BGE 56 II 423
BGE 56 II 423Bge23.06.1930Originalquelle öffnen →
I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 72. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Dezember 1930 i. S. Cad.onau gegen Xreisvormund.Eohaftsbehörc1e Buis und. Deinen Bat des Xantons Graubünd.en. Befugnis der Kantone, in Vormundschaftssachen die Kompetenzen der verschiedenen Instanzen im Rahmen des Bundesrechts . selbständig abzugrenzen. Art. 376 und 396 ZGB. Nach Art. 376 und 396 ZGB ist sowohl die Entmündi- gung als auch die Bestellung eines Beistandes bezw.Bei- rates Sache der vormundschaftlichen Behörden. Diesen Vorschriften wird Genüge getan damit, dass die Entmün- digung bezw. Beiratsbestellung von einer vormundschaft- lichen Behörde überhaupt verfügt wird, handle es sich nun dabei um die Vormundschaftsbehörde oder um eine Aufsichtsbehörde. Zu Unrecht verweist der Beschwerde- führer demgegenüber auf Art. 396 ZGB. Allerdings ist in dieser Bestimmung von der c( Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes» die Rede. Hier handelte es sich jedoch ledig- lich um die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit meh- rerer an sich in Betracht fallender Behörden; dagegen bestand für den eidgenössischen Gesetzgeber kein Anlass, auch noch in die Regelung der Befugnisse der verschiedenen Instanzen einzugreifen. Wenn daher das bündnerische kantonale Recht den Aufsichtsbehörden in Vormund- schaftssachen das Recht gibt, entgegen dem Befinden der untern Instanzen eine Entmündigung auszusprechen oder an Stelle einer von den untern Instanzen verhängten Ent- mündigung nur auf Beiratschaft zu erkennen, so wider- spricht dies keiner Vorschrift des eidgenössischen Rechtes. AB 1S6 11 -1930 29
• Obligationenrecht. No 73. In der zuletzt erwähnten Variante kann auch keine Be- einträchtigung der Verteidigungsrechte des Interdizenden gesehen werden; denn da der für die Entmündigung erfor- derliche Tatbestand den für die Beiratschaft vorausge- setzten in sich schliesst, gilt die Instruktion für die erstere gleichzeitig auch flir die letztere, und es ist lediglich noch eine Frage der Rechtsanwendung, ob Bevormundung oder Beiratschaft . anzuordnen sei. H. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 73. t1rteU der L ZivilabteUung vom 11. November 1980 i. S. Schlifli gegen Jordi. Grundlagenirrtum (Art. 24 Züfer 4 OR).Begriff.-Ein solcher kann sich auch auf einen Ver t rag s b e s t a n d - t eil beziehen (Erw. 2). -Die Möglichkeit der W an d e - 1 u n g skI a g e (Art. 205 OR) schliesst die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums nicht ~us (Erw. 3). W an de 1 un g s k la g e. Durch die beim Verkauf eines Ge- m ä 1 des vom Verkäufer geleistete Garantie, dass dieses von einem bestimmten Maler gemalt worden sei, wird die einjährige Verjährungsfrist des. Art. 210 Ahs. 1 OR aus- geschlossen (Erw. 4). A. -Der Beklagte, E. Schläfli, Kunsthändler in Bern, verka.ufte dem Kläger, O. Jordi in Biel, am 25. Mai 1927 ein eme italienische F'amilienszene darStellendes mit L. R. bezeichnetes Ölgemälde zum Preise von 4800 Fr., indem er dem Kläger zusicherte, dass es sich hiebei um ein Original des bekannten GenrelJlalers Leopold Robert, der 1'794 in La Chaux-de-Fonds geboren und 1835 in Venedig gestorben ist, handle. Das Gemälde wurde dem Kläger am 25. Mai 1927 geliefert und von ihm am
Die von der Vorinstanz auf Grund des Experten-
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