BGE 56 II 301
BGE 56 II 301Bge14.05.1914Originalquelle öffnen →
300 Obligationenrecht. N° 50. Genossenschaften frei, in ihren Statuten strengere Anfor- derungen zu stellen. Nun verlangen aber die beklagtischen Statuten in § 3 ausdrücklich die {l eigenhändige» Unter- zeichnung. Selbst wenn also auch nach dem Gesetz eine Unterzeichnung durch einen Stellvertreter nicht aus- geschlossen wäre, so wäre hier eine solche doch auf alle Fälle auf Grund der erwähnten, unzweideutigen Statuten- vorschrift unzulässig. Die von Joss für den Kläger schriftlich abgegebene Beitrittserklärung yermochte daher die Mitgliedschaft des Klägers nicht zu begründen ; denn dass es sich bei der streitigen Statutenbestimmung nur um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann nicht anerkannt werden. Die beklagtischen Statuten schliessen die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter für Verbindlichkeiten der Genossenschaft nioht aus, sondern sehen diese in § 6 gegenteils ausdrücklich vor. Es geschah daher zweifellos im Interesse und zum Sohutz der Beitretenden, wenn die eigenhändige Unterzeichnung der Statuten gefordert wurde. Das verlangt aber, dass diese Vorschrift strikte ausgelegt werde, -.d. h. es muss darin eine notwendige Formvorschrift erblickt werden, deren Nichtbeachtung die Niohtigkeit der fraglichen Erklärung zur Folge hatte. Auf diese Nichtigkeit kann sich der Kläger auch heute noch berufen. Das Bundes- gericht hat schon wiederholt ausgesprochen, es verstosse grundsätzlich nicht gegen Treu. und Glauben, wenn eine Partei sich zu ihren Gunsten naohträglioh wegen Form- mangels auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes beruft, weil sie damit nur ein ihr gesetzlich verliehenes Recht in Anspruch nimmt; denn andernfalls würden ja die zwingenden Formvorschriften praktisch illusorisch gemacht (vgl. statt vieler RGE 55 II S. 133 Erw. 4). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem vom lL Juli 1930 bestätigt. Prozessrecht; N° 51. V. PROZESSRECHT PROCEDURE 301 51. Auszug aus dem 'Urteil der Ir. Zivilabteilung _ . vom 11. Juli 1930 i. S. Vormundschaftsbehörde der Stadt Zurlch gegen Tsüungsbehärde der Stadt Luzern und Begie1'1lngsrat des Xantons Luzern. Zivilrechtliche Beschwerde kann a.uch wegen Verletzuug einer eidgenössischen Ge- r ich t s s t a n d s n 0 r m nur erheben, wer den Rechts- streit als Z i viI p a. r t e i führt, also nicht eine Behörde, welche damit einen zwischen ihr und einer andern Behörde bestehenden Kompetenzkonflikt austragen will. Art. 87 Ziff. 3 OG. A U8 dem Tatbe8tand : A. -;-Durch Entscheid vom 14. April 1930 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern eine von der Vor- mundschaftsbehörde der Stadt Zürich eingereichte Be- schwerde ab, mit welcher diese verlangt hatte, das Tei- lungsamt der Stadt Luzem sei anzuweisen, in der Nach- lassangelegenheit der Frau Rosa von dem Bussehe geborene Karsten die Testamente an die Zürcher Behörde heraus- zugeben und die Inventarisation einzustellen. B. -Gegen diesen Entscheid erhob die Vormundschafts- behörde ·von Zürich unter Wiederholung der vor dem Regierungsrat von Luzem gestellten Anträge zivilrecht- liehe Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig reichte der Regierungsrat des Kantons Zürich eine staatsrechtliohe Beschwerde mit den gleichen Rechtsbegehren ein.
302 Prol<essrecht. N° 51. Erwäff/l>nge:n : Nach Art. 87 ZU!. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928) ist gegen die Verletzung eidgenössischer Gerichtsstandsnormen durch letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kan- tonale Entscheide in Zivilsachen die zivilrechtliche Be- schwerde gegeben. Die Verletzung einer Gerichtsstands- norm im Sinne dieser Bestimmung wird hier behauptet, nämlich des in Art. 551 ZGB enthaltenen Grundsatzes, dass die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Mass- nahmen durch die Behörde am letzten Wohnort des Erblassers vorzunehmen seien. Beschwerde kann indessen nur erheben, wer den Rechts- streit als Zivilpartei führt und demgemäss durch den kantonalen Entscheid als Zivilpartei betroffen ist; denn nur einer solchen Partei gegenüber liegt eine Zivilstreitig- keit im Sinne von Art. 87 OG vor. Das schliesst nicht aus, dass auch Behörden zur Beschwerde legitimiert sein können: eben dann, wenn sie die Stellung einer Zivil- partei haben, was z. B. in Streitigkeiten über Entzug der elterlichen Gewalt und Entmündigung vorkommt. Im vorliegenden Falle jedoch trifft das nicht zu. Die Vor- mundschaftsbehörde von Ziirich bestreitet dem Tei- lungsamt Luzem die Zuständigkeit zu den in Art. 551 ZGB vorgesehenen Handlungen, indem sie diese Zuständig- keit für sich selbst in Anspruch nimmt (vgl. §§ 125 und 126 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB). Zwischen den beiden Behörden liegt also, wie sich die Beschwerdeführerin selbst ausdrückt, nichts anderes als ein positiver Kompetenzkonflikt vor. Somit konnte der Rechtsstreit nicht mit zivilrechtlicher Beschwerde aus- getragen werden. Da es sich um Behörden verschiedener Kantone handelt, stand vielmehr die staatsrechtliche . Beschwerde zur Verfügung (Art. 175 ZifI. 2 und 177 OG), Pro_recht. N0 52. 303 welche denn auch tatsächlich neben der zivilrechtlichen eingereicht worden ist. Demnach erke:nnt das Bundesgericht : Auf· die Beschwerde wird nicht eingetreten. 52. Urteil der I. Zivilabteil11Dg vom 30. September 1930 i. S. Eorporationsgemeinde Luzern gegen Eorporationsgemeinde . Eriens. . Z i v i Ire c h t s s t r e i t i g k e i t des Bundesrechtes als Beru- fungsvoraussetzung (OG Art. 56): Rückforderung von Eigentümerbeiträgen an die Grundbuch- vermessung wegen überflüssiger Kosten infolge tlIlBaChgemässer und unkorrekter Durchführung der Arbeiten. Der Streit über die Rückforderung wegen Unzweckmässigkeit der Anordnungen ist Verwaltungsstreit. Unerheblich ist, dass der Eigentümer für die Abgabe betrieben werden konnt.e. (Erw. 1.) Der Streit über die Verantwortlichkeit der Gemeinde für uner- laubte Handlungen ihrer Organe und Beamten ist nach luzer- nischem Recht Justizsache, nach OG Art. 56 aber trotzdem eine öffentlichrechtliche Streitigkeit. Unerheblichkeit des Umstandes, dass der Kanton die Rückforderungsklage gemäss SchKG Art. 86 auch für solche Ansprüche zur Verfügung stellt. (Erw. 2.) A. -In Anwendung des am 12. Juli 1912 auf Grund des § 132 EG zum ZGB und der bundesrätlichen Ver- ordnung über die Grundbuchvermessung vom 12. Dezem- ber 1910 erlassenen Dekretes des grossen Rates des Kantons Luzem über den gleichen Gegenstand übertrug die Einwohnergemeinde Kriens· durch den vom Regie- rungsrat genehmigten Vertrag vom 14. Mai 1914 die Vermarkung und Vermessung des Gemeindegebietes dem Grundbuchgeometer Famer in Luzem. Nach der Durch- führung der Arbeiten zeigte sich, dass die Kosten den Voranschlag beträchtlich überstiegen; bei der Vermar- kung machten sie mehr als das Doppelte aus. Nachdem AS 56TI-1930 21
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.