BGE 56 II 235
BGE 56 II 235Bge29.01.1930Originalquelle öffnen →
234 Markenschutz. XO 37. Die Frage, ob die Bezeichnung « Cupro )) die Sache oder das Verfahren der Herstellung wiedergebe, kann aber offen gelassen werden; denn wenn es eine Sachbezeieh- nung wäre, wäre es auch die im Streite Ugende Marke der Beklagten Nr. 69,021, die ausser dem bereits als beschreibender Natur gekennzeichneten Wort « Novaseta ») nur die Ausdrücke « Soie cupro artificielle ») enthält, also einen Namen für Kunstseide, die in dem sogenannten Kupferverfahren hergestellt worden ist. Nimmt man dagegen an, die Wortmarke « Cupro») der Klägerin sei geschützt, so unterscheidet sich die Marke « N ovaseta soie cupro artificielle») durch keine wesentlichen Merk- male von ihr; denn das hauptsächliche Element ist « Cupro ll, die genaue Wiedergabe der Marke der Klägerin. Der Gebrauch einer \Vortmarke eines andern wird nicht dadurch erlaubt, dass Freizeichen als Bestandteile bei- gefügt werden; denn die Freizeichen sind durch das Gesetz nicht für die Bezeichnung der Waren bestimmter Fabriken zugelassen worden. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:
236 Muster. und Modellscllutz. N° 38. Ausnahme auf die Verhältnisse im Inland abstellen würde. Das würde dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen. Auch ein solches Muster soll des Schutzes nur teilhaftig • sein, wenn es nicht vor der Hinterlegung denen bekannt gegeben worden ist, für die es bestimmt ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ausdrücklich zugegeben, die drei fraglichen Muster seien ausschliesslich für den Verkauf im nördlichen Teil Afrikas bestinimt gewesen. Der gekennzeichnete Ausnahmefall liegt also vor, und es frägt sich nur noch, ob die drei typischen Exportmuster der Klägerin zur Zeit der Hinterlegung unter den beteiligten Verkehrskreisen des afrikanisChen Absatzgebietes bereits bekannt gewesen seien. Auch daran kann kein Zweifel mehr bestehen, nachdem im vor- liegenden Fall im Gegensatz zur Sache Textor A.-G. gegen die Klägerin feststeht, dass nicht .nur ein einmaliger Verkauf durch einen Vertrauensmann der Klägerin erfolgt ist, sondern dass die Muster verschiedenen, den beteiligten Kreisen angehörenden Kunden an verschiedenen Orten eröffnet worden sind. Wenn das Bundesgericht in dem mehrfach erwähnten Fall Textor A.-G. gegen die Klägerin (BGE 55 II S. 71 ff.) gefunden hat, es liege nahe, dass ein Exporteur vor der Hinterlegung prüfen wolle, ob ein Muster « zügig » sei, und dass ein einmaliger Verkauf vor der Hinterlegung der Neuheit nicht schaden könne, wenn er mit einem Vertrauensmann des Musterinhabers erfolge, so konnte das doch nicht die Meinung haben, dass ein Muster vor Erlangung des Schutzes allgemein in dem Absatzgebiet «zur Auslieferung gelangen I) dürfe, wie es die Klägerin selbst bezeichnet. Da die drei Muster der Klägerin in den beteiligten Ver- kehrskreisen vor der Hinterlegung somit bereits bekannt gewesen sind, fehlt es an ihrer Neuheit und dalnit an der- Gültigkeit· des Schutzes und der rechtlichen Grundlage für eine Schadenersatzklage wegen widerrechtlicher Nach- ahmung. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen. Schuldbet~ibungs. und Konkursrecht. 237 IX.SCHULDBETREIBUNGS-UNDKONKURSRECHT POURSUITE ET F AILLITE Vgl. III. Teil No. 24. -Voir IIIe partie No 24. OFDAO Offset-, Formular-und Fotodruck AO 3000 Sem
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