BGE 56 II 342
BGE 56 II 342Bge23.06.1930Originalquelle öffnen →
342 Familienrecht. N0 l>8. 58. A'l1BZUg a.us dem Entscheid der II. ZivilabteUung vom 16. Oktober 1930 i. S. Sc.Iläfer gegen Xfihne. Anwendbarkeit von Art. 316 ZGB auf alle Fälle, in denen der
Einleitung einer Vaterschaftsklage zunächst eine Ehelichkeits- vermutung entgegenstand. Aus dem Tatbestand: Der in Riehen wohnhafte Beklagte unterhielt vom Spätherbst 1926 bis zum Sommer 1927 intime Beziehungen. zur Mutter des Klägers, mit der er verlobt war. Das Verhältnis löste sich indessen auf und die Kindsmutter heiratete kurz vor ihrer Niederkunft einen gewissen Schwarzbauer. Am 9. September 1927 gebar sie den heutigen Kläger. In der Folge focht Schwarzbauer die Ehelichkeit des Kindes an und dieses wurde durch Urteil des badischen Landgerichtes in Freiburg i. Br. vom
344 Familienrenht. N° 59. worden sei (Sten. BuH. der B.-Vers. 1905 Seite 782 und 1199). Was der Beklagte hiegegen einwendet, ist schon von der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden : Aller- dings hätte die Kindsmutter in einem Falle der vorlie- genden Art an sich die Möglichkeit, die Vaterschaftsklage noch vor ihrer Verheiratung anzustrengen. Allein diese Klage darf ihr billigerweise nicht zugemutet werden, solange sie damit rechnen kann, dass ihr künftiger Ehegatte auf eine Anfechtung der Ehelichkeit verzichten werde. Da die Unehelicherklärung des Klägers unbestrittener- massen erst 30m 9. Oktober 1928. erfolgte, ist mit der vorliegenden, 30m 10. September 1929 anhängig gemachten Klage die Frist des Art. 316 Abs. 2 ZGB gewahrt. 59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivllabtellung vom 13. November 1930 i. S. Waisenamt Pfä,ffikon gegen Moser. E n t zug der el t e r 1 ich enG e w 801 t (Art. 285 ZGB). Die örtliche Zuständigkeit ist eine-Gerichtsstandsfrage nach Art. 87 Ziff. 3 OG. Legitimation zur zivilrechtlichenBeschwerde. (Erw. 1.) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die gleichen Grundsätze wie hei der Entmündigung. (Erw,:. 3.) Aus dem Tatbestand: A. -Am 10 .. August 1928 war in Pfäffikon (Zürich) Otto Mosel', von Pfäffikon und Rüderswil, gestorben. Er hinterliess seine Ehefrau und drei Söhne, von denen der jüngste, Fredy-William, noch minderjährig ist (geboren den 24. März 1917). Bei der Ermittlung des Nachlasses kam es zwischen den Erben und den Behörden von Pfäffikon zu Anständen. Der Gemeinderat erhob Straiklage wegen Steuerbetruges. Das Waisenamt, das wegen des minderjährigen Sohnes die öffentliche Inventarisation Familienrecht. No 59. 345 durchführte, beschloss 30m 30. Januar 1930, gegen die Mutter das Verfahren auf Entzug der elterlichen Gewalt einzuleiten, mit der (aus dem Entscheid selbst nicht ersichtlichen) Begründung, dass sie zur Vermögensver- waltung unfähig sei. B. -Hiegegen erhob Witwe Mosel' Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. Sie machte geltend, dass sie in Zürich wohne und das Waisenamt Pfäffikon zum Entzug der elterlichen Gewalt deshalb nicht zu- ständig sei. Das W aisenam t seinerseits stellte sich auf den Stand- punkt, es sei schon deswegen zuständig, weil ihm auch die amtliche Inventarisation obliege; dazu wohne die Rekur- rentin tatsächlich noch immer in Pfäffikon und nicht in Zürich. Der Rekurs wurde vom Bezirksrat abgewiesen, von der kantonalen Justizdirektion durch Entscheid vom 23. Juni 1930 gutgeheissen. O. -Gegen den Entscheid der Justizdirektion reichte das Waisenamt rechtzeitig zivilrechtliehe Beschwerde an das Bundesgericht ein. Beantragt wird, das Amt sei zur Einleitung des Verfahrens auf Entzug der elterlichen Gewalt' als zuständig zu . erklären. Aus den Erwägungen:
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