BGE 56 II 116
BGE 56 II 116Bge09.10.1929Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. No 18.
Ritteners geschlossen, so dass diese Forni gegenüber als
einfache Gesellschafter gemäss Art. 544 Aba. 3 OR solida-
risch
haftbar wurden.
5. -Die Klage hätte überdies auch als Regressanspruch
geschützt werden müssen, der Form durch Schmidhalter
abgetreten worden
und der in der Folge auf die Klägerin
übergegangen war.
Nach der verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz hatte der Beklagte bei seiner Intervention
als Streitgenosse im ersten Prozess wiederholt die Erklä-
rung abgegeben, er sei für einen Drittel an der Sache
beteiligt, er habe den Vertrag mit Forni für einen Drittel
mitunterzeichnet und er könne nicht für mehr als einen
Drittel haftbar gemacht werden. Diese Erklärung konnte
vernünftigerweise keinen andern Sinn haben, als dass er
die dannzumal eingeklagte Forderung Fornis wie der
damalige Beklagte Schmidhalter bestritt, sich aber für
einen Drittel interessiert, d. h. allenfalls für einen Drittel
mitverpflichtet betrachtete. Wenn er sich Einreden und
Einwendungen aus dem innern Verhältnis hätte wahren
wollen,
hätte er einen Vorbehalt machen müssen und
sicher auch gemacht, nicht aber die Erklärung abgegeben,
er hafte für einen Drittel.
6. -.
Demnach er.kennt das Bundesgericht :
Die
Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes des
Kantons Wallis vom 22. November
1929
bestätigt.
18. 'O'rten der I. Zivilabteilung vom 1. Apri11930
i. S. lIochapfel gegen Bomann.
Gegen eine behauptete Verletzung der Gerichtsstandsvorschriften
des französisch-schweizerischen Staatsvertrages ist der staats-
rechtliehe Rekurs, nicht die zivilroohtliche Berufung zu erheben.
OG Art. 175 Ziff. 3, 189 Abs. 3.
Obligationenrooht. N° 18.
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Ver s c h u I den eines Automobilfahrers an der Tötung eines
andsrn. Fa.hrzenglenlrers infolge u n b e f u g te n Vor f a h-
ren s. übers&tzter Geschwindigkeit und Unterlassung der
signa1gebuni. OR Art. 41, Konkordat Art. 36 und 37.
Unterbrechung des Kausalzusammenhanf?e8' Mitversch.ulden,
Zufall 't Kein A b zug für die Vortede er K a? 1 ta l-
a b f i n dun g und wegen der MöglichkeIt en Tagß in Begleitung einer
Fräulein DelisIe in seinem Automobil «Georges Irat))
von Neuenburg über Solothurn nach Olten. Nach dem
Dorfe Niederbipp überholte er den von einem Moginier
gesteuerten Wagen,
dessen Insassen über das V.orfer Wlerver
heimtung der Witwe. Gleichstellung der Witwe mit den
Kindern bei der Bemessung der Gen u g t u u n g.
A. -Der Gatte und Vater der Kläger, Hans Romann,
wurde am 18. September 1928 durch einen Automobilunfall
in der Nähe von Niederbipp getötet. Er war Nachmittags-
nach zwei Uhr mit seinem Freunde Hans Zurmühle in
Solothurn aufgebrochen, um sich in seinem fast neuen
Automobil,
Marke Buik, nach Olten zu begeben. Der
Beklagte fuhr am gIeichre
ungehalten waren, da sie selbst mit einer Geschwmdlgkmt
von etwa 60 km fuhren und da der B.ekla~ kurz vor
dem Vorfahren inen einzigen Hornstoss abgegeben hatte.
Hochapfel holte bald darauf auch den vor ihm fahnden
Wagen Romanns ein. Er beabsichtigte, auch diesem
vorzufahren
und· gab zu diesem Zweck unmittelbar vor
dem Überholen wieder einen kurzen Hornstoss. Das
geschah etwa 16-18 Meter westlich der bernisch-solo-
thurnischen Kantonsgrenze
und nach der andern Seite
ungefähr
6--8 Meter östlich der nächsten Leitungsstange
der Langenthal-Jura-Bahn, deren Geleise sich auf der
Strasse befinden. Als das Fahrzeug Hochapfels schon fast
vollständig vorgefahren war, berührte die Nabe seines
:rechten Hinterrades beim oder unmittelbar vor dem
Einschwenken gegen die Mitte der Strasse die Nabe des
linken Vorderrades des überholten Wagens. Das genügte,
um diesen von der Fahrbahn abzulenken. Er fuhr über
das 1,10 Meter breite, in seiner Fahrrichtung rechts auf
118 Obligationellrooht. 9 18. der Strasse befindliche Geleise der Bahn und beinahe über den Strassenrand auf die Wiese hinaus. Im letzten • Augenblick machte er jedoch wieder eine Wendung nach links und fuhr dann eine Strecke weit zwischen den Schienen am äussersten rechten Rand der Strasse. Wenig hätte gefehlt, so wäre er gegen einen Mast der Fahrleitung geschossen. Nachdem er auf diese Weise eine Strecke parallel den Geleisen und der Strasse gefahren war, machte er eine zweite, scharfe Wendung nach links, um wieder auf die Fahrbahn der Strasse zu kommen. Nachdem der Widerstand der herausragenden Schienen und der Stras- senwölbung überwunden war, gelang es dem Lenker des immer noch mit 60 km fahrenden Wagens jedoch nicht, die Richtung der Strasse wieder zu gewinnen. Das Fahr- zeug fuhr vielmehr weiter in schräger Richtung und über das 60 cm hohe linke Bord hinaus, so dass es sich in der Wiese überschlug, Hans Romann unter dem vordern Verdeck begrabend. Hans Zurmühle wurde nicht verletzt, Romann dagegen verschied kurz darauf an den Folgen eines Schädelbruches. Arrest .... B. -In dem gegen Hochapfel eingeleiteten Strafver- fahren hat die Klägerin folgende zivilrechtlichen Begehren adhäsionsweise geltend gemacht : (1 Der Beklagte habe der Klägerschaft' die Kosten für die Bestattung ihres Gatten )lnd Vaters Hans Romann im Betrage von 2000 Fr. zu ersetzen nebst Zins zu 6 % seit 22. September 1928. Der Beklagte habe der Klägerschaft eine Versorgerent- schädigung von 150,000 Fr. zu bezahlen nebst Zins zu 6 % seit 22. September 1928. Der Beklagte habe der Klägerschaft eine Genugtuung von 10,000 Fr. nebst 6 % seit 22. September 1928 zu entrichten. C. -Durch Urteil vom 30. April 1929 hat das Amts- gericht Balsthai den Beklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen, ihn aber wegen Zu- widerhandlung gegen die Konkordatsvorschriften zu einer Obligationenrecht. N° 18. 119 Busse von 60 Fr. verurteilt. Die SchadenersatzanspfÜche der Klägerin hat es auf den Zivilweg verwiesen . D. -Nachdem die Klägerin an das Obergericht appel- liert hatte, hat dieses durch Urteil vom 9. Oktober 1929 die Busse wegen Verletzung der Fahrvorschriften bestätigt, den Angeklagten aber auch der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner verpflichtet, zu bezahlen:
120 Obliga.tionenreeht. No i8. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 36 des interkantonalen Konkordates über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 7. April IjH4 darf die Geschwindigkeit eines Fahr- zeuges auf dem flachen Land und im offenen Feld niemals 40 km in der Stunde überschreiten. Das Obergericht spricht zwar in dem angefochtenen Urteil gelegentlich von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Vorschrift es dabei im Sinne hatte. Da ein kantonaler Rechtssatz mit einer solchen grössern Höchstgeschwindigkeit vor dem Kon- kordat bei vorbehaltlosem Beitritt des Kantons keinen rechtlichen Bestand haben könnte, muss auch im vorlie- genden Fall davon ausgegangen werden, dass Hochapfel und Romann auf· der Unfallstrecke nicht rascher als 40 km fahren durften. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz haben beide diese Vorschrift verletzt. Der Beklagte . hat die Widerrechtlichkeit seiner Geschwindigkeit überdies dadurch zugegeben, dass er gegen das ihn zu einer Busse
122 Obligationenrecht. N0 18. wegen Verletzung der Geschwindigkeits-und Signal- vorschriften verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichtes Balsthai nicht appelliert hat. Er behauptet freilich, er sei nicht mit 80-90 km Geschwindigkeit gefahren, sondern nur mit 60-70 km und nicht rascher als Romann. Allein abgesehen davon, dass auch 60-70 km vorschriftswidrig gewesen wären, ist die Feststellung der Vorinstanz, dass es bedeutend mehr als 60-70 km gewesen sein müssen, für das Bundes- gericht verbindlich. Es wäre auch nicht wohl möglich gewesen, dass der Beklagte nacheinander die Wagen Moginiers und Homanns eingeholt hätte, wenn er nicht schneller gefahren wäre. Die Tatsache, dass auch Homann mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, vermag den Beklag- ten nicht zu entschuldigen, sondern sie belastet ihn, da das überholen eines selbst schon bedeutend zu rasch fahrenden Wagens umso unverantwortlicher war .. Mit Hecht hat denn auch das Obergericht den entscheidenden Fehler des Beklagten nicht in der verbotenen Geschwindig- keit an sich erblickt, sondern im Vorfahren. Wenn der Beklagte, wenn auch mit zu grosser Geschwindigkeit, hinter dem Fahl'zeug Homanns geblieben wäre und das Vorfahren unterlassen hätte, wäre der Unfall nicht erfolgt. Der Beklagte hat vor dem Überholen nicht nur kein genügendes Signal gegeben und beim üI>erholen offenbltr zu früh wieder gegen die Strassenmitte eingeschwenkt und so gegen Art. 37 des Konkordates verstossen, sondern er hätte unter den vorhandenen Umständen überhaupt nicht vorfahren dürfen. Die Strasse ist an der Unfallstelle nur etwa 4 Meter breit. Sie bietet wegen der starken Wölbung und wegen der herausragenden Geleise für den rechts fahrenden Automobilisten eine leichte Gefahr, so dass er sich etwas gegen die Strassenmitte halten muss. Der Beklagte sah und kannte alle diese Umstände. Seine Begleiterin hat als Zeugin ausgesagt, sie habe geglaubt, es sei gerade noch genug Raum, um am Fahrzeug Romanns vorbeizukommen. Unter diesen Verhältnissen war das Obligationenrecht. N° 18. 123 Vorfahren tollkühn und eine Gewissenlosigkeit sonder- gleichen. Der Beklagte musste als geübter Fahrer wissen, dass bei der übersetzten Geschwindigkeit die geringste Berührung des Wagens RomanllS dessen Insassen in Lebensgefahr bringen konnte. Sein Verschulden ist umso grösser, als er für sein Verhalten nicht einen vernünftigen Grund angeben konnte, so dass angenommen werden muss die blosse Lust an einer rasenden Fahrt oder der falsche Stolz des Automobilisten, niemanden vor sich fahren zu lassen, habe im vorliegenden Fall zum Verlust eines Menschenlebens geführt. . 3. -Der BeklagtE;) macht weiter geltend, der Kausalzu- sammenhang zwischen der Berührung der beiden Wagen und dem Absturz Romanns in die Wiese links sei unter- brochen. Romann habe die Steuerung noch vor der Errei- chung des rechten Strassenbordes wieder beherrscht, denn er habe durch einen energischen Willensakt die Parallele der Strasse wieder gewonnen. Die Ursachen des Unglückes seien erst gesetzt worden, als er die gewöhnliche Fahrbahn wieder habe einnehmen wollen; dann seien ihm die schlechte Beschaffenheit der Strasse und der Geleise und seine zu grosse Geschwindigkeit zum Verhängnis ge- worden: Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Auch wenn mit dem Obergericht angenommen werden muss, .Romann habe nach der Ablenkung durch die Berührung die Richtung der Strasse nicht durch einen ausserhalb menschlichen Willensbereiches liegenden Zufall oder durch einen rein instinktiven Handgriff wieder gewonnen, sondern durch einen energischen Willensakt, der nur einem äusserst gewandten Fahrer zuzutrauen ist, so kann doch von einer Unterbrechung des ursäch- lichen Zusammenhanges keines Rede sein. Selbst wenn nämlich Romann während der 1,56 Sekunden, die er brauchte, um die gerade Strecke von 25-27 m zwischen den Schienen zu durchfahren, die Führung des Fahr- zeuges wieder vollständig beherrscht hätte, wäre dadurch die schon durch die Berührung der beiden Wagen gesetzte
124
Obligationenrecht. N° 18.
Ursache nicht verschwunden, nämlich die Tatsache, dass
er sich eben nicht mehr auf der Fahrbahn befand, sondern
zwischen
den Schienen, so dass er sich aus dieser Lage
wieder befreien musste. Daraus folgt, dass das Verhalten
Romanns von diesem Augenblick an den Beklagten von
der Haftung nicht entlasten kann. Ebensowenig sind die
Eigenschaften
der Strasse als Ursache des Unglückes an
die Stelle des Verhaltens des Beklagten getreten.
4. -Es bleibt in Bezug auf die Hauptberufung zu
prüfen übrig, ob den getöteten Romann ein Mitverschul-
den an seinem Tode treffe oder ob allenfalls andere, als
Zufall zu wertende oder eine Haftung Dritter begründende
Umstände die Schadenersatzpflicht des Beklagten herab-
zusetzen vermögen.
Dass Romann den Beklagten andauernd und absichtlich
nicht habe vorfahren lassen, ist nicht erwiesen. Aus den
Aussagen der Fräulein Delisie geht im Gegenteil hervor,
dass Romann sich nicht etwa beharrlich auf der Strassen-
mitte hielt. Romann hatte jedoch überhaupt keine Pflicht,
Hochapfel vorfahren zu lassen. Er fuhr selbst schon zu
rasch. Ausserdem war nicht ausgeschlon, dass durch
das Vorfahren auch der Beklagte in eine Gefahr geriet.
So könnte es sich eher fragen,' ob Romann nioht gut
getan hätte, dem Beklagten das Vorfahren schlechthin
zu versperren. Ein Verschulden Romanns kann immerhin
nicht darin liegen, dass er del}l Beklagten den möglichen
Platz zum Vorfahren überliess.
Durch sein rasches Fahren hat auch Romann einen
Fehler begangen; doch steht es nicht in einem ursäch-
lichen Zusammenhang mit dem Unglück und kann ihm
daher nicht zum Mitverschulden an seinem Tod angerech-
net werden. Wenn Hochapfel nicht vorgefahren wäre.
hätte die Geschwindigkeit Romanns keinen Einfluss
gehabt. Wenn Romann langsamer gefahren wäre, hätte
die Ablenkung durch die Berührung wegen des Geschwin-
digkeitsunterschiedes der beiden Fahrzeuge unter Um-
ständen noch grösser und gefährlicher sein können.
Obligaüonenrooht. N" 18.
125
Nachdem' .Bomann den Sturz nach rechts vermieden
hatte, wäre es wohl das Beste gewesen, wenn er nicht
sogleich die Schienen überquert, sondern zuerst, die
Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt hätte. Bis zur
Verringerung der Geschwindigkeit hätte er mit der ver-
hältnismässig kleinsten
Gefahr zwischen den Schienen
weiterfahren sollen. Sofortiges Bremsen, wie sofortiges
Überqueren der Geleise war gefährlicher, wie auch einer
der drei von der Vorinstanz zugezogenen technischen
drei von der Vorinstanz zugezogenen technischen Exper-
ten festgestellt hat. Allein nachträglich ist diese tJber-
legung leichter zu machen, als in. dem Augenblick, wo sie
notwendig gewesen wäre.
Es stand Romann zu wenig
Zeit
zur Verfügung, um so zu überlegen. Der Entschluss
war im Bruchteil einer Sekunde zu fassen. Wenn er unter
diesen ungünstigen Verhältnissen einen andern Weg
gewählt hat, kann ihm dies nicht zum Verschulden ge-
macht werden, zumal das Bestreben natürlich war, aus
der Lage herauszukommen, wo er eben beinahe eine
Leitungsstange gestreift
hatte und wo das Strassenbord
und die Schienen eine Gefahr boten. Das bewusste Vor-
fahren des Beklagten unter den ungünstigsten Umständen
war derart fahrlässig, dass im Vergleiche dazu ein, objektiv
betrachtet, fehlerhaftes Verhalten des Getöteten im Augen-
blicke
der höcten Gefahr bei der Bemessung des Ver-
schuldens nicht in Betracht fallen kann. .
Die
Strasse war nach den verbindlichen Feststellungen
des Obergerichtes
durchaus in gutem Zustand. Sie war
aber eben nicht zum Vorfahren unter den obwtenden
Umständen bestimmt. Dass die herausragenden Geleise
und die starke Wölbung der Strasse dem Getöteten zum
Verh wurden, indem ihr Widerstand ihn hinderte,
nach der tJberwindung die Richtung zu ändern, liegt nahe,
steht aber nicht. in kausalem Zusammenhang mit dem
Unglück, insofem.., als das Strassenstück mit den Geleisen
eben gar nicht. für die Motorfahrzeuge eingerichtet und
bestimmt ist und als der Wagen Romanns nur durch
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Obligationenrecht. N0 18.
das sohuldhafte Verhalten Hoohapfels darauf geraten
war. Es reohtfertigt sich aus diesen Gründen, den Beklag-
ten für den vollen angerichteten Sohaden haften zu
lassen und die Hauptberufung abzuweisen.
5. -
Die Vorinstanz hat angenommen, dass Hans
Romann von dem auoh durch die Kläger als Grundlage
gewählten Jahreseinkommen von 10,000 Fr. seiner Frau
jährlich rund 2400 Fr. habe zukommen lassen. Die Bean-
standung dieser Schätzung duroh Frau Rmann kann
nioht gehört werden, da es sich hiebei um eine das Bundes-
gericht bindende tatsächliohe Annahme der Vorinstanz
handelt.
Bei einem Alter der Witwe von 43 Jahren und einer
jährlichen Rente von 2400 Fr. beträgt das Kapital naoh
der Piccard'schen Tabelle und der richtigen Berechnung
der Vorinstanz 35,976 Fr. Die Vorinstanz hat jedooh
davon einen Abzug von 10 % für die Vorteile der Kapital-
abfindung gemacht und den Versorgerschaden der Witwe
auf I'und 30,000 Fr. bemessen. Dieser Abzug ist bei An-
wendung
der genannten Tabellen und des ,
die ihren Vater in einem Alter verloren haben, wo sle
ihn noch sehr nötig gehabt hätten, kann ebenso gross
und anhaltend sein, wie der der Ehefrau,
Demnach erkennt das Bundesgericht ;
Die Hauptberufung wird abgewiesen.·
Die
öhern Kapita-
lisationszinsfusses nioht gerechtfertigt, wie das Bundes-
gericht in seinem Urteil i. S. D: gegen B. vom 23. No-
vember 1927 erkannt hat (vgl. BGE 53 Ir S. 429, und
TmLO, im Journal des Tribunaux, 1929, p. 413, BGE
46 II S. 53}. Frau Romann hat daher grundsätzlich An-
spruch auf die volle Entschädigung von 35,976 Fr., und
es frägt sioh nur, ob wegen der Möglichkeit ihrer Wieder-
verheiratung ein entsprechender Abzug zu maohen sei.
In Übereinstimmung mit den Urteilen i. S. Hinnen gegen
Jäger vom 26. Juni 1928 (BGE 54 II S. 298) und i. S.
Plattner gegen Grob vom 10. Juli 1929 (unveröffentlicht)
ist jedooh davon abzusehen, da eine Wiederverheiratung
immerhin ungewiss ist und da auoh bei einer Wieder-
verheiratung durchaus nicht gesagt ist, ob sie für die
Witwe eine ökonomische Besserstellung mit sioh bringt.
6. -Die durch die Anschlussberufung begehrte Er-
höhung des Sohadenersatzes für das arg beschädigte
Obligati.onenrecht. N° 18. 127
und jetzt ininderwertige Automobil von 2000 Fr. ist
ohne weiteres gutzuheissen, da es der Vorinstanz nur
durch einen Irrtum entgangen sein kann, dass der Wagen
trotz der Reparatur den durch den Experten mitgeteilten
Minderwert haben muss, der weit mehr als 2000 Fr.
beträgt. Durch die Reparatur eines in dieser Weise zer-
störten Automobils wird der Schaden erfahrungsgemäss
nioht gedeckt, da der Marktwert eines einmal beschädigten
und auge besserten Wagens erheblich unter demjenigen
eines
neuen steht.
7. -Die von der Witwe Romann begehrte Erhöhung
der Genugtuung von 1000 Fr. auf 5000 Fr. kann nicht
zugesprochen werden. Es liegt entgegen
keine Verletzung von Bundesrecht darm, dass SIe beI
der Bemessung der Genugtuung ihren Kindern gleioh-
gestellt worden ist.
Der seelische Schmerz der Kindehrer AuffsunsohluS8berufung wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, dass das der Witwe Bertha Romann-Arni für
Versorgerschaen zugesproohene Guthaben auf 35,976 Fr.
nebst 5 % Ziss seit 18. September 1928 und dass der
ihr für Autoreparaturkosten gewährte Betrag wegen
Minderwertes des Automobils
auf 5743 Fr. erhöht wird.
Im übrigen wird die Ansohlussberufung abgewiesen
und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn
vom 9. Oktober 1929 bestätigt.
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