BGE 56 II 413
BGE 56 II 413Bge01.09.1930Originalquelle öffnen →
. 412 Markenschutz. N0 70,
darin nur eine allgemeine Gattungsbezeichnung erblicken.
und deshalb, wenn es ein Kochfett bestimmter Pro-
. venienz einkaufen will, sein Augenmerk gerade nicht
auf diese Bezeichnung, sondern auf die übrigen Merkmale
der
Marke richten.
3. -Muss somit der Marke der Beklagten die Schutz-
würdigkeit grundsätzlich zuerkannt werden, so fragt sich
nun aber noch, ob sie wegen Nachahmung der klägrischen
Marke zu löschen sei. Es ist nicht bestritten, dass die
Klägerinnen ihre Marke zuerst verwendet haben. Aller-
dings
haben se sie nicht ins schweizerische Markenregister
eintragen
lassen. Das schliesst jedoch ihre bessere Berech-
tigung
nicht aus ; denn der Schutz wird, wie sich e con-
trario aus Art. 5 MSchG ergibt, nicht erst durch· die
Hinterlegung bezw. die Eintragung, sondern durch den
befugten Gebrauch.geschaffen (vgl.
statt vieler BGE 26 II
S. 649 Erw. 4). Die Klägerinnen hätten daher einen
Anspruch
auf Löschung der beklagtischen Marke, wenn
mit Bezug auf die beiden Marken eine. Verwechslungs-
gefahr als bestehend erachtet werden müsste. Das trifft
jedoch, wenn
man berücksichtigt, dass die Klägerinnen
das Wort « Süssfett )). nicht für sich allein beanspruchen
können, nicht zu. Denn
ausser der analogen Ver~endung
dieses Ausdruckes weichen die . beiden Marken, sowohl
mit Bezug auf den übrigen Text, wie auch bezüglich der
Kombination und figurativen Ausgestaltung, fast in allen
Teilen völlig von einander
ab. Einzig zwischen dem
gezackten
Band der klägerischen Marke und der Flagge
der beklagtischen Marke, auf weichen das Wort « Süssfett )
(und zwar
mit ähnlicher Steilschrift) aufgedruckt ist, mag
ine gewisse entfernte Ähnlichkeit bestehen. Dieser
Um.stand allein genügt jedoch nicht zur Annahme einer
Verwechslungsgefahr , zumal
da in der beklagtischen
Marke die grosse kreisrunde Zeichnung des
Basler Münsters
als wichtiges Merkmal
in die Augen springt, während der
klägerischen Marke ein ähnlich gestaltetes Motiv völlig
mangelt.
Ein weiteres, jedermann auffä.lliges Unter-
Urheberrecht. No 71 •
413
sceidungsmerkmal bilden auch die auf heiden Marken
in grosser, fetter Schrift aufgedruckten örtlichen Her'"
kunftsbazeichnungen
(1 Meilener) bezw. «Basler)), und
endlich verleiht auch der ellyptische, gesprenkelte Unter-
grund der klägerischen Marke ein völlig anderes Aussehen
gegenüber
dem gänzlich neutralen Untergrund des heklag-
tischen Markenbildes.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die BerUfung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt
vom 5. September 1930 bestätigt.
VIII. URHEBERRECHT
DROIT D' AUTEUR
71. U'rteü aer I. Zivi1a.bteUung vom 11. Novamber1930
414 Urheberrecht. No 71. projektes für einen Häuserblock von zwei Doppelhäusern mit 3-und 2-Zimmerwohnungen und zwei Doppelhäusern mit 2-Zimmerwohnungen an der Elsässerstrasse (Nr. 59, .61, 63, 65) in Basel. Für die Ausarbeitung (l der Skizze I: 100, des Bauprojektes I: 50 und der Ausführungs- und Detailpläne I : 20 und soweit nötig I : I für den oben erwähnten Block» wurde ein Pauschalpreis von 7500 Fr. vereinbart. Der Bau wurde noch im gleichen Jahre' ausgeführt, ohne dass jedoch die Firma Schneider und Hindermann mit der Bauleitung betraut-war. Im Jahre 1928 erstellte sodann der Beklagte, der inzwischen sein Geschäft vergrössert und diesem ein Architekturbureau angegliedert haben soll, an der Mur- bacherstrasse 3, Landskronstrasse 4 und Wattstrasse 2 und 8. vier weitere Häuser, die mit den erwähnten Bauten an der Elsässerstrasse einen Häuserblock bilden. Daraufhin stellte Hindermann -der inzwischen, nachdem er sein Gesellschaftsverhältnis mit Schneider am I. Dezember 1927 gelöst und diesem Aktiven und Passiven der Gesell- schaft überlassen hatte, nach Basel gezogen war -in einem an den Beklagten gerichteten SChreiben vom 14. Juni 1928 fest, dass die letzterwähnten Häuser im Anschluss an die nach dem Plane Hindermanns. ausge- führten Häuser an der Elsässerstrasse und unter Benützung der Fassadenpläne Und Details dieser letztel1l erstellt worden seien. Nach den Normen des SIA dürften jedoch die Pläne jeweilen nur für ein e Bauausführung benützt werden und blieben im übrigen Eigentum des Architekten. Er verlangte daher vom Beklagten für die Benützung dieses Projektes einen Betrag von 800 Fr., den er in der Folge auf 700 Fr. herabsetzte. B. -Da der Beklagte auf dieses Begehren nicht einging, reichte Schneider als Übernehmer der Aktiven und Passiven der frühem Gesellschaft wegen Verletzung seines Urheberrechtes Klage gegen den Beklagten em auf Bezahlung der verlangten Summe von 700 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1928. Urheberrecht. No 71. 415 Der Beklagte bestritt jede Schadenersatzpflicht, indem er in Abrede stellte, die Pläne der ehemaligen Architektur- firma Schneider und Hindermann verwendet zu haben, auch handle es sich hiebei gar nicht um ein dem Urheber recht unterstehendes Werk «der Baukunst». Und even- tuell wäre er überhaupt berechtigt gewesen, die ihm seinerzeit verkauften Pläne mehrfach zu benützen. O. -Mit Urteil vom 11. September 1930 hat das Zivil- gericht des Kantons Basel-Stadt als' zur Beurteilung von Urheberrechtsverletzungen zuständige einzige kantonale Instanz die Klage im Betrage von 400 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1928 gutgeheissen, nachdem die Frage, ob eine wiederholte Ausführung des Projektes des Klägers vorliege und ob dieses als Werk der Baukunst zu erachten sei, von zwei Experten (Arch. Christ und Schmidt) bejaht worden war. über den Umfang der Wiederholungen war vom Experten Christ ausgeführt worden : Diese bezögen sich auf die allgemeine Disposition der Hausfronten, abgesehen von bestehenden Massverschiedenheiten, auf den das architektonische Aussehen bestimmenden Treppenausbau, sowie auf die formbildenden Bauteile, die Vorbauten, Dach- und Gurtgesimse. Von den Detailsplänen seien wieder- venaet worden die Steinhauerarbeiten für Hausteine, Fenstereinfassungen, Gurtgesimse und Verdachungen, die Zimmermann-.A.lbeiten für Dachgesimse und Lukarnen, die Spenglerarbeiten für Lukarnen und Rinnenkasten und die kleinen LuImrnen neben dem Treppenhaus. D. -Hiegegen hat der Beklagte am 1. Oktober 1930 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Be- gehren um gänzliche Abweisung der Klage; Die Erben des inzwischen verstorbenen Klägers bean- tragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der Frage, ob die Forderung nicht auf Grund ungerecht- fertigter Bereicherung bezw. wegen unerlaubter Handlung gutzuheissen wäre.
416 Urheberrecht N0 71. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
418 Urheberrecht. No 71.
a1s Ausfluss einer geistigen Idee, eines Urhebergedankens
erscheinen.
In bewusstem Gegensatz zum früheren Rechts-
. zustand soll
nun nicht das damals allein als «künstle-
risch» betrachtete Ornamentale oder das ästhetische
Monumentale geschützt sein, sondern die der Baukunst
als Hauptaufgabe obliegende Raumgestaltung als solche
nach ihrer sachlichen und nach ihrer ästhetischen Seite.
Nur soweit ein Bauwerk und die ihm unterliegenden
Pläne lediglich handwerksmässige Arbeit ohne originellen
Nutz-
und Geschmackswert darstellen, können sie, weil
nicht Werke der Baukunst und weil der Idee des Urhe-
berrechtsschutzes nicht entsprechend, dem Schutze nicht
unterstellt sein. Ebenso kann natürlich die sklavische
Wiedergabe von schon Bekanntem
nicht als ein ur-
heberrechtlich geschütztes· Werk der Baukunst angesehen
werden. .
Die Frage,
ob und in welcher Hinsicht ein Bauwerk
von bereits bestehenden Bauten abweiche, ist eine reine
Tatfrage, deren
Überprüfung dem Bundesgericht ent-
zogen ist. Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob in den fest-
gestellten Abweichungen eine ein Urheberrecht begrün-
dende Neuschöpfung, oder aber lediglich eine rein hand-
werksmässige Umformung, die keiIlen Anspruch a-qf einen
besondern Schutz begründet,
zu· erblicken sei. Dies zu
entscheiden, stellt den Richter vor nicht geringe Schwierig-
keiten, da nach der Natur der -Sache (entgegen den Ver-
hältnissen in verwandten Rechtsgebieten, z. B. dem
Patentrecht) den Experten meist nicht möglich ist, die
Abweichungen von bereits bestehenden Bauformen
im
einzelnen klarzulegen und so dem Richter die nötigen
Unterlagen
für eine selbständige Würdigung und Bewer-
tung der in Frage .stehenden Neugestaltung zu verschaffen.
Der Richter ist daher hier in hohem Masse auch mit Bezug
auf das Werturteil -obwohl es sich hiebei um eine
Rechtsfrage handelt -auf die Auffassung der fachkun-
digen Experten angewiesen. Im vorliegenden Falle sind
nun aber keine Anhaltspunkte gegeben, die die von den
Urheberrecht. N0 71.
419
Experten vorgenommene Bewertung, wonach die im
Streite liegenden Bauten eine originelle Kombination
überlieferter Bauformen aufweisen, als unzutreffend
er-
scheinen liessen. In diesem Zusammenhang kommt dem
vom Experten Schmidt ausgeführten Umstande, dass
das streitige Projekt « von einem Fachmanne, also einem
Baukünstier
» stamme, insofern eine gewisse Bedeutung
zu,
als damit gesagt werden will, der Fachmann schaffe
eben seiner ganzen Berufsstellung nach in der Regel
etwas,
was über das Handwerksmässige hinausgehe, und
dem wird wohl beizustimmen sein. Es ist übrigens, wie
die
Vorlnstanz anband der bei den Akten liegenden
Photographien
mit Recht ausgeführt hat, auch ür den
Nichtfachmann erkennbar, dass der Fassade der fraglichen
Bauten in einer neuen Weise, nach originalen ästhetischen
Gesichtspunkten (durch Gruppierung der Fenster-und
Haustüren, durch plastisches Hervortretenlassen des Mit-
telteiles und durch Unterteilung der Bauma.ss mitte1st
Gurtgesimsen
mit Verkröpfungen) eine neue baukünst-
lerische Wirkung verliehen worden ist.
3.
-Muss somit den fraglichen Bauten der Charakter
eines .Werkes der Baukunst, das den urheberrechtlichen
Schutz' geniesst, zuerkannt werden, so bleibt noch zu
untersuchen,
ob in der Errichtung der vom Beklagten
hergestellten ~äuser eine erneute Wiedergabe des kläge-
rischen Projektes, die gemäss' Art. 14 URG ohne Zu-
stimmung des Klägers nicht erfolgen dürfte, zu erblicken
sei. Eine Nachahmung des gesamten Projektes liegt
nicht
vor. Das ist aber auch nicht notwendig. Selbst die
Wiedergabe einzelner Partien eines Werkes der Baukunst
ist unzulässig, sofern es sich um Teile handelt, die ihrer-
seits als schöpferische Neugestaltungen den Schutz des
URG geniessen. Auch ist nicht erforderlich, dass eine
Nachahmung,
um unerlaubt zu sein, sich bis in alle Ein-
zelheiten hinein mit dem geschützten Bauwerk decke,
diese
ist. vielmehr schon dann nicht zulässig, wenn der
Grundgedanke, wie
er in dem geschützten Werk zum
420 Urheberrecht. No 71. Ausdruck gelangte, sofern dieser selber schöpferisch war, nachgeahmt worden ist. An Hand dieses Grundsatzes . kann aber nicht daran gezweifelt werden, dass die vom Beklagten an der Landskron-Murbacher-und Wattstrasse errichteten Häuser wenigstens zum Teil eine unzulässige erneute Wiedergabe des klägerischen Projektes darstellen. Im tatsächlichen Teil ist ausgeführt worden, worin der Experte Christ eine Übereinstimmung dieser Bauten mit dem klägerischen Projekt erblickt. Diese Angaben sind von der Vorinstanz als zuverlässig erachtet worden und daher, da es sich hiebei um tatsächliche Feststellungen handelt, für das Bundesgericht verbiridlich. Nun mag ja richtig sein, dass sie sich zum Teil auf Partien des kläge- rischen Projektes beziehen, die an sich wohl kaum einen Anspruch auf urheberrechtlichen Schutz erheben können (z. B. die Wiederverwendung der Detailpläne für die Steinhauerarbeiten für Hausteine, Fenstereinfassungen, Gurtgesimse und Verdachungen, der Zimmermannsar- beiten für Dachgesimse und Lukarnen, der Spengler- arbeiten für Lukarnen und anderes). Allein .;J.arauf braucht im einzelnen nicht eingetreten zu werden; denn unzu- lässig war auf aIle Fälle die Wiederholung der allgemeinen Dispositionen der Hauptfronten, die Nachahmung der Kombination des das architektonische Aussehen be- stimmenden Treppenhauses, sowie der andern formbil- denden Bauteile, da darin zweifellos das bezw. eines der schöpferischen Elemente des klägerischen Projektes zu erblicken ist. Die geringen Massabweichungen spielen hiebei keine Rolle, da das klägerische Projekt nicht wegen seiner Details, sondern wegen der durch die originelle Kombination erzeugten Gesamtwirkung (auf die unwesent- liche Massverschiedenheiten ohne Einfluss sind) urheber- rechtlichen Schutz geniesst. 4. -Die Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen Schadensbetrages von 400 Fr. ist von den Parteien beid- seitig nicht mehr angefochten worden; sie dürfte auch den gegebenen Umständen angemessen sein. . , Urheberrecht. No 71. 421 Demnach erkennt das BuniJ.esgerickt : Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Zivilgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
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