BGE 56 II 211
BGE 56 II 211Bge08.11.1922Originalquelle öffnen →
210 Obligationenrecht. N° 34. Zahlung unterlassen hatte. Die Bedingung, dass pünktlich bezahlt werde, ist also nicht erfüllt worden, der Kauf ist nicht gültig geworden und das Eigentum nicht über- gegangen. Eine auflösende Bedingung kann angesichts des klaren Wortlautes der Abmachung nicht angenommen werden, abgesehen davon, dass die Vermutung für eine Suspensiv- bedingung spricht (TmLo, Pactum reservati dominii et vente a temperament p. 98). Das Gesetz selbst (OR Art. 153) erwähnt übrigens den Fall, wo die Sache vor Eintritt der Bedingung übergeben worden ist, in dem Abschnitt (Lit. B) über die aufschiebende Bedingung. Endlich ist auch die Erwägung nicht stichhaltig, dass, wer die endgültige Wirksamkeit des Geschäftes nicht für wahrscheinlich genug gehalten hat, um es bloss auflösend zu bedingen, die Sache dem Vertragsgegner nicht anver- traut hätte (STIEFEL, Über den Begriff der Bedingung S. 83), denn diese Erwägung mag zutreffen, wenn die Sache bei Vertragsschluss übergeben worden ist, nicht aber dann, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall kraft eines besondern Rechtsverhältnisses schon lange vorher beim Käufer befand. Schliesslich kann in der Vertragsbestimmung auch nicht statt einer Bedingung rue bIosse Gewährung eines Rück- trittsrechtes im Sinne des Art. 2i4 3 OR erblickt werden, die bewirkt hätte, dass der Vertrag nicht schon bei Eintritt der Voraussetzung dahingefallen wäre, sondern erst bei Ausübung des Gestaltlmgsrechtes. Durch den Rücktritt wnd nur das Schuldverhältnis aufgehoben, welches den Grund des Eigentumsüberganges bildet (von TUHR, OR II S. 551), nicht dieser selbst, und die Rückforderung des Geleisteten ist ein obligatorischer Anspruch. Dieser Weg war durch den Kläger im vorliegenden Fall offenbar nicht gewollt ; er wollte vielmehr gesichert sein und das Eigen- turn vorher überhaupt nicht übertragen. Aus demselben Grund ist Art. 212 SchKG nicht anwend- bar. Er betrifft das Rücktrittsrecht, wo das Eigentum Prozessrecht. N° 35. .211 schon übertragen worden ist (JlEGER, Kommentar Note 5 zu Art. 212 SchKG), nicht die aufschiebende Bedingung, bei der das Eigentum trotz Besitzes des Käufers noch nicht übertragen worden ist. Das angefochtene Urteil ist also in seinem Ergebnis, aber im Wesentlichen mit der Begründung der ersten Instanz zu bestätigen. V. PROZESSRECHT PROC:EDURE 35. Urteil der II. Zivilabteihng vom 10. April 1930 i. S. Societe des Avions IIanriot gegen lIellenische Bepublik. Ar res tau f heb u n g s pro z e s s e (Art. 279 SchKG) stellen keine zivilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Art. 56 OG da.r. Das Obergericht des Kantons Zürich hat durch Urteil vom 20. Septe~ber 1929 einen von der Beklagten gegen die Klägerin erwirkten Arrest aufgehoben. Gegen dief3s Urteil legte die Beklagte beim Bundesgericht die Rechts· mittel der staatsrechtlicpen Beschwerde und der zivil- rechtlichen Berufung ein. Die staatsrechtliche Beschwerde ist durch Urteil der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 28. März 1930 abgewiesen worden. Mit der Berufung beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil sei, weil die Klägerin nicht das Fehlen eines Arrest- grundes geltend gemacht habe, aufzuheben. Das Bundesgericht hat in Erwägung : dass die Berufung gemäss Art. 56 OG mir zulässig ist in Zivilstreitigkeiten, dass im Arrestaufhebungsprozess über die Zulässigkeit des ausgewirkten Arrestes zu entscheiden ist,
212 Versicherungsvertrag. N° 36. dass die Frage naoh den Voraussetzungen des Arrestes nioht zivilreohtlioher, sonderri prozessrechtlioher Natur ist (vgl. WEISS, Die Berufung an das Bundesgericht in Zivilsaohen S. 9), dass der Arrestaufhebungsprozess übrigens auch nioht in Art. 63 Ziff. 4 Abs. 2 OG figuriert, wo diejenigen nach dem Sohuldbetreibungs-und Konkursgesetz im besohleu- nigten Verfahren durchzuführenden Rechtsstreitigkeiten erwähnt sind, welche mit der zivilreohtlichen Berufung an das Bundesgerioht weitergezogen werden können (vgl. BGE 22 S. 887 und dort zitierte Entsoheide), dass demnach auf die BerUfung nicht eingetreten werden kann, e;rkannt .;, Auf die Berufung wird-nicht eingetreten. VI. VERSICHERUNGSVRTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 36. Arret de 180 IIme Section oivile u 14 fevrier 1930 dans .!acauso Societe suisse d'a,ssurance contra les aocidents, a Wlnterthur, contre da.ma Dejussel-Blandin. Oontrat d'assurance:responsabilite.
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