I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- trrteU der II. Zivib.bteil'llng vom as. Januar 1930
i S. Schlittler-Weber gegen 'Waisenamt Tuggen.
Eine Be s c h wer deist als z i v i Ire c h t I ich e bezw.
s t 8, a t s r e c h t I ich e zu beurteilen, ohne Rücksicht da-
rauf. ob der Beschwerdeführer sie unrichtigerweise als staats-
rechtliche bezw. zivilrechtliche bezeichnet hat (00 Art. 194)
(Erw. 1).
Bevormundung eines ausserehelichen Kin-
des (ZOB Art. 311 Abs. 2, 324/6. 368)
-kanu nur bezüglich der Frage der Zuständigkeit durch zivil-
rechtliche Beschwerde (00 Art. 87 Ziff. 3), im übrigen nur
durch staatsrechtliche (Rechtsverweigerungs-) Beschwerde an-
gefochten werden (Erw. 1).
Welches ist die hiefür zuständige Vormundschaftsbehörde ?
(Erw. 3).
Am 14. September 1922 gebar die damals noch unver-
heiratete, bei ihJ..er Mutter und deren Ehemann in Tuggell
wohnende Beschwerdeführerin ein Kind. Die Vormund-
schafts1?ehörde von Tuggell ernannte den Stiefvater der
Beschwerdeführerin zum Beistande des Kindes und liess
diese
Beistandschaft auch noch fortbestehen, nac hdem
eine -nicht auf Zusprechung des Kindes mit Standes-
folge gerichtete -Vaterschaftsklage mit Erfolg durch-
geführt worden war. Während die Beschwerdeführerin
an verschiedenen Orten in Stellung war und auch als
sie sich im Frühjahr 1927 mit K. Schlittlerin Niederurnen
verheiratete, blieb das Kind bei der Grossmutter und
deren Ehemann, seinem Beistand, in Tuggen, und auch
heute befindet es sich wieder dort, nachdem die Mutter
es von Ende 1927 an während nahezu einem Jahre bei
sich in Niederurnen gehabt hatte. Als. die Beschwerde;:-
führerin inl Frühjahr 1929 das Kind vom Beistand heraus-
AS 56 II -1930
Familienrooht. N0 1.
verlangte, veranlasste dieser die Vormundschaftsbehörde
Tuggen
zur Bestellung eines Vormundes, zu dem er dann
selbst ernannt e.
Die hiegegen von den Ehegatten Schlittler geführte
Beschwerde hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz
am 24. August 1929 abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid haben die Ehegatten Schlittler
beim Bundesgericht, Abteilung Staatsgerichtshof, Be-
schwerde
geführt mit den Anträgen, es sei zu erkeimen :
- nicht das Waisenamt Tuggen, sondern das Waisenamt
Niederurnen sei zur Behandlung der Vormundschaftsfrage
über das aussereheliche Kind Emilie Weber zuständig;
- eventuell sei das aussereheliche Kind der Mutter
zuzuteilen und unter ihre elterliche Gewalt zu stellen.
Das Bztndesgerickt zieht in Erwägung :
- -Die Stellung eines ausserehelichen Kindes unter
Vormundschaft anstatt unter die elterliche Gewalt in
Anwendung der Art. 3D Abs. 2 bezw. 324/6 und 368 ZGB
ist nicht in Art. 86 OG unter den Fällen. aufgezählt, in
denen zivilrechtliche Beschwerde erhoben werden kann
weshalb dagegen nicht dieses Rechtsmittel, sondern nu;
alHällig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechts-
verweigerung zulässig
ist (BGE 49 II S. 1(9). Von dieser
Auffassung ausgehend
ist die vorliegende -übrigens
nicht näher bezeichnete -Beschwerde zutreffenderweise
an die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes
gerichtet worden. Indessen wird mit der Beschwerde in
erster Linie die Verletzung einer Gerichtsstandsbestim-
mung des eidgenössischen Rechtes geltend gemacht,
wofür nach Art. 87 Znf. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 litt. b
des Bundesgesetzes
über die eidgenössische Verwaltungs-
und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928) nunmehr
das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde zur
Verfügung steht, sofern es sich um eine (nicht der Berufung
unterliegende) Zivilsache handelt, was hier zutrifft. Die
zweckentsprechende
Auslegung dieser die Zuständigkeit
der staatnhtlichen Abteilung in Zivilsachen einschrän-
kenden Vorschrift erheischt, dem Begriffe der Gerichts-
standsbestimmnng im Sinne derselben die gleiche weit-
gehende Ausdehnung zu geben, welche die staatsrechtliche
Abteilung bisher ihrer Rechtsprechung in Gerichtsstands-
fragen gemäss Art. 189 OG zugrunde gelegt hat; somit
fallen darunter die (bundesrechtlichen) .Vorschriften über
die örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht nur der
Gerichte, sondern auch anderer Behörden, sei es im
Verhältnis zu den Gerichten, sei es im Verhältnis unter
sich (vgl. z. B. 53 I S. 385; 49 I S. 385; 44 I S. 58). Um
den Schwierigkeiten der Handhabung des bundesrecht-
lichen Rechtsmittelsystems Rechnung zu tragen, recht-
fertigt sich nach übereinstimmenden grundsätzlichen
Beschlüssen der staatsrechtlichen und der beiden Zivil-
abteilungen des Bundesgerichtes
vom 26. November /5. und
23. Dezember 1929 die analoge Anwendung des Art. 194
Abs. 3 Satz 1 OG (Zusatz laut Art. 49 litt. f des vorgenannten
Gesetzes) auch auf staats-und zivilrechtliehe Beschwerden:
Soweit eine der staatsrechtlichen Abteilung des Bundes-
gerichtes
eingenichte bezw. als staatsrechtliche bezeich-
nete Beschwerde in die Zuständigkeit einer Zivilabteilung
fällt
oder umgekehrt, ist sie von Amtes wegen an die zu-
ständige Abteilung abzugeben,
und die Beschwerdefrist gilt
schon als eingehalten, wenn die Beschwerde auch nur bei
der unzuständigen Abteilung rechtzeitig eingereicht worden
ist selbst wenn sie nicht mehr innert der Beschwerdefrlst
, .
an die zuständige Abteilung abgegeben werden kann.
Natürlich darf dann aber die zlliItändige Zivilabteilung
nur dann auf eine solche Beschwerde als zivilrechtliehe
eintreten, wenn sie binnen der für zivilrechtliehe Be-
schwerden vorgeschriebenen
(kürzeren) Beschwerdefrist
von zwanzig Tagen eingereicht worden war. Freilich be-
stimmt Art. 194 OG in Aha. 2 ausserdem noch, dass die
Bundesbehörde, welche
in der Hauptsache kompetent
ist, auch alle Vorfragen zu erledigen hat. Allein gleich
wie
im Verhältnis zwischen Bundesgericht und Bundesrat
Geriehtsstandsfragen nicht' zu den Vorfragen im Sinne
dieser Bestimmung gehören, sondern nach ausdrücklicher
. Vorschrift des Art. 189 Abs. 3 OG in allen Fällender
Rechtsprechung des Bundesgerichts vorbehalten bleiben,
so
lässt sich jene Vorschrift auch nicht im Verhältnis
zwischen verschiedenen Abteihnigen des Bundesgerichts
analog auf Gerichtsstandsfragen anwenden. Nicht nUr
muss die Rechtsprechung über eine und dieselbe Rechts-
frage soweit möglich bei einer einzigen Abteilung
kon-
zentriert werden, damit abweichende Beurteilung vermie-
den wird, sondern es kann auch einem Beschwerdeführer,
der versäumt hat, die zivilrechtliche Gerichtsstands-
beschwerde rechtzeitig
binnen zwanzig Tagen zu erheben,
nicht zugestanden werden, durch vielleicht ganz miss-
bräuchliche Ausdehnung-der Beschwerde auf materielle
Streitpunkte, deren Beurteilung der staatsrechtlichen
Abteilung zukommt, die während dreissig Tagen angerufen
werden
kann, sich selbst Restitution gegen die Frist-
versäumnis zu verschaffen. -Danach ist der erste Be-
schwerdeantrag als zivilrechtliche Beschwerde anzusehen
und, weil die Beschwerde binnen zwanzig Tagen eingelegt
worden war, einlässlich
zu beurteilen.
2. -Die angefochtene
Anordnung der Vormundschaft
gerät nur mit den Rechten der Mutter des Kindes in
Konflikt, dagegen nicht mit Rechten des Ehemannes
derselben, der ja natürlich die elterliche Gewalt nicht
für sich beanspruchen könnte. Auf seine Beschwerde
kann daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
nicht eingetreten werden.
3. -Dass die Vormundschaftsbehörde
von Tuggen
seinerzeit zur Ernennung des Beistandes für das ausser-
eheliche
Kind der Beschwerdeführerin zuständig gewesen
sei,
ist nie in Zweifel gezogen worden und übrigens infolge
Unterbleibens einer Beschwerde gegen die Beistands-
bestellung längst rechtskräftig festgestellt. Dieser der
obervormundschaftlichen Gewalt der . Vormundschafts
behörde von Tuggen unterworfene Beistand bnn von
niemand anderem als gerade wieder von dieser Vor-
mundschaftsbehörde ersetzt werden, was gemäss Art. 311
Abs.2 ZGB nach der Durchführung der Vaterschaftsklage
schon vor Jahren hätte geschehen sollen. und nunmehr
nachgeholt werden muss. Da die Ersetzung des Beistandes
durch einen Vormund davon abhängt, dass das Kindnicht
unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt werde,
kann auch die Entscheidung über diese mit der Frage
nach der Ersetzung des Beistandes in untrennbarem
Zusammenhange stehende Frage von keiner anderen
Behöne gefällt werden. Namentlich lässt sich nichts
triftiges für die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde
von Niederurnen anführen, wo die Beschwerdeführerin
jetzt wohnt. Diesen Wohnsitz hat das Kind nicht ebenfalls
erwerben können. Einerseits
gilt der (erst lange nach der
Geburt neuerworbene) Wohnsitz der Mutter nicht als
Wohnsitz des nicht unter ihre Gewalt gestellten ausser-
ehelichen Kindes (arg. e contrario Art. 25 Abs. I ZGB).
Anderseits
kann beim Kinde nicht eine rechtlich erhebliche
Absicht
dauernden Verbleibens in Niederurnen vorhanden
(gewesen) sein. Sodann läge keine Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde, auch nicht eine bloss stillschwei-
gende
vor, wie sie gemäss Art. 377 ZGB zum Wohnsitz-
wechsel des Mündels erforderlich wäre.
Und schliesslich
kann, wer-die . elterliche Gewalt noch nicht hat, sondern
erst beansprucht, hieraus nicht die Zuständigkeit der
Vormundschaftsbehörde seines eigenen Wohnsitzes her-
leiten.
Hievon abgesehen
ergibt sich die Zuständigkeit der
Vormundschaftsbehörde von Tuggen daraus, dass das
Kind hier seinen Wohnsitz hat (Art. 376 Abs. 1 ZGB;
der Vorbehalt des Abs. 2 kommt vorliegend nicht in
Betracht, da das Kind nicht Bürger des Kantons Schwyz
ist). Und zwar macht es bei den hier gegebenen Verhält-
niSsen keinen Unterschied aus, ob für die Bestimmung
des Wohnsitzes des ausserehelichen Kindes auf den
Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt (oder auf den
F milienrecht. N° 1.
Aufenthaltsort des Kindes) oder aber darauf abgestellt
werde, welche Behörde
in erster Linie zur Fürsorge für
das Kind berufen sei, wie die staatsrechtliche Abteilung
sukzessive
angenommen hat (vgl. BGE 44 I S. 61; 50 I
S. 386). Daher braucht vorliegend nicht geprüft zu
werden, ob die zweite Zivilabteilung, die der ersteren,
früheren Lösung den Vorzug geben möchte, von sich aus
darauf zurückgreifen kann, nachdem die Zuständigkeit
zur Entscheidung derartiger Gerichtsstandsfragen nun-
mehr von der staatsrechtlichen Abteilung auf sie über-
gegangen ist und daher für die Zukunft. keine widerspre-
chenden Entscheidungen
der beiden Abteilungen in diesem
Punkte zu befürchten sind, oder ob sie sich gegebenenfalls
gemäss .Art .. 23 OG darauf beschränken müsste, die Streit-
frage dem Gesamtgerichte zur Entscheidung vorzulegen.
Die letztere,
spätere Lösung findet die Zustimmung der
zweiten Zivilabteilung zunächst deshalb nicht, weil der
der ersteren Lösung gemachte Vorwurf, sie führe im
einzelnen Falle nicht zu einem von vorneherein leicht zu
übersehenden Ergebnis, ja zuweilen sei anch bei näherer
Prüfung das Ergebnis zweifelhaft, auf sie in vermehrtem
Masse zutrifft, was im Zusammenhang damit steht, dass
dem Gesetze keine bestimmten Kriterien für die Bestim-
mung der zur Fürsorge für das aussereheliohe Kind
berufenen Behörde zu entnehmen sind. Sodann stünde es
zu
dem allgemeinen Grundsatze, dass die Behörde am
Wohnsitz der fürsorgebedürftigen Person (oder mindestens
in deren Wohnsitzkanton, vgl. Art. 376 Aha. 2 ZGB)
zur Fürsorge berufen ist (Art. 376, 396 Aha. I ZGB) im
Widerspruch, wenn hier gerade umgekehrt der Wohnsitz
jener Person aus der behördlichen Zuständigkeit her-
geleitet werden wollte.
Ferner würde die willkürliche
Wahl des Gerichtsstandes für die Vaterschaftsklage er-
möglicht,
söfern als zur Fürsorge berufen die Behörde an
einem Ort erscheint, wohin das Kind erst bald nach seiner
Geburt verbracht worden ist. Der Geburtsort aber, als
Aufenthaltsort unmittelbar nach der Geburt, wird un-
FIlmilienrecht. No .
bestimmbar bleiben in allen den Fällen, wo das Kind
während einem Transport von einem Orte zum anderen
geboren wird. Aus diesen Gründen muss auch die weitere
Lösung abgelehnt werden, die
den Wohnsitz des aUSser-
ehelichen Kindes nach seinem Aufenthaltsorte bestimmen
will (vgl.
hierüber BGE 50 I S. 391), ganz abgesehen
davon, dass
er allzusehr dem Spiele des Zufalles oder dann
der Parteiwillkür ausgesetzt ist, und dass zudem nicht eine
vielleicht
nur ganz vorübergehende örtliche Beziehung
massgebend sein darf. Alle diese Nachteile haften der
ursprünglichen Lösung, die dem Kinde den Wohnsitz
der Mutter zur Zeit der Geburt verleihen will, nicht oder
doch weniger schwerwiegend an. Diese Ansicht verdient
den Vorzug auch insofern, als sie zu einheitlicher Bestim-
mung des Gerichtsstandes der Vaterschaftsklage am
schweizerischen Wohnsitze der klagenden Partei zur Zeit
der Geburt gelangt. Sodann kommt auf ihrer Grundlage
nichts darauf an, ob der Beistand schon vor oder erst
nach der Geburt bestellt wird, ausser in den gewiss seltenen
Fällen, wo die
Mutter kurz vor der Geburt, aber nach der
Beistandsbestellung den Wohnsitz noch wechselt. Und
ausser in diesem Ausnahmefall ermöglicht sie dem Beistand
auch immer, an dem Orte die Vaterschaftsklage zu erheben,
wo
er von der Vormundschaftsbehörde ernannt worden
ist.
Der Um!ltand, dass diese Lösung ausnahmsweise
versagt, wenn nämlich die Mutter zur Zeit der Geburt
keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, rechtfertigt nicht,
sie auch im Regelfall abzulehnen, für den sie als die
zutreffendste erscheint, sondern gebietet
nur, für jenen
Ausnahmefall eine andere,
den international-privat-
rechtlichen Beziehungen gerecht werdende Lösung
zu
suchen.
4. -Erweist sich somit
der Hauptantrag der Be-
schwerdeführer als unbegründet, so ist die Sache zur
Beurteilung des Eventualantrages an die hiefür einzig
zuständige staatsrechtliche Abteilung zurückzugeben.
,8
Faniilienreeht.N ° 2.
Demnach erkennt das B'Unde8gericht:
Die Beschwerde wird, soweit zivilroohtlich, abgewiesen
und die Sache an die staatsrechtliche Abteilung geleitet.
2. Arrtt de 1 IIe.Section civile du 6 fmier 1980
dans la cause P. contre Ohambre dea tuteUea du mstrict da Sien.
Le for tutelaire das Suisses domicilies an France ast celui de leur
. lieu d'origine.
L'a.utorite tutelaire peut clmrger un tiers d'exercer pour son
compte un oontröle sur las parents d'un enfant, mais elle ne
peut deleguer a ce tiers le droit de prendre las mesures prevues
aux art. 283 et 284 ce pour la protection da l'anfant.
A. -Un seul enfant, France-Claude, est ne, le 12 fevrier
1916,
du mariage que la recourante contracta, le 21 juillet
1914, avec M. de S. Apres avoir place cet enfant, en 1920,
dans un institut, las epoux de S. le confierent aux grands
parents paterneis, a Sion, chez lesquels il se trouve encore
a l'heure actuelle. M. de S. fut declare en faillite en
1921; apres avoir ew frappe en 1923 d'une condamnation
penale par les tribunaux genevois, il quitta la Snisse et
s'etablit en 1924 au Bresil. Quant a la recourante, elle
est domiciliee a Paris Oll, depuis 1923, elle a une place de
secretaire a la Ligue des societes de la Croix rouge.
La 2 fevrier 1928, le Tribunal civil de la Seine, jugeant
par defaut et a la requete de la recourante, a prononce le
divorce entre les epoux de S. au profit de la femme et lui
a' confie la garde de l'enfant issu du mariage.
Par a:rret du 3 juillet 1929, le Tribunal cantonal du
Valais a doolare ce jugement executoire en Suisse.
B. -La 12 juillet 1929, la Chambre pupillaire de la
oommune de Sion a nomme aFrance de S. un curateur en
la personne de M. Henri Ducrey, a Sion, en bri donnant
(I mission d'examiner le cas et de prendre toutes' mesutes
utiles pour' sauvegarder les interets moraux et materiels
de la jeune fille .
Sur recours de dame P., la Chambre des tutelles du dis-
trict de Sion a maintenu, par jugement du 8 octobre 1929,
cette dooision dans le sens des considerants ), c'est-a-dire
pour la duree de six mois. Elle a doolare que pendant
leur mariage les epoux de S. menerent, d'un commun
accord, une vie affranchie de toute contrainte en dissi-
pant ainsi la fortune de l'epouse qui etait d'environ
300000 fr. La recourante a produit de nombreux certi-
ficats desquels
il resulte qu'en 1925 et 1926 elle a mene
une vie reguliere et qu'elle est bonne employee. Sa con-
version
subite parait toutefois quelque peu suspecte et il
n'est pas etabli que Ba vie privee soit devenue irreprochable.
Il semble que le jugement du Tribunal de la Seine qui
lui attribue la garde de l'enfant ait ew obtenu par surprise.
Dans ces conditions, la dooision de la Chambre pupillaire
nommant un curateur a France de S. est justifiee. En
vertu de l'art.297 ce l'autoriw tuwlaire peut, en effet,
exercer une surveillance
sur les pere et mere et meme
nommer un curateur pour la remplacer dans cet office.
De meme elle peut, aux termes de I'art. 283, prendre les
mesureS dictoos par l'interet de l'enfant et, au besoin,
proceder conformement a 1 'art. 284 ce soit directement
soit par l'inte:rmediaire d'un deIegu6. Cette decision n
peut toutefois avoir qu'un caracrere provisoire ; en conse-
quence elle tombera sans autre si une decision definitive
au sujet de la puissance paternelle n'est pas prise par la
Chambre pupillaire dans un d61ai de six mois.
O. -Dame P. a forme en temps utile un recours de
droit civil aupres du Tribunal federal en concluant a ce
que celui-ci annule le jugement du 8 octobre 1929, ordonne
que l'enfant France de S. lui soit immediatement remise
et condamne la Chambre des tutelles aux frais.
La Chambre des tutelIes du district de Sion et la
Chambre pupillaire de la commune de Sion concluent
au rejet du recours.