BGE 56 II 245
BGE 56 II 245Bge03.07.1930Originalquelle öffnen →
244 Familienrecht. N° 39.
verwaltung vorliegt, die aber noch nicht unmittelbar die
Gefahr der Verarmung begründet. -Die Mitwirkungs-
und die Verwaltungsbeiratschaft miteinander zu verhin-
den,
wäre an sich möglich. Diese Massnahme würde sich
aber in der Wirkung auf die Handlungsfähigkeit so sehr
der Entmündigung nähern, dass sich ihre Voraussetzungen
mit denjenigen der Entmündigung praktisch decken
müssten. Wo die Mitwirkungl5-und die Verwaltungs-
beiratschaft zusammen angeordnet werden könnten, wird
daher sozusagen immer auch die Entmündigung möglich
sein.
Dann ist aher der letztem schon wegen der Kom-
plikation der Vorzug zu geben, welche darin bestehen
würde, dass der Beirat bei gewissen Geschäften nur zur
Mitwirkung, bei andern zur Vertretung berufen wäre.
Im vorliegenden Falle -ist die Vorinstanz selbst davon
ausgegangen, dass es sich lediglich darum handle, den
Beschwerdeführer vor der unzweckmässigen Verausgabung
seines kleinen Kapitals zu bewahren, dass ihm aber der
freie Genuss der Zinsen ohne Bedenken zugestanden
werden könne. Hiefür ist nach dem eben Ausgeführten
die Verwaltungsbeiratschaft gegeben. Bei dieser wollte es
nach der eindeutigen Begründung ihres Urteils ohne
Zweifel auch die Vorinstanz bewenden lassen.; dass
im Dispositiv auch von der Mitwirkungsbeiratsohaft die
Rede ist, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Die
Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch weiter
einzuschränken, als es durch die Verwaltungsbeiratschaft
geschieht, besteht in der Tat keine Veranlassung, abge-
sehen
davon, dass dafür nicht die Verbindung der beiden
Beiratschaftsarten" sondern die von der Vorinstanz selbst
aufgehobene Vormundschaft in Betraoht käme. Ander-
seits genügt es für den genannten Zweck auch nicht, eine
Mitwirkungsbeiratschaft anzuordnen, wie der Beschwerde-
führer eventuell beantragt; denn das Kapital könnte
auch durch andere Handlungen, als diejenigen, für welche
Art. 395 Ahs. I die Mitwirkung des Beirates vorsieht,
gefährdet werden.
Erbrecht. N° 40.
245
Dem'fl..(JA;k erkennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1930
i. S. LeD!in gegen Guthauser.
Ei gen h ä n d i g e s Te s t am e nt (ZGB Art. 505). Hieür
k3ßll eine b r i e f I i ehe Mit t eil u n g. z. B. 3ll eme
Behörde. genügen (Erw. 1).
Das Da. t u m kann 3ll den Anf3llg gesetzt werden (Erw. 2). Die
Fr3!re nach dessen Richtigkeit ist Tatfrage (Erw. 4).
Erf:rdernisse der U n t e r s ehr i f t bezüglich des hiebei ge-
brauchten N3IDens (Erw. 5).
Aktenwidrigkeitsrüge beim Indizienbeweis
(Erw. 4).
A. ~ Friedrich Lenzin, der sich am 2. Juli 1928 in
Buchherg ersohoss, hatte folgende Postkarte « an das
Gemeindepräsidium Rüdlingen, Sohaffhausem geschrieben:
« Rüd!ingen, den 2. Juni 1928.
Geehrter Herr Präsident !
Inbezug meines bevorstehenden Hinschiedes teile Ihnen
mit, dass ioh in meiner Rocktasche 520 Franken in Noten
auf meinem Leihe trage. Ferner bezeichne ich als Erhen
meiner gesamten Hinterlassenschaft die Kinder d Bruders
meiner Mutter, Wilhelm und Marie Guthauser (des
Eduard t und der lda Guthauser-Steinhauser) wohnhaft
und Bürger von Zeiningen (Aargau).
Ich ersuche Sie höft. meinem Wunsche gerecht zu werden.
Mit Hochachtung
Fritz Lenzin Grenzwächter Rüdlingen. »
246 Erbrecht. N° 40. Die Karte wurde mit dem Aufgabestempel der Bahnpost vom 2. Juli 1928 versehen und am folgenden Tage beim Adressaten abgegeben. Mit der vorliegenden Klage verlangen die nächsten gesetzlichen Erben des Lenzin, «es sei das von Friedrich Lenzin mit «2. Juni 1928» datierte und zugunsten der beiden Beklagten errichtete Testament ungültig zu erklären ». B. -Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat am 24. Januar 1930 die Klage abgewiesen. O. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. . Das Bundesgerwht zieht in Erwägung :
248 Erbrecht. N<> 40. fälligen Ausdrucksweise man sich hätte bedienen können, wenn auch nur hätte angedeutet werden woHen, dass es gleichgültig sei, ob das Datum an den Anfang oder an das Ende gesetzt werde (vgl. hiezu BGE 55 II S. 235 über das Datieren beim öffentlichen Testament). Nur insofern ist der Datierung am Ende der « Verfügungen» der Vorzug zu geben, als sie mehr Gewähr dafür bietet. dass sie den Zeitpunkt angibt, an welchem die. Testamentserrichtung zum Abschluss gelangt ist, worauf es in der Tat ankommt. Allein deswegen die Datierung am Anfang allgemein nicht als genügend gelten zu lassen, lässt sich nicht rechtfertigen, zumal da, wo kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Erblasser die Niederschrift erheblich unterbrochen, ge- schweige denn dere~ Vollendung auf einen späteren Tag verschoben habe. 3. -. 4. -Die Bestreitung der Richtigkeit der Angabe des Tages bezw. Monates der Testamentserrichtung fällt für das Bundesgericht nicht mehr in Betracht, nachdem die Vorinstanz angenommen hat, die Niederschrift habe am 2. Juni 1928 stattgefunden, einen Monat 'vor der hahn- postamtlich beurkundeten Aufgabe der Postkarte. Hiebei handelt es sich um eine tatsächliche Feststellupg der Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich ist, da sich die gegen sie gerichtete Aktenwidrigkeitsrüge als unbegründet erweist. Denn di~ Akten enthalten nichts, was den direkten Beweis für spätere Niederschrift, nach dem 2. Juni, liefern würde, sondern nur gewichtige Indizien dafür, welche aber den Vorwurf der Aktenwidrigkeit nie- mals zu rechtfertigen vermögen. Neue Behauptungen (wie diejenige wegen der Zahlungsweise der Besoldung) können ohnehin nicht zur Begrülldung der Aktenwidrigkeitsrüge verwendet werden. Abgesehen von der Verletzung bundes- rechtlicher Beweisnormen, die vorliegend nicht behauptet werden kann, ist die Beweiswürdigung den kantonalen· Gerichten nicht nur dann vorbehalten, wenn die 1Jber- zeugungskraft widersprechender direkter Beweismittel zu Erbrooht. No 41. 249 beurteilen ist, sondern auch, wenn unter widersprechenden Indizien zu wählen ist, welche schlüssiger erscheinen. 5. - Ist dem Testator auch laut dem Zivilstandsregister der Vorname Friedrlch gegeben worden, so ist der für die Unterschrift des Testamentes gebrauchte doch nicht ein von jenem verschiedener, sondern nur eine Abkürzung desselben, die er und seine FaInilie zur Bezeichnung seiner Person zu gebrauchen pflegten und die auch sonst ge- bräuchlich ist. Hiegegen iässt sich nichts einwenden, sodass nicht geprüft zu werden braucht, ob auch die Unterschrift mit einem eigentlichen Pseudonym genügen würde und, bei einer gegenüber Familienangehörigen ab- gegebenen Erklärung des letzten Willens, die Unterschrift bloss mit dem in der Familie gebräuchlichen Vornamen, auf welche sich der Testator auf der hier nicht streitigen Postkarte an die Familie Guthauser beschränkt hat, die ebenfalls eine Erbeinsetzung enthält. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Sehaffhausen vom 24. Januar 1930 bestäti~. 41. Arrit 'de la n e Seotion civile du 3 juillet 1930 dans la cause Uldry contra Xailla.rd. Exploitation agricale. Attribut,ion a I'un des heritiers. Conditions relatives a la «ca.paciM » an sans da l'art. 620 Ce. NeoossiM de tenir compt,e aussi da la « situation personnalle des heritiers ". Resume des faits : Germain Savary est dooooe en juin 1929, laissant comme Mritieres trois filles : celina, mariee a Joseph Charriere, a Cerniat, Adeline, marioo a FranC}ois Maillard, a 8ales, et l\Iarie, mariee a TMophile Uldry, egalement a SMes. La succession se composait d'un domaine de 5 poses et
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