BGE 56 II 431
BGE 56 II 431Bge03.12.1930Originalquelle öffnen →
430 Obligationenrecht. No 73. Mit Bezug auf die Verjährung . dei Wandelungsklage bestimmt Art. 210 OR, dass diese mit Ablauf eines Jahres na.ch der Ablieferung der betreffenden Sache an den . Käufer eintrete, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. Die Vorinstanz hält nun dafür, dieser letztere Ausnahmefall treffe hier nicht zu; denn der Bekla.gte habe nur dafür garantiert, dass das Gemälde von Leopold Robert stamme, doch habe er eine Haftung auf eine Zeit, die länger als das gesetzliche Verjährungsjahr dauere, nicht übernommen. Es ist jedoch bei der Auslegung des angeführten Art. 210 OR im. Auge zu behalten, dass die Frage, ob eine Haftung für längere Zeit übernommen worden sei, sich nicht schlechthin nach dem Wortlaut der gegebenen Garantie beantwortet, sondern nach dem Sinn, den 9ie Parteien ihr nach Treu und Glauben, unter Berücksichtigung der Natur der Sache, beilegen mussten. Hievon ausgegangen dürfte es aber hier kaum angehen anzunehmen, dass diese bloss für ein Jahr von der Ablieferung hinweg gegeben worden sei. Die Garantie der Echtheit geht nicht darauf, dass die zugesicherte Eigenschaft des Bildes diesem während einer bestimmten längeren oder kürzeren Zeitda.uer anhafte; sie bezieht sich ihre:r.: Natur nach überhaupt nicht auf einen Punkt, auf welchen der Zeitablauf von Einfluss sein könnte. Es ist die Zusicherung, dass Leopold Robert das Bild gemalt habe, und nicht' die Zusicherung, dass es während einer gewissen Zeitdauer als von ihm gemalt gelten werde, also die Garantie einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache. Die Zusicherung, dass es echt sei, schliesst daher nach der Natur der Kaufsa.che, dem. Zweck der Garantieerklärung und den hier vorliegenden Umständen die Willensmeinung in sich, dass der Beklagte es überhaupt als echt verantworte, so dass der Kläger sich daher bis zum Ablauf der ordentlichen Verjährungs- frist -welche unter allen Umständen als Maxim,algrenze zu gelten hat (vgI .. auch VON TUHR OR TI S. 607; OSER, Obligationenrecht. No 74. 431 Komm. I. Aufl. zu Art. 210 OR Note 2 lit. d) -jederzeit hierauf berufen kann. Demnach erkennt d(U~ Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 13. März 1930 bestätigt. 74. Urteil der I. Zivila.bteilung vom ll. November 1930 i. S. Cementkontor Aarau A.-G. gegen llunziker & Co, A,-G. Boy kot t. dessen Unzulässigkeit' Übersicht über die bis- herige Praxis. (Erw. 1.) UnzuIä.ssig, wenn in den hiebei angewandten Mit tel n ein unlauteres Verhalten zu erblicken ist (i. c. Abspenstigma.chen. von Kunden des Boykottierten durch direkte und indirekte Rabatt-und Prämiengewährung). (Erw. 2.) Anspruch des Boykottierten auf Unterlassung künftiger derartiger Veranstaltungen. (Erw. 3.) A. -Die Klägerin, Aktiengesellschaft Hunziker & Cle, in Zürich, befasst sich seit Jahren mit der Fabrikation und dem VerkaUf von Cementwaren aller Art, insbesondere von Cementröhren. Hiezu bedarf sie grosser Mengen Cementes, den sie früher bei verschiedenen aargauischen Cementfabriken bezog, welche dem die gesamte schweize- rische Cementindustrie umfassenden Kartell, der EG Portland, angehören. Diese Fabriken besitzen eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete Verkaufsorga- nisation, die A.-G. Cementkontor Aa.rau, die heutige Beklagte. Im Jahre 1928 fasste die "Klägerin, angeblich weil sie von den erwähnten Fabriken mit schlechtem Material beliefert worden sei, aber auch um sich von der EG Portland unabhängig zu machen, den Entschluss, eine eigene Cementfabrik zu errichten, welchen sie in der Folge auch ausführte. Im Anschluss hieran hat sich ein harter Konkurrenzkampf zwischen der EG Portland und der Klägerin entsponnen, an dem sich auf Seiten der
432 . Obligat,ionenrecht. No 74. Erstem auch die Beklagte in beschränktem Umfange beteiligt. B. -Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe durch öffentliche Kampfansage ihren Kredit bei den Banken und dem Publikum untergraben. Sie habe die Banken unter Androhung des Boykottes aufgefordert, der Klägerin . keinen Kredit zu gewähren. Den Cementwaremabrikanten habe sie angedroht, dass die Gründung neuer Cement- warenfabriken erfolgen werde, falls sie sich nicht mit den Cementfabrikanten zur Bekämpfung der Klägerin ver- einigen wollten. Ferner haben sie die fünf Zieglergenossen- schaften, mit denen die Klägerin in Verbindung stehe, aufgefordert, erhebliche. Preisreduktionen im ganzen Ab- satzmarkt vorzunehmen, um die Klägerin zugrunde zu richten oder zu schädigen; mit der Androhung der Grün- dlmg neuer Steinfabriken im Unterlassungsfalle. Sie habe Fuhrhaltern in Zürich Prämien offeriert, weDD. diese verhindern, dass für die Klägerin im Hafen Enge Kies- und Sandmaterial abgeholt werde. Sodann' habe sie Gemeinden, Baumeistern und Konkurrenten der Klägerin Prämien und Aufgelder angeboten, wenn sie ihre Waren nicht bei der Klägerin bezögen. Gestützt hierauf reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte ein mit· den gehren : « l. Ist die Beklagte nicht des unlauteren Wettbewerbes, der unerlaubten Handlungen gegenü.ber der Klägerin schuldig zu erklären und zu verurteilen : a) alle bis jetzt gegenüber der Klägerin unternommenen rechtswidrigen Veranstal- tungen durch in Abkommen gemachten Zusicherungen und Offerten, an die Kundschaft der Klägerin oder andere Abnehmer, . Fuhrhalter, Konlrorrenzfirmen oder Syndikate einzustellen und für null und nichtig zu erklären ; b) der Beklagten unter Androhung von Ordnungsbusse und der überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsam, ev. in anderer gerichtlich zulässiger Weise, für die Zuktu:.ft zu untersagen, die Klägerin durch weitere rechtswidrige und unsittliche Angaben und Massnahmen in ihrer Ge- Obligationenrecht. No 74. 433 schäftskundschaft und Geschäftstätigkeit zu beeinträch- tigen und in dem Besitz zu bedrohen; c) der Klägerin eine Schadenersatzsumme aus Titel 48, 43, 41 OR von 30,000 Fr. (Dreissigtausend Franken) plus Zins a 5 % seit Klageeinleitung 'zu entrichten ev. quantitativ nach richterlichem Ermessen 2. Ist die Beklagte nicht ver- pflichtet, der Klägerin wegen positiver Schadenstiftung eine Summe vOn 30,000 Fr. (Dreissigtausend Franken) plus Zins a 5 % seit Klageeinleitung, quantitativ ev. nach richterlichem Ermessen zu vergüten,. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Y Bemerkung: .Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, sowohl nach Rechts- begehren 1 c) als auch 2 weitere Schadenersatzsummen einzuklagen. )) O. -Mit Urteil vom 19. Juni 1930 hat das Handels- gericht des Kantons Aargau die eingeklagte Schaden- .ersatzforderung im Betrage von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins seit l. Februar 1929 gutgeheissen (Dispositiv 1) und der Beklagten untersagt, «die Klägerin durch weitere rechtswidrige und gegen die guten Sitten verstossende Massnahmen in ihrer Geschäftskundschaft und Geschäfts- tätigkeit zu beeinträchtigen und in deren Besitz zu bedrohen)) (Dispositiv 2). Hiebei geht es davon aus, dass zwar die von der Klägerin der Beklagten gegenüber erhobenen Vorwürfe in der Hauptsache nicht bewiesen seien, dass aber immerhin erstellt sei, dass die Beklagte Kunden der Klägerin.für den Fall der Unterlassung von Bezügen bei der Klägerin Prämien versprochen, bezw. die Konkurrenten der Klägerin zu Gewährung von Rabat- ten veranlasst und sie hiefür entschädigt habe. Darin liege eine unsittliche Boykottmassnahme, die die .Beklagte schadenersatzpflichtig mache, und zwar betrage der Scha- den, den die Klägerin dadurch erlitten, dass ihr durch dieses Vorgehen einerseits gewisse Bestellungen völlig entgangen seien und dass sie anderseits gezwungen worden sei, ihrerseits entsprechende Rabatte zu gewähren, ins- gesamt 20,000 Fr.
ObJigationenrecht. No 74. D. -Diegegen hat die Beklagte am 4. September 1930 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um gänzliche Abweisung der Klage. Eventuell sei Dispositiv 2 des angefochtenen Urteiles zu streichen ; ganz eventuell sei dieses abzuändern bezw. zu ergänzen durch genaue Bezeichnung derjenigen Massnahmen, welche der Beklagten untersagt werden. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und stellt im Wege einer am 11. September 1930 einge- reichten Anschlussberufung das Begehren, es sei die zuerkannte sChadenersatzsumme auf 50,000 Fr. nebst Zins, eventuell nach richterlichem Ermessen zu erhöhen. Am 13. September 1930 hat die Beklagte vorsorglich auch eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben; mit der sie die-Aufhebung bezw. Abänderung von Dispositiv 2 des angefochtenen Entscheides verlangt, für den Fall, als es sich hiebei nicht um einen materiell- rechtlichen, sondern um einen prozessualen Entscheid handeln sollte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
436 Obligationenrecht. N0 74.
Mitteln, oder aber auch darin liegen könne, dass ein
offensichtliches Missverhältnis zwischen dem durch den
. Boykott angerichteten Schaden und dem hiedurch ange-
strebten Vorteil bestehe (vgl. BGE 51 II R 525ff.).
Es mag nun im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben,
welche
von diesen Auffassungen bei erneuter Prüfung
den V 9rzug verdient, da sowohl nach der frühem wie
nach der neuern Praxis der vorliegend ZU beurteilende
Boykott, soweit die Beklagte hieran beteiligt ist -und
nur das steht heute zur Beurteilung -Unter allen Um-
sänden deshalb als unerla.ubt zu bezeichnen ist, weil in
den 'Von der Beklagten hiebei angewandten Mitteln ein
unlauteres Verhalten (mag man es rechts-oder sitten-
widrig bezeichnen) erblickt werden muss. Denn die Art,
wie die Beklagte, die ihrerseits gar keinen Handel in
Zementwaren betreibt und selber auch keine solohen
herstellt, hinter dem Rücken der Klägerin deren Kunden
aufsuchte und diese durch Gewährung von Prämien von
der Klägerin abspenstig machte bezw. ,zu machen ver-
suchte, kann nicht mehr als anständiges Geschäftsgebahren
bezeichnet werden; sie widerspricht den Gepflogenheiten,
welche der anständig und billig denkende Mensch auch
im wirtschaftlichem Kampfe beobachtet. Und qa.sselbe
trifft auch mit Bezug auf die durch die Beklagte erfolgte
Anstiftung der Konkurrenten der Klägerin zur Gewährung
von Rabatten zu, durch welclle, zumal infolge der von
der Beklagten diesen Konkurrenten gleichzeitig zur Ver-
fügung
gestellten Mitteln, die Klägerin in einer Weise
unterboten wurde dass hier nicht mehr von einem ehr-
lichen Kampfmittel die Rede sein kann.
2. -Bei dieser Sachlage hat aber die Beklagte der
. Klägerin für den ihr durch die fraglichen Massnahmen
entstandenen Schaden Ersatz zu leisten. Die Vorinstanz
hat diesen auf insgesamt 20,000 Fr. gewertet, welcher
Betrag von der Beklagten der Höhe nach nicht mehr
bestritten wurde. Dagegen verlangt die Klägerin, dieser
sei auf 50,000 Fr. zu erhöhen, indem ihr auf Grund von
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Art. 49 OR unter dem Titel der Genugtuung noch weitere
30,000
Fr. zuzusprechen seien. Dieses Begehren kann
nicht geschützt werden; denn eine besondere Schwere
der Verletzung oder des Verschuldens kommt mit Bezug
auf das Verhalten der Beklagten, die sich nur in beschränk-
tem Umfange und ohne die Persönlichkeit der Klägerin
in erheblichem Masse zu schädigen an dem in Frage
stehenden Boykott beteiligt hat, nicht in Frage.
3. -Durch Dispositiv 2 hat die Vorinstanz der Be-
klagten untersagt, die Klägerin durch weitere rechts-
widrige
und gegen die guten Sitten verstossende Mass-
nahmen in ihrer Geschäftskundschaft und Geschäftstätig-
keit zu beeinträchtigen und in deren Besitz zu bedrohen.
Dass es sich hiebei um eine Verfügung materiellrechtlicher
und nicht nur prozessualer Natur handelt, ist nicht zu
bezweifeln. Die Berufung ist daher an sich auch in diesem
Punkte gegeben. Das Bundesgericht hat in semem Ent-
scheide in Bd. 56 II S. 24 ff. einen derartigen Unter-
lassungsanspruch im Falle unlauteren Wettbewerbes als
begründet erachtet, wenn weitere verletzende Handlungen
zu befürchten seien. Was aber bei unlauterem Wett-
bewerb gilt, muss ~uch beim Boykott, der diesem wesens-
verwandt und daher nach gleichen Grundsätzen zu beur-
teilen ist, gelten. Auch hier handelt es sich um einen
Spezialfall
unlJefugter Verletzung persönlicher Verhält-
nisse, die nach Art. 28 ZGB den Verletzten berechtigt,
auf Beseitigung der Störung zu klagen. Dem Anspruch
auf Beseitigung einer gegenwärtigen Störung ist indessen
der Anspruch auf Unterlassung drohender, künftiger
Störungen gleichzustellen. Dass aber hier eine solche
Gefahr besteht, kann angesichts der Stellung,. die die
Beklagte auch heute noch einnjmmt, nicht bezweifelt
werden. Dagegen
ist richtig, dass das Dispositiv der
Vorin.stanz nach dieser Richtung zu unbestimmt und
allgemein lautet. Das Verbot kann nur mit Bezug auf
die konkreten-unerlaubten Handlungen, die von der
Beklagten begangen worden sind und deren Wiederholung
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Obligationenrecht. N° 75.
zu befürchten ist, ausgesprochen werden. Es ist infolge-
dessen dahin zu fassen, dass der Beklagten untersagt
wird : In Zukunft erneut den Kunden der Klägerin Prä-
mien zu entrichten für den Fall, dass diese ihren Bedarf
an Zementröhren und anderen Zementwaren nicht bei
dieser decken ; bezw. die KOlikurrenten der Klägerin zu
diesem Behufe, unter gleichzeitiger Zurverfügungstellung .
bezüglicher Mittel zu Unterbietungen der Klägerin zu
veranlassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Haupt-und Anschlussberufung werden in der
Weise abgewiesen, dass das Urteil des Handelsgerichtes
des Kan~ons Aargau vom 19. Juni 1930, unter Verdeut-
lichung von Dispositiv 2 im Sinne der Motive, bestätigt
wird.
75. AUBZ12g aus dem Urteil der I. Zivil.bteilung
vom 3. Dezember 1930 i. S. Fässler gegen BümbelL
Art. 53, Abs. 2 OR hat nicht die Bedeutung, dass der Zivilrichter
mit Ausnahme der Beurteilung der Schuld und der Bes1Jimmung·
des Schadens an ein in der betr. Streitsache ergangenes straf-
gerichtliches Erkenntnis gebunden sei.
Die Vorinstanz hat sich mit :Recht -entgegen der Auf-
fassung der Kläger -nicht zufolge der Vorschrift des
Art. 53 Abs. 2 OR an die Feststellung des Schwurgerichtes
(im vorangegangenen Strafprozess), wonach sich der Be-
klagte vorliegend eine Widerrechtlichkeit habe zu schulden
kommen lassen, gebunden erachtet. Zwar findet sich in
der Doktrin die Meinung vertreten, wenn gemäss Art. 53
Abs. 2 OR strafgerichtliehe Erkenntnisse mit BezUb uf
die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des
Schadens als für den Zivilrichter nicht verbindlich erklärt
worden seien, so ergebe sich daraus, dass ein verurteilendes
Straferkenntnis in 0. n der n Fragen den Zivilrichter
Obligationenrecht. No 7&.
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binde, z. B. insofern als es die Tat und deren Widerrecht
liehkeit feststelle (vgL v. TUHB OR I S. 346 Ziff. TI; .OSER,
Komntent&r2. Aufl. zu Art. 53 OR Ziff. m S. 380 ff.).
Dieser Auffassung
kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Es ist im Grunde genommen eine Frage des Proztlssrechtes,
ob und. inwieweit ein Strafurteil für eine andere Instanz
bindend sei. Der eidg. Zivilgesetzgeber hatte daher nur
insoweit Veranlassung, sich in diese Regelung hineinzu -
mischen, als es galt, dabei die Inte:i:essen des materiellen
Rechtes zu wahren. Also hatte er, auch nur zu bestimmen,
inwieweit
der Zivilrichter unter allen Umständen frei sein
solle,
während darüber hinaus die Frage der Geltung eines
Strafurteiles nach wie vor dem kantonalen Prozessrecht
anheimgestellt
blieb. Aus dem Umstande, dass in Art. 53
Abs. 2 OR eine Bindung des Zivilrichters nur mit Bezug
auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des
Schadens ausgeschlossen worden iSt, kann daher nicht
per argumentum e contrario der Schluss gezogen werden,
dass hinsichtlich aller übrigen Feststellungen der Zivil-
richter von Bundesrechts wegen gebunden sei (vgl. auch
WEISS, Berufung S. 298 ff.).
76.l1rteU der 1. Zivllabteilung vom aso Dezember 1930
. i. S. Senn gegen Sutter. .
K 0 n kur ren z ver bot. Dessen Zulässigkeit im Ar z t-
bezw. Zahnarztberuf. Es ist nicht auf Grund von
Art. 20 -OR ungültig (Erw. 1). -Mangel der Voraussetzungen
des Art. 356 Abs. 2 OR '(Erw. 2).
Bei Ungültigkeit eines Konkurrenzverbotes verstösst es n1.cht gegen
Treu und Glal,lben (Art. 48 OR), wenn ein Dienstnehmer. der,
um sich selbständig zu machen, eine Stelle verlässt, dies seinen
Bekannten durch ein Rundschreiben zur Kenntnis bringt
(Erw.3). .
A. -Der Kläger, Dr. Albert Senn, ist ein bekannter
Zahnarzt, der seit Jahren in Zi4ich seine Praxis ausübt.
AS 58 TI -1930
30
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