BGE 56 II 438
BGE 56 II 438Bge23.12.1930Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N0 75.
zu befürchten ist, ausgesprochen werden. Es ist infolge-
dessen dahin zu fassen, dass der Beklagten untersagt
, wird: In Zukunft erneut den Kunden der Klägerin Prä-
mien zu entrichten für den Fall, dass diese ihren Bedarf
an Zementröhren und anderen Zementwaren nicht bei
dieser decken ; bezw. die Konkurrenten der Klägerin zu
diesem Behufe, unter gleichzeitiger Zurverfügungstellung -
bezüglicher Mittel zu Unterbietungen der KHigerin zu
veranlassen.
Demnach erkennt dafJ Bundesgericht :
Die Haupt-und Anschlussberufung werden in der
Weise abgewiesen, dass das Urteil des Handelsgerichtes
des
Kanns Aargau vom 19. Juni 1930, unter Verdeut-
lichung von Dispositiv 2 -im Sinne der Motive, bestätigt
wird.
75. AUBZllg aus dem t1rteU der I. Zivilp,bteUung
vom 3. Dezember 1930 i. S. Fiwer gegen Biimbeli.
Art. 53, Abs. 2 OR hat nicht die Bedeutung, dass der Zivilrichter
mit Ausnahme der Beurteilung der Schuld und der Besmmmung-
des Schadens an ein in der betr. Streitsache ergangenes straf-
gerichtliches Erkenntnis gebunden sei.
Die Vorinstanz hat sich mit Recht -entgegen der Auf-
fassung
der Kläger -nicht zufolge der Vorschrift des
Art. 53 Ahs. 2 OR an die Feststellung des Schwurgerichtes
(im vorangegangenen Strafprozess), wonach sich der Be-
klagte vorliegend eine Widerrechtlichkeit habe zu schulden
kommen lassen, gebunden erachtet. Zwar findet sich. in
der Doktrin die Meinung vertreten, wenn gemäss Art. 53
Abs. 2 OR strafgerichtliche Erkenntnisse mit BezU{; auf
die Beurteilung der Schuld und die BestiInmung des
Schadens
als für den Zivilrichter nicht verbindlich erklärt
worden seien, so ergebe sich daraUl, dass ein verurteilendes
Straferkenntnis in a n der n Fragen den Zivilrichter
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binde, z. B. insofern als es die Tat und deren Widerrecht-
liclJkeit ftstelle (vgl. v. TUlIB OR 18. 346 Ziff.TI; OSER,
KonunentM2. Aufl. zu Art. 53 OR Ziff. TII S. 380 ff.).
Dieser Auffassung
kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Es ist im Grunde genommen eine Frage des Proroohtes,
ob und inwieweit ein Strafurteil für eine andere Instanz
bindend sei. Der eidg. Zivilgesetzgeber hatte daher nur
insoweit Veranlassung, sich in diese Regelung hineinzu-
mischen, als es galt, dabei die Intessen des materiellen
Rechtes zu wahren. Also hatte er auch nur zu bestimmen,
inwieweit der Zivilrichter unter allen Umständen frei sein
solle, während darüber hinaus die Frage der Geltung eines
Strafurteiles
nach wie vor dem kantonalen Prozessrecht
anheiIngestellt
blieb. Aus dem Umstande, dass in Art. 53
Abs. 2 OR eine Bindung des Zivilrichters nur mit Bezug
auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des
Schadens ausgeschlossen worden ist, kann daher nicht
per argumentum e contrario der Schluss gezogen werden,
dass hinsichtlich aller übrigen Feststellungen der Zivil-
richter von Bundesrechts wegen gebunden sei (vgl. auch
WEISS, Berufung S. 298 ff.).
76. T1rteil c1r 1. Zivilabteüung vom 23. Dezember 1930
-i. S. Senn gegen Sutter. -
K 0 n kur ren z ver bot. Dessen Zulässigkeit im A r z t-
bezw. Zahnarztberuf. Es ist nicht auf Grund von
Art. 200& wlgültig (Erw. 1). -Maugel der Vora~
des Art. 366 Abs. 2 OR ·(Erw. 2).
Bei Ungültigkeit eines Konkurrenzverbotes verstösst es IUcht gegen
Treu und Glal,lbeD. (Art. 48 OR), wenn ein Dienstnehmer, der,
um sieh selbständig zu machen, eine Stelle verlässt, dies seinen
Bekannten durch ein Rundschreiben ZU!' Kenntnis bringt
(Erw. 3) .
.A: -Der Kläger, Dr. Albert Senn, ist ein bekannter
Zahnarzt, der seit Jahren in Zürich seine Praxis ausübt.
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