BGE 56 II 108
BGE 56 II 108Bge18.09.1928Originalquelle öffnen →
W8 Obiigationenrecht. N° 17. 17. Urteil der t Zlvil&btei1q vom 11. lfäB l_ i. S. Pf&mmatter gegen Doüa. Kantonales Prozessrecht über die Zulässigkeit neuer Klage- begyündungen. (Erw. 2.) Nebenintervention mit Streitgenossenschalt des einfachen Gesellschafters im Proßess des Gesellsehafts- gläubigers gegen einen andem Gesellschafter: Rechtskraft des Urteils auch gegen den streitgenössischen Nebeninmrvenienten nach Walliser Zivilprozessrooht. ZPO von 1856 Art. 50; ZPO von 1919 Art. 46; OG Art. 66. (Erw. 3.) Keine Rechtskraft des Urteils hinsichtlich der im ersten Prozess nicht streitig gewesenen Haftung jedes Gesellschafters im innern VerhältniS. OR Art. 544. (Erw. 4.) Anerkennung der Regresspflicht anJässlich der Nebenintervention. (Erw. 5.) A. -Am 10. März 1917 wurde zwischen Leopold Sehmid- halter, Ried-Brig, und Jean Forni, Brig, em {( Arbeits- vertrag 11 abgeschlossen, durch den sich Schmidhalter verpflichtete, gegen eine Vergütung das von Forni in den Gemeinden Ritzingen und Biel . erworbene Holz zu fällen, zuzuschneiden, an die Furkabahn' zu befördern und zu verladen. Da Schmidhalter allein der übernomme- nen Arbeit nicht gewachsen war, schloss er am 12. Mai 1917 auf Wunsch Fornis mit dem Beklagten und Josef Rittener, Ried-Brig, eine als {( Vertragsgemeinschaft 11 überschriebene Vereinbarung?, wonach der Beklagte und Rittener erklärten, je für einen Drittel an dem zwischen SchInidhalter und Form abgeschlossenen Arbeitsvertrag beteiligt und verantwortlich zu sein. Die Ausführung der Arbeiten durch Schmidhalter ver- zögerte sich, und es entstanden Zwistigkeiten zwischen ihm und Forni. Am 27. September 1918 verglichen sich die Parteien in der Weise, dass sie die bis dahin geschehenen Verspätungen und Streitigkeiten aus der Welt scha1ften und dass sich Schmidhalter verpflichtete, gegen eine Erhöhung der Vergütung innert neuen Fristen den Transport des Holzes tatkräftig an die Hand zu Obligationenrecht. N0 17. 109 nehnien und zu beschleunigen. Von der Beteiligung des Beklagten und Ritteners ist in diesem als Zusatzvertrag bezeichneten Vergleiche nicht die Rede. Schmidhalter Iiess die angesetzten neuen Fristen wieder unbenützt verstreichen. Am 3. März 1919 eröffnete ihm Forni durch Rechtsbot, er werde auf Wag . und Gefahr des Schmidhalters und auf dessen Kosten den Transport des. Holzes bewerkstelligen lassen und, nachdem die Arbeiten vollendet sind, die Zahlung der Kosten, sowie Schadenersatz verlangen. Am 26. Januar 1920 klagte Forni gegen Schmidhalter auf Bezahlung des Betrages 35,000 Fr. Dem Beklagten und Rittener wurde von dem Rechtsstreit Kenntnis gegeben. Der Beklagte trat als Nebenintervenient und Streitgenosse SchInidhalter zur Seite und gab an der Tagfahrt die Erklärung ab, dass er für einen Drittel an der Sache beteiligt sei, für mehr aber nicht haftbar gemacht werden könne. Durch Urteil vom 10. Februar 1927 erkannte das Kantonsgericht des Kantons Wallis : «( 1. Schmidhalter ist gehalten, an Forni zu bezahlen 24,608 Fr. 55 ets. nebst 5 % Zins seit Klaganhebung. » 2. : . . .» Dieses Urteil wurde auch dem Beklagten und Rittener zugestellt. Schmidhalter erklärte dagegen die Berufung an das Bundesgericht und stellte den Antrag, die Klage sei abzuweisen. Vor der Berufungsverhandlung und Urteilsfällung schloss er jedoch am 3. Oktober 1927 mit Forni folgenden neuen Vergleich ab: « 1. Schmidhalter zieht seine Berufung an das Bundes- gericht gegen das Urteil des Kantonsgerichtes vom 10. Februar 1927 zurück und das Urteil ist damit in Rechtskraft erwachsen. 2. Schmidhalter verpflichtet sich zur Tilgung seiner Schuld gegenüber Form und zwar in kürzester Zeit. 3. Schmidhalter tritt heute schon seine Regressansprü- che gegenüber seinem Mitgesellschafter Alfred Pfam-
llO Obliga.tionenreebt. No 17. matter ab und ermächtigt Herrn Form unverzüglich auf dem Prozesswege gegen Pfammatter vorzugehen. 4 .....• ) Der zweite Absatz dieser Vereinbarung wurde durch ein Zusatzabkommen vom gleichen Tag folgendermassen ausgeführt und erläutert : «Schmidhalter übernimmt die formelle Verpflichtung, innert drei Tagen an Forni bar auszubezahlen die Summe von 5000 Fr. Gegen Zahlung dieser Summe verzichtet Forni auf den Mehrbetrag bis zu einem Drittel, den Schmid- halter zu bezahlen hätte gemäss Urteil des Kantons- gerichtes vom 10. Februar 1927. Der zweite Drittel ist zu Lasten des Alfred Pfammatter und Forni ist ermäch- tigt, gemäss der zitierten Vereinbarung diesen Drittel vollständig geltend zu machen. Der dritte Drittel ist zu Lasten der Erben Rittener. Leopold Schmidhalter tritt auch diese Rechte an Forni ab, verpflichtet sich aber selbst, den Prozess gegen die Erben Rittener durch- zuführen. Er trägt sich stark für den Eingang einer Summe von 2000 Fr. nebst den Prozesskosten .... Für den Eingang des Drittels Pfammatter übernimmt Schmidhalter keine Garantie .• ) Vor dem Rückzug der BerUfung teilte Schmidhalter dem Beklagten und den Erben Rittener mit, dass er sie wegen Aussichtslosigkeit zurückziehen wolle, und er fügte bei: « Es wird Ihnen eine Frist von vier Tagen eingeräumt, Euch zu äussern, ob Sie auf Ihre Gefahr und Wag die Verhandlungen und das Urteil des Bundesgerichtes durch- zuführen gedenken.» Der Beklagte verwahrte sich gegen das Verhalten Schmidhalters und verlangte, dass die Berufung aufrechterhalten werde, übernahm aber selbst keine Garantie dafür. Am 8. Oktober 1927 zog Schmid- halter die Berufung zurück, und am 12. Oktober beschloss das Bundesgericht die Abschreibung. Darauf zeigte Form Schmidhalter noch die Kostennote von 1338 Fr. 35 Cts. an. ObIigallonenrecht. :,\0 17. L11 B. -Nach dem Tode des Form verzichtete dessen Schwester Genoveva auf die Erbschaft zugunsten der von Form als Universalerbin eingesetzten Klägerin, Olympia Dotia. C. -Am 16. Oktober 1928 hat die Klägerin gegen den Beklagten Klage eingereicht und das Rechtsbegehren gestellt: • ~. Alfred Pfammatter ist gehalten, an Jean Forni zu bezahlen den Betrag von 8202 Fr. 85 ets. nebst 5 % Zins seit 26. Januar 1920. 2. Pfammatter zahlt einen Drittel der Kostenliste nämlich einen Drittel von 1338 Fr. 35 Cts. nebst 5 ~i Zins seit Klaganhebung. ~ D. -Durch Urteil vom 22. November 1929 hat das Kantonsgericht des Kantons Wallis den Beklagten ver- pflichtet, der Klägerin 8202 Fr. 85 Cts. nebst 5 % Zins seit 20. Januar 1920 zu bezahlen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Klage sei abzuweisen und, sämtliche Kosten mit Einschluss der Parteientschädigungen seien der Klägerin aufzuerlegen. F. -.... Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
112 Obligationenrecht.. N° 11. sprochen, da der Zusatzvertrag vom: 27. September 1918 durch Schmidhalter nicht nur in eigenem Namen, sondern auch als bevollmächtigter Stellvertreter der heiden Neben- • intervenienten Rittener und Pfammatter mit Forni abgeschlossen ":,,orden sei und da diese daher Form gegen- über solidarisch haftbar geworden seien. Die Beklagte hat dagegen vor Bundesgericht eingewendet, die Klägerin habe sich erst in der mündlichen Verhandlung vor Kantons- gericht auf OR Art. 544 Abs. 3 herufen und hätte nicht mehr gehört werden dürfen. Es ist jedoch eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, die das Bundesgericht. im Berufungsverfahren nicht nachprüfen kann, bis zu welchem Stadium des Prozesses vor den kantonalen Instanzen neue rechtliche Klagebegründungen vorgetragen werden dürfen. Der Beklagte hat ferner behauptet, die Stellung- nahme der Klägerin in diesem Prozess widerspreche der Darstellung Fornis im Verfahren gegen Schmidhalter; dort habe sich Forni stets darauf berufen, mit den beiden Nebenintervenienten in keinem Rechtsverhältnis zu stehen , hier aber wolle die Klägerin einen der beiden auf Grund eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses und gestützt auf OR Art. 544 Abs. 3 solidarisch haftbar machen. Allein es beurteilt sich ebenfalls nach kantonalem Recht, welche rechtlichen Begründungen eines Anspruches in zwei sich folgenden Prozessen prozessual ohne Widerspruch neben- einander bestehen können ; das Bundesgericht hat darauf nicht einzutreten. Die Klägerin hat sich übrigens nur eventuell, alternativ, auf solidarische Haftung des Beklag- ten aus einem unmittelbaren Rechtsverhältnis mit Forni berufen, und ohne in Widerspruch mit Tatsachen zu geraten, die Forni zugegeben oder bestritten hatte. 3. -Der Beklagte kann mit der Behauptung nicht mehr gehört werden, das kantonsgerichtliche Urteil vom 10. Februar 1927 i. S. Forni gegen Schmidhalter sei unrichtig gewesen und Forni hätte keinen Anspruch auf die zugesprochenen 24,608 Fr. 55 Cts. gehabt. Ob es auch gegen ihn nach dieser Richtung rechiskräftig ist, ObIigationenrecbt. N0 17. 113 beurteilt sich freilich nach kantonalem Recht. Da das Bundesgericht auf die Berufung jedoch nur eintreten kann, soweit über den Streitgegenstand noch kein materiell rechtskräftiges Urteil vorliegt, ist es zuständig, den Um- fang der materiellen Rechtskraft des Entscheides vom 10. Februar 1927 auch nach kantonalem Recht zu prüfen zumaI die Vorinstanz darüber keine Auffassung gebilde hat, an die das Bundesgericht gebunden sein könnte (WlilISS, Berufung an das B.-Ger. S. 78). Im Gegensatz zur deutschen Zivilprozessordnung (§ 68) enthält die inzwischen ausser Kraft getretene, auf die vorliegende, vor dem 1. Januar 1921 anhängig gemachte Streitsache noch anwendbare bürgerliche Prozessordnung des Kantons Wallis vom 30. Mai 1856, wie übrigens auch die neue Zivilprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Novem- ber 1919, in Kraft getreten am 1. Januar 1921, keine ausdrückliche Vorschrift des Inhaltes, dass der Neben- intervenient im Verhältnis zur Hauptpartei mit der Behauptung nicht mehr gehört werden dürfe, der Rechts- streit sei mangelhaft geführt oder unrichtig entschieden worden. Nach. der verbindlichen Feststellung der Vor- instanz war der Beklagte nach seiner Erklärung der Intervention gemäss Art. 50 der alten (entsprechend Art. 46 der neuen) Zivilprozessordnung Streitgenosse Schmidhalters geworden. Der streitgenössische Neben- intervenient nimmt eine Sonderstellung ein (vgl. HELLWIG, System des deutschen Zivilprozessrechtes I S. 230); er wird Partei, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, ohne dass es eines besondem Rechtssatzes hiefür bedürfte wie ihn § 68 der deutschen ZPO für den nichtstreit genössischen Nebenintervenienten aufstellt (vgl. GATPP- STEIN, Die Zivilprozessordnung für das deutsche Reich, 7. Auf!. I S. 206; HELLWIG, Lehrbuch des Zivilprozess- rechtes 11 S. 489, 512 ff.). Die Aufnahme des Inter- venienten als Streitgenossen nach Walliser Recht bezweckt unter anderem gerade, ihn an der Rechtskraft des Urteils teilnehmen zu lassen. Aus dem gleichen Grunde kennt
114 Obligationenrecht. N0 17. die deutsche Zivilprozessordnung die beschränkte Rechts- kraft des § 68 nur für den nichtstreitgenössischen Neben- intervenienten ; für den streitgenössischen Nebeninter- venienten ordnet· sie in § 69 eine unbeschränkte Rechts- kraft an (vgl. GAUPP-STEIN, a.a.O. S. 206). Auch die anschliessende Behauptung des Beklagten, Schmidhalter hätte gegen das -nach seiner Behauptung unrichtige -Urteil vom 10. Februar 1927 die Berufung an das Bundesgericht aufrechterhalten sollen, kann wegen Rechtskraft jenes Urteils nicht mehr gehört werden. Da der Beklagte als streitgenössischer Nebenintervenient nach Art. 41 H. der alten Walliser Zivilprozessordnung ohne Zweifel Parteirechte besass, hätte er gemäss Art. 66 OG selbständig die Berufung an das Bundesgericht ergreifen können. Es steht ihm .nicht zu, der Klägerin entgegen- zuhalten, Schmidhalter habe seine Interessen nicht ge- wahrt, da er sie selbst durch Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels hätte wahren können. 4. -Auch für den Beklagten ist rechtskräftig ent- schieden, dass Forni einen Schadenersatzanspruch von 24,608 Fr. 55 Cts. besass und ihn gegen Schmidhalter solidarisch geltend machen durfte; an der rechtlichEm Existenz und an der Höhe dieser Forderung kann also in diesem Prozess nicht mehr gezweifelt ~erden. Dagegen war nicht Streitgegenstand des frühern Verfahrens, wie viel jeder der drei solidarisch haftenden einfachen Gesell- schafter endgültig an sich zu' tragen hat, ob einzelne von ihnen z. B. ein aus8chliessliches Verschulden trifft, das die andern im innern Verhältnis von der Haftung befreit. Darüber liegt Tes judicata nicht vor, denn auch bei einer Ausdehnung der Rechtskraft in persönlicher Hinsicht bleiht sie auf den Streitgegenstand beschränkt. Es gibt freilich Fälle, z. B. bei der Entwehrung (OR Art. 193 Abs. 2), wo eine Entscheidung nach bürgerlichem Recht in vollem Umfang und ohne weiteres auch gegen den Nebenintervenienten wirkt, dem der Streit verkündet worden ist. Diese Fälle liegen dem § 69 der deutschen Obligationenrecht.. N° 17. 115 ZPO zugrunde, lmd für sie sieht das deutsche Recht die streitgenössische Nebenintervention vor. Allein bei der einfachen Gesellschaft nach schweizerischem Recht liegt ein solcher Fall nicht vor; das Obligationenrecht kennt keine Bestimmung, wonach durch die Zusprechung einer Solidarforderung im Prozess zwischen einem Gläubiger und einem Gesellschafter für die andern die Regresspflicht rechtskräftig festgesetzt werde. Die Vorinstanz hat jedoch gar nicht den Regress- anspruch gegen den Beklagten zugesprochen, den Schmid- halter dem Forni zur Deckung abgetreten hatte und über den in der Tat rechtskräftig noch nicht entschieden worden ist, sondern sie hat gemäss Art. 544 Ahs. 3 OR den soli- darischen (externen) Anspruch gegen Pfammatter in der verlangten Höhe zuerkannt, den sie vorher schon gegen Schmidhalter geschützt hatte. Das hat sie schon deshalb mit Recht getan, weil ihre frühere Entscheidung über die solidarische Haftung der Gesellschafter für 24,608 Fr. 55 Cts. auch gegen den Beklagten rechtskräftig war. Es kann ihr auch nicht eingewendet werden, Forni habe auf die Geltendwachung des Anspruches aus dem äussern Verhältnis gegen den Beklagten dadurch verzichtet, dass er gegen Schmidiialter die ganze Forderung eingeklagt habe, denn nach OR Art. 144 Abs. 2 bleibt jeder Solidar- schuldner so lange für die ganze Forderung verpflichtet, bis sie vollständig getilgt ist. Eine vollständige Tilgung lag nicht darin, dass Schmidhalter Forni durch die heiden Verträge vom 3. Oktober 1927 die Regressansprüche zur Deckung seines Anspruches abtrat, denn der Anteil der Erben Rittener war jedenfalls durch Schmidhalter selbst einzutreiben und die Forderung daher in diesem Umfang noch nicht getilgt. Auch wenn das Urteil vom 10. Februar für den Beklag- ten nicht rechtskräftig wäre, müsste die Klage aus den Gründen der Vorinstanz geschützt werden. Schmidhalter hat den Vertrag vom 27. September 1918 für sich und als Stellvertreter und mit Vollmacht des Beklagten und
llß Obligationenrecht. N0 18.
Ritteners geschlossen, so dass diese Forni gegenüber als
einfache Gesellschafter gemäss Art. 544 Abs. 3 0& solida-
risch haftbar wurden.
5. -Die Klage hätte überdies auch als Regressanspruch
geschützt werden müssen, der Form durch Schmidhalter
abgetreten worden und der in der Folge auf die Klägerin
übergegangen war. Nach der verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz hatte der Beklagte bei seiner Intervention
als Streitgenosse im ersten Prozess wiederholt die Erklä-
rung abgegeben, er sei für einen Drittel an der Sache
beteiligt, er habe den Vertrag mit Form für einen Drittel
mitunterzeichnet und er könne nicht für mehr als einen
Drittel haftbar gemacht werden. Diese Erklärung konnte
vernünftigerweise keinen andern Sinn haben, als dass er
die dannzumal eingeklagte Forderung Fornis wie der
damalige Beklagte Schmidhalter bestritt, sich aber für
einen Drittel interessiert, d. h. allenfalls für einen Drittel
mitverpflichtet betrachtete. Wenn er sich Einreden und
Einwendungen aus dem innern Verhältnis hätte wahren
wollen, hätte er einen Vorbehalt machen müssen und
sicher auch gemacht, nicht aber die Erklärung abgegeben,
er hafte für einen Drittel.
6. -.
Demnach er.kennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes des
Kantons Wallis vom 22. November
1929 bestätigt.
18. lJ'rteil der I. Zivilabteihmg vom 1. April 1930
i. S. Ilochapf'el gegen Xomann.
Gegen eine behauptete Verletzung der Geriehtsstandsvorschriften
des französisch-schweizerischen StaatsVertrages ist der staats-
rechtliche Rekurs. nicht die zivilroohtliche Berufung zu erheben.
OG Art. 175 Ziff. 3, 189 Abs. 3.
ObligatiE>nenrecbt. No 18. 117
Ver s c h u 1 den eines Automobilfahrers an der Tötung eines
andern Fahrzenglenk.ers infolg17 u n b 17 f u g te n Vor f a h-
I' e D. s. übersetzter Geschwindigkeit und Unterlassung der
Signalgebuni. OR Art. 41, Konkordat Art. 36 und 37.
Unterbrechung des Kausalzusammenhan?es, fitversch.rnden,
Zufall ? Kein Ab zug für die Vort81117 der Kap 1 ta l-
ab f i n d u D. g und wegen der Möglichkeit der Wiederver-
heiratung der Witw17. Gleichstellung der Witwe mit den
Kindern. bei der Bemessung der Gen u g t u u n g.
A. -Der Gatte und Vater der Kläger, Hans Romann,
wurde am 18. September 1928 durch einen Automobilunfall
in der Nähe von Niederbipp getötet. Er war Nachmittags
nach zwei Uhr mit seinem Freunde Hans Zurmühle in
Solothurn aufgebrochen, um sich in seinem fast neuen
Automobil, Marke Buik, nach Olten zu begeben. Der
Beklagte fuhr am gleichen Ta in Begleitung einer
Fräulein Delisle in seinem Automobil «Georges Irat»
von Neuenburg über Solothurn nach Olten. Nach dem
Dorfe Niederbipp überholte er den von einem Moginier
gesteuerten
Wagen, dessen Insassen über das Vorfahren
ungehalten waren, da sie selbst mit einer Geschwindigkeit
von etwa 6{} km fuhren und da der Beklagte kurz vor
dem Vorfahren ~inen einzigen Hornstoss 'abgegeben hatte.
Hochapfel holte bald darauf auch den vor ihm fahrenden
Wagen Romanns ein. Er beabsichtigte, auch diesem
vorzufahren
und· gab zu diesem Zweck unmittelbar vor
dem "Überholen wieder einen kurzen Hornstoss. Das
geschah etwa 16--18 Meter westlich der bernisch-solo-
thurnischen Kantonsgrenze und nach der andern Seite
ungefähr
6-8 Meter. östlich der nächsten Leitungsstange
der Langenthal-Jura-Bahn, deren Geleise sich auf der
Strasse befinden. Als das Fahrzeug Hochapfels schon fast
vollständig vorgefahren war, berührte die Nabe seines
rechten Hinterrades beim oder unmittelbar vor dem
Einschwenken gegen die Mitte der Strasse die Nabe des
linken Vorderrades des überholten Wagens. Das genügte,
um diesen von der Fahrbahn abzulenken. Er fuhr über
das 1,10 Meter breite, in seiner Fahrrichtung rechts auf
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