Verwaltungs. und Dinziplinarrechtspflege.
Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, es würden
sich aus der Unterstellung der Regiearbeiten unter die
Unfallversicherung Schwierigkeiten in Bezug auf die
Prämienerhebung und Verrechnung ergeben, vermag als
technischer Natur der sachlich zutreffenden Lösung gegen-
über nicht durchzudringen. Sie ist indessen unbegründet.
Für die Anstalt ist Prämienschuldnerin die gemeinsame
Verwaltung der beiden Gemeindeverbände. Die Vertei-
lung unter den Verbänden berührt die Anstalt nicht, wie
ja überhaupt die Gemeindeverwaltung nach aussen nicht
zu erkennen gibt, für welchen der gemeinsam verwalteten
Verbände sie als , Gemeindeverwaltung Titterten)) im
Einzelfall handelt.
Dem/n,acn, erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird -abgewiesen.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 7. -Voir n° 7.
Bundesstrafrecht. N0 14. 75
c. STRAFRECHT -DROIT PENAL
BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
14. A.uszug aua dem Urteil des Xaasationshofea
vom 94. Februar 1930
i. S. Affentranger gegen Staa.tsanwaltschaft Solothurn.
Begriff des fortgesetzten Deliktes.
A. -Der in Willisau wohnende Kassationskläger lie-
ferte einem
gewissen Lüthi in Olten am 4. November
1928 eine Sendung Kirsch I . Als dann die am 1. Februar
1929 bei Lüthi vorgenommene Probeerhebung ergab,
dass der Kirsch. die das charakteristische Bouquet
bildenden Destillationsprodukte nicht in genügendem
Mass enthalte und infolgedessen gemäss Art. 297 LMPV
bloss als Kirschwasserverschnitt hätte verkauft werden
dürfen, wurde der Kassationskläger auf die am 26. Februar
1929 erfolgte Strafüberweisung hin am 28. März 1929
vom Amtsgericht Olten-Gösgen gestützt auf die Art. 10
und 297 LMPV und die Art. 41 und 48 LMPG wegen
fahrlässigen Inverkehrbringens von Kirschwasserverschnitt
als Kirsch zu 40 Fr. Busse und den Kosten verurteilt.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Am gleichen 4. November 1928 hatte der Kassations-
kläger dem ebenfalls in Olten wohnenden Leuenberger
eine gleiche Sendung Kirsch I) geschickt, dessen am
7. Mai 1929 vorgenommene Untersuchung trotz im
einzelnen abweichenden Befunds auch bIossen Kirsch-
wasserverschnitt ergab. Das am 28. Mai 1929 deswegen
Stra.frecht,
eingeleitete Strafverfahren wurde aber vom Amtsgericht
Olten-Gösgen mit Rücksicht darauf, dass wegen dieses
Deliktes eine
Strafverurteilung bereits stattgefunden habe,
am 25. Juli 1929 eingestellt. Immerhin wurden dem
Kassationskläger die Kosten auferlegt, weil er es unter-
lassen habe, sofort nach Ausfällung des Strafurteils vom
28. März 1929 die anderswohin gelieferte Ware gleicher
Art zurückzuziehen. Auch dieser Entscheid ist in Rechts-
kraft erwachsen.
Kurz nach dem 4., November 1928, nämlich am 9. des
gleichen Monats,
hatte der Kassationskläger einem in
Solothurn wohnhaften E. Rhein eine Sendung ( Kirsch
gemacht, von welcher am gleichen Tag wie bei der erst-
erwähnten Lieferung, nämlich am 1. Februar 1929, eine
Probe erhoben wurde. Da auch diese bei im einzelnen
abweichendem
Befund blossen Kirschwasserverschnitt
ergab,
ist der Kassationskläger am 16. April 1929. den
Strafbehörden überwiesen und am 5. August 1929 vom
Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen fahrlässiger Über-
tretung von Art. 297 LMPV zu 40 Fr. und den Kosten
verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Solo-
thurn bestätigte auf Appellation hin das Schulderkenntnis,
setzte die Busse auf 60 Fr. herauf und legte dem Kassa-
tionskläger die Kosten beider Instanzen, diejenigen der
technischen Untersuchung inbegriffen, auf.
B. -Gegen dieses Urteil-hat der Kassationskläger
rechtzeitig
und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans
Bundesgericht ergriffen, u. a. mit der Begründung :
Die verschiedenen
im Kanton Solothurn 'eingeklagt
gewesenen Handlungen bildeten zusammen ein (fort-
gesetztes) Vergehen
im Sinne von Art. 34 BStrR und
der bundesgerichtlichen Praxis dazu. Auf diesen Stand-
punkt habe sich das Amtsgericht Olten-Gösgen in seinem
Einstellungsbeschluss
vom 25. Juli 1929 und die bernische
Direktion des Innern bezüglich einer nach Belp gemachten
Lieferung der gleichen Ware gestellt. Die verschiedenen
hier in Frage stehenden Lieferungen stammten aus dem
Bundesstra.frecht. No 14.
gleichen Fass. Der Beweis dafür sei vor den kantonalen
Instanzen angeboten, aber willkürlich nicht abgenommen
worden.
Mit der durch das Amtsgericht Olten-Gösgen
wegen
der einen dieses Vergehen ausmachenden Teil-
handlung ausgesprochenen Strafe sei deshalb der Straf-
anspruch überhaupt konsumiert, und die mehrfache
Bestrafung verletze den Grundsatz ( ne bis in idem .
Der KalJ ationshoj zieht
in Erwägung :
- ..
- -Es bleibt deshalb noch zu entscheiden, ob die
Einrede
der Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem
begründet sei. Da mit dieser Einrede die Verletzung
materiellen eidgenössischen
Strafrechts und nicht etwa
diejenige einer Gerichtsstandsnorm (Art. 50 und 51
LMPG) geltend gemacht wird, so ist sie richtigerweise
mit Kassationsbeschwerde und nicht mit der staats-
rechtlichen Beschwerde gemäss Art. 52 LMPG erhoben
worden (BGE 51 I 45).
Das Obergericht des Kantons Solothurn nimmt an,
es handle sich bei den von den Amtsgerichten Olten-
Gösgen und Solothurn-Lebern beurteilten Handlungen
um zwei selbständige Delikte. Der Kassationskläger
dagegen erblickt in ihnen nur Glieder eines und desselben
fortgesetzten
:pelikts, sodass der durch dieses begründete
Strafanspruch mit der Aburteilung der einen Handlung
durch das Amtsgericht Olten-GÖ8gen konsumiert sei,
die nachträgliche Verurteilung
noch wegen einer andern
dieser Handlungen also die zweimalige Bestrafung des
Kassationsklägers
für das gleiche Delikt bedeute.
Der Begriff des fortgesetzen Verbrechens ist dem
Bundesstrafrecht bekannt (die Verjährung beginnt bei
ihm gemäss Art. 34 BStrR von der letzten verbrecherischen
Handlung an zu laufen). Da es aber den Begriff nicht
definiert, so ist er durch Auslegung zu finden.
Das fortgesetzte Delikt setzt vorerst eine Mehrheit
bisher
nicht bestrafter Handlungen voraus, von denen
'18
jede einzeln für sich schon den betreffenden Deliktstat-
bestand erfüllt, die aber infolge ihrer Gleichartigkeit und
der Kontinuierlichkeit ihrer Vornahme nur als die Ver-
wirklichung des
einen und selben deliktischen Willens-
entschlusses erscheinen (vgl. BGE 40 I 308 i. S. Farina
gegen Rezzonico; BGE vom 12. Juli 1923 i. S. Ottone ;
LISZT, Lehrbuch 25.Aufl. S. 339). Diese Voraussetzungen
sind hier erfüllt : .
Der Kassationskläger hat eine Reihe von Handlungen
ausgeführt, von denen jede einzeln den Tatbestand der
fahrlässigen Übertretung von Art. 297 LMPV erfüllt.
Diese
Handlungen sind unter sich gleichartig, insofern
es sich immer um den Verkauf von Kirschwasserverschnitt
als
Kirsch handelt ; und auch die verhältnismässig kurze
Zeit, innerhalb welcher diese Verkäufe getätigt wurden,
lässt jede einzelne dieser Handlungen als die Fortsetzung
der vorgehenden, ihre Gesamtheit als die Verwirklichung
ein e s deliktischen Willensentschlusses erscheinen. Der
Kassationskläger hat eben (mindestens) ein Fass Kirsch-
wasserverschnitt als Kirsch detailliert (w?bei es nichts
ausmacht, ob es sich wirklich nur um ein Fass oder um
mehrere Fässer handelte, und infolgedessen auch kein
Anlass zur Rückweisung der Sache zur Aktenergänzung
hierüber gemäss
Art. 173 OG besteht).
Ob
das fortgesetzte Delikt weiterhin auch noch zUl"
Voraussetzung habe, dass rue einzelnen Handlungen
gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet seien (BGE 40 I
308), kann hier wie im Falle Ottone dahingestellt bleiben,
denn hier wie dort ist diese Voraussetzung erfüllt. Durch
Art. 297 LMPV in Verbindung mit Art. 41 LMPG werden
nämlich
nicht die Interessen der einzelnen Käufer, sondern
die
der Öffentlichkeit (an der Belieferung mit richtig
bezeichneter Ware) geschützt. Jede einzelne der ein-
geklagten
Handlungen bedeutet also, obschon es sich
um Lieferungen an verschiedene Personen handelt, einen
Eingriff
in die strafrechtlich geschützten Interessen der
gleichen Öffentlichkeit. Der Annahme der Deliktseinheit
I
steht also auch in dieser Beziehung nichts entgegen.
Die Verurteilung des Kassationsklägers durch das
Amtsgericht Solothurn-Lebern und des solothurnischen
Obergerichts
bedeutet also dessen nochmalige Bestrafung
für ein Delikt, für welches er bereits vom Amtsgericht
Olten-Gösgen bestraft worden ist. Das angefochtene
Urteil muss deshalb in dem Sinne aufgehoben werden,
dass der Kassationskläger wegen bereits erfolgter Bestra-
fung für das gleiche Delikt freizusprechen sei. über die
im
kantonalen Verfahren ergangenen Kosten (diejenigen
der technischen Untersuchung inbegriffen) wird die
zustänruge kantonale . Instanz von neuem zu entscheiden
haben.
Demnach erkennt der Ka8sationskof :
Die Kassationsbeschwerde . wird. gutgeheissen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothum vom
25. Oktober 1929 aufgehoben.
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