Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege.
ade mentionner Ia commune de Pully, domicile personnel
des
associees.
Les
interets des recourantes ne seront d'ailleurs pas
leses par la mesure dont il s'agit. C'est uniquement sur
le registre du commeroo que le nom de la commune de
Pully doit figurer. Les recourantes sont lihres, par exem-
pIe,
de se faire adresser leur correspondance a Cham-
blandes sous Lausanne.
Enfin, comme le Departement federal de Justice et
Police le reIeve, il n'y a aucun inconvenient a ce que la
demeure des associees soit indiquee de la facton sui-
vante: Chamblandes sous Lausanne (Commune de
Pully ). Cette solution se justitie par les circonstances
locales
qui rattachent Chamblandes a Lausanne, notam-
ment en ce qui conceme les relations commerciales, ainsi
que les communications postales, teIegraphiques et tele-
phoniques.
Par ces moti/8, k Trib'u/no.l /bUral :
rejette le recours dans le sens des considerants.
III. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
13. llrteU vom 16. Januar 1930
i. S. Sohweizerische llnfa.llversicheruD.gsanatalt.
gegen B1111d.eaamt. fiir SozialyersicharuDg.
Arbeiten, die eine öffentliche Verwaltung gleichzeitig mit forst-
wirtschaftlichen Arbeiten unter Beteiligung von dabei be-
schäftigten Arbeitern ausführt. sind der obligatorisohen
Unfallversicherung unterstellt. Dies gilt auch für Arbeiten
zweier gemeinsam verwalteter Gemeinden, sofern die Arbeiten
der beiden Gemeinden in einheitlichem Betrieb durchge-
führt werden.
Sozialversicherung. N° 13.
A. -Im Kanton Baselland bestehen nebeneinander
politische Gemeinden (Einwohnergemeinden) und Bürger-
gemeinden (Gemeindegesetz 1 Abs. 2). Die politischen
Gemeinden bestehen
aus der Gesamtheit der stimm-
berechtigten Bewohner des Gemein.;lebannes; sie sind
Verbände zur Ausübung der politischen Rechte des
Volkes und dienen in Angelegenheiten allgemein öffent-
licher Natur als Vollziehungsorgane der Landesverwal-
ung ; ihre. eigenen Angelegenheiten ordnen sie selbständig,
msbesondere
verwalten sie ihre Gemeindeanstalten, Güter
und Stiftungen ( 5 00). Die Biirgergemeinden bestehen
aus denjenigen stimmberechtigten Angehörigen einer
politischen Gemeinde, welche in derselben verbürgert
sind ; ihnen steht die Verwaltung und Besorgung der rein
bürgerlichen Angelegenheiten
und die Nutzung ihrer
Güter ausschliesslich zu ( 9 GG). Der Gemeinderat der
politischen Gemeinde ist in der Regel zugleich Verwal-
tungsbehörde für die Bürgergemeinde, ebenso ist der
Gemeindeschreiber zugleich Schreibßr der Bürgergemeinde,
soweit
nicht die Bürgergemeindeversammlung in einem
gesetzlich geregelten Verfahren die Aufstellung einer
besondern Verwaltungsbehörde beschliesst
( 120 00).
Daneben hat die Bürgergemeinde bestimmte besondere
Behörden,
Beamte und Angestellte, wobei ihr die Befugnis
zusteht, einzelne
Ämter den entsprechenden Funktionären
der politischen Gemeinde zu übertragen ( 121 GG).
B. -Die basellandschaftliche Gemeinde Titterten war
bisher für ihre Forstarbeiten der obligatorischen Unfall-
versicherung unterstellt. Ausgenommen waren die Regie-
arbeiten (Erstellung und Unterhalt der Gemeindewege,
Sand-
und Kiesgruben, Wasserversorgung) (Verfügung
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 20.
September 1917). Auf einen Unfall hin, bei dem der mit
Fronarbeiten an Wegen und in der Kiesgrube beschäftigte
Karl Rudin ums Leben kam, verlangte die Gemeinde
Titterten die Unterstellung ihrer Regiearbeiten unter die
obligatorische Unfallversicherung. Die Schweizerische
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Unfallversicherungsanstalt in Luzem lehnte das Gesuch
durch Verfügung vom 5. April 1929 ab. Ma.ssgebend war
dabei die Feststellung, dass die Forstarbeiten Sache der
Bürgergemeinde, der Strassenunterhalt Sache der Ein-
wohnergemeinde ist.
Auf Beschwerde der Gemeinde Titterten hat das Bundes-
amt für Sozialversicherung durch Entscheid vom 30. Sep-
tember 1929 die Unterstellung der Regiearbeiten der
Einwohnergemeinde Titterten gestützt auf Art. 19 Abs. 2
der VO I bi8 angeordnet.
O. -Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
hat gegen diesen Entscheid rechtzeitig verwaltungsrecht-
liche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie bean-
tragt Aufhebung des Entscheides und Bestätigung ihrer
Verfügung vom 5. April-1929. Sie geht davon aus, dass
die ba.sellandschaftlichen Einwohner-und Bürgergemein-
den verschiedene Rechtssubjekte mit verschiedener Zu-
sammensetzung, verschiedenen Zwecken
und getrennter
Rechnungsführung sind. Die Verwaltungseinheit durch
Personalunion in den Verwaltungsspitzen ändere daran
nichts. Nach Gesetz sei die Bürgergemeinde nur für ihre
Forstarbeiten der Unfallversicherung unterstellt. Andere
Arbeiten, besonders
Wegarbeiten seien ausgenommen.
Nicht unterstellt seien auch die Regiea.rbeiten der Ein-
wohnergemeinde,
um die es sich hier handle. Art. 19
Abs. 2
VO I bis sei nicht anwendbar. Zwar seien die
Arbeiten
in zeitlichem und rsönlichem Zusammenhang
mit den Forstarbeiten der Bürgergemeinde ausgeführt
worden. Es fehle aber die Identität der ausführenden
Verwaltung. Aus einer Unterstellung würden sich tech-
nische Schwierigkeiten bei der Prämieneinforderung und
Prämientragung ergeben. Auch die Literatur spreche Sich
gegen die Annahme einer Attraktion in solchen Fällen
aUS. Das Bundesamt für Sozialversicherung selbst habe
im Falle der Gemeinde Breitenbach die Nichtunterstellung
der Wegarbeiten verfügt, wai'! die Anstalt zur Ablehnung
des Begehrens
der Gemeinde Titterten veranlasst habe.
Sozialversicherung. N0 13.
In einer Äusserung der Gemeinde Titterten wird der
Antrag auf Unterstellung nach Art. 20 und 23 VO I, der
vom Bundesamt für Sozialversicherung abgelehnt worden
war, wieder aufgenommen
und sodann auch Unterstellung
nach Art. 19 VO I bis beantragt.
Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Ab-
weisung der Beschwerde. Zwischen den basellandschaft-
lichen Einwohner-und Bürgergemeinden bestehe Verwal-
tungsgemeinschaft, nicht nur Personalunion. Lasse nun
eine öffentliche Verwaltung die in Art. 19 VO I bis vor-
gesehenen Arbeiten
ausführen, so bestehe die Versiche-
gspflicht ohne Rücksicht darauf, auf wessen Rechnung
dies geschehe, wie
eS auch bei Privatuntemehmungen auf
die Einheit der Betriebsführung ankomme. Im Falle
Breitenbach habe es sich um Gemeinden mit getrennter
Verwaltung gehandelt. Unerheblich sei für die Unfall-
versicherungsanstalt die Belastung der beiden Gemeinden
mit deli sie betreffenden Prämienanteil. Dagegen seien
die Voraussetzungen für eine Unterstellung nach Art. 20
und 23 VO I nicht erfüllt.
Df1,lJ Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 19 der Verordnung I bis über die
Unfallversicherung
vom 20. August 1920 sind forstwirt-
schaftliche Arbeiten, die eine öffentliche
Verwaltung aus-
führen läSSt, der obligatorischen Unfallversicherung unter-
stellt (Abs. 1). Die gleichzeitig mit den forstwirtschaft-
lichen Arbeiten oder im Anschluss an diese unter Beteili -
gung von dabei beschäftigten Angestellten
und Arbeitern
angenühnn andem Arbeiten der öffentlichen Verwaltung
smd m die Versicherung einbezogen, auch wenn sie für
sich allein nicht versicherungspflichtig sind (Abs. 2).
I vorliegenden Falle ist nicht streitig, dass die Regie-
arbeIten an Wegen und in der Kiesgrube der Gemeinde
Titterten gleichzeitig mit unfallversicherungspflichtigen
forstnschaftlichen Arbeiten und durch die gleichen
ArbeIter
ausgeführt worden sind, sodass die Einbeziehung
Verwa.ltungs. und Disziplinarrechtspflege.
in die Versicherung nach Art. 19 Abs. 2 VO I bi8 gegeben
ist, sofem gesagt werden kann, es handle sich um andere
Arbeiten derselben öffentlichen Verwaltung
im Sinne
dieser Bestimmung. Dass die Ausdehnung
der Versiche-
rungspflicht unter diesem Vorbehalt zulässig ist, kann
nach der in der Verordnung I bis getroffenen Regelung
nicht zweifelhaft sein. Die Darlegungen der Beschwerde-
führerin, die sich
auf den aufgehobenen Art. 19 der Ver-
ordnung I beziehen und die literarischen Äusserungen zu
dieser Vorschrift sind für die nach geltendem Recht zu
treffende Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Beschwerdeführerin
vemeint die Ausdehnung der
Versicherungspflicht auf die Regiearbeiten unter Berufung
darauf, dass die versicherungspflichtigen und schon bisher
als versichert anerkannten Forstarbeiten die Bürgerge-
meinde betreffen, während die Regiearbeiten Sache der
Einwohnergemeinde seien und demnach als Arbeiten einer
andem juristischen Person für einen Anschluss an die
Versicherung
der bürgerlichen Forstarbeiten nicht in
Frage kommen könnten. Zu Unrecht.
Zwar ist richtig, dass die versicherten Forstarbeiten
und (. .e Regiearbeiten, deren Versicherungspflicht streitig
ist, Aufgaben verschiedener Gemeindeverbände sind. Dies
ist aber deshalb nicht ausschlttggebend,. weil in der Ge-
meinde Titterten auf Grund des basellandschaftlichen
Gemeindegesetzes
für die Einwohner-und die Bürger-
gemeinde nur ein e Verwaltung besteht. Art. 19 VO
I bis ordnet die Ausdehnung der Versicherung auf andere
Arbeiten
der öffentlichen Verwaltung an, was bei einer
Verwaltungsgemeinschaft, wie sie
hier vorliegt, die Unter-
stellung der gemeinsam ausgeführten Arbeiten unter die
Versicherung
rechtfertigt ohne Rücksicht darauf, auf
Rechnung welchen Verbandes die einzelne Arbeit aus-
geführt wird.
Die Verwaltungsgemeinschaft . von Einwohner-und
Bürgergemeinde im Sinne des basellandschaftlichen Ge-
meindegesetzes führt dazu, dass gleichartige oder inein-
Sozialversicherung. No 13.
andergreifende Arbeiten für Einwohner-und Bürger-
gemeinde in der Durchführung verbunden werden, wie im
vorliegenden Falle die nämlichen Arbeitskräfte für die
Forstarbeiten der Bürgergemeinde und die Regiearbeiten
der Einwohnergemeinde verwendet worden sind. Ander-
seits liegt
der Zweck des Anschlusses normalerweise nicht
versicherungspflichtiger Arbeiten an versicherungspflich-
tige
Forstarbeiten der öffentlichen Verwaltung nach
Art. 19 Abs.2 VO I bis gerade darin, zu vermeiden, dass
bei ineinandergreifenden Arbeiten nebeneinander
versi-
cherte und nicht versicherte Arbeiter beschäftigt werden,
oder dass einer
und derselbe A:: eiter je nach der Arbeit,
die
ihm übertragen wird, versichert liit oder nicht. Es
würde demnach dem gesetzgeberischen Zwecke der in
Art. 19 Abs. 2 VO I bi8 angeordneten Ausdehnung der
Versicherungspflicht widersprechen, wenn man diese im
vorliegenden Falle davon abhängen lassen wollte, ob die
einzelne Arbeit den einen oder den andem Gemeindever-
band angeht.
Die Arbeiten der gemeinsam verwalteten Gemeinden
werden
in einheitlichem Betrieb durchgeführt, wobei es
ür den einzelnen Arbeiter nicht darauf ankommt, für
welchen Verband er arbeitet. Er steht einfach im Dienste
der Gemeinde Titterten, die für Einwohner-und 'Bürger-
'd
gemem everband nur ein e öffentliche Verwaltung auf-
weist.
Darum kann bei gemeinsamen oder verbundenen
Arbeiten für Bürger-und Einwohnergemeinde die Ver-
sicherungspflicht nicht auf die Arbeiten für die Bürger-
gemeinde beschränkt werden. Im Falle Breitenbach be-
stand fnach der Feststellung das Eiltscheides des Bundes-
amtes für Sozialversicherung kene Identität der Verwal-
tung hinsichtlich der beiden Arbeitskategorien, weshalb
jener Fall mit dem vorliegenden nicht verglichen werden
kann.
Ob die Regiearbeiten der Versicherung gestützt auf
Art. 20 und 23 ... VO I untbrsteUt werden könnten, braucht
nicht erörtert zu werden.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, es würden
sich aus der Unterstellung der Regiearbeiten unter die
Unfallversicherung Schwierigkeiten in Bezug auf die
Prämienerhebung und Verrechnung ergeben, vermag als
technischer Natur der sachlich zutreffenden Lösung gegen-
über nicht durchzudringen. Sie ist indessen unbegründet.
Für die Anstalt ist Prämienschuldnerin die gemeinsame
Verwaltung der beiden Gemeindeverbände. Die Vertei-
lung unter den Verbänden berührt die Anstalt nicht, wie
ja überhaupt die Gemeindeverwaltung nach aussen nicht
zu erkennen gibt, für welchen der gemeinsam verwalteten
Verbände sie als Gemeindeverwaltung Titterten) im
Einzelfall handelt.
Dem erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. VERFAHREN
PROCEDU1.l.E
Vgl. Nr. 7. -Voir n° 7.
Bundesstrafrecht. N° 14. 75
c. STRAFRECHT -nROIT PENAL
BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
l4. A.uszug a.us dem Urteil des Xa.ssationshores
vom 94. Februar 1930
i. S. A.ffentraIlger gegen Staatsanwaltscha.ft Solothurn.
Begriff des fortgesetzten Deliktes.
A. -Der in Willisau wohnende Kassationskläger lie-
ferte einem gewissen Lüthi in Olten am 4. November
1928 eine Sendung Kirsch . Als dann die am l. Februar
1929 bei Lüthi vorgenommene Probeerhebung ergab,
dass der Kirsch) die das charakteristische Bouquet
bildenden Destillationsprodukte nicht in genügendem
Mass enthalte und infolgedessen gemäss Art. 297 LMPV
bIoss als Kirschwasserverschnitt hätte verkauft werden
dürfen, wurde der Kassationskläger auf die am 26. Februar
1929 erfolgte Strafüberweisung hin am 28. März 1929
vom Amtsgericht Olten-Gösgen gestützt auf die Art. 10
und 297 LMPV und die Art. 41 und 48 LMPG wegen
fahrlässigen Inverkehrbringens von Kirschwasserverschnitt
als Kirsch zu 40 Fr. Busse und den Kosten verurteilt.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Am gleichen 4. November 1928 hatte der Kassations-
kläger dem ebenfalls in Olten wohnenden Leuenberger
eine gleiche
Sendung ( Kirsch geschickt, dessen am
7. Mai 1929 vorgenommene Untersuchung trotz im
einzelnen abweichenden Befunds auch bIossen Kirsch-
wasserverschnitt
ergab. Das am 28. Mai 1929 deswegen