BGE 56 I 510
BGE 56 I 510Bge29.12.1921Originalquelle öffnen →
510 Sta.a.tsrecht.
wenn sie nicht rein persönlichen Charakter hat: STEIN,
ZPO § 38 II la ; HELLWIG, ZPRecht II 279 ; DJZ 1907,
1143; FRANCKE in Z. f. deutschen ZP 44, 118 ff.; es ist
daran zu erinnern, dass auch die Konkursprivilegien der
Forderung anhaften und mit ihr übergehen: JÄGER,
Kommentar SchKG Art. 219 N 9).
2 .....
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. GEWALENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
81. Auszug aus dem Urteil vom ao. Dezember 1930
i. S. Badertscher gegen Begierungsrat Zürich.
Erhebung einer Abgabe von 10 Fr. für die jährliche Erneuerung
der Führerbewilligung i. S. von A. 12 ff. des Automobil-
konkordats, gestützt auf die regierungsrätliche Gebühren-
ordnung für die kantonalen Verwaltungsbehörden. Anfech-
tung mit der Begründung, dass die Abgabe nach ihrem Betrage
keine Gebühr mehr, sondern eine Steuer darstelle und deshalb
gegen Art. 20 Ir des Konkordats sowie die KV (von Zürich
Art. 19 IV) verstosse, die für die Einführung von Steuern
ein Gesetz fordere. Abweisung. (E. 1). Angeblich rechtsun-
gleicheBemessung gegenüber einer verwandten Gebühr(E. 2.).
Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Automobilkonkordats
vom
7. April 1914 können die Kantone, neben der in
Abs. 1 ebenda vorgesehenen Sondersteuer auf Motorfahr-
zeugen,
«zur Deckung der gehabten Kosten für die
Prüfung der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstel-
lung der Bewilligungen und für sonstige Leistungen
Gebühren erheben
•. Die Höhe der Steuern und Gebühren
wird
von den Kantonen auf Grund ihrer Gesetze bestimmt.
Gewwtentrennung. No 81.
511
Die vom zürcherischen Regierungsrat mit Genehmigung
des Kantonsrates am 11. Dezember 1922 erlassene Ge-
bührenordnung
für die Verwaltungsbehörden bestimmt
in § 1 : « Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch
Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beam-
ten und Angestellten der Staats-und Bezirksvel'waltung
entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze
oder
Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats-und
&hreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Be-
stimmungen
erhoben.. An Staatsgebühren sind u. a.
nach § 2 zu entrichten: «a) fürBussenverfügungen, Ver:'
warnungen -Aus we i s e, -je nach Umfang, Zeit-
und Arbeitsaufwand, sowie nach Bedeutung der Sache
50 Cts. bis 50 Fr ; c) für die Erteilung von BewilIigungen
und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende
Gebühr von 5-2000 Fr .• Dazu kommen die Schreibgebüh-
ren nach § 4. Wo in der Gebührenordnung Mindest-und
Höchstbeträge festgesetzt sind, werden die Gebühren,
falls nichts anderes vorgeschrieben
ist, nach dem Zeit-
aufwand
und der Bedeutung des Geschäftes berechnet
(§ 6).
Gestützt auf diesen Erlass hat die Polizeidirektion des
Kantons Zürich durch Verfügung vom 1. März 1923· die
Gebühren für die jährliche Erneuerung
der Führer-(Fahr~)
bewilligung i. S. von Art. 12 ff., insbesondere 16 des Auto-
mobilkonkordats wie folgt
festgesetzt: für die Führung
von Automobilen 10 Fr., Motorrädern 5 Fr., Fahrrädern
mit Hilfsmotor 3 Fr. Seit mehreren Jahren suchte die
Sektion Zürich des Automobilklubs
der Schweiz eine
Ermässigung des
für die Erneuerung der Automobil-
führerbewilligung geltenden Ansatzes
von 10 Fr. zu er-
wirken, wurde
aber mit diesem Verlangen von den kan-
tonalen Behörden jeweilen abgewiesen. Durch Eingabe
vom 8. April 1930 stellte der heutige Rekurrent Badertscher
an die Polizeidirektion des Kantons Zürich das Begehren,
es sei
ihm die Automobilführerbewilligung für das Jahr
1930 gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Fr. zu erneuern.
512 Staatsrecht. Er berief sich auf ein beigelegtes Gutachten von Prof. Fleiner in Zürich, das unter näherer Begründung die Auffassung vertrat, der Betrag von 10 Fr. könne nicht mehr als eine wirkliche Gebühr gelten, sondern stelle eine unzulässige verschleierte Steuer dar. Die Polizei- direktion lehnte indessen durch Verfügung vom 11. April 1930 das Begehren ab und hielt an der Abgabe von 10 Fr. fest. Eine Beschwerde des Rekurrenten über diese Ver- fügung hat der. Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 1930 abgewiesen. Das gleiche Schicksal hatte ein gegen den Entscheid des Regierungsrats beim Bundesgericht eingereichter staats- rechtlicher Rekurs. Der Rekurrent hatte darin an der im kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung fest- gehalten und zur Begründung auf die Angaben der kan- tonalen Staatsrechnungen über die Einnahmen und Aus- gaben des Dienstzweiges verwiesen, dem im Kanton Zürich die Erneuerung der Führerbewilligungen und die übrigen in Art. 20 II des Automobilkonkordats erwähnten Verrichtungen übertragen seien (kantonale Motorfahr- zeugkontrolle). Es ergebe sich daraus, dass die Gesamt- einnahmen dieser Amtsstelle aus Gebühren deren Gesamt- unkosten (aus Besoldungen, Bureauauslagen u.s.w.) in den Jahren 1927, 1928 tmd 1929 um 262,000, 308,000 und 334,000 Fr. überschritten hätten. Allein die darin enthal- tenen Gebühren für Prüfung von Führern und Fahrzeugen und für Abgabe von Kontrollschildern hätten jeweilen mehr als genügt, um die gesamten Auslagen und Auf- wendungen der Motorfahrzeugkontrolle zu decken, so dass diese, selbst wenn die Erneuerungsgebühr nach dem Antrag des Rekurrenten auf 1 Fr. angesetzt werde, noch immer mit Gewinn arbeiten würde. Zum gleichen Ergebnis komme man, wenn man den Einnahmeposten {( Staats-und Schreibgebühren I), d. h. die Erneuerungsgebühren allein mit den darauf entfallenden Unkosten vergleiche. Da die fragliche Erneuerungstätigkeit die Motorfahrzeugkontrolle nur während einer sehr beschränkten Zeit, sozusagen Gewaltentrennung. No SI. 513 ausschliesslich im Monat Januar, in Anspruch· nehme, könne auch dem Konto « Staats-und Schreibgebühren » nur ein entsprechend beschränkter Teil der Gesamtun- kosten des Dienstzweiges belastet werden. Stelle man ihn mit 1 /10 ein, so blieben aber immer noch Über- schüsse der Erneuerungs-«( Staats-und Schreib-I» gebüh- ren über die darauf entfallenden Unkosten von rund 167,000 Fr. für 1927, 204,000 für 1928 und 242,000 für 1929. Abgaben, deren Erträgnisse in dieser Weise die entsprechenden Unkosten, Gesamtauslagen der betref- fenden Verwaltungsabteilung überschreiten, seien keine Gebühren mehr, sondern Steuern (BGE 29 I 44 Erw. 3).· Als Steuer aber verstosse die angefochtene Abgabe gegen Art. 20 II des Automobilkonkordats, der für die hier aufgeführten staatlichen Akte ausdrücklich nur noch die Erhebung von Gebühren zur Deckung der dadurch ver- ursachten Kosten, nicht eine Besteuerung zulasse. Sie verletze ferner den Art. 19 Abs. 4 der zürcherischen KV, wonach die G e set z g e b u n g die Arten der für den Kanton und die Gemeinden zu beziehenden Steuern festsetze. Der Regierungsrat könne sich demgegenüber auch nicht, wie es im angefochtenen Entscheid geschehe, auf die 'Bedeutung des in der Führerbewilligung liegenden Ausweises für den Träger berufen. Denn auch dieses « Bedeutungsoment» könne für die Bemessung der Gebühr nur solange herangezogen werden, als die Gesamt- heit der Gebühren die Gesamtunkosten des Staates nicht übersteige. Die Begründung der Höhe der Gebühr mit dem Interesse des Abgabepflichtigen an der streitigen Bewilli- gung sei zudem noch aus anderen Gründen unzutreffend (was näher ausgeführt wurde). Die Tätigkeit der Motor- fahrzeugkontrolle bei der Erneuerung der Führerbewilli- gung sei im Wesentlichen dieselbe und jedenfalls keine grössere als diejenige der kantonalen StaatskanzIei bei der Erneuerung der Reisepässe. Sie beschränke sich, wie hier, abgesehen von der Führung einer bezüglichen Re- gistratur, auf den Eintrag des bezahlten Betrages sowie
514 Staatf!reeht. auf drei Stempelaufdrücke im Führerscheinheft. Irgend- welche Kontrolltätigkeit sei damit nicht verbunden. Eigne sich ein Führer nicht mehr zur Führung von Motor- fahrzeugen, so werde ihm die Führerbewilligung sofort entzogen, d. h. es werde ihm das Führerheft polizeilich abgenommen. Bei der Erneuerung brauche deshalb nicht geprüft zu werden, ob der Gesuchsteller noch ein Fahrzeug führen dürfe; denn som.t würde er den Führerausweis nicht mehr besitzen. Für die Verlängerung der Pässe betrage nun seit einigen Jahren die Gebühr 1 Fr. Es verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), wenn bei gleicher Beanspruchung der staatlichen Organe im einen Falle eine Gebühr von 1 Fr., im andern dagegen von 10 Fr. erhoben werde. Entscheidungsgr'Ünde : < 1. -Die streitige Abgabe von 10 Fr. stützt sich und vermag sich nach den Ausführungen des angefochtenen Entscheides selbst nur zu stützen auf die Gebührenordnung vom 11. Dezember 1922, also auf eine regjerungsrätliche Verordnung. Sie beruht auch dann, wie vom Rekurrenten nicht bestritten wird, kantonalrechtlich auf verfassungs- mässiger Grundlage, wenn sie nach Wesen und.Betrag noch als Gebühr gelten kann. Anders würde es sich ver- halten, wenn sie nach ihren Merkmalen, entgegen der gewählten Bezeichnung, als Speuer betrachtet werden müsste. Denn auch nach zürcherischem Staatsrecht (Art. 19 Abs. 4 KV) können Steuern nur im Gesetzgebungs- wege eingeführt, auf Grund eines sie vorsehenden Gesetzes erhoben werden. Auf den Namen, unter dem die Erhebung geschieht, kann bei dieser Kompetenzausscheidung natür- lich nichts ankommen (vgl. die nicht veröffentlichten Urteile vom 7. Juli 1923 und 13. April 1927 i. S. Edgar Schmid und H. G. Tobler, die ebenfalls die Anfechtung in der Gebührenordnung von 1922 vorgesehener Abgaben unter Berufung auf die gleiche Verfassungsvorschrift betrafen). Art. 19 KV enthält selbst eine Abgrenzung des Gewaltentrennung. No 81. 515 Begriffes der Steuer von demjenigen der Gebühr nicht und es wird auch nicht behauptet, dass sich eine solche in einer anderen Verfassungsvorschrift fände. Massgebend muss demnach die durch die WISsenschaft und Recht- sprechung herausgearbeitete Unterscheidung sein, wonach die Gebühren als besonderer Entgelt für· bestimmte durch den Pflichtigen veranlasste Leistungen der Staats- gewalt, die Steuern dagegen als nicht durch die Voraus- setzung einer solchen bestimmten Gegenleistung bedingte Beiträge des Einzelnen an die allgemeinen dem Wohle der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben erscheinen. Von den beiden der Gebühr wesentlichen Merkmalen trifft das. eine auf die hier geforderte Abgabe zweifellos zu : sie wird im Anschluss an eine bestimmte zu Gunsten des Abgabepflichtigen vorgenommene behördliche Ver- richtung, die Erneuerung der im Automobilkonkordat vorgesehenen Führerbewilligung, erhoben. Um als Gegen- leistung (Äquivalent) für die beanspruchte amtliche Tätigkeit betrachtet werden und auch insoweit als Gebühr gelten zu können, muss die Auflage der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zu jener Tätigkeit stehen. Dieses Erfordernis darf aber, entgegen der Ansicht des Rekurrenten, hier ebenfalls als erfüllt angesehen werden~ selbst wenn man den Masstab für das Vorliegen jenes. Verhältnisses !1usschliesslich in der Deckung der dem Staate verursachten Kosten erblickt und das andere Moment des Interesses des Abgabepflichtigen an der Vornahme des abgabepflichtigen Aktes ausser Acht lässt. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGE 53 I 282 ff. und die dort angeführten früheren Urteile) kommen als dem Staate erwachsene Kosten, die durch die Gebührenerhebung gedeckt werden dürfen, nicht bloss die Auslagen und Bemühungen gerade für die einzelne verlangte amtliche Handlung in Betracht : es fällt darunter auch ein entsprechender Anteil an den Aufwendungen für die staatlichen Einrichtungen, die nötig sind, um die in Frage stehende behördliche . Verrichtung vornehmen
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Staatsrecht.
zu können (so bei den in jenen früheren Fällen streitigen
vormundschaftlichen Gebühren, Stempeltaxen auf im
. Zivilprozessverfahren verwendeten Schriftstücken, Grund-
buchgebühren an den Kosten der Verwaltung des Vormund-
schaftswesens, der Rechtspflege, des Grundbuchwesens
im allgemeinen). Erst wenn die Gesamteinnahmen an
Gebühren der betreffenden Gattung die Gesamtkosten
für die betreffende staatliche Einrichtung übersteigen
sollten,
kann sich demnach die Frage erheben, ob nicht
eine Auflage mit Steuercharakter vorliege. Auf diesen
Boden stellt sich denn auch der Rekurrent. Er weist
zwar auf die nach seiner Auffassung sehr geringe Mühe-
waltung hin, die der in Betracht kommende Akt, Erneue-
rung der Führerbewilligung, selbst wenn man die damit
zusammenhängende Registrat.ur berücksichtige, den staat-
lichen Organen verursache. Doch nicht um daraus zu
schliessen, dass schon deshalb allein eine Abgabe von
10 Fr. dafür als Steuer und nicht mehr als Gebühr betrach-
tet werden müsse (wie es das Gutachten Fleiner auf
Seite 4 oben annimmt), sondern nur um gelnd zu machen,
dass es mit Rücksicht hierauf nicht angehe, die Abgabe
so hoch anzusetzen,
während sie für einen anderen analogen
Akt, die Verlängerung der Reisepässe, bloss 1 Fr. "betrage,
also um die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge
rechtsungleicher Behandlung zu begründen. Vielmehr
stellt auch er für den Steuercharakter der Auflage ent-
scheidend auf d Verhältnis der gesamten Gebührenein-
nahmen des Dienstzweiges, der die fragliche Verrichtung
vornehme, nämlich
der kantonalen Motorfahrzeugkon-
trolle,
zu den Gesamtunkosten desselben ab, indem er
anbringt, dass jene Einnahmen nach den Staatsrechnungen
diese Unkosten seit Jahren um sehr erhebliche Summen
überstiegen. Abgaben, die derartige Reingewinne abwerfen,
seien
aber nicht mehr Gebühren, sondern Steuern. Allein
die
Einnahmen der Motorfahrzeugkontrolle stammen
eben nicht bloss BUS den Gebühren für die Erneuerung
von Bewilligungen, dem Posten {( Staats-und Schreib-
917
gebühren)) her, E;Ondern entfallen nach der eigenen Rech-
nungsaufstellung des Rekurrenten zu einem noch grösseren
Teile auf andere Abgaben, nämlich diejenigen für die
Prüfung von Fahrzeugen und Fahrern und für die Abgabe
von Kontrollschildern. Die ReeungsüberschüsseJ auf
die der Rekurrent sich beruft, sind demnach schon deshalb
noch nicht geeignet, um das Begehren zu rechtfertigen,
dass gerade die Erneuerungsgebühr auf einen Betrag
herabgesetzt werde, wie der Rekurrent ihn noch als
zulässig anerkennen will. Denn ebensogut wie von einer
übermässigen Ansetzung der letzteren Gebühr können sie
auch von einer zu hohen Bemessung jener anderen Abgaben
herrühren. Nachdem der Rekurrent diese. nicht anficht,
kann er auch die Behauptung, dass die Erneuerungsgebühr
in Wirklichkeit eine verschleierte Besteuerung enthalte,
nicht in jener Weise begründen, sondern höchstens damit,
dass, auch wenn man den Ertrag der Erneuerungsgebühren
allein mit dem auf sie eIitfallenden Teile der Gesamt-
unkosten des Dienstzweiges vergleiche, sich immer noch
entsprechende Überschüsse ergeben. Dieser Einsicht ver-
schliesst sich denn auch der Rekurrent nicht, indem er
in einer zweiten Rechnung dem Posten « Staats-und
Schreiogebühren )) einen verhältnismässigen Bruchteil der
rechnungsmässigen Gesamtunkosten der Motorfahrzeug-
kontrolle
gegeüberstellt und auch bei dieser Aufstellung
noch zu jährlichen Reingewinnen von 167,000-242,000 Fr.
in den Jahren 1927-1929 kommt. Indessen trägt diese
Rechnung von vorneherein insofern etwas Unsicheres an
sich, als es kaum möglich ist, den prozentualen Anteil
der Gesamtunkosten des fraglichen Dienstzweiges, der
richtigerweise auf die « Erneuerungstätigkeit ,. Q.esselben
zu verlegen ist, genau zu bestimmen und bei einer höheren
Bemessung sich auch die errechneten Reinerträgnisse
entsprechend vermindern würden. Die Begründung, mit
der der Rekurrent dazu gelangt, jenen Prozentsatz auf
bloss 1/10 der Gesamtunkosten anzusetzen, ist denn auch.
. nichts weniger als zwingend, wenn man bedenkt, dass es
AS 56 [ -li30
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518 Staatsrecht. sich um einen Verwaltungsapparat handelt, der, auch wenn er durch die in Frage stehende Tätigkeit allein nur während einer beschränkten Zeit in Anspruch genommen werden mag, nichtsdestoweniger das ganze Jahr hindurch unterhalten werden muss. Doch brauchen diese Bedenken wie auch andere Einwendungen, die gegen die Rechnungs- aufstellung der Beschwerde zu erheben nahe liegen würde, nicht näher erörtert zu werden. Denn die Beschwerde muss auch dann abgewiesen werden, wenn man sie auf der vom Rekurrenten geltend gemachten tatsächlichen Grundlage beurteilt. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Kosten der Einrichtung einer Dienststelle, die mit der Besorgung gewisser Verwaltungsaufgaben betraut ist, nicht zum VOl'aus genau berechnen lassen, zumal wenn es sich um einen Dienstzweig, wie hier die Motorfahrzeug- kontrolle handelt, dessen Inanspruchnahme infolge der fortwährenden Entwicklung des Automobilwesens ständig wächst. Der Grundsatz der Kostendeckung als Grenze der zulässigen Gebührenerhebung darf daher nicht in der Weise eng und mathematisch ausgelegt werden, wie der Rekurrent es tun möchte. Vielmehr müssen die Gebühren so bemessen werden können, dass sie zur Deckung der Unkosten auf alle Fälle und zwar reichlich genügen. Es ist daher auch ein überschuss des Gesamtgebührenertrages über die Unkosten noch nicht ohne weiteres ausreichend, um die unter dem Namen von Gebühren erhobenen Abgaben in Steuern zu verwandeln. Vielmehr wird dabei auch die absolute Höhe der im einzelnen Falle erhobenen Abgabe berücksichtigt werden dürfen undlmüssen. Be- schränkt sie sich auf einen runden, an sich mässigen Betrag, so wird sie auch dann noch als Gebühr gelten dürfen, wenn der Gesamtertrag aus der Abgabe über die Deckung der Unkosten hinaus einen gewissen mässigen Überschuss ergibt. Im vorliegenden Falle ist aber der Betrag, der vom einzelnen Abgabepflichtigen zu entrichten ist, 10 Fr., absolut gesprochen unbedeutend. Und auch die vom Rekurrenten behaupteten Reingewinne gehen bei Gewaltentrennung. N° 81. 519 einem Kanton von dieser Grösse und wenn man die ge- samte Zahl der Akte bedenkt, aus denen sie herrühren, llicht über einen verhältnismässig mässigen Ein.nahme- überschuss hina.us (nach der Eingabe der Sektion Zürich, des Automobilklubs der Schweiz an den Regierungsrat vom 2. Dezember 1927 betrug schon in den Jahren 1925 und 1926 die Zahl der erneuerten Führerbewilligungen 8580 und 10,800). Mag auch durch dieses Reinerträgnis ein gewisses Steuerelement in die Abgabe hineingetragen werden, so ist es doch zu untergeordnet und tritt vor dem Charakter eines Entgeltes für die in Anspruch genommene amtliche Tätigkeit, wie er sich aus den übrigen oben erörterten Momenten, insbesondere dem absoluten Be- trage der Auflage, ergibt, allzusehr zurück, als dass es genügen könnte, der Auflage den Gebührencharakter abzusprechen (vgl. die analoge Erwägung in BGE 33 I 132 E. 3 am Ende). Es ist deshalb nicht nötig zu der zwischen den Parteien streitigen Frage Stellung zu nehmen, wieweit bei der Bemessung der fraglichen Gebühr neben dem Kostenersatz auch das andere Moment der Bedeutung der erteilten Bewilligung, des Interesses des Pflichtigen an dem betreffenden Akte, berücksichtigt werden dürfte. Das Urteil BGE 52 I 44, wo es als statthaft erachtet wurde, die Taxen für die Benützung einer öffentlichen Anstalt ohne ausschlaggebende Berücksichtigung des Kostenauf- wandes für den Betrieb der Anstalt nach dem Vorteil zu bestimmen, den· der Benützer aus der Anstaltsnutzung zieht, bezog sich auf industrielle Unternehmungen von Gemeinwesen (wie Gas-und Elektrizitätswerke). Bei a.n- deren staatlichen Einrichtungen und Anstalten ist dieses Moment des Vorteils, Interesses an der staatlichen ;Leistung bisher jeweilen nur für die Ver t eil u n g de r G e- samtkosten der staatlichen Anstalt auf die ver s chi e den e n Ben ü t zer, die Abstufung der Gebühren im einzelnen Fall ein n e r t die se r G ren z e' b e r ü c k s i c h- t i g t worden. Hierum würde es sich aber im vorliegenden
520 Staatsrecht. Falle nicht handeln. Vielmehr wäre die :Frage die, ob eine Berücksichtigung des Interesses auch über die erwähnte Schranke hinaus zulässig sei. Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht behauptet, dass in der weiter angerufenen Vorschrift des Automobil- konkordats Art. 20 n der Begriff der Gebühr bezw. der Deck der (! gehabten Kosten» in einem anderen, strengeren Sinne zu verstehen sei als bei der Anwendung .von Art. 19 Abs. 4 KV, so dass sich mit der Rüge des Verstosses gegen diese Verfassungsvorschrift 'auch die weitere der Konkordatsverletzung erledigt. » (! 2. -Auch der Vorwurf ungleicher Behandlung geht fehl. Im Gegensatz zum Reisepass, der seiner Natur nach ein einfacher «Ausweis» im Sinne von § 2 ader Gebühren- ordimug'· ist, fällt der Führerschein als Polizei erlaubnis unter die « Bewilligungen » nach § 2 c ebenda, wie auch das Gutachten Fleiner annimmt. Die verschiedene Be- messung der Gebühr für die Verlängerung des einen oder andem ist daher jedenfalls kantonalrechtlich begründet. Es kann auch die Behauptung, dass die' Arbeit der Ver- waltung in beiden Fällen die gleiche sei, nicht entscheidend sein, wenn man die Kostendeckung, wie es nach Erwä- gung loben richtigerweise geschehen muss, nict bloss nach den Bemühungen und Auslagen gerade für den einzelnen abgabepflichtigen Akt, sondern nach den Ge- samtunkosten des betreffenden Dienstzweiges bemisst. Aus der Tatsache, dass die kantonale Staatskanzlei für jenen Zweck mit einer Abgabe von I Fr. für die Verlän- gerung der Reisepässe auskommen zu köIi.nen glaubt, lässt sich nicht folgern, dass bei einem anderen Dienstzweige mit verschiedenen Verhältnissen und anderem Gesamt- kostenaufwand für einen verwandten Akt die nämliche Bemessung Platz greUen müsse. » Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahnädern. :1\0 8:? 521 V. INTERKANTONALER VERKEHR MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN CIRCULATION INTERCANTONALE DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 81. Urteil vom 14. November 1930 i. S. Seitede gc>gen Landgericht und Obergericht t1ri. Automobilkonkordat von 1914 mit der Ergänzung durch das Interkant. Reglement vom 29. Dezember 1921. Unzulässigkeit wegen Verstosses gegen das Konkordat der internen Vorschrift eines Konkordatskantons, wonach Motorwagen, ,die mehr als 23 erwachsene Fahrgäste mitführen (aufnehmen können), vom Verkehr im Kanton allgemein ausgeschlossen sind, selbst wenn für die Verwendung des Wagens zur Beförderung einer grösseren Zahl von Personen eine Verkehrsbewilligung eines anderen zuständigen Konkordatskantons nach Art. 2, 3 des erwähnten Interkant. Reglements besteht (Erw. 2). - Zulässigkeit der Rüge der Konkordatswidrigkeit einer kanto- nalen Gesetzesbestimmung noch gegenüber der wegen Über- tretung der Bestimmung ergangenen Strafverfügung (Erw. 1). .A. -Das von einer Anzahl Kantonen als Ergänzung zUm Automobilkonkordat vom 7. April 1914 vereinbarte, vom Bundesrat am 29. Dezember 1921 genehmigte « Regle- ment betr. den Verkehr von Autoomnibussen und Last- autos mit Personenbeförderung )) verlangt in Art. 2 für die Personenbeförderung durch solche Fahrzeuge eine besondere Verkehrsbewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Sie wird auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges durch einen Experten ausgestellt und darf nur beim Vor- liegen der in Art. 3 und 5 bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Art. 3 umschreibt die Anforderungen an die Beschaffenheit des Wagens und erklärt dabei in ZUf. 1 f. : « Der Experte bestimmt die Zahl der höchsten- falls zu befördernden Personen, wobei auf jede Person 45 cm Sitzbreite kommen müssen. Diese Zahl ist in die
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