BGE 56 I 477
BGE 56 I 477Bge11.02.1930Originalquelle öffnen →
Verwaltungs. Und Disziplinarroohtspflege. 3. -Nach Art. 18 MSchG werden als Herkunftsbezeich- nungen angesehen die Namen einer Stadt, einer Ortschaft, einer Gegend oder eines Landes~ welche einem Erzeugnis einen Ruf geben. Solche Bezeichnungen darf jeder Pro- duzent oder Fabrikant jener Orte oder der Käufer dem Erzeugnis beiliegen. Dagegen ist es nach der gleichen Vorschrift untersagt, eine Ware mit einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung zu versehen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Name « Kremlin )} als Ortsbezeichnung den Produkten der Rekurrentin nicht den Ruf im Sinne des Art. 18 MSchG verleiht oder zu verleihen vermag. Allein das am Eingang erwähnte Gebot der Wahrheitspflicht, dessen Missachtung einen Verstoss gegen die guten Sitten darstellt, ist weiter als Art. 18 MSchG und fällt daher mit dem Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen nicht einfach zusammen. Das Publikum kann über die Herkunft einer Ware auch getäuscht werden, wenn diese nicht zu den Erzeugnissen gehört, deren Ruf von einer Ortsbezeichnung abhängt. Die durch das Eidgenössische Amt seit 1917 eingeschla- gene Praxis stellt allerdings strenge Anforderungen an eine Marke und ihren Charakter als Phantasieprodukt. Allein die Strenge ist durchaus angebracht, weil es sich darum handelt, Täuschungen zu vermeiden. Allerdings hat das Bundesgericht auch dafür zu sorgen, dass Art. 4 der Bundes- verfassung beobachtet wird und dass Rechtsungleichheiten verhütet werden. Da der hier angewendete Grundsatz der Markenwahrheit jedoch dem Gesetze entspricht, braucht auf die von der Rekurrentin angerufenen Beispiele nicht eingetreten zu werden. Vielmehr würde es Sache der Beschwerdegegenerin sein, bei sich bietender Gelegenheit auf die Zulassung jener Marken zurückzukommen, sofern sich herausstellen sollte, dass sie entgegen der ursprüng- lichen Annahme doch Irrtümer zu erregen geeignet sind. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde 'wird abgewiesen. Regist,ersseben. N0 75. 75. AUSlug aus dem Urteil der I. Zivtlabteilung vom 95. November 1930 i. S. ScheiCl.egger gegen Begierllngsrat des Iantons Appenzell A.-Bh. 47'1 M a t e r i eIl e R e c h t s k r a f teines bundesgerichtlichen Urteils und einer kantonalen Entscheidung in einer Handels· registersache : Die Feststellung, dlLSS der frühere Entscheid rechtmässig gewesen sei, wird nicht unabänderlich. Durch Urteil vom 11. Februar 1930 (BGE 56 I S. 46 ff.) hatte das Bundesgericht die verwaltungsgerichtliche . Be- schwerde des Franz Scheidegger gegen den Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, der als Auf- sichtsbehörde über das Handelsregister die Löschung de'" Hauptsitzes der Einzelfirma des Rekurrenten im Handels· register von Appenzell A. Rh. wegen Verlegung nach St. Gallen verweigert hatte. Ein neues Löschungsgesuch Scheideggers vom 14. Juli 1930 ist durch die kantonalen Instanzen abermals abgewiesen worden. Nachdem Schei- degger dagegen wieder eine verwaltungsgerichtliche Be- schwerde erhoben hatte, hat das Bundesgericht in Erwä- gung 1 seines neuen Urteils über die Frage der Rechts- kraft der frühem Entscheidung ausgeführt : Wer ein schon einmal abgewiesenes Gesuch um Löschung im Handelsregister wiederholt, beruft sich entweder darauf, dass im frühem Verfahren Tatsachen unrichtig gewürdigt und Rechtsfragen unrichtig entschieden worden seien, oder dass inzwischen neue Tatsachen hinzugekommen seien, welche eine abweichende Entscheidung rechtfer- tigen. Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. hält nun nur diese zweite Behauptung für zulässig ; der Rekurrent könne sein neues Löschungsgesuch nur darauf stützen, dass sich seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 11. Februar 1930 die Sachlage verändert habe, dagegen stehe ihm nicht zu, die entschiedene Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkte des damals vorhandenen Tatbestandes wieder aufzuwerfen. Dieser Auffassung kann in ihrer Allgemeinheit nicht
4711 Verwa.ltungs-und Disziplin&l'reehtspße@e. beigepflichtet werden. Das Bundesgericht als Verwaltungs- gericht kann auf ein Urteil über eine Beschwerde aJIerdings insoweit nicht mehr zurückkommen, als es auf,. blosse Wiedererwägungsgesuche nicht eintreten kann, die ohne neues Gesuch an die zuständige VerwaltungBl,lehörde und ohne neuen Entscheid derselben unmittelbar ihm einge- reicht worden sind ; das ist jedoch lediglich die Folge der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens, hängt also mit der formellen Rechtskraft, der Unanfechtbarkeit der bundesgerichtlichen Urteile zusammen und hat mit der Gebundenheit der Verwaltungsbehörden und des Ver'- waltungsgerichtes an eigene Verfügungen und Erkennt- nisse nichts zu tun. Die Eintragung im Handelsregister begründet einen Zustand; die Anordnungen der Register- behörden können daher bei der Erörterung der Frage, ob ihnen materielle R-echtskraft zukomme, nicht ohne Wei- teres mit jenen Verwaltungsverfügungen verglichen werden, welche über einmalige Leistungen, z. B. über eine be- stimmte öffentliche Abgabe entscheiden und welchen mitunter allerdings mit R-ücksicht auf die Interessenlage materielle R.echtskraft zukommt. Dem beteiligten öffent- lichen Interesse würde es jedenfalls widersprechen, und es würde auch keinem schutzwürdigen privaten Interesse Genüge tun, wenn eine Verfügung einer R.egisterbehörde, die einen solchen Zustand begründet oder erhält, die sich aber nachträglich als nicht rech.tmässig herausstellt, nicht jederzeit zurückgenommen oder abgeändert werden könnte. (Vgl. BURCKHARDT, Die Organisation der R-echtsgemein- schaft, s. 61 ff.). Die Feststellung, dass der frühere Ent- scheid rechtmässig gewesen sei, wird nicht rechtskräftig. (V gl. KmCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bun':' desgericht S. 69). Die R.egisterbehörden können daher das Eintreten auf neue Eintragungs-und Löschungsgesuche nicht grundsätzlich ablehnen und neue Gesuche köruien jederzeit gestellt werden, auch wenn keine neuen ent- schiedenen Tatsachen geltend gemacht werden. Dagegen kann der R.egisterführer selbstverständlich antworten, Registersachen. No 76. 479 dass kein Grund bestehe, auf eine einmal ausgesprochene, vom Bundesgericht vielleicht geschützte Auffassung zu- rückzukommen, sofern ein solcher Grund wirklich nicht gegeben ist. Doch darf dann nicht das Eintreten verweigert werden, sondern das Gesuch ist materiell abzuweisen. Auch aus einem vorangegangenen bundesgerichtlichen Urteil wächst dem Entscheid der R-egisterbehörde keine vermehrte bindende Kraft zu (KIRCHiIOFER, a. a. O. S. 69). Wenn andere Mittel nicht ausreichen" wird sich die R.egis- terbehörde allerdings bei ausgesprochener Trölerei hin und wieder nicht mehr mit dem Hinweis auf die nicht wider- legte frühere Entscheidung begnügen, sondern dazu entschliessen, auf neue Gesuche überhaupt nicht mehr einzutreten·; allein dann liegt der Grund des Nichtein - tretens nicht in der rechtlichen Kraft der früheren Ent- scheidung, sondern in der Abwehr eines Missbrauches der Verwaltung. Im vorliegenden Fall besteht jedoch nicht nur kein innerer Grund, die im Urteil vom H. Februar 1930 aus- gesprochene R.echtsauffassung zu revidieren, sondern der Beschwerdeführer hat sie auch gar nicht angefochten. Die Beschwerdeschrift enthält keine Widerlegung. Der R.ekurrent hat sich allerdings auf die Beschränkung der R-echtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils be- rufen; allein er tat es lediglich -was das Justiz-und Polizeidepartement ausseI' Acht gelassen hat -, um dem Bundesgericht mit R-ü c k s ich tau f die 1 9' 2 9 e I' s t beg 0 n n e neU mol' g a n i s a- t ion seines Betriebes die Hauptfrage nochmals zur. Beurteilung vorzulegen. Er hat also neu eingetretene Tatsachen behauptet, und es ist die Prüfung darauf zu beschränken, ob diese Tatsachen auch entscheidend sind, d. h. ob sie die Hauptniederlassung nunmehr als nach St. Gallen verlegt erscheinen lassen. AS 66 I -1930 32
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