510 Sta.a.tsrecht.
wenn sie nicht rein persönlichen Charakter hat: STEIN,
ZPO 38 II la ; HELLWIG, ZPRecht II 279 ; DJZ 1907,
1143; FRANCKE in Z. f. deutschen ZP 44, 118 ff.; es ist
daran zu erinnern, dass auch die Konkursprivilegien der
Forderung anhaften und mit ihr übergehen: JÄGER,
Kommentar SchKG Art. 219 N 9).
2 .....
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. GEWALnENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
81. Auszug aus dem Urteil vom ao. Dezember 1930
i. S. Badertscher gegen Begierungsrat Zürich.
Erhebung einer Abgabe von 10 Fr. für die jährliche Erneuerung
der Führerbewilligung i. S. von A . 12 ff. des Automobil-
konkordats, gestützt auf die regierungsrätliche Gebühren-
ordnung für die kantonalen Verwaltungsbehörden. Anfech-
tung mit der Begründung, dass die Abgabe nach ihrem Betrage
keine Gebühr mehr, sondern eine Steuer darstelle und deshalb
gegen Art. 20 Ir des Konkordats sowie die KV (von Zürich
Art. 19 IV) verstosse, die für die Einführung von Steuern
ein Gesetz fordere. Abweisung. (E. 1). Angeblich rechtsun-
gleicheBemessung gegenüber einer verwandten Gebühr(E. 2.).
Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Automobilkonkordats
vom
7. April 1914 können die Kantone, neben der in
Abs. 1 ebenda vorgesehenen Sondersteuer auf Motorfahr-
zeugen,
zur Deckung der gehabten Kosten für die
Prüfung der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstel-
lung der Bewilligungen und für sonstige Leistungen
Gebühren erheben
. Die Höhe der Steuern und Gebühren
wird
von den Kantonen auf Grund ihrer Gesetze bestimmt.
Gewwtentrennung. No 81.
Die vom zürcherischen Regierungsrat mit Genehmigung
des Kantonsrates am 11. Dezember 1922 erlassene Ge-
bührenordnung
für die Verwaltungsbehörden bestimmt
in 1 : Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch
Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beam-
ten und Angestellten der Staats-und Bezirksvel'waltung
entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze
oder
Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats-und
hreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Be-
stimmungen
erhoben.. An Staatsgebühren sind u. a.
nach 2 zu entrichten: a) fürBussenverfügungen, Ver:'
warnungen -Aus we i s e, -je nach Umfang, Zeit-
und Arbeitsaufwand, sowie nach Bedeutung der Sache
50 Cts. bis 50 Fr ; c) für die Erteilung von BewilIigungen
und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende
Gebühr von 5-2000 Fr . Dazu kommen die Schreibgebüh-
ren nach 4. Wo in der Gebührenordnung Mindest-und
Höchstbeträge festgesetzt sind, werden die Gebühren,
falls nichts anderes vorgeschrieben
ist, nach dem Zeit-
aufwand
und der Bedeutung des Geschäftes berechnet
( 6).
Gestützt auf diesen Erlass hat die Polizeidirektion des
Kantons Zürich durch Verfügung vom 1. März 1923 die
Gebühren für die jährliche Erneuerung
der Führer-(Fahr )
bewilligung i. S. von Art. 12 ff., insbesondere 16 des Auto-
mobilkonkordats wie folgt
festgesetzt: für die Führung
von Automobilen 10 Fr., Motorrädern 5 Fr., Fahrrädern
mit Hilfsmotor 3 Fr. Seit mehreren Jahren suchte die
Sektion Zürich des Automobilklubs
der Schweiz eine
Ermässigung des
für die Erneuerung der Automobil-
führerbewilligung geltenden Ansatzes
von 10 Fr. zu er-
wirken, wurde
aber mit diesem Verlangen von den kan-
tonalen Behörden jeweilen abgewiesen. Durch Eingabe
vom 8. April 1930 stellte der heutige Rekurrent Badertscher
an die Polizeidirektion des Kantons Zürich das Begehren,
es sei
ihm die Automobilführerbewilligung für das Jahr
1930 gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Fr. zu erneuern.
Er berief sich auf ein beigelegtes Gutachten von Prof.
Fleiner in Zürich, das unter näherer Begründung die
Auffassung
vertrat, der Betrag von 10 Fr. könne nicht
mehr als eine wirkliche Gebühr gelten, sondern stelle
eine unzulässige verschleierte
Steuer dar. Die Polizei-
direktion lehnte indessen durch Verfügung vom 11. April
1930 das Begehren ab und hielt an der Abgabe von 10 Fr.
fest. Eine Beschwerde des Rekurrenten über diese Ver-
fügung
hat der. Regierungsrat des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 19. September 1930 abgewiesen.
Das gleiche Schicksal hatte ein gegen den Entscheid
des Regierungsrats beim Bundesgericht eingereichter staats-
rechtlicher Rekurs. Der Rekurrent hatte darin an der im
kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung fest-
gehalten und zur Begründung auf die Angaben der kan-
tonalen Staatsrechnungen über die Einnahmen und Aus-
gaben des Dienstzweiges verwiesen, dem im Kanton
Zürich die Erneuerung der Führerbewilligungen und die
übrigen
in Art. 20 II des Automobilkonkordats erwähnten
Verrichtungen übertragen seien (kantonale Motorfahr-
zeugkontrolle).
Es ergebe sich daraus, dass die Gesamt-
einnahmen dieser Amtsstelle aus Gebühren deren Gesamt-
unkosten (aus Besoldungen, Bureauauslagen u.s.w.) in
den Jahren 1927, 1928 tmd 1929 um 262,000, 308,000 und
334,000 Fr. überschritten hätten. Allein die darin enthal-
tenen Gebühren für Prüfung von Führern und Fahrzeugen
und für Abgabe von Kontrollschildern hätten jeweilen
mehr als genügt, um die gesamten Auslagen und Auf-
wendungen
der Motorfahrzeugkontrolle zu decken, so dass
diese, selbst wenn die
Erneuerungsgebühr nach dem Antrag
des Rekurrenten auf 1 Fr. angesetzt werde, noch immer
mit Gewinn arbeiten würde. Zum gleichen Ergebnis
komme
man, wenn man den Einnahmeposten ( Staats-und
Schreibgebühren I), d. h. die Erneuerungsgebühren allein
mit den darauf entfallenden Unkosten vergleiche. Da die
fragliche
Erneuerungstätigkeit die Motorfahrzeugkontrolle
nur während einer sehr beschränkten Zeit, sozusagen
Gewaltentrennung. No SI.
ausschliesslich im Monat Januar, in Anspruch nehme,
könne
auch dem Konto Staats-und Schreibgebühren
nur ein entsprechend beschränkter Teil der Gesamtun-
kosten des Dienstzweiges belastet werden. Stelle man
ihn mit 1 /10 ein, so blieben aber immer noch Über-
schüsse der Erneuerungs- ( Staats-und Schreib-I gebüh-
ren über die darauf entfallenden Unkosten von rund
167,000 Fr. für 1927, 204,000 für 1928 und 242,000 für
1929. Abgaben, deren Erträgnisse in dieser Weise die
entsprechenden Unkosten, Gesamtauslagen der betref-
fenden Verwaltungsabteilung überschreiten, seien keine
Gebühren mehr, sondern Steuern (BGE 29 I 44 Erw. 3).
Als Steuer aber verstosse die angefochtene Abgabe gegen
Art. 20 II des Automobilkonkordats, der für die hier
aufgeführten staatlichen Akte ausdrücklich nur noch die
Erhebung von Gebühren zur Deckung der dadurch ver-
ursachten
Kosten, nicht eine Besteuerung zulasse. Sie
verletze ferner den Art. 19 Abs. 4 der zürcherischen KV,
wonach die G e set z g e b u n g die Arten der für den
Kanton und die Gemeinden zu beziehenden Steuern
festsetze. Der Regierungsrat könne sich demgegenüber
auch nicht, wie es im angefochtenen Entscheid geschehe,
auf die 'Bedeutung des in der Führerbewilligung liegenden
Ausweises
für den Träger berufen. Denn auch dieses
Bedeutungsnoment könne für die Bemessung der
Gebühr nur solange herangezogen werden, als die Gesamt-
heit der Gebühren die Gesamtunkosten des Staates nicht
übersteige. Die Begründung der Höhe der Gebühr mit dem
Interesse des Abgabepflichtigen an der streitigen Bewilli-
gung sei zudem noch aus anderen Gründen unzutreffend
(was näher ausgeführt wurde). Die Tätigkeit der Motor-
fahrzeugkontrolle bei
der Erneuerung der Führerbewilli-
gung sei im Wesentlichen dieselbe und jedenfalls keine
grössere als diejenige
der kantonalen StaatskanzIei bei
der Erneuerung der Reisepässe. Sie beschränke sich, wie
hier, abgesehen
von der Führung einer bezüglichen Re-
gistratur, auf den Eintrag des bezahlten Betrages sowie
Staatf!reeht.
auf drei Stempelaufdrücke im Führerscheinheft. Irgend-
welche Kontrolltätigkeit sei damit nicht verbunden.
Eigne sich ein
Führer nicht mehr zur Führung von Motor-
fahrzeugen, so werde ihm die Führerbewilligung sofort
entzogen, d.
h. es werde ihm das Führerheft polizeilich
abgenommen. Bei
der Erneuerung brauche deshalb nicht
geprüft zu werden, ob der Gesuchsteller noch ein Fahrzeug
führen dürfe; denn som.t würde er den Führerausweis
nicht mehr besitzen. Für die Verlängerung der Pässe
betrage nun seit einigen Jahren die Gebühr 1 Fr. Es
verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), wenn
bei gleicher Beanspruchung
der staatlichen Organe im
einen Falle eine Gebühr von 1 Fr., im andern dagegen
von 10 Fr. erhoben werde.
Entscheidungsgr'Ünde :
- -Die streitige Abgabe von 10 Fr. stützt sich und
vermag sich nach den Ausführungen des angefochtenen
Entscheides selbst
nur zu stützen auf die Gebührenordnung
vom 11. Dezember 1922, also
auf eine regjerungsrätliche
Verordnung. Sie beruht auch dann, wie vom Rekurrenten
nicht bestritten wird, kantonalrechtlich auf verfassungs-
mässiger Grundlage, wenn sie
nach Wesen und.Betrag
noch als Gebühr gelten kann. Anders würde es sich ver-
halten, wenn sie nach ihren Merkmalen, entgegen der
gewählten Bezeichnung, als Speuer betrachtet werden
müsste.
Denn auch nach zürcherischem Staatsrecht
(Art. 19 Abs. 4 KV) können Steuern nur im Gesetzgebungs-
wege eingeführt,
auf Grund eines sie vorsehenden Gesetzes
erhoben werden.
Auf den Namen, unter dem die Erhebung
geschieht, kann bei dieser Kompetenzausscheidung natür-
lich nichts ankommen (vgl. die nicht veröffentlichten
Urteile vom 7. Juli 1923 und 13. April 1927 i. S. Edgar
Schmid und H. G. Tobler, die ebenfalls die Anfechtung
in
der Gebührenordnung von 1922 vorgesehener Abgaben
unter Berufung auf die gleiche Verfassungsvorschrift
betrafen).
Art. 19 KV enthält selbst eine Abgrenzung des
Gewaltentrennung. No 81.
Begriffes der Steuer von demjenigen der Gebühr nicht
und es wird auch nicht behauptet, dass sich eine solche
in einer anderen Verfassungsvorschrift fände. Massgebend
muss demnach die durch die WISsenschaft und Recht-
sprechung herausgearbeitete Unterscheidung sein, wonach
die
Gebühren als besonderer Entgelt für bestimmte
durch den Pflichtigen veranlasste Leistungen der Staats-
gewalt, die Steuern dagegen als nicht durch die Voraus-
setzung einer solchen bestimmten Gegenleistung bedingte
Beiträge des Einzelnen
an die allgemeinen dem Wohle
der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben erscheinen.
Von den beiden der Gebühr wesentlichen Merkmalen
trifft das. eine auf die hier geforderte Abgabe zweifellos
zu : sie
wird im Anschluss an eine bestimmte zu Gunsten
des Abgabepflichtigen vorgenommene behördliche Ver-
richtung, die Erneuerung der im Automobilkonkordat
vorgesehenen Führerbewilligung, erhoben.
Um als Gegen-
leistung (Äquivalent)
für die beanspruchte amtliche
Tätigkeit betrachtet werden und auch insoweit als Gebühr
gelten zu können, muss die Auflage der Höhe nach in
einem angemessenen Verhältnis zu jener Tätigkeit stehen.
Dieses Erfordernis darf aber, entgegen der Ansicht des
Rekurrenten, hier ebenfalls als erfüllt angesehen
werden
selbst wenn man den Masstab für das Vorliegen jenes.
Verhältnisses !1usschliesslich in der Deckung der dem
Staate verursachten Kosten erblickt und das andere
Moment des Interesses des Abgabepflichtigen an der
Vornahme des abgabepflichtigen Aktes ausser Acht lässt.
Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
hat (vgl. BGE 53 I 282 ff. und die dort angeführten früheren
Urteile) kommen als dem Staate erwachsene Kosten, die
durch die Gebührenerhebung gedeckt werden dürfen, nicht
bloss die Auslagen und Bemühungen gerade für die einzelne
verlangte amtliche
Handlung in Betracht : es fällt darunter
auch ein entsprechender Anteil an den Aufwendungen
für die staatlichen Einrichtungen, die nötig sind, um die
in Frage stehende behördliche . Verrichtung vornehmen
zu können (so bei den in jenen früheren Fällen streitigen
vormundschaftlichen Gebühren, Stempeltaxen auf im
. Zivilprozessverfahren verwendeten Schriftstücken, Grund-
buchgebühren an den Kosten der Verwaltung des Vormund-
schaftswesens, der Rechtspflege, des Grundbuchwesens
im allgemeinen). Erst wenn die Gesamteinnahmen an
Gebühren der betreffenden Gattung die Gesamtkosten
für die betreffende staatliche Einrichtung übersteigen
sollten,
kann sich demnach die Frage erheben, ob nicht
eine Auflage mit Steuercharakter vorliege. Auf diesen
Boden stellt sich denn auch der Rekurrent. Er weist
zwar auf die nach seiner Auffassung sehr geringe Mühe-
waltung hin, die der in Betracht kommende Akt, Erneue-
rung der Führerbewilligung, selbst wenn man die damit
zusammenhängende Registrat.ur berücksichtige, den staat-
lichen Organen verursache. Doch nicht um daraus zu
schliessen, dass schon deshalb allein eine Abgabe von
10 Fr. dafür als Steuer und nicht mehr als Gebühr betrach-
tet werden müsse (wie es das Gutachten Fleiner auf
Seite 4 oben annimmt), sondern nur um gelnnd zu machen,
dass es mit Rücksicht hierauf nicht angehe, die Abgabe
so hoch anzusetzen,
während sie für einen anderen analogen
Akt, die Verlängerung der Reisepässe, bloss 1 Fr. "betrage,
also um die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge
rechtsungleicher Behandlung zu begründen. Vielmehr
stellt auch er für den Steuercharakter der Auflage ent-
scheidend auf d Verhältnis der gesamten Gebührenein-
nahmen des Dienstzweiges, der die fragliche Verrichtung
vornehme, nämlich
der kantonalen Motorfahrzeugkon-
trolle,
zu den Gesamtunkosten desselben ab, indem er
anbringt, dass jene Einnahmen nach den Staatsrechnungen
diese Unkosten seit Jahren um sehr erhebliche Summen
überstiegen. Abgaben, die derartige Reingewinne abwerfen,
seien
aber nicht mehr Gebühren, sondern Steuern. Allein
die
Einnahmen der Motorfahrzeugkontrolle stammen
eben nicht bloss BUS den Gebühren für die Erneuerung
von Bewilligungen, dem Posten ( Staats-und Schreib-
gebühren)) her, E;Ondern entfallen nach der eigenen Rech-
nungsaufstellung des Rekurrenten zu einem noch grösseren
Teile auf andere Abgaben, nämlich diejenigen für die
Prüfung von Fahrzeugen und Fahrern und für die Abgabe
von Kontrollschildern. Die ReenungsüberschüsseJ auf
die der Rekurrent sich beruft, sind demnach schon deshalb
noch nicht geeignet, um das Begehren zu rechtfertigen,
dass gerade die Erneuerungsgebühr auf einen Betrag
herabgesetzt werde, wie der Rekurrent ihn noch als
zulässig anerkennen will. Denn ebensogut wie von einer
übermässigen Ansetzung der letzteren Gebühr können sie
auch von einer zu hohen Bemessung jener anderen Abgaben
herrühren. Nachdem der Rekurrent diese. nicht anficht,
kann er auch die Behauptung, dass die Erneuerungsgebühr
in Wirklichkeit eine verschleierte Besteuerung enthalte,
nicht in jener Weise begründen, sondern höchstens damit,
dass, auch wenn man den Ertrag der Erneuerungsgebühren
allein mit dem auf sie eIitfallenden Teile der Gesamt-
unkosten des Dienstzweiges vergleiche, sich immer noch
entsprechende Überschüsse ergeben. Dieser Einsicht ver-
schliesst sich denn auch der Rekurrent nicht, indem er
in einer zweiten Rechnung dem Posten Staats-und
Schreiogebühren )) einen verhältnismässigen Bruchteil der
rechnungsmässigen Gesamtunkosten der Motorfahrzeug-
kontrolle
gegenüberstellt und auch bei dieser Aufstellung
noch zu jährlichen Reingewinnen von 167,000-242,000 Fr.
in den Jahren 1927-1929 kommt. Indessen trägt diese
Rechnung von vorneherein insofern etwas Unsicheres an
sich, als es kaum möglich ist, den prozentualen Anteil
der Gesamtunkosten des fraglichen Dienstzweiges, der
richtigerweise auf die Erneuerungstätigkeit ,. Q.esselben
zu verlegen ist, genau zu bestimmen und bei einer höheren
Bemessung sich auch die errechneten Reinerträgnisse
entsprechend vermindern würden. Die Begründung, mit
der der Rekurrent dazu gelangt, jenen Prozentsatz auf
bloss 1/10 der Gesamtunkosten anzusetzen, ist denn auch.
. nichts weniger als zwingend, wenn man bedenkt, dass es
AS 56 -li30
sich um einen Verwaltungsapparat handelt, der, auch
wenn er durch die in Frage stehende Tätigkeit allein nur
während einer beschränkten Zeit in Anspruch genommen
werden mag, nichtsdestoweniger
das ganze Jahr hindurch
unterhalten werden muss. Doch brauchen diese Bedenken
wie
auch andere Einwendungen, die gegen die Rechnungs-
aufstellung der Beschwerde zu erheben nahe liegen würde,
nicht näher erörtert zu werden. Denn die Beschwerde muss
auch dann abgewiesen werden, wenn man sie auf der vom
Rekurrenten geltend gemachten tatsächlichen Grundlage
beurteilt.
Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die
Kosten der Einrichtung einer Dienststelle, die mit der
Besorgung gewisser Verwaltungsaufgaben betraut ist,
nicht zum VOl'aus genau berechnen lassen, zumal wenn
es sich
um einen Dienstzweig, wie hier die Motorfahrzeug-
kontrolle
handelt, dessen Inanspruchnahme infolge der
fortwährenden Entwicklung des Automobilwesens ständig
wächst. Der Grundsatz der Kostendeckung als Grenze
der zulässigen Gebührenerhebung darf daher nicht in der
Weise eng und mathematisch ausgelegt werden, wie der
Rekurrent es tun möchte. Vielmehr müssen die Gebühren
so bemessen werden können,
dass sie zur Deckung der
Unkosten auf alle Fälle und zwar reichlich genügen. Es
ist daher auch ein überschuss des Gesamtgebührenertrages
über die Unkosten noch nicht ohne weiteres ausreichend,
um die unter dem Namen von Gebühren erhobenen
Abgaben
in Steuern zu verwandeln. Vielmehr wird dabei
auch die absolute Höhe der im einzelnen Falle erhobenen
Abgabe berücksichtigt werden
dürfen undlmüssen. Be-
schränkt sie sich auf einen runden, an sich mässigen
Betrag, so wird sie auch dann noch als Gebühr gelten
dürfen, wenn der Gesamtertrag aus der Abgabe über die
Deckung
der Unkosten hinaus einen gewissen mässigen
Überschuss ergibt.
Im vorliegenden Falle ist aber der
Betrag, der vom einzelnen Abgabepflichtigen zu entrichten
ist, 10 Fr., absolut gesprochen unbedeutend. Und auch
die vom Rekurrenten behaupteten Reingewinne gehen bei
Gewaltentrennung. N° 81. 519
einem Kanton von dieser Grösse und wenn man die ge-
samte Zahl der Akte bedenkt, aus denen sie herrühren,
llicht über einen verhältnismässig mässigen Ein.nahme-
überschuss hina.us
(nach der Eingabe der Sektion Zürich,
des Automobilklubs der Schweiz an den Regierungsrat
vom 2. Dezember 1927 betrug schon in den Jahren 1925
und 1926 die Zahl der erneuerten Führerbewilligungen
und 10,800). Mag auch durch dieses Reinerträgnis
ein gewisses Steuerelement in die Abgabe hineingetragen
werden, so
ist es doch zu untergeordnet und tritt vor dem
Charakter eines Entgeltes für die in Anspruch genommene
amtliche
Tätigkeit, wie er sich aus den übrigen oben
erörterten Momenten, insbesondere dem absoluten Be-
trage der Auflage, ergibt, allzusehr zurück, als dass es
genügen könnte, der Auflage den Gebührencharakter
abzusprechen (vgl. die analoge Erwägung in BGE 33 I 132
E. 3 am Ende). Es ist deshalb nicht nötig zu der zwischen
den Parteien streitigen Frage Stellung zu nehmen, wieweit
bei
der Bemessung der fraglichen Gebühr neben dem
Kostenersatz auch das andere Moment der Bedeutung
der erteilten Bewilligung, des Interesses des Pflichtigen an
dem betreffenden Akte, berücksichtigt werden dürfte.
Das Urteil BGE 52 I 44, wo es als statthaft erachtet wurde,
die Taxen für die Benützung einer öffentlichen Anstalt
ohne ausschlaggebende Berücksichtigung des Kostenauf-
wandes
für den Betrieb der Anstalt nach dem Vorteil zu
bestimmen, den der Benützer aus der Anstaltsnutzung
zieht, bezog sich auf industrielle Unternehmungen von
Gemeinwesen (wie Gas-und Elektrizitätswerke). Bei a.n-
deren staatlichen Einrichtungen und Anstalten ist dieses
Moment des
Vorteils, Interesses an der staatlichen ;Leistung
bisher
jeweilen nur für die Ver t eil u n g de r G e-
samtkosten der staatlichen Anstalt
auf die ver s chi e den e n Ben ü t zer, die
Abstufung der Gebühren im einzelnen
Fall ein n e r t die se r G ren z e' b e r ü c k s i c h-
t i g t worden. Hierum würde es sich aber im vorliegenden
Falle nicht handeln. Vielmehr wäre die :Frage die, ob eine
Berücksichtigung des Interesses
auch über die erwähnte
Schranke hinaus zulässig sei.
Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht behauptet,
dass in der weiter angerufenen Vorschrift des Automobil-
konkordats Art. 20 n der Begriff der Gebühr bezw. der
Deck der (! gehabten Kosten in einem anderen,
strengeren Sinne zu verstehen sei als bei der Anwendung
.von Art. 19 Abs. 4 KV, so dass sich mit der Rüge des
Verstosses gegen diese Verfassungsvorschrift 'auch die
weitere
der Konkordatsverletzung erledigt.
(! 2. -Auch der Vorwurf ungleicher Behandlung geht
fehl. Im Gegensatz zum Reisepass, der seiner Natur nach
ein einfacher Ausweis im Sinne von 2 ader Gebühren-
ordimug'
ist, fällt der Führerschein als Polizei erlaubnis
unter die Bewilligungen nach 2 c ebenda, wie auch
das Gutachten Fleiner annimmt. Die verschiedene Be-
messung der Gebühr für die Verlängerung des einen oder
andem ist daher jedenfalls kantonalrechtlich begründet.
Es kann auch die Behauptung, dass die' Arbeit der Ver-
waltung in beiden Fällen die gleiche sei, nicht entscheidend
sein, wenn
man die Kostendeckung, wie es nach Erwä-
gung loben richtigerweise geschehen muss, nicnt bloss
nach den Bemühungen und Auslagen gerade für den
einzelnen abgabepflichtigen Akt, sondern nach den Ge-
samtunkosten des betreffenden Dienstzweiges bemisst.
Aus der Tatsache, dass die kantonale Staatskanzlei für
jenen Zweck mit einer Abgabe von I Fr. für die Verlän-
gerung der Reisepässe auskommen zu köIi.nen glaubt, lässt
sich nicht folgern, dass bei einem anderen Dienstzweige
mit verschiedenen Verhältnissen und anderem Gesamt-
kostenaufwand für einen verwandten Akt die nämliche
Bemessung
Platz greUen müsse.
Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahnädern. :1 0 8:? 521
V. INTERKANTONALER VERKEHR
MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN
CIRCULATION INTERCANTONALE
DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES
81. Urteil vom 14. November 1930 i. S. Seitede
gc gen Landgericht und Obergericht t1ri.
Automobilkonkordat von 1914 mit der Ergänzung durch das
Interkant. Reglement vom 29. Dezember 1921. Unzulässigkeit
wegen Verstosses gegen das Konkordat der internen Vorschrift
eines Konkordatskantons, wonach Motorwagen, ,die mehr
als 23 erwachsene Fahrgäste mitführen (aufnehmen können),
vom Verkehr im Kanton allgemein ausgeschlossen sind,
selbst wenn für die Verwendung des Wagens zur Beförderung
einer grösseren Zahl von Personen eine Verkehrsbewilligung
eines anderen zuständigen Konkordatskantons nach Art. 2, 3
des erwähnten Interkant. Reglements besteht (Erw. 2). -
Zulässigkeit der Rüge der Konkordatswidrigkeit einer kanto-
nalen Gesetzesbestimmung noch gegenüber der wegen Über-
tretung der Bestimmung ergangenen Strafverfügung (Erw. 1).
.A. -Das von einer Anzahl Kantonen als Ergänzung
zUm Automobilkonkordat vom 7. April 1914 vereinbarte,
vom Bundesrat am 29. Dezember 1921 genehmigte Regle-
ment betr. den Verkehr von Autoomnibussen und Last-
autos mit Personenbeförderung )) verlangt in Art. 2 für
die Personenbeförderung durch solche Fahrzeuge eine
besondere Verkehrsbewilligung
der zuständigen kantonalen
Behörde. Sie wird auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges
durch einen Experten ausgestellt und darf nur beim Vor-
liegen
der in Art. 3 und 5 bestimmten Voraussetzungen
erteilt werden. Art. 3 umschreibt die Anforderungen an
die Beschaffenheit des Wagens und erklärt dabei in
ZUf. 1 f. : Der Experte bestimmt die Zahl der höchsten-
falls
zu befördernden Personen, wobei auf jede Person
45 cm Sitzbreite kommen müssen. Diese Zahl ist in die