BGE 56 II 424
BGE 56 II 424Bge11.11.1930Originalquelle öffnen →
'2' Obligationenrecht. N° 73. In der zuletzt erwähnten Variante kann auch keine Be- einträchtigung der Verteidigungsrechte des Interdizenden gesehen werden; denn da der für die Entmündigung erfor- derliche Tatbestand den für die Beiratschaft vorausge- setzten in sich schliesst, . gilt die Instruktion für die erstere gleichzeitig auch fÜr die letztere, und es ist lediglich noch eine Frage der Rechtsanwendung, ob Bevormundung oder Beiratschaft anzuordnen sei. H. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 73. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 11. November 1980 i. S. Schläfti gegen Jordi. Grundlagenirrtum (Art. 24 Ziffer 4 OR).Begriff.-Ein solcher kann sich auch auf einen Ver t r s g s b e s t a n d - t eil beziehen (Erw. 2). -Die Möglichkeit der W sn d e . 1 u n g skI s g e (Art. 205 OR) schliesst die Geltendma.chung eines Grundla.genirrlums nicht ~us (Erw. 3). W a n deI u n g s k 1 s g e. Durch' die beim Verka.uf eines G e - m ä 1 des vom Verkäufer geleistete Ga.ra.ntie, dsss dieses von einem bestimmten Ma.1er gemslt worden sei, wird die einjährige Verjährungsfrist des. Art. 210 Abs. 1 OR SUB- geschlossen (Erw. 4). A. -Der Beklagte, E. Schläfli, Kunsthändler in Bern, verkaufte dem Kläger, O. Jordi in Biel, am 25. Mai 1927 ein eIDe italienische F'amilienszene darStellendes mit L. R. bezeichnetes Ölgemälde zum Preise von 4800 Fr., indem er dem Kläger zusicherte, dass es sich hiebei Um ein Original des bekannten Genremalers Leopold Robert, der 1'794 in La Chaux-de-Fonds geboren und 1835 in Venedig gestorben ist, handle. Das Gemälde wurde dem Kläger am 25. Mai 1927 geliefert und von ihm am
Die von der Vorinstanz auf Grund des Experten-
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Obligationenrecht. No 73.
gutachtens getroffene Festtellung, dass das im Streite
liegende Gemälde nicht von Leopold Robert stamme, ist
tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht
. verbindlich. Sie wird auch· vom Beklagten nicht ange-
fochten. Dieser
bestreitet auch nicht, dass der Kläger
sich diesbezüglich bei Kaufsabschluss in einem Irrtum
befunden habe, der von entscheidendem Einfluss auf
seinen Kaufswillen gewesen seL Dagegen stellt er, ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz, in Abrede, dass
hier ein gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlicher Grund-
lagenirrtum vorliege. Er macht unter Hinweis auf die
Dissertationen von RApPOLD (Der Irrtum über die Grund-
lage
eines Vertrages im schweizerischen Obligationen-
recht, Zürcher Diss. 1927 S. 31 f.) und BACHMANN (Der
Irrtum nach Art. 23 ff. des schweizerischen Obligationen-
rechtes,
Berner Diss. 1928 S. 67) geltend, unter einem
Grundla.genirrtum i. S. dieser Gesetzesbestimmung ver-
stehe man einen Irrtum im Motiv i eIn solcher beziehe
sich
aber nur auf die Grundlage der Verträge, nicht auf
deren Inhalt. Die vom Bundesgericht in mehreren Ent-
scheiden, insbesondere in seinem Urteil in Band 48 II
S. 239, vertretene Auffassung treffe nicht zu, wonach ein
Irrtum nur dann gestützt auf Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlich
sei,
wenn er einen bestimmten Sachverhalt betreffe, der
einen Bestandteil des Vertragsinhaltes . bilde. Es ist
richtig, dass das Bundesgericht in seiner früheren Recht-
. sprechung die Wesentlichkeit eines Grundlagenirrtums an
die erwähnte Voraussetzung geknüpft hat. Hieran wurde
jedoch in der Folge nicht festgehalten, sondern es wurde
das Unterscheidungsmerkmal gegenüber einem gewöhn-
lichen Irrtum im Motiv lediglich darin erblickt, dass es
beim
Grundlagenirrtum nicht nur auf die subjektive
Vorstellung des Irrenden ankomme, sondern daneben auf
ein objektives Moment, nämlich darauf, ob diese Vorstel-
lung sich auf einen Sachverhalt bezogen habe, der bei
objektiver Betrachtung vom Standpunkt des loyalen
Geschäftsverkehrs aus als condicio sine qua non für den
Obligationenrecht. N° 73.
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Abschluss eines solchen Vertrages bezeichnet werden
könne (vgl. BGE 53 II S. 153). Braucht sich somit ein
Irrtum, um gemäss Art. 24 ZUf. 4 OR wesentlich zu sein,
nicht auf einen Vertragsbestandteil zu beziehen, so kann
daraus jedoch -entgegen der Auffassung der vom
Beklagten zitierten Autoren -nicht der Schluss gezogen
werden,
dass er sich auch unter keinen Umständen auf
einen solchen beziehen d ü r f e. Wohl ist richtig, dass
der Grundlagenirrtum des Art. 24 Ziff. 4 OR seinem juri-.
stischen Charakter nach einen Irrtum im Motiv darstellt,
d. h. sich auf einen gewissen Sachverhalt bezieht, den
eine Vertragspartei als Grundlage für ihre Entschliessung
angenommen hat. Nun hört aber eine solche Vorstellung
über einen Sachverhalt nicht auf, Motiv, d. h. Beweggrund
für den Vertragsabschluss zu sein, wenn sich die betref-
fende
Vertragspartei -wie dies hier geschehen ist -im ..
Vertrag selber ausdrücklich gegen ein allfälliges Fehl-
gehen ihrer Vorstellung sichert. Es bleibt dabei, dass der
Vertrag aus diesem Motiv abgeschlossen worden ist, und
wenn sich die betreffend Partei hiebei geirrt hat, liegt
nach wie vor ein Irrtum i.ln Beweggrund vor.
3. -
Der Einwand de&: Beklagten, dass der Kläger sich
vorliegend
nicht auf Art. 24 ZUf. 4 OR berufen kÖnne,
könnte daher nur gehört werden, wenn angenommen
werden müsste, dass diese Bestimmung nicht je den
IrrtUm über einen als Grundlage für den Vertrag angenom-
menen Sachverhalt beschlage, sondern nur die irrtümliche
Arinahme über einen solchen Sachverhalt, der von den
Parteien nicht auch zum Vertragsinhalt erhoben worden
ist; so dass also die Berufung auf Art. 24 Ziff. 4 OR
vorliegend deshalb dahinfiele, weil der Beklagte die
Echtheit ausdrücklich vertraglich zugesichert hatte. Von
einer solchen Einschränkung des Anwendungsgebietes des
Art; 24 Ziff. 4 OR steht jedoch im Gesetze nichts. Man
kann auf eine derartige Auslegung nur verfallen, wenn
man glaubt. in Betracht ziehen zu müssen, dass, wenn
der Verkäufer dem Käufer eine vertragliche Zusicherung
428 Obligationenrecht. N0 73. über das Bestehen des von letzterem angenommenen Sachverhaltes hinsichtlich der Kaufsache, also über eine bestimmte Eigenschaft derselben, gegeben hat, der Käufer seine Interessen an dem Vorhandensein dieses Sach- verhaltes (d. h. der fraglichen zugesicherten Eigenschaften) unter Berufung auf die mangelnde Erfüllung des abge- schlossenen Kaufvertrages gletend machen kann. Letz- teres . ist zweifellos richtig; allein daraus folgt lediglich, dass dem Käufer, der an den Kaufvertrag, so wie er erfüllt worden ist, nicht gebunden sein will, in diesem Falle zwei RechtsbeheHe zustehen: nämlich den Vertrag gemäss Art. 24 Ziff .. 4 OR wegen Irrtums als unverbind- lich erklären zu lassen, oder aber ihn nach Art. 205 OR mit der Wandelungsklage rückgängig zu machen. Dass die Möglichkeit des letztern RechtsbeheHes die Inan- spruchnahme des erstern ausschliesse, ist eine petitio principii, da weder der Sinn noch der Wortlaut des Gesetzes einer derartigen Einschränkung rufen. Wer sich in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, soll sich gründsätzlieh darauf berufen können, es wäre denn, dass das Gesetz dies ausdrücklich versagt. Es kann auch im Hinblick auf den verschiedentn Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufes für die Erwabrung der beiden Klagen (beim Irrtum Zeitpunkt seiner Entdeckung, Art. 31 Abs. 2 OR; -für die Wandelungsklage Zeitpunkt der Ablieferung der Kaufhache, Art. 210 OR) nicht gesagt werden, dass es überflüssig sei, dem Käufer in solchen Fällen die Anfechtung auf Grund von Art. 24 Ziff. 4 OR zu gestatten (vgl. auch VON TUHR OR I S. 258). Die gegenteilige Auffassung, wie sie vom Beklagten vertreten wird, würde zu dem eigenartigen und unbefriedigenden El'gebnis führen, dass der vorsichtige Käufer, der sich vom Verkäufer eine Garantieerklärungausstellen liess, schlechter gestellt wäre, als derjenige, der sich mit der mündlichen Zusicherung begnügte. 4. -Muss die Klage somit schon gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR gutgeheissen werden, so mag immerhin noch beige- Obligationenrecht. No 73. 429 fügt werden, dass' diese, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auch auf Grund von Art. 205 OR begründet erscheiht. Die Garantie der Echtheit eines Gemäldes ist unbestreitbar eine Zusicherung, welche die Haftung des Verkäufers nach Art. 197 OR begründet und wonach daher der Käufer beim Fehlen der fraglichen Eigenschaft den Kauf mit der Wandelungsklage rückgängig machen kann. Die Vorinstanz hat dies nicht verkannt ; sie glaubte aber, einen Wandelungsanspruch gemäss Art. 205 OR hier deshalb nicht anerkennen zu können, weil der Kläger einen solchen Anspruch gar nicht erhoben habe und dieser ohnehin verjährt wäre, da seit der am 25 .. Mai 1927 erfolgten Ablieferung des Gemäldes bis zur Ladung .zum Aussöhnungsversuch, die am 5. April 1929 erging, mehr als ein Jahr (Art. 210 OR) verstrichen sei. Diese Argumentation geht jedoch.fehl. Nach dem Obligationen-. recht sind die Ansprüche, welche sich aus den von ihm geregelten Tatbeständen ergeben, nicht als spezifische « actiones » gestaltet, sondern es genügt, dass der Kläger einen bestimmten Tatbestand behauptet und. dargetan hat, aus welc~em sich nach der Rechtsordnung des Obligationenrechtes die Begründetheit des Klagebegeh- rens ergibt, selbst wenn er in seiner juristischen Deduktion fehlgegriHen hat; es wäre denn, dass ein Kläger etwa ausdrücklich erklärt hätte, er wolle seine Klage aus- schliesslich nur auf Grund der von ihm vorgetragenen juristischen GesichtspuIikte gutgeheissen wissen. Nun hat aber der Kläger unzweifelhaft den Tatbestand, aus welchem ihm ein Gewährleistungsanspruch nach Art. 197 und 205 OR erwächst, behauptet und auch dargetan, da der Beklagte nicht mehr bestreitet, dass das Gemälde, dessen Echtheit er ausdrücklich garantiert hatte, nicht von Leopold Robert stammt. Und in ebenso unzweifel- hafter Weise hat der Kläger auch in seinem Klagantrag die Rechtsfolge, die nach Art. 205 OR an diesen Tatbe- stand geknüpft ist, gezogen, indem er die Rückgabe des seinerseits Geleisteten anbegehrte (Art. 208 Abs. 2 OR).
430 Obligationenrecht. No 73.
Mit Bezug auf die Verjährung dei Wandelungsklage
bestimmt Art. 210 OR, dass diese mit Ablauf eines Jahres
nach der Ablieferung der betreffenden Sache an den
'Käufer eintrete, selbst wenn dieser die Mängel erst später
entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung
auf längere Zeit übernommen hat. Die Vorinstanz hält
nun dafür, dieser letztere Ausnahmefall treffe hier nicht
zu; denn der Beklagte habe nur dafür garantiert, dass
das Gemälde von Leopold Robert stamme, doch habe er
eine Haftung auf eine Zeit, die länger als das gesetzliche
Verjährungsjahr dauere, nicht übernommen. Es ist
jedoch bei der Auslegung des angeführten Art. 210 OR
im Auge zu behalten, dass die Frage, ob eine Haftung für
längere Zeit übernommen worden sei, sich nicht schlechthin
nach dem Wortlaut der gegebenen Garantie beantwortet,
sondern nach dem Sinn, den e Parteien ihr nach Treu
und Glauben, unter Berücksichtigung der Natur der Sache,
beilegen mussten. Hievon ausgegangen dürfte es aber
hier kaum angehen anzuneh:ID.en, dass diese bloss für
ein Jahr von der Ablieferung hinweg gegeben worden sei.
Die Garantie der Echtheit geht nicht darauf, dass die
zugesicherte
Eigenschaft des Bildes diesem während
einer bestimmten längeren oder' kürzeren Zeitdauer
anhafte; sie bezieht sich ihre Natur nach überhaupt nicht
auf einen Punkt, auf welchen der Zeitablauf von Einfluss
sein könnte. Es ist die Zusiche~, dass Leopold Robert
das Bild gemalt habe, und nicht die Zusicherung, dass es
während einer gewissen Zeitdauer als von ihm gemalt
gelten werde, also die Garantie einer in der Vergangenheit
liegenden
Tatsache. Die Zusicherung, dass es echt sei,
schliesst daher nach der Natur der Kaufsache, dem.
Zweck der Garantieerklärung und den hier vorliegenden
Umständen die Willensmeinung in sich, dass der Beklagte
es überhaupt als echt verantworte, so dass der Kläger
sich daher bis zum Ablauf der ordentlichen Verjährungs-
frist -welche unter allen Umständen als Maximalgrenze
zu gelten hat (vgl. .auch VON Tmm OR II S. 607 ; OSER,
Obligationenrecht. No 74.
431
Komm. I. Aufl. zu Art. 210 OR Note 2lit. d) -jederzeit
hierauf berufen kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
13.
März 1930 bestätigt.
74. trrteU der I. ZivUa,bteilung vom 11. November 1930
i. S. Cementkontor Aa.rau A.-G. gegen lIunziker & Co, A.-G.
Boy kot t. dessen Unzulässigkeit T Übersicht über die bis-
herige Praxis. (Erw. 1.)
Unzulässig, wenn in den hiebei angewandten Mit tel n ein
unlauteres Verhalten zu erblicken ist (i. c. Abspenstigrnachen
von Kunden des Boykottierten durch direkte und indirekte
Rabatt-und Prärniengewährung). (Erw. 2.)
Anspruch des Boykottierten auf Unterlassung künftiger derartiger
Veranstaltungen. (Erw. 3.)
A. -Die KIägerin, Aktiengesellschaft Hunziker & Cle,
in Zürich, befasst sich seit Jahren mit der Fabrikation
und dem Verkauf von Cementwaren aller Art, insbesondere
von Cementröhren. Hiezu bedarf sie grosser Mengen
Cementes,
den sie früher bei verschiedenen aargauischen
Cementfabriken bezog, welche
dem die gesamte schweize-
rische Cementindustrie umfassenden
Kartell, der EG
Portland, angehören. Diese Fabriken besitzen eine mit
eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete Verkaufsorga-
nisation, die A.-G. Cementkontor Aarau, die heutige
Beklagte.
Im Jahre 1928 fasste die 'Klägerin, angeblich
weil sie
von den erwähnten Fabriken mit schlechtem
Material beliefert worden sei,
aber auch um sich von der
EG Portland unabhängig zu machen, den Entschluss, eine
eigene
Cementfabrik zu errichten, welchen sie in der
Folge auch ausführte. Im Anschluss hieran hat sich ein
harter Konkurrenzkampf zwischen der EG Portland und
der Klägerin entsponnen, an dem sich auf Seiten der
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