BGE 56 II 313
BGE 56 II 313Bge10.07.1930Originalquelle öffnen →
312 Prozessrecht. NI} 52. unter diesen engen Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit fällt, auch soweit damit die Haftung der Beklagten für ein widerrechtliches Verhalten ihrer Organe und Beamten . geltend gemacht wird. Denn die Personen, für die sie angeblich verantwortlich sein soll, standen und' stehen zu ihr nicht in einem privatrechtlichen, sondern in einem ,dem öffentlichen Recht angehörigen Verhältnis (BGE 50 I, S. 75 und die dort zit. Judikatur, 55 II S. 210). Dazu kommt, dass nach ZGB Art. 59 für die Haftung' der öffentlichrechtlichen Körperschaften der Kantone, zu denen die Beklagte gehört, ausdrücklich das kantonale öffentliche Recht vorbehalten wird. An dieser Lösung wird auch dadurch nichts geändert, dass die Frage der Haftung der Gemeinde auf dem Wege einer Rückforderungsklage, wegen Bezahlung einer Nicht- schuld aufgeworfen wurde. Allerdings hat das Bundes- gericht in seinem staatsrechtlichen Urteil vom 15. Juli 1927 und vorher schon in seinem Entscheid vom 30. Ja- nuar 1908 i. S. NestIe and Anglo Swiss Condensed Milk Company (BGE 34 I S. 61) erkannt, dass Art. 86 SchKG nur privatrechtliche Forderungen im Sinne habe und nur bei der Zahlung solcher infolge Betreibung dem Betrie- 'benen von Bundesrechts wegen das Mittel der Rück- forderung im ordentlichen Prozess wegen Nichtschuld einräume. Allein im vorliegenden Fall kann aus der Natur des Prozesses als Rückff?rderungsprozess deshalb kein Schluss auf die Natur des Rechtsstreites im Sinne des Art. 56 OG gezogen werd(lD, weil SchKG Art. 86 gar nicht unmittelbar angewendet worden ist. Vielmehr hat der Kanton lediglich davon Gebrauch gemacht, dass es ihm freisteht, wie das Bundesgericht festgestellt hat (BGE 53 I S. 257 ff.), eine gleiche Klage dem Betriebenen auch für Ansprüche zu gewähren, die dem kantonalen öffent- lichen Recht (im Sinne des Bundesrechts) -angehören. Demnach erke'nnt 008 Bunde8gerwkt : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Versicherungsvertrag. NI} 53. VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom a. Juni 1930 i. S. Keyer gegen Assicuratrice Italiana. S. A. 313 VVG 14: 'Auch bei der Unfall-, überhaupt Personenversicherung kann für den Fall grobfa.hrlässiger Herbeiführung des befürch· teten Ereignisses die Haftung des Versicherers durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden. Mit der vorliegenden Klage verlangt d~r Kläger als Zessionar der aus der Unfallversicherung des Ernst Kalt bei der Beklagten begünstigten Erben desselben Zahlung der Versicherungssumme von 10,000 Fr. Die Beklagte schützt folgende allgemeine Versicherungsbedingung vor :' «Ausgeschlossen sind Unfälle durch eigene grobe Fahr- lässigkeit. » A U8 deri Erwägungen : Durchaus abwegig ist der auch in der heutigen Ver- handlung wieder eingenommene Standpunkt, der Aus- schluss grobfahrlässig selbstverschuldeter Unfälle von der' Versicherung, bezw. die Art und Weise, wie er stattgefun- den habe, sei rechtswidrig bezw. unsittlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Ist zwar zuzugeben, dass der Katalog der zwingenden Bestimmungen am Schlusse des VVG kein absolut erschöpfender ist, so'lässt sich doch dem Wesen der Unfallversicherung oder allgemeiner der Personenversicherung kein Anhaltspunkt dafür entneh- men, dass im Gebiete dieser Versicherung nicht nur Art. 14 Abs. 4 VVG, wie Art. 98 VVG vorsieht, sondern auch Art. 14 Abs. 2 nicht zuungunsten des Versicherungs- nehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert wer-
314 Versicherungsvertrag. No 54. den dürfe, wie der Kläger meint. Sodann erweckt es kein Bedenken, dass der Ausschluss unauffällig im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen stattgefunden hat . • Mag auch der Ausschluss grobfahrlässig selbstverschul- deter Unfälle aus der Unfallversicherung hierzulande nicht üblich sein, so ist doch eine kaum weniger empfindliche Einschränkung der Versicherung durch Ausschlussklauseln am Anfang der allgemeinen Versicherungsbedingungen allgemein üblich, sodass von einem Verstecktsein der hier streitigen Klausel schlechterdings nicht gesprochen werden kann. "Übrigens dürfte diese Ausschlussklausel den Prämiensatz der Beklagten beeinflussen und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 OR ohnehin nicht einfach zum Nachteil der Beklagten angenommen werden, der Versicherungs- vertrag enthalte diese Klausel nicht und gelte ohne sie. 54. Extrait da l'arret da la. IIe Section civile du 10 juillet 1930 dans la cause l'ierra l'ra.z contre l' Assicura.trice Ita.1ia.na..
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