BGE 56 II 318
BGE 56 II 318Bge19.05.1928Originalquelle öffnen →
318 Erfindungsschutz., No 56. VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 55. tTrteU der· I. Zivilabieilung vom 1. Juli 1930 i. S. Kodern-CTmema-'l'heater A..-G.und Wyler gegen 'l'ri-!rgon A..-G. - Z i v i Ire c h t I ich e B e s c h wer d e. Unter «Entscheidungen: in einer Zivilsache " gemäss Art. 87 OG fallen auch Entscheide über prozessuale Präjudizialpunkte, sofern das zugrundelie- gende Streitverhö,ltnis als solches zivilrechtlicher Natur ist (i. c. vOJ;"Sorgliche Verfügung zur Aufrechterhaltung des tat- sächlichen Zustandes vor Anhängigmachung eines Rechts streites) (Erw. 1). . Das Pa t e nt g e set z (Art. 43) schliesst den E rl asS v 0 r- s 0 r g 1 i ehe r Ver füg u n gen zur Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes vor Anhängigmachung einer Zivil- oder Strafkla.ge kraft kantonalen Rechtes nicht aus (Erw. 2--6). A. -Im Jahre 1921 erteilte das Eidg: Amt für Gei- stiges Eigentum den Herren Vogt, Engl und Masolles ein Patent (Nr. 95,689) für eine Vorrichtung zur synchronen Aufnahme « optisch-akustischer· Vorgänge und" deren Wiedergabe mittelst konstanter Lichtquelle ». Das Patent wurde in der Folge an die T..ri-Ergon A.-G. in Zürich übertragen. Als die Modern-Cinema A.-G. im August ·1929 sich MlSchickte, in ihrem Apollo-Kino-Theater in Zürich sog. Fox-Ton-Filme unter Benützung einer Apparatur der Radio Corporation of America aufzuführen, setzte sich die genannte Tri-Ergon A.-G. hiegegen zur Wehr. Sie erhob Strafklage gegen den Geschäftsführer der Modern- Cinema A.-G., Albert Wyler-Scotoni, und erwirkte am 20. August· 1929 beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich ein provisorisches Verbot der weitem Vorführung, welches der Audienzrichter am 13. September 1929 auf Erfindungsschutz. N° 55. 319 . Grund von § 292 Ziff. 2 der zürch. ZPO (wonach das Befehlsverfahren zulässig ist « zur Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes vor Anhängigmachung eines Rechtsstreites ») dahin bestätigte, dass er verfügte: « I. Den Beklagten wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die weitere Vorführung der Fox-Ton-Bild- Filme unter Benützung der Apparatur der Radio Corpo- ration of America verboten, dies unter Androhung von Zwangsvollzug und der überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams für den Fall der Zuwiderhandlung. 2. Der Klägerin wird aufgegeben, binnen 10 Tagen von der schriftlichen Mitteilung dieser Verfügung an die Klage auf Geltendmachung ihrer Patentansprüche gegen die Beklagten einzuleiten und binnen weitem 20 Tagen die Weisung an das Handelsgericht einzureichen, dies unter der Androhung, dass sonst die vorliegende Ver- fügung erlöschen würde.» 3. und fI... (betrifft die von der Klägerin zu leistende « Schadenskaution » von 30,000 Fr. und die Kosten). Noch vor Erlass dieser Verfügung hatte die Modern- Cinema A.-G. gegen die Tri-Ergon A.-G. beim Friedens- richtermt Zürich Klage erhoben mit dem Rechtsbegehren, das Patent der Tri-Ergon A.-G. (Nr. 95,689) sei als nichtig zu erklären, und der Friedensrichter hatte ihr am 4. Sep- tember 1929 bezüglich dieser Streitsache die Weisung an das Handelsgericht des Kantons Zürich ausgestellt. Gegen die Verfügung des Audienzrichters vom 13. Sep- tember 1929 rekurrierten beide Parteien an das Ober- gericht (die Beklagten gegen Dispositiv I und 3, und die Klägerin gegen Dispositiv 2), und dieses hiess mit Be- schluss vom 25. Oktober 1929 den Rekurs der Beklagten gut und hob die Verfügung auf, weil diese nicht auf die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes des Streit- gegenstandes gehe, sondern auf die Vollziehung eines von der Klägerin im kommenden Prozess erstrebten Ent- scheides auf Unzulässigerklärung der das klägerische Patent verletzenden Vorführungen der Beklagten. AB li6 II -1930 22
:ElrfinclungssMutZ. No ölS.
B. -Hiegegen erhob die KIägerin die Nichtigkeits-
beschwerde beim zürcherischen Kassationsgericht, welches
sie
mit Beschluss vom 4. Februar 1930 dahin guthiess,
.dass es das vom Audienzrichter in Dispositiv 1 seiner
Verfügung vom 13.
September 1929 aufgestellte Verbot
bestätigte,
und sodann verfügte: « 3. Die von der KIä-
gerin
bei der Auswirkung des provisorischen Befehls gelei-
stete Schadenskaution von 20,000 Fr. wird auf 30,000 Fr.
erhöht ... 4. Mit Bezug auf das Begehren der Beklagten
auf Erhöhung der Kaution und die Anträge der KIägerin,
Ziffer 2 der erstinstanzlichen Verfügung zu streichen und
ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen, werden die
Akten zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
»
Zur Begründung seines Entscheides führte das Kassa-
tionsgericht im wesentlichen folgendes aus: Auch im
Anwendungsgebiet des eidg. Patentgesetzes können Be-
fehle
im Sinne des § 292 der zürch. ZPO erlassEm werden.
Wenn das Obergericht glaube, das stretige Spielverbot
aus dem Grunde verweigern zu müssen, weil darin eine
vorläufige Vollstreckung eines
Urteils liege, so könne
dieser Auffassung
nicht beigetreten werden. Sie würde
zur Folge haben, dass der Patentinhaber gegen. Nach-
machung (Nachahmung)
der geschützten Erfindung so
lange schutzlos wäre, als nicht vom ordentlichen Richter
die Gültigkeit des Patentes festgestellt sein würde, so dass
also die sohutzlose Zeit
Jahreiang dauern könnte. Ein
soloher Zustand sei aber mit dem eidg. Patentgesetz
(insbesondere angesiohts seiner Art. 7 und 43) und der
Bedeutung des Patentschutzes nicht vereinbar. Art. 43
PatGes. komme allerdings nioht unmittelbar zur Anwen-
dung, weil er (seinem Wortlaute naoh) den Erlass vor-
sorglicher Massnahmen
erst auf Grund, d. h. nach erfolgter
Zivilklage
vorsehe. Allein diese vom eidg. Gesetzgeber
nicht ausdrüoklioh geregelte Angelegenheit, deren Ordnung
dieser
den Kantonen weder untersagt habe nooh habe
untersagen wollen, sei im Sinne der Zulässigkeit eines
Erfindungsschutz. No 55.
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Befehls im Sinne von § 292 der zürch. ZPO zu beurteilen;
denn das Spielverbot könne jedenfalls der Ziffer 3 dieses
Paragraphen unterstellt werden, wonach das Befehls-
verfahren zulässig
ist: « zur Erhaltung des tatsächlichen
Zustandes gegen versuchte oder drohende unerlaubte
Selbsthülfe oder sonstige eigenmächtige Eingriffe oder
Störungen, namentlich zum Schutz des Besitzes ». Der
« tatsächliche Zustand », welcher hier erhalten werden
solle, bestehe darin, dass
der Staat dem Reohtsvorgänger
der KIägerin für die streitige Erfindung ein Patent erteilt
habe. In diesem Zustande -der auch als quasi-Besitz
aufgefasst werden könne -werde
dieKIägerin von den
Beklagten gestört, indem diese sich über das klägerische
Ausbeutungsmonopol hinwegsetzen, ohne die richterliche
Ungültigerklärung des
Patentes abzuwarten. Der Mangel
einer Vorprüfung (betreffend Neuheit) bei
der Patent-
ertei1ung ändere nichts daran, dass der Patentinhaber auf
den gesetzlichen Schutz so lange Anspruch habe, als das
Patent nicht duroh den Richter als nichtig. erklärt wird.
Es sei Sache desjenigen, der sioh auf die Niohtigkeit berufe,
sie
durch den Richter feststellen zu lassen. Die Auffas
sung, i!ll Spielverbot liege eine vorläufige Vollstreckung
des
Urteils des ordentlichen Richters, sei unzutreffend;
denn Gegenstand des ordentlichen Prozesses sei die Rechts-
gültigkeit des
Patentes, Gegenstand des Verbotes aber die
zeitweilige
Benützung der Spielapparatur.
O. -Gegen diesen Beschluss des Kassationsgerichtes
haben die Beklagten am 6. März 1930 gestützt auf Art.· 87
Ziff. 1 OG die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Begehren, es sei in Aufhebung
des angefochtenen Entscheides
zu erkennen, dass es bei
dem Beschlusse des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 25. Oktober 1929 sein Bewenden habe. Eventuell
sei die Angelegenheit zur nochmaligen Prüfung und Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Be-
gründung führen die Beklagten aus, das Kassationsgerioht
habe zu UJ;trecht den § 292 der zfuch. ZPO auf das vor-
322 Erfindungsschutz. No 55. liegende Streitverhältnis angewendet. Dieses werde aus- schliesslich durch die Vorschriften des eidg. Patentgesetzes beherrscht, welches jedoch (in seinem Art. 43) eine vor- sorgliche Verfügung erst nach Anhängigmachung einer bezüglichen Zivilklage zulasse. Die Klägerin, sowie das Kassationsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. DaB Bundesgericht zieht in Erwägung :
Art. 43 PatGes. definiert den Begriff der « erfor- derlichen Verfügungen» nicht näher. Er hebt lediglich hervor, dass zwei besonders genannte Massnahmen dar- unter fallen können, nämlich erstens eine genaue Beschrei- bung der nachgeahmten Erzeugnisse usw., und zweitens die Beschlagnahme (welch' letztere von einer Kaution
324 Erfindungsschutz. N° 55. abhängig gemacht werden kann). Aber diese Hervor- hebung ist nicht abschliessend. Als massgebend für den Umfang und die Art der erforderlichen Verfügungen' kommt in erster Linie der Inhalt des subjektiven Rechts in Betracht, welches das materielle Patentrecht dem Patentinhaber verleiht, und darunter gehören insbesondere Ansprüche auf Unterlassung störender Handlungen. Dem- nach wird es im Willen des Art. 43 PatGes. liegen, dass vorsorgliche Verfügungen grundsätzlich überall da zulässig und eventuell geboten sein sollen, wo ein materiellrecht- licher Unterlassungsanspruch des Patentinhabers gegen- über Dritten besteht. Ein solcher Unterlassungsanspruch entsteht nun aber nicht erst im Moment der Anhebung einer Zivil-oder Strafklage, sondern bereits mit der Verleihung des Patentes (Art. 7 PatGes.), und es bestand deshalb für den eidg. Gesetzgeber nach dieser RichtmlO" '" kein innerer Grund, den publizistischen Rechtsschutz- anspruch auf vorsorgliche Verfügungen erst nach erfolgter Klageeinleitung zu gewähren; wohl aber stund ihm frei. diesen Rechtsschutz an bestimmte Voraustzungen pro- zessualischer Natur zu knüpfen, insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Unter- lassungsanspruches, und dies führt nun zu der Fr.age, ob Art. 43 Pat. Ges. eine solche prozessualische Voraussetzung des im Erlass vorsorglicher Verfügungen liegenden sum- marischen Rechtsschutzes u. a. eben in der Tatsache erblicke, dass in Hauptsachen reits Zivil-oder Strafklage erhoben worden sei? 4. -Der Wortlaut: «( auf Grund erfolgter Zivil-oder Strafklage » scheint eher hiefür zu sprechen, doch stösst die Annahme, dass dieser Wortlaut den Sinn der Bestim-. mung vollständig erschöpfe, auf schwere Bedenken, wenn man erwägt, dass die blosse Tatsache der erfolgten Zivil- oder Strafklage ja an und für sich gar nicht geeignet ist, die Unterlassungsansprüche des Patentinhabers eher glaubhaft zu machen und für die zu erlassende vorsorg- liche Massnahme eine bessere Grundlage zu schaffen, als Erfindungsschutz. No ölS. die Darlegungen, mit welchen dieser vor dem kantonalen summarischen Richter sein Begehren zu rechtfertigen hat. Für eine irgendwie ausreichende Grundlage dieser Art wäre doch wohl nur dann vorgesorgt, wenn der zum Erlass der Verfügung angesprochene Richter nicht schon nach Erhebung der Klage, sondern erst nach Einreichung der A n t w 0 r t auf diese einzuschreiten hätte und dem- nach bestimmt wäre, dass er unter allen Umständen zuvor auch der Gegenpartei Gehör gebe ; das wird aber in der Fassung des Art. 43 PatGes. gerade nicht verlangt. Die Einreichung der Klage könnte nur dann als für die Glaub- haftmachung des in Rede stehenden Anspruches genügend angesehen werden, wenn vorauszusetzen wäre, dass damit auch eine gewisse Bewährung der darin aufgestellten Behauptungen verbunden wäre. Das trifft jedoch nicht zu. Die Erfordernisse der Klage richten sich nach den kantonalen Prozessrechten, und diese verpflichten den Kläger bekanntlich in der Regel nicht, gleichzeitig schon die Beweise für seine Behauptungen einzureichen. Auch für eine nur summarische Kognition bietet also das blosse Vorliegen der Klage eine irgendwie hinreichende Grund- lage nicht. Ande'rseits ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Richter im kantonalen Befehlsverfahren selbstverständ- lich ebenfalls .vom Petenten eine Darlegung zur Recht- fertigung seines Petitums verlangen wird, und dazu kommt, dass er es nach dem Grundsatz : audiatur et altera pars erst noch bei einer solchen bloss einseitigen Darlegung nicht wird bewendet sein lassen, sondern auch den Be- fehlsgegner mit seinen Bestreitungen und Einreden (ins- besondere auch derjenigen der mangelnden Neuheit des Patentes) zum Worte kommen lässt, bevor er seine Ver- fügung erlässt. 5. - Ein innerer Grund, das kantonale summarische Verfahren von Anfang an zu Gunsten eines Inzident- verfahrens im Hauptprozess auszuschliessen, besteht somit nicht; auch dieses letztere ist seiner Natur nach (wie sich
326 Erfindungsschutz. NI) 55. aus dem Wesen der vorsorglichen Verfügung von selbst ergibt) notwendigerweise ein bloss summarisches, und die Voraussetzungen, welche Art. 43 PatGes. nach seinem Wortlaut dafür aufstellt, ergeben, wie gezeigt, kein Mehr-, sondern gegenteils ein Mindermass an Garantie für eine sachgemässe und beiden Parteien gerechtwerdende Ent- scheidung. Des weitern zeigt auch der ganze Zuschnitt der auf den « Rechtsschutz» Bezug habenden Bestimmungen des Patentgesetzes, dass diese kaum als erschöpfende Regelung der Materie gedacht sein konnten. So muss z. B. schon auffallen, dass nach Art. 43, zweiter Absatz, eine Kau- tionsleistung nur für den Fall einer « Beschlagnahme » vorgesehen ist, während eine solche Sicherung der Inte- ressen des Beklagten bei-andern vorsorglichen Verfügungen ebenso unumgänglich sein kann (so gerade im heutigen Falle). Sodann ist zu beachten, dass für die Zivilklage neben dem Begehungsort der Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten begründet ist (Art. 42 PatGes.). Klagt nun der Patentinhaber an diesem Gerichtsstand, und hält man ihm gegenüber daran fest, dass vorsorgliche Verfügungen zum Schutz gegen einzelne Störungshandlungen nur im Wege von Inzidententscheiden im Hauptprozesse zulässig seien, so sieht sich in diesem Falle der in seinen Rechten bedrohte Patentinhaber gezwungen, den vorsorglichen Schutz am Wohnorte des ~gners zu suchen, während die Natur der Sache es doch erfordert, dass dieser Schutz unter Umständen auf der Stelle, und zwar am Begehungs- orteintrete. Auf die Notwendigkeit eines unverzüglichen Rechtsschutzes in diesen Dingen hat das Kassationsgericht zutreffend in seiner Ausführung darüber hingewiesen, dass das in Hauptsachen zuständige Handelsgericht sich erst mit einer Sache befassen könne nach Einreichung einer einlässlichen Klageschrift und dass die Nichtgewährung des Schutzes des summarischen Richters den Patentinhaber unter Umständen auf lange Zeit hinaus rechtlos machen würde. Erfindungsschutz. No 55. 327 Endlich m:ag auch noch bemerkt werden, dass die Zivil-. klage in der Regel nicht blosse Unterlassungsklage,sondern auch Entschädigungsklage sein wird (Art. 42 PatGes. spricht bei der Bestimmung des Gerichtsstandes neben der Strafklage sogar nur von dieser), und dass der Kläger bei der Anhebung einer solchen einen gewissen Überblick über den Umfang des Schadens haben muss, wobei natur- gemäss die Dauer der Störung einen wesentlichen Faktor bildet. Diese Dauer aber hängt hinwiederum von dem Zeitpunkt ab, wo er des Rechtsschutzes mitteIst vorsorg- licher Verfügungen teilhaftig wird. Auch von diesem Gesichtspunkt aus erscheint es also verkehrt, den Patent- inhaber zu zwingen, zuerst zu klagen, und ihm erst nachher den genannten vorsorglichen Rechtsschutz gewäh- ren zu wollen, wie es denn ja überhaupt einem im Schaden- ersatzrecht anerkannten Prinzip widerspricht, untätig einen entstandenen und weiter drohenden Schaden an- wachsen zu lassen, während die Gelegenheit da wäre, ihm Halt zu gebieten. So sieht denn auch das neue Urheber- rechtsgesetz in Art. 52 den Erlass vorsorglicher Verfü- gungen nicht nur bei eiiigetretenen, sondern auch bei erst bevorstehenden Verletzungen von Urheberrechten vor und zwar unbekümmert darum, ob bereits eine Zivil- bezw. Strafklage eingeleitet worden ist. Letzteres ergibt sich unzweideutig aus der Vorschrift des Art: 53 Zuf. 3, wonach im Falle, wo noch keine Klageeinleitung erfolgt ist, mit der betreffenden vorsorglichen Verfügung eine Klagefristansetzung zu erfolgen hat. All diese Erwägungen führen zu dem Schlusse, dass es durchaus zu billigen ist und dem Bundesrecht nicht wider- spricht, wenn die zürcherische Gerichtspraxis (wie das Kassationsgericht feststellt) immer anerkannt hat, dass der summarische Richter (Audienzrichter) zur Hand- habung der dem Befehlsverfahren zugewiesenen Justiz auch in denjenigen Streitigkeiten angerufen werden könne, welche zufolge des Art. 49 PatGes. in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen.
328
Erfindungsschutz. No 55.
6. -Dass die von der Klägerin behauptete ausschliess-
liche Kompetenz des zürcherischen Handelsgerichts nicht
aus Art. 49 PatGes. hergeleitet werden kann, hat bereits
das Kassationsgericht zutreffend dargetan. Es ist keine
Rede davon, dass dieser Artikel bezwecke, für Patent-
sachen besonders geeignete kantonale Gerichtsstellen zu
schaffen,
sondern diese Bestimmung geht nach ihrem
Wortlaut und Zweck lediglich dahin, den Instanzenzug zu
regeln.
Demnach erkennt daß BUndesgericht :
Die :Beschwerde wird abgewiesen.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLlTE
Vgl. III. Teil Nr. 31. .Voir IIIe partie No 31.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
56. Arrit de la IIe Seetion civile du 10 octobre 1930
dans la cause Demoiselle C. contra X.
Recevabilite du recours par voie de jonction dans las causes qui
sppe1lent.l'spplication da.ns 180 pl'oc6rlure ecrite. Art. 70, O. J .l!'.
(ConSld. 1).
Rupture da fisnsiIlas. --Conditions de !'aIlocstion d'une inddIl-
nite A titre de reparation morsle, Art. 93 Cl.'. (Consid. 2).
Resume des faits :
A. -La demanderesse, demoiselle C., et le defendeur M.,
se
sont fiances le 19 mai 1928. Il avait 34 ans, elle en avait
20. Les parents du defendeur n'etaient pas favorables a
ce projet et des avant les fian\lailles, Dame M. avait ecrit
a son fils pour .l'engager a y renoncer. Elle depeignait
Demoiselle C. comme « une mignonne poupee de luxe}),
delicate
et freie, mais qui n'etait pas la femme qu'il fallait
a un garc;on de son age. Apres les fian\lailles, la mere du
'defendeur parut toutefois s'etre resignee a accepter la
decision de son fils. Il y eut des visites echangees entre les
deux familles.
La mere du defendeur sortit parfois avec la
demanderesse et lui fit meme des cadeaux.
Le defendeur, tras epris de sa fiancee, la voyait journel-
lement quand il se trouvait a Geneve et, le raste du temps,
lui ecrivait des lettres pleines de tendresse et d'affection.
A la fin d'octobre 1928, les relations entre les deux famil-
Ies
prirent un tour nouveau. Le 24 octobre, la mere du de-
fendeur ecrivit aux parents de la demanderesse pour leur
dire qu'elle avait fait savoir a son fils, le 14 mai deja, qu'elle
ne donnerait jamais son consentement au mariage et qu'elle
na desirait pas eonnaitre la. jeune fille qui ne serait jamais
A S 56 II -1930
23
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