BGE 56 II 267
BGE 56 II 267Bge15.01.1930Originalquelle öffnen →
266 Sachenrecht. No 43. 90,000 Fr. einverstanden war, sondern im Stillschweigen auf das Schreiben des Betreibungsamtes vom 10. }\Iai . 1928 hin lag auoh die unerlässliche Ermächtigungserklä- rung an das Betreibungsamt, die, obwohl sie die Ver- äusserung von Grundeigentum betraf, formlos gültig war und daher auch nicht eine ausdrückliche zu sein brauchte (vgl. OSER, Note 25 zu 0& 32 mit Anführung ncht ver- öffentlichter Urteile des Bundesgerichts; BECKER, Note 5 zu 0& 32; VON TUHR, Obligationenrecht, S. 289). Dass das Einverständms bezw. die Ermächtigung sämtlIche Vertragsbestimmungen umfasste, wie die Vorinstanz festgestellt hat, was die Klägerin aber als aktenWldng rügt, war keineßwegs erforderlich; somit ist die Aktenwidrig- keitsrüge belanglos, und zudem ist sie auch unbegründet, da SICh aus den Akten nicht der direkte Beweis für das Gegenteil ergibt; höchstenfaJls hätte es <ler Gültigkeit des Vertrages schaden können, wenn das Betreibungsamt erhoblich von den üblichen Vertragsbestimmungen ab- gewichen wäre, was aber die Klägerin selbst nicht be- hauptet. Zuzugeben ist aJsozwar, dass das Grundbuchamt mangels Auswebes 1.1 ber <la·s VerfügTIngsrecht des Betrei - bungsamtes, m. a. W. mangels Betreibung einer von Rehmann ausgestellten Vollmachtsurkunde die Eintragung der Beklagten als Eigentümer der streitigen Liegenschaften hätte ablehnen sollen. Allein .die einmal erfolgte Ein- tragung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, nachdem sich herausstellt, dass es dem Betreibungsamt trotz dem Fehlen einer solchen Urkunde doch nicht an der Ermächtigung' zur Veräusserung gefehlt hat. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 1930 bestätigt. Obligationenrecht. N0 44. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 44. Auszug a.us dem OrteU der I. Zivila.bteUung vom S. Juni 1930 i. S. Pfister gegen Buser und Xonsorten und Versicher'imgkasse für die eidg. Beamten, Angestellten und Arbeiter. 267 BerechnWlg des Ver s 0 r ger s c h ade n s im Sinne von Art. 45 Ahs. 3 OR. Der Betrag einer dem Geschädigten infolge des Unfalles ausbeza.hlten Versicherungsrente ist nicht zu berück- sichtigen Wld zwar Wlbekiimmert darum, ob die Rente dem Geschädigten aus einem privaten Versicherungsvertrag oder aber als statutengemässe LeistWlg einer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse zufliesst (Erw. 3). Art. 14 Abs. 1 der Statuten der Versicherungslmsse für die eidg. Bea.mten, Angestellten Wld Arbeiter (S u b r 0 g a. ti 0 n s- ans p r u c h zugunsten der Versicherungska.sse) findet keine AnwendWlg, wenn ein Bea.mter erst nach erfolgter Pensionie- rung durch Verschulden eines Dritten verletzt oder getötet worden ist (Erw. 4). Aus dem Tatbestand : Am Sonntag den 17. März 1929 abends zirka 6 Uhr wurde der damals 67-jährige, seit dem 1. ,August 1928 pensionierte ehemalige eidg. Oberpferdearzt, Oberst Kar! Buser, als er in Bern von der Thunstrasse herkommend in der Richtung der Kirchenfeldbrncke den Helvetiaplatz überschritt, vom Personenautomobil des Beklagten, Albert Pfister-Fisch, der aus der Marienstrasse daherfuhr , ange- fahren, zu Boden geschleudert und hiebei derart schwer . verletzt, dass er noch am gleichen Tage starb. Der Beklagte war im Momente des Unfalles erheblich ange- trunken und fuhr mit einer stark übersetzten Geschwin- digkeit. Buser hinterliess eine damals 52 Jahre alte Witwe
268 Obligationenrecht. N° 44. und drei volljährige Kinder, eine Tochter und zwei Söhne. Oberst Buser hatte als eidg. Oberpferdearzt ein Gehalt von 14,000 Fr. und bezog seit seiner Pensionierung eine . Rente von 10,500 Fr., woran die Eidg. Beamtenversiche- rungskasse (in der Folge kurz mit Versicherungskasse bezeichnet) 7350 Fr. und die Eidg. Militärversicherung 3150 Fr. leistete. Die Witwe des Verunfallten bezieht seit dem Unfall von der genannten Versicherungskasse eine Witwenrente von 5250 Fr. Gestützt auf diesen Unfall wurde ein Strafverfahren gegen Pfister eingeleitet, in welchem die erwähnten Hinter- bliebenen adhäsionsweise Schadenersatzansprüche auf Grund von Art. 41 ff. OR geltend machten, und zwar verlangte die Witwe u. a. als Ersatz für den Verlust ihres Versorgers 50,680 Fr., d. h. den Kapitalwert der vom Verstorbenen für sie jährlich in der Höhe von 7000 Fr. gemachten Aufwendungen. Neben den Hinterlassenen des Verunfallten forderte die Versicherungskasse unter Geltendmachung eines auf Art. 14 ihrer Statuten gestütz- ten Subrogtionsanspruches 38,010 Fr. nebst 5 % Zins seit 17. März 1929, d. h. den gemäss der mutmasslichen Lebensdauer des Verunfallten (noch 9 % Jahre) kapitali- sierten Betrag der der Witwe Buser zukommenden, Rente von 5250 Fr. Mit Urteil vom 15. Januar 1930 hat die Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern den Pfister der fahrlässigen Tötung sowie der Widerhandlung gegen Art. 34 und 35 des Automobilkonkordates schuldig erklärt und zu sechs Monaten Korrektionshaus, umgewandelt in drei Monate Einzelhaft, sowie zum Entzug der Fahr- bewilligung auf zwei Jahre verurteilt. Die Schadenersatz- forderung der Witwe Buser für Verlust ihres Versorgers wurde im Betrage von 34,209 Fr. gutgeheissen. Das Entschädigungsbegehren der Versicherungskasse wurde abgewiesen. Diese Schadensberechnung wurde von allen drei Parteien angefochten, vom Bundesgericht aber bestätigt. Obiigationenreeht. No 44. 269 A'U8 den Erwägu:ngen : 3. -Bei der Beurteilung des von der Witwe des Ver- unfaJlten ür den Verlust ihres Versorgers geltend gemach- ten Schadenersatzanspruches ist die Vorlnstanz davon ausgegangen, dass der Verstorbene 45 % seines Einkom- mens von 10,500 Fr., d. h. 4725 Fr., jährlich für den Unter- halt seiner Frau verwendet habe, deren Aufwendung während der 9 % Jahre, welche der Verunfallte mutmass- lich noch gelebt hätte, unter Zugrundelegung eines Zins- fusses von 4 % % nach der Barwerttafel von Piccard ein Kapital von 34,209 Fr. erfordert hätte. Diesen Betrag habe der Beklagte der Witwe Buser zu ersetzen. Die Frage, welchen Teil seines Einkommens der Verunfallte für seine Ehefrau aufgewendet hat, bezw. in Zukunft aufgewendet haben würde, ist im wesentlichen Gegenstand VOll Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse, die für das Bundesgericht verbindlich sind ; es handelt sich hiebei um eine Ermessensfrage, welche dieVorinstanz nach den Akten pflichtgemäss und ohne Verletzung eidgenössischer Rechtsgrundsätze gelöst hat. Eine Erhöhung des von der Vonnstanz zugesprochenen Betrages,. wie sie Witwe Buser anbegehrt, kommt daher nicht in Frage. Aber auch von einer Reduktion kann nicht die Rede sein. Die Kapitalabfindung, die der Beklagte als Reduk- tionsgrund anführt, rechtfertigt hier schon deshalb keinen Abstrich, weil nicht erwiesen ist, dass Witwe Buser daraus -im Vergleich zu jährlichen Rentenleistungen -einen besondern Vorteil zu ziehen vermöchte (vgl. auch BOE 53 II S. 429). Und auch die Tatsache, dass Witwe Buser von der Versicherungska.sse eine Witwenrente bezieht, vermag 30m Umfang der Schadenersatzpflicht des Be- klagten nichts zu ändern. Der Beklagte behauptet, diese Rente sei sogar noch höher, als der Betrag, den der Ver- unIallte für seine Frau aufgewendet habe, weshalb dieser überhaupt kein Versorgerschaden erwachsen sei. Dieser
270 Obligationenrecht. N° 44. Auffassung ist nicht beizutreten. Das Bundesgericht hat schon wiederholt ausgesprochen (vgl. statt vieler BGE 49 n S. 370), dass sich bei Tötung oder Körperverletzungen der Geschädigte Versicherungssummen, die ihm zufolge des schadenstiftenden Ereignisses zufallen, an seine Schaden- ersatzforderung nicht anrechnen zu lassen brauche, weil es dem Zweck einer jeden Versicherung, welche im Schutz des Versicherten gegen drohenden Schaden, nicht im Schutz unbekannter Dritter gegen die Folgen ihres Ver- schuldens, besteht, widersprechen würde, dass mit Rück- sicht auf die Haftung des Versicherers diejenige des Schädigers untergeht. Diese grundsätzliche Erwägung trifft auch für die Fälle zu, wo die Pension, deren Anrech- nung an den Versorgerschaden in Frage steht, der betref- fenden Person nicht aus einem privaten Versicherungs- vertrage zufliesst, sondern als statutengemässe Leistung einer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse. Auch hier wird der Anspruch auf die Versicherungssummen nicht unentgeltlich erworben, sondern er muss durch Gegen- leistungen 'des Versicherten erkauft werden, da die statu- tarischen Leistungen der, für das staatliche Beamten- personal eingeführten und übrigens zum Teil aus Beiträgen der Versicherten selber gespiesenen Pensions-1lI!d Ver- sicherungskassen einen Teil der Gegenleistungen des Staates für die dienstlichen Verrichtungen der Staats- beamten-und Angestellten ansmachen (vgl. BGE 53 II S. 499 f.). Der Beklagte behauptet allerdings, hier sei der streitige Rentenanspruch der Witwe des Verunfallten nicht « infolge des schadenstütenden EreignisSes)}, d. h. der durch den Beklagten verursachten Tötung zugefallen, indem der Verunfallte schon vor dem Unfalle selber pen- sioniert gewesen sei und die Witwenrente der Frau Buser nur. die halbe Pension ihres Gatten darstelle. Diese Erwägung ist nicht schlüssig ; denn dadurch, dass Oberst Buser bereits selber rentengenössig war, ist am Charakter der nunmehr von seiner Witwe bezogenen Rente als Äquivalent für die früheren Prämienleistungen und 271 dienstlichen Verrichtungen des Verunfallten nichts geän- dert worden. Es liegt daher kein Anlass vor und würde dem Rechtsgefühl in gleicher Weise wie bei privaten Personenversicherungen widersprechen, wenn der Be- klagte hier für den von ihm verschuldeten Schaden nicht sollte aufkommen müssen, d. h. daraus sollte Nutzen ziehen können, dass Witwe Buser von der Versicherungs- kasse die statutarische Witwenrente -welcher Anspruch mit der Haftung des Beklagten für den durch .den Unfall eingetretenen Schaden in keiner Weise im Zusammenhange steht -bezieht ..... 4. -Muss somit der Anspruch der Witwe Buser auf Ersatz ihres Versorgerschadens in dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von 34,209 Fr. anerkannt werden, so fragt es sich nun aber, ob diese Forderung nicht von Gesetzes wegen auf die Versicherungskasse übergegangen sei. Der Vertreter der Kasse behauptet dies unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 ihrer Statuten, wonach die Kasse « gegenüber einem Dritten, der mit Bezug auf einen Versicherungsfall schadenersatzpflichtig ist, bis auf die Höhe ihrer Leistungen in den Ersatzanspruch des Ver- sicherten oder seiner Hinterbliebenen » eintritt. Die Vor- instanz' hat einen solchen Subrogationsanspruch für den vorliegenden Fall abgelehnt, weil diese Bestimmung dann nicht zur Anwt:ndung gelange, wenn, wie hier, ein Beamter erst nach erfolgter Pensionierung, d. h. nachdem eine Rentenleistungspflicht der Kasse im Momente des Unfalles bereits bestanden hat, durch Verschulden eines Dritten verletzt bezw. getötet worden ist. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die Vorinstanz hat mit Recht darauf hin.gewiesen, dass nach dem Sprachgebrauch der Statuten ein-« Versicherungsfall» nur beim Abgang ~us dem Arbeitsverhältnis eintritt. Wer bereits pensioniert ist, erscheint nicht mehr als Versicherter, sondern als Renten- bezüger (vgl. Art. 16 Abs. 1, 19 Züf. I lit. b, 43 Abs. 1 der Statuten). Hätte man daher das in Art. 14 Abs. 1 aufgestellte Subrogationsprinzip auch auf diejenigen Fälle AB 56 11 -1930 19
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Obliga.tionenrecht. No 44.
anwenden wollen, wo ein bereits pensionierter Beamter
von einem Dritten verletzt oder getötet worden ist, so
würde man zweifellos neben den {< Ersatzansprüchen des
Versicherten» auch diejenigen des Rentenbezügers auf-
geführt haben. Die Statuten der Eidg. Beamtenvemche-
rungskasse stellen einen einseitigen Erlass des Bundes
dar. Wenn daher im streitigen Art. 14 Aha. I zu Gunsten
der Versicherungskasse, die eine Einrichtung des Bundes
ist (vgI. Art. 1 der Statuten), ein Subrogationsanspruch
begründet wurde, so verlangt dies im Zweifel eine ein-
schränkende Auslegung der fraglichen Bestimmung, zumal
wenn man auch berücksichtigt, dass nach Art. 69 VVG
für analoge private Versicherungen eine Subrogation
überhaupt ausgeschlossen worden ist. Eine Auslegung,
wie sie ihr die Versicherungskasse geben will, wäre deshalb
nur dann gerechtfertigt, wenn Sinn und Zweck der Vor-
schrift dies gebieterisch erheischen würden, d. h. wenn
die Beschränkung der gesetzlichen Subrogation auf die
Fälle wo durch die durch einen Driten verschuldete
Verlezung oder Tötung eines aktiven .Beamten eine
Rentenleistungspflicht
der Versicherungskasse zur Ent-
stehung gelangt, völlig ungerechtfertigt bezw. sinnl?s
wäre.
Davon kann jedoch keine Rede sein; denn }Venn In
diesem letztgenannten Falle ein Subrogationsanspruch zu
Gunsten der Versicherungskasse begründet wurde, so
geschah dies im Hinblick darauf, dass hier dh Ver-
schulden
des betreffenden Schädigers eine RentenleIstungs-
pflicht der Versicherungskasse ausgelöst wird, die oe
das betreffende Ereignis entweder erst später oder VIel-
leicht überhaupt nie entstanden wäre; während im Falle
der Verletzung bezw. Tötung eines pensionierten Beamten
die Versicherungskasse in der Regel sogar entlastet wird,
indem sie infolgedessen statt der vollen Invalidenrente
nur noch die meist bedeutend niedrigere Ehegatten-bezW.
Waisenrente entrichten muss. So ist die Versieherungs-
kasse
auch im vorliegenden Falle durch die Tötung Busers
stark entlastet worden. Allerdings ist richtig, dass bei
Obüga.tionenreeht. No 44.
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dieser Auslegung der streitigen Bestimmung die Hinter-
lassenen aktiver Beamter gegenüber den IDnterlassenen
pensionierter
Beamter schlechter gestellt sind. Das vermag
jedoch eine andere Lösung nicht zu rechtfertigen; d. h.
wenn gegenüber den erstem deswegen, weil die Versiche-
rungskasse
durch den Ve:r:sicherungsfall infolge vorzeitiger
Auslösung
der Leistungspflicht in der Regel einen Schaden
erleidet, eine Subrogation angezeigt erschien, so soll nicht,
lediglich im Interesse der Gleichbehandlung, eine solche
auch da Platz greifen, ;VO die Versicherungskasse nor-
malerweise keinen
Schaden hat, sondern gegenteils noch
einen Nutzen zieht. Die Versicherungskasse hat auch
noch darauf hingewiesen, Art. 14 Abs. 1 ihrer Statuten
sei gewolltermassen dem Art. 100 KUVG nachgebildet
worden, welch
letztere Bestimmung nach der Doktrin und
Praxis den Zweck verfolge zu verhindern, dass das Opfer
eines bei der SUV AL -d. h. einer aus öffentlichen
Mitteln
gespiesenen Versic4erungsanstalt -versicherten
Unfalles
zweimal entschädigt würde. Diese Behauptung
ist an sich richtig; allein die Versicherungskasse übersieht,
dass bei der Beamtenversicherung die Leistungen der
Kasse, wie schon mehrfach ausgeführt worden ist, das
Äquivalent für vom Versicherten selber der Versicherungs-
kasse bezw. dem Bund geleistete Prämien und Dienste
darstellen während dem bei der SUV AL Versicherten die
Leistunge de Anstalt zufliessen, ohne dass er seinerseits
Gegenleistungen· in entsprechendem Umfange gemacht
hätte; denn die Prämien für die Nichtbetriebsunfälle fallen
nach Art. 108 KUVG nur zu % zu Lasten des Ver-
sicherten,
zu einem Viertel aber zu Lasten des Bundes,
und diejenigen für Betriebsunfälle sind überhaupt im
vollen Umfang vom Betriebsinhaber, also nicht vom
Versicherten, zu leisten, wobei jede Abrede, dass der
Versicherte an diesen Prämien beizutragen habe, aus-
drücklich ausgeschlossen wurde.
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