BGE 56 I 521
BGE 56 I 521Bge13.11.1929Originalquelle öffnen →
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Staats.recht.
Falle nicht handeln. Vielmehr wäre die J.'rage die, ob eine
Berücksichtigung des Interesses
auch über die erwähnte
Schranke hinaus zulässig sei.
Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht behauptet,
dass in der weiter angerufenen Vorschrift des Automobil-
konkordats Art. 20 II der Begriff der Gebühr bezw. der
Deck~ der «gehabten Kosten)} in einem anderen,
strengeren Sinne zu verst.ehen sei als bei der Anwendung
.von Art. 19 Abs. 4 KV, so dass sich mit der Rüge des
Verstosses gegen diese Verfassungsvorschrift
. auch die
weitere
der Konkordatsverletzung erledigt. I)
«2. -Auch der Vorwurf ungleicher Behandlung geht
fehl. Im Gegensatz zum Reisepass, der seiner Natur na.ch
ein einfacher « Ausweis I) im Sinne von § 2 a der Gebühren-
ordnung'· ist, fällt der Führerschein als Polizeierlaubnis
unter die «Bewilligungen I) nach § 2 c ebenda, wie auch
das Gutachten Fleiner annimmt. Die verschiedene Be-
messung der Gebühr für die Verlängerung des einen oder
andern ist daher jedenfalls kantonalrechtlich begründet.
Es kann auch die Behauptung, dass die Arbeit der Ver-
waltung in beiden Fällen die gleiche sei, nicht entscheidend
sein,
wenn man die Kostendeckung, wie es nach Erwä-
gung loben richtigerweise geschehen muss, nict blos8
nach den Bemühungen und Auslagen gerade für den
einzelnen abgabepflichtigen Akt, sondern nach den Ge-
samtunkosten des betreffenden Dienstzweiges bemisst.
Aus der Tatsache, dass die kantonale Staatskanzlei für
jenen Zweck mit einer Abgabe von I Fr. für die Verlän-
gerung der Reisepässe auskommen zu können glaubt, lässt
sich nicht folgern, dass bei einem anderen Dienstzweige
mit verschiedenen Verhältnissen und anderem Gesamt-
kostenaufwand für einen verwandten Akt di nämliche
Bemessung
Platz greüen müsse. I)
Interkantonaler Verkehr m;t Motorfahrzeugen und Fahrrädern. Ko 82. 521
V. Ii~TERKANTONALER VERKEHR
MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN
CIRCULATION INTERCANTONALE
DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES
81. Urteil vom 14. November 1930 i. S. Seitei'le
gegen Landgericht und Obergericht t1ri.
Automobilkonkordat von 1914 mit der Ergänzung durch das
Interkant. Reglement vom 29. Dezember 1921. Unzulässigkeit
wegen Verstosses gegen das Konkordat der internen Vorschrift
eines Konkordatskantons, wonach Motorwagen, .die mehr
als 23 erwachsene Fahrgäste mitführen (aufnehmen können),
vom Verkehr im Kanton allgemein ausgeschlossen sind,
selbst wenn für die Verwendung des Wagens zur Beförderung
einer grösseren Zahl von Personen eine Verkehrsbewilligung
eines anderen zuständigen Konkordatskantons nach Art. 2, 3
des erwähnten Inwrkant. Reglements besteht (Erw. 2). -
Zulässigkeit der Rüge der Konkordatswidrigkeit einer kanto-
nalen Gesetzesbestimmung noch gegenüber der wegen Über-
tretung der Bestimmung ergangenen Strafverfügung (Erw. 1).
A. -Das von einer Anzahl Kantonen als Ergänzung
zUm Automobilkonkordat vom 7. April 1914 vereinbarte,
vom Bundesrat am 29. Dezember 1921 genehmigte « Regle-
ment betr. den Verkehr von Autoomnibussen und Last-
autos mit Personenbeförderung » verlangt in Art. 2 für
die Personenbeförderung durch solche Fahrzeuge eine
besondere Verkehrsbewilligung
der zuständigen kantonalen
Behörde. Sie wird auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges
durch einen Experten ausgestellt und darf nur beim Vor-
liegen
der in Art. 3 und 5 bestinlmten Voraussetzungen
erteilt werden. Art. 3 umschreibt die Anforderungen an
die Beschaffenheit des Wagens und erklärt dabei in
Ziff. 1 f. : « Der Experte bestimmt die Zahl der höchsten-
falls
zu befördernden Personen, wobei auf jede Person
45 cm Sitzbreite kommen müssen. Diese Zahl ist in die
522 Staatsrecht. VerkehrsLwilligung einzutragen und am Wagen sichtbar für die 1.dfahrenden anzubringen; sie darf 30 nicht übersteigen. 3 Kinder zählen gleich 2 erwachsenen Per- sonen.» Ebenso bedarf es für den Wagenführer einer besondern Fahrbewilligung, deren Voraussetzungen in Art. 6 geregelt sind. Der Kanton Uri, der nicht zu den vertragsschliessenden Kantonen gehört hatte, ist im März 1922 der Vereinbarung, wie schon früher dem Automobil- konkordat von 1914 selbst, ebenfalls beigetreten. Am 22. Februar 1929 hat der Landrat von Uri eine « Vollziehungs-Verordnung zum Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern}) erlassen, wonach der Verkehr mit diesen Fahrzeugen im Kanton Uri nur unter Beobachtung der im Konkordat und Inter- kantonalen Reglement vom 29. Dezember 1921 enthaltenen und ausserdem der durch diese Verordnung aufgestellten Bestimmungen gestattet sein soll. § 12 lautet: « Die Höchstbreite eines Wagens darf 2,20 m, die Höchst- belastung 10 Tonnen und die Höhe des Wagens mit der Last über dem Boden 4 m nicht übersteigen. Es dürfen nur solche Wagen verkehren, welche nicht mehr als 23 erwachsene Fahrgäste aufnehmen können.» B. -Der in Schaffhausen wohnhafte Rekurrent Seiterle fuhr am 20. Juni 1929 mit einem ihm gehörenden Gesell schaftswagen Marke « Saurer.», auf welchem sich 26 erwachsene Fahrgäste befanden, über den Klausenpass. Er hatte für diesen Wagen von der kantonalen Automobil- kontrolle Schaffhausen nach Prüfung durch den kantonalen Experten am 14. April 1928 die in Art. 2, 3 des Inter- kantonalen Reglements von 1921 vorgesehene Verkehrs bewilligung und zwar für eine entsprechende Zahl zu befördernder Personen und ausserdem für sich die beson- dere Führer-(Fahr-) bewilligung nach Art. 6 ebenda erhalten. Beide Bewilligungen waren ihm am 31. Januar 1929 auch für das Janr 1929 erneuert worden. Die Polizei- direktion Uri verfäHte ihn wegen der Fahrt vom 20. Juni lnterltaa'OO>l!IlM Yerkeiu-mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern. N° 82. 52:3 1929 in eine Busse von 30 Fr., weil § 12 der kant. Voll- ziehungsvew.rdnung vom 22'. Februar 1929 nur solche Wagen zulasse, die höchstens 23 erwachsene Fahrgäste aufnehmen können (neben dem Sitze des Wagenführers nieht mehr als 23 Sitzplätze aufweisen). Auf Einsprache des RekUl'renten setzte die Gerichtskommission des Land- gerichts Uri du:roh Urteil vom 8. Juli 1929 den Bussbetrag auf 20 Fr. herab, lehnte dagegen den weitergehenden Antrag auf ganzliche Aufhebung der Busse ab, mit der Begründung: die "Übertretung der erwähnten kantonalen Verordnungsvorschrift sei an sich zugestanden. Ob die Bestimmung, wie der Rekurrent behaupte, dem Konkor- dat widerspreche, habe der Richter nicht zu untersuchen, da er sich an das « geltende Gesetz » zu halten habe. Da es sich nicht um eine ausnahmsweise Verkehrsvorschrift i. S. von Art. 39 des Konkordats, Beschränkung für eine bestimmte Strasse, sondern um ein allgemeines Fahrverbot für den ganzen Kanton handle, sei auch die Aufstellung einer besondern Verbotstafel nicht notwendig gewesen, sondern habe die gewöhnliche Bekanntmachung durch Publikation der Verordnung im kantonalen Amtsblatt genügt. Der Umstand, dass solche Warnungstafeln tat- sächlich seither gleichwohl von der Polizei angebracht worden seien, während sie am 20. Juni noch gefehlt hätten, rechtfertige immerhin eine gewisse Herabsetzung der Busse. Eine Kassationsbeschwerde des Rekurrenten hat das Obergericht von Uri mit Urteil vom 13. November 1929, zugestellt am 20. Februar 1930, abgewiesen, weil eine Gesetzesverletzung von Seite des Landgerichts i. S. der massgehenden Bestimmung des Justizreglements und damit ein Kassationsgrund nicht dargetan sei. O. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Seiterle die Aufhebung der heiden Urteile der Gerichtskommission des Landgerichts und des Ober- gerichts. Es wird zunächst neuerdings geltend gemacht, dass sowohl das Landgericht als das Obergericht zur Frage der Konkordats-und Verfassungsmässigkeit der
524 Staatsrecht. angewendeten Bestimmung der kant. Vollziehungsver- ordnung hätten Stellung nehmen müssen. Die Ablehnung der Beurteilung dieser Frage, weil der Richter an die formell gültig zustandegekommene Verordnung gebunden sei, verstosse gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 14 KV) und enthalte eine Rechtsverweigerung. Im übrigen sei eine Bestrafung wegen Übertretung der Vor- schrift schon deshalb nicht zulässig gewesen, weil dazu nach dem Konkordat, Art. 39, Art. 51 Aha. 5 und 6 ihre Bekanntgabe durch besondere Warnungs-(Verbots-) tafeln an der Kantonsgrenze erforderlich gewesen wäre, ein Erfordernis, das vom Landgericht zu Unrecht verneint werde. Es müsse aber auch daran festgehalten werden, dass die streitige Verordnungsbestimmung überhaupt nicht rechtsbeständig sei und deshalb nicht zur Grund- lage einer Bestrafung gemacht werden dürfe, weil sie gegenüber dem Inhaber einer von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons ausgestellten interkantonalen Ver- kehrsbewilligung für die Mitführung einer grösseren Zahl von Fahrgästen i. S. des Interkantonalen Reglements von 1921 dem Konkordat (Art. 8) widerspreche und zudem Art. 4 und 31 BV verletze. Nachdem die urnerische Voll- ziehungsverordnung einfache Lastwagen mit einer Breite bis 2,20 m und einer Belastung bis 10 Tonnen zulasse, sei eSj eine rechtsungleiche Behandlung, Gesellschaftswagen mit denselben A ussenmassen vom Verkehr auszuschliessen, auch wenn die Gesamtbelastung mit der mitgeführten, durch die Verkehrsbewilligung nach Art. 2 des Interkan- tonalen Reglements gestatteten Zahl von Fahrgästen, wie beim Wagen des Rekurrenten, unter jener den Last- wagen gestatteten Grenze bleibe. Es liessen sich auch für eine solche Beschränkung der Zahl der Fahrgäste, sobald der Wagen und dessen Belastung den in § 12 Abs. I der kantonalen Vollziehungsverordnung aufgestellten Bedingungen entsprächen und die vorgeschriebenen Ge- schwindigkeiten eingehalten würden, keinerlei triftige polizeiliche Gründe, weder solche der Verkehrssicherheit, InterkantonalE;r Verkehr mit :Motorfahrzenl'el1 uml FaJ.rriidE'll1. ]'\0 82. 525 noch des Strassenschutzes geltend machen, so dass es sich um eine rein willkürliche und deshalb vor Art. 4 BV und der Gewerbefreiheit nicht haltbare Anordnung handle. Dies habe denn auch der Regierungsrat gefühlt, indem nach einer von ihm im August 1929 erteilten Weisung von auswärts kommende Wagen mit einer grösseren Zahl von Reisenden an der Durchfahrt nicht gehindert würden, sondern lediglich eine Busse wegen Übertretung der streitigen Verordnungsvorschrift erhoben werde (eine Angabe, die in der Vernehmlassung des Regierungsrates Fakt. D unten als richtig zugestanden wird). D. -Das Landgericht Uri hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Obergericht Uri hat unter Verweisung auf die Motive seines Urteils die Abweisung der Beschwerde beantragt. Ebenso der Regierungsrat von Uri, dem mit Rücksicht auf die Beschwerdebegründung ebenfalls Ge- legenheit zur Vernehmlassung gegeben worden ist. Er hat dabei u. a. gegenüber der Rüge der Konkordats-und Verfassungswidrigkeit der angewendeten Verordnungsvor- schrift bemerkt: Die von einem anderen Konkordats- kanton ausgestellte Verkehrsbewilligung verpflichte noch nicht ohne weiteres dazu, den betreffenden Wagen auch im eigenen Kanton zuzulassen. Sie gebe ein Recht auf Verkehr nur innert der für das Kantonsgebiet erlassenen und gehörig bekanntgemachten Vorschriften. « Berg- strassen)) verlangten nun einmal Sondervorschriften. Und die Befugnis zum Erlasse solcher sei in Art. 37 bis BV den Kantonen ausdrücklich gewahrt. Da das angefoch- tene Verbot für jedermann gelte, könne auch die Rechts- gleichheit dadurch nicht verletzt sein. Erlassen worden sei es zum Schutze der Verkehrssicherheit auf den Berg- strassen. Wenn sich herausstellen sollte, dass es zu diesem Zwecke nicht geeignet und technisch verfehlt sei, so sei es darum noch nicht willkürlich. Art. 31 e BV behalte selbst gegenüber dem Grundsa,tze der Gewerbefreiheit Verfügungen über die Benützung der Strassen vor, eine Kompetenz der Kantone, die in Art. 37 bis BV insbesondere
526 Staa tsrecht. für den Automobilverkehr nochmals ausdrücklich aner- kannt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es ist nicht bestritten, dass der Rekurrent zur Zeit der Fahrt vom 20. Juni 1929 für den dabei verwendeten Motorwagen die Verkehrs bewilligung der zuständigen Amtsstelle seines Wohnsitzkantons Schaffhausen und zwar die besondere Bewilligung für die Benützung zur Personen- beförderung - mit der tatsächlich mitgeführten Zahl von Fahrgästen -besass, wie sie durch das in Ergänzung des Konkordats von 1914 vereinbarte Interkantonale Reglement vom 29. Dezember 1921 vorgeschrieben ist. Nach Art. 8 des Konkordats hat aber die von der zustän- digen kantonalen Behörde ausgestellte Verkehrsbewilligung und folglich auch die im erwähnten Interkantonalen Reglement vorgesehene für das ganze Gebiet der Konkor- datskantone Gültigkeit. Es folgt daraus die interkantonal- rechtliche Verpflichtung der dem Konkordat angehörenden Kantone, das von einem anderen Konkordatskanton mit konkordatsmässiger Verkehrsbewilligung versehene Motor- fahrzeug auch im eigenen Kantonsgebiet zuzulassen, ohne an die Beschaffenheit des Fahrzeugs andere, strengere Anforderungen stellen zu können, als das Konkordat sie für die Erteilung der Verkehrsbewilligung durch den zuständigen Kanton aufstellt, oder die Verwendung sonst von Bedingungen abhängig machen zu können, die über das Konkordat hinausgehen. Etwas Abweichendes wäre nur zulässig, wenn das Konkordat in der fraglichen Bezie- hung eine Lücke enthielte, die durch seine eigene Gesetz- gebung auszufüllen dem einzelnen Kanton für sein Gebiet freistünde, oder wenn es selbst die Konkordatskantone ermächtigte, den Grundsatz des Art. 8 (interkantonale Geltung der Verkehrsbewilligung) unter gewissen Voraus- setzungen und nach bestimmten Richtungen zu durch- brechen. Weder das eine noch das andere kann aber hier in Frage kommen: Nach Art. 3 Ziff. 1 litt. f des Interkantonalen Regle-
ments von 1921 bestimmt die besondere Verkehrsbewilli- gung für die Verwendung eines l\Iotorfahrzeugs zur Per- fionenbeförderung auch die Zahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, wobei darauf zu achten ist, dass auf eine erwachsene Person 45 cm Sitz breite kommen und auch unter dieser Voraussetzung die Bewillli- gung nicht für mehr als 30 envachsene Personen erteilt werden darf. Die Zahl der zulässigen Fahrgäste wird also durch das Konkordat geregelt und zwar in dem Sinne, dass ihre J<'estsetzung einen Bestandteil der von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Verkehrsbewilligung bildet. Es wird auch nicht etwa geltend gemacht, dass seit der Vereinbarung des Reglements von 1921 neue Tatsachen eingetreten seien, aus denen sich Gefahren ergäben, die in jenem Zeitpunkte nicht bekannt waren und auf die sich daher die gedachte Vereinbarung nicht beziehen könne. Obwohl sich der Kanton Uri während 8 Jahren -von 1921 bis zum Erlass der kantonalen Vollziehungsverord- nung vom 22. Februar 1929 -an das Interkantonale Reglement gehalten hat, d. h. Wagen, die auf Grund desselben von der Behörde des zuständigen Konkordats- kantons die Verkehrsbewilligung für eine grössere Zahl von I.;'ahrgästen (bis zu 30) erhalten hatten, unbeanstandet zum Verkehr im Kanton zugelassen hat, vermag der Regierungsrat von Uri doch nicht zu behaupten oder gar durch bestimmte konkrete Vor.gänge zu belegen, dass sich dabei Nachteile für die Verkehrssicherheit herausgestellt hätten, die eine abweichende Ordnung, wie sie nunmehr in § 12 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung getroffen wird, als notwendig hätten erscheinen lassen. Die angefochtene Verordnungsbestimmung kann dem- nach nicht dazu bestimmt sein, eine Lücke des Konkordats auszufüllen. 'ielmehr enthält sie, indem sie alle Wagen, die mehr als 23 Fahrgäste mit sich führen oder doch hiezu eingerichtet sind, vom Verkehr im Kanton ausschliesst, selbst wenn für die Beförderung dieser grösseren Zahl von Reisenden eine Verkehrsbewilligung der zuständigen In,erkantonaler V .. rkehr mit ~Iotorfahrzeugen und Fahrrädern. XQ SO? 52) Behörde eines anderen Konkordatskantons i. S. von Art. 3 Ziff. 1 litt. f des Interkantonalen Reglements von 1921 besteht, einen offenbaren Einbruch in die konkordats- mässige Regelung der Materie, der nur auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung des Konkordates selbst statthaft sein könnte. Eine solche Vorschrift findet sich allerdings in beschränktem Umfange in Art. 40 des Kon- kordats, wonach jedem Kanton das Recht zusteht, den Verkehr der Motorwagen und Motorfahrräder « auf gewissen Strassen ganz zu verbieten oder nur unter gewissen Bedin- gungen zu gestatten». Doch kann sie zur Rechtfertigung der angefochtenen kantonalen Verordnungsbestimmung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die letztere sich nicht bloss auf bestimmte Strassen (die «Bergstrassen ») bezieht, sondern eine allgemeine Norm für den Verkehr mit solchen Fahrzeugen im Kanton überhaupt enthält. Der Regierungsrat weist denn auch selbst in seinen Ver- nehmlassungen an das Bundesgericht in übereinstimmung mit der Gerichtskommission des Landgerichts Uri auf diesen Charakter des § 12 Abs. 2 der kantonalen Vollzie- hungsverordnung hin, um die Behauptung des Rekurrenten abzulehnen, dass das darin aufgestellte Verbot durch entsprechende Warnungstafeln nach Art. 39, Art. 51 Abs. 5 und 6 des Konkordats hätte bekanntgegeben werden müssen. Er kann sich danach nicht andererseits bei der Frage der Rechtsbeständigkeit des Verbots an sich auf das Recht des Kantons berufen, für die « Bergstrassen » besondere Vorschriften aufzustellen, ohne mit sich selbst in Widerspruch zu geraten. Irgendeine andere Konkor- datsvorschrift, welche die streitige Verordnungsbestim- mung zu stützen vermöchte, wird aber nicht angeführt und besteht auch offenbar nicht. Art. 37 bis Abs. 2 BV enthält lediglich eine Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen, indem er feststellt, dass die nach Abs. 1 ebenda dem Bunde zustehende Befugnis zum Erlass von Vorschriften über Automobile und Fahrräder daR Recht der Kantone nicht berühre, den Automobil-und
MIr) Staatsrecht. Fahrradverkehr auf ihrem Gebiete zu beschränken oder untersagen. Wie bei einer anderen hoheitlichen Befugnis . so kann sich aber der Kanton auch in der Ausübung dieses Hoheitsrechts dadurch beschränken, dass er anderen Kantonen gegenüber durch· Staatsvertrag, Konkordat die Verpflichtung eingeht, davon nur in einer bestimmten Weise Gebrauch zu machen. Eine solche Beschränkung enthält das Automobilkonkordat mit der Ergänzung durch das Interkantonale Reglement von 1921 nach der heute in Betracht kommenden Richtung. Nachdem der Kanton Uri sowohl dem ursprünglichen Konkordat als der er- wähnten Ergänzung desselben vorbehaltlos beigetreten ist, kann er sich demnach nicht auf die allgemeine Befugnis der Kantone zur Beschränkung des Motorwagenverkehrs auf ihrem Gebiete (Art. 37 bis BV) berufen, um diesen Verkehr an Bedingungen zu knüpfen, die mit dem Kon- kordate, insbesondere Art. 8 desselben und der dadurch für ihn begründeten interkantonalen Verpflichtung im \Viderspruch stehen. Ob die Bestimmung des § 12 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung als Verkehrsbeschränkung nur für bestimmte einzelne Strassen (( Bergstrassen )) zulässig wäre oder ob sie nicht auch alsdann zwar nicht auf Grund des Konkordats, aber von Art. 4 und allenfalls Art. 31 BV als rechtsungleiche Behandlung und willkürlich (einer ernstlich vertretbaren sachlichen Begründung ermangelnd) angefochten werden könnte, braucht unter diesen Umstän- den heute nicht entschieden zu werden. Vom Standpunkte des Konkordats würde zu einem] solchen beschränkten Verbote auser einer Verfügung, welche die davon betrof- fenen Strassen näher bezeichnete, auf alle Fälle deren Bekanntgabe durch entsprechende Warnungstafeln nach Art. 39, Art. 51 Abs. 5 und 6 des Konkordats gehören, damit das Verbot einem ausserkantonalen 'Wageninhaber entgegengehalten werden könnte, dem dessen sonstige Kenntnis nicht nachgewiesen werden kann. Solange der Kanton Uri in der Praxis ausserkantonale Automobile Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädel'D. N0 82. 531 mit mehr als 23 Fahrgästen durch den Kanton fahren lässt und sich begnügt, vom Wageninhaber oder -führer eine Busse wegen übertretung der kantonalen Vollzie- hungsverordnung zu erheben, womit die Busse tatsächlich den Charakter eines Fahrgeldes annimmt, wird er auch kaum den Standpunkt einnehmen können, dass die Ver- kehrssicherheit auf den Bergstrassen die angefochtene Beschränkung der Zahl der Fahrgäste erfordere. Ist § 12 Abs. 2 der kant. Vollziehungsverordnung, so wie er heute lautet und der Bestrafung des Rekurrenten zu Grunde gelegt worden ist, konkordats widrig, so durfte aber auch eine Busse wegen übertretung desselben gegen den Rekurrenten als einem anderen Konkordatskanton angehörenden Automobilisten ohne Verletzung des Kon- kordats und der aus diesem für den Kanton Uri folgenden interkantonalen Verpflichtung nicht ausgesprochen werden. Die diese Busse aufrechthaltenden Urteile der urnerischen Gerichte sind deshalb als konkordatswidrig aufzuheben, ohne dass es nötig wäre zu dem Streite darüber Stellung zu nehmen, ob nicht schon der kantonale Richter die Frage der Vereinbarkeit der angewendeten kantonalen Verord- nungsvorschrift mit dem Konkordate hätte prüfen müssen oder ob er dies aus dem vom Landgericht angeführten Grunde habe ablehnen können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die damit angefochtenen Urteile des Landgerichts Uri (Ge- richtskommission) vom 8. Juli 1929 und des Obergerichts Uri vom 13. November 1929 aufgehoben. Vgl. auch Nr. 81. -Voir aussi n° 81.
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