BGE 56 I 469
BGE 56 I 469Bge11.02.1930Originalquelle öffnen →
(68 Verwaitungs. und Disziplinarreohtspfiege.
Verordnung vom 3. November 1908 über das Aufgebot-
zum Instruktionsdienst usw., abzuweisen wäre, karui
darum unerörtert bleiben. Immerhin mag beigefügt wer-
den, dass auch darnach die Auffassung des Rekurrenten
nicht haltbar ist, weil die Verordnung in Art. 16 für die
Nachholung
Dienst gleicher Art verlangt und in Art. 19
bestimmt, dass nur wirkliche Dienstleistung von wenig-
stens 6 Tagen als Wiederholungskurs gilt. Diese Bestim-
mungen
stehen jedenfalls nicht im Widerspruch mit dem
Gesetz, MO Art. 114, so dass sie massgebend sind.
3. -
Für den Fall, dass der Wiederholungskurs nicht
als nachgeholt gelten kann, beruft der Rekurrent sich mit
der in erster Linie geltend gemachten Begründung auf
den Umstand, dass er gemäss Art. 2 b MStG vom Militär-
pflichtersatz
befreit worden ist. Er will damit wohl sagen,
er sei durch eine dienstliche Erkrankung an der Nach-
holung des Wiederholungskurses verhindert worden und
dieser Umstand rechtfertige es, ihn so zu behandeln, wie
wenn
er den Wiederholungskurs nachgeholt hätte. Auch
dieser
Standpunkt ist rechtlich unhaltbar. Im Jahre
1924 hat der Rekurrent die Erfüllung seiner Dienstpflicht
versäumt und sie ersetzt durch die Steuerleistung.! Würde
ihm die Steuer für 1924 zurückerstattet, so hätt.e er iIl;
diesem Jahre seine Wehrpflicht nicht erfüllt, was gesetz-
lich unzulässig ist. Von 1926 an hat er allerdings weder
Dienst
getan, noch gesteuert, aber dieser Ausnahme-
zustand hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 2 b des
Steuergesetzes. Hingegen wirkt die Steuerbefreiung ge-
mäss Art. 2 b nicht zurück auf das Jahr 1924, in dem die
Voraussetzungen
für jene Ausnahmebehandlung noch
nicht bestanden. Dass der Rekurrent den Dienst nicht
mehr nachholen, den in Form der Steuerzahlung geleiste-
ten Militärdienst sozusagen nicht mehr umtauschen kann,
gibt kein Recht darauf, für jenes Jahr die damals noch
bestehende Wehrpflicht überhaupt nicht zu erfüllen.
Demna.ch erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgeWiesen. .
Registersachen. o 74 ..
II. REGISTERSACHEN.
REGISTRES.
74. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Dezember 1930
i. S. Ma.sl1ineDöl.Import-Gesellsc!lsft m. b. H.
gegen Eidgenös~isches Amt für geistiges Eigentum.
H a n deI s m a r k e «K rem 1 in» für nichtrussische Ma.
schinenöle. Verstoss gegen die guten Sitten wegen u n w a h-
ren In haI t e s. (Erw. 1 und 2.)
MSchG Art. 3 Abs. 4 und Art. 14 Aha. 1 Zuf. 2.
Die Anforderung an die Wahrheit besteht unabhängig vom Verbot
falscher Herkunftsbezeichnungen. (Erw. 3.)
MSchG Art. 18.
Tatbestand (gekürzt) :
Ä. -Die Beschwerdeführerin hat am 23. Dezember
1909
und neuerdings am 10. Dezember 1929 in Deutschland
unter Nr. 128,998 die Wortmarke «Kremlin)) für mine-
ralische Maschinenöle (huiles minerales de graissage)
eintragen lassen. Am 16. Juni 1930 hat sie diese Marke
unter Nr. 69,977 beim internationalen Amt zum Schutze
des geistigen gentums in Bern angemeldet. Dieses hat
die Anmeldung gemäss Art. 5 des Madrider Abkommens
über die internationale Eintragung von Handelsmarken
dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum mit-
geteilt. Am 15. August 1930 hat jedoch das Eidgenössische
Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau
bekaImt gegeben, dass die l\furke in der Schweiz nur
teilweise, d. h. nur unter dem Vorbehalt zum Schutze
zugelassen werden könne, dass sie nur für russische Er
zeugnisse verwendet werde. «Kremlin )) sei der allgemein
bekannte Name der Festung Moskaus, und es bestehe
ein Anlass zu Täuschungen und daher ein Verstoss deJ'
Marke
gegen die guten Sitten (Art. 6 Abs .. 2 Ziff. 3 der.
• 70
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege .
Pariser Konvention), wenn sie auch für nichtrussische
&odukte gebraucht würde. Das internationale Bureau hat
diese Verfügung des eidgenössischen Amtes am 22_ August
1930 dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Patentanwalt
Fritze in Hamburg, mitgeteilt, und dieser hat die Zu-
stellung am 25. August 1930 erhalten.
Am 8. Juni 1910 hatte die Rekurrentin unter Nr.
27,646 die Wortmarke (f Kremlin » für mineralische Ma-
schinenöle
auch in der Schweiz eintragen lassen. Am 19.
August 1930 teilte das Eidgenössische Amt der Eigen-
tümerin der Marke mit, dass die Schutzfrist am 8. Juni
1930 abgelaufen sei und dass die Marke gelöscht werde,
wenn die Erneuerung nicht innert einer· Frist von sechs
Monaten seit Ablauf der Schutzdauer verlangt werde.
B. . Die Maschinenöl-Import-Gesellschaft m. b. H.
hat am 23. September 1930, also rechtzeitig, gegen die
ihr durch das internationale Bureau mitgeteilte Verfügung
des Eidgenössischen
Amtes für geistiges Eigentum die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben und den Antrag gestellt, jene Verfügung sei
aufzuheben
und die angemeldete internationale Marke in
der Schweiz ohne Beschränkung zum Schutze zuzulassen.
O. -In seiner Beschwerdebeantwortung hat d.8.s Eid-
genössische Amt für geistiges Eigentum Abweisung der
Beschwerde beantragt...... Die angefochtene Verfügung
stehe im Einklang mit der durch das Eidgenössische
Justiz-und Polizeidepartement seit 1917 eingeschlagenen
Praxis, welche ihrerseits auf eine Eingabe des Schweizeri-
schen Handels-und Industrievereins zurückgehe. In den
Weisungen des Justiz-und Polizeidepartementes (vgI.
B. BI. 1918 III S. 576) heisse es : «Marken, welche. auch
wenn sie nicht eine Herkunftsbezeichnung im Sinne der
engen in Art. 18 MSchG aufgestellten Umschreibung ent-
halten, doch zur Täuhung über die schweizerische Her-
kunft von Waren geeignet sind, verstossen unter allen
Umständen gegen die guten Sitten und sind aus diesem
Grunde geniäss Art. 14. ZiH. 2 MSchG von der Eintragung
auszuschliessen. Dabei ist darauf abzustellen, ob die
Herstellung solcher Waren in der Schweiz an sich denkbar
ist ; in der Möglichkeit einer Täuschung liegt der Verstoss
gegen die guten Sitten. Ebenso sind Marken, welche die
Gefahr einer Täuschung über die ausländische Herkunft
von Waren begründen, von. der Eintragng auszuschlies-
seIl. (f Diese Grundsätze seien im bundesrätlichen Ent-
scheid i. S. Hansen und Stridt (B. BI. 1918 m S. 376)
und i. S. Central Oil & Gas Stove Company vom 29.
Dezember 1921 angewendet worden. Das Urteil des
Bundesgerichtes
über die verwaltungsgerichtliche Be-
schwerde der Ersten Österreichischen Glanzstoffa brik
A.-G. (BGE 56 I S.46 ff.) habe sie übernommen .........•
Das Bundesgericht zieht in E'l'Wägung :
1 ................. ,.
Im vorliegenden Fall hat das Eidgenössische Amt die
internationale Marke teilweise abgelehnt, weil sie in
ihrer allgemeinen Form gegen die guten Sitten verstossen
würde.
Die Abweisung entspricht daher jedenfalls dem
Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens; denn sie betrifft
einen Fall, in dem gemäss Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der Pariser
Übereinkunft, wenn der Grund gegeben ist, auch eine
nationale Marke abgewiesen werden müsste.
Die teilweie Verweigerung des Markenschutzes ist
nach schweizerischem Recht zulässig, wenn der unbe-
schränkte Markenschutz gegen die guten Sitten verstossen
würde.
Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum
ist verpflichtet, für die Beobachtung dieses Grundsatzes
zu sorgen, denn Art. 3 Abs. 4 MSchG in der Fassung vom
21. Dezember 1928 bestimmt: «Zeichen, welche gegen
die
guten Sitten verstossen, dürfen nicht in eine Marke
aufgenommen werden. » Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 desselben
GeSetzes ergänzt die Bestimmung dahin, dass das Eid-
genössische Amt jede gegen die guten Sitten verstossende
Eintragung zurückweisen solle.
*72 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob
die angemeldete Marke der Rekurrentin, (l Kremlin .,
wenn sie allgemeine für (l uiles minerales da graissage .,
nicht nur für russische Öle, zugelassen würde, gegen die
guten Sitten verstossen würde.
2. -
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
verstösst eine Handelsmarke nicht nur dann gegen die
guten Sitten, wenn ihr Inhalt in religiöser. politischer
oder sexueller Hinsicht unmoralisch ist, sondern auch
dann, wenn sie unwahr ist. Das Gebot der Wahrhaftigkeit
ist auch ein sittliches Postulat. Soweit der Staat mit
seinen Mitteln auch die sittliche Ordnung aufrecht hält,
kann er keine Rechte verleihen, deren Ausübung zu Un-
wahrheiten und Täuschungen Anlass gibt. Bezeichnungen,
welche geeignet sind,
Irrtümer zu erregen und die Ver-
braucher zu täuschen, verstossen daher gegen die guten
Sitten (vgl. BGE 56 I S. 49 und 50).
Die
Rekurrentin hat eingewendet, dass sie das in
Deutschland gebrauchte russische Wort } ange-
meldet hätte, wenn sie auf eine Beziehung mit Russland
hätte hinweisen oder hindeuten wollen. Diese Erwägung
ist ohne Belang. Wie das Bundesgericht·in dem erwähnten
Urteil i. S. Erste Österreichische Glanzstoffabrik erkannt
hat, kann ein Verstoss gegen die guten Sitten auch vor-
liegen, wenn er dem Beteiligten gar nicht bewusst ist :
Die Verweigerung des Markenschutzes aus diesem Grunde
bedeutet daher nicht in allen Fällen auch ein Vorwurf
dass der Inhaber der. Marke den Verstoss auch gewoll
habe (BGE 56 I S. 49) ..
Die Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht,
das Wort «Kremlin >} sei auf deutsche, nicht auf franzö-
sisohe
Art, also ohne nasale Endung auszusprechen, da
sie ein deutsohes Haus sei, und bei dieser Ausspraohe
handle es sich offenbar um eine reine Phantasiemarke.
Allein in der Schweiz· kann eine Marke nicht gesohützt
werden, wenn sie auch nur in einem der Landesteile
Anlass
zu Täuschungen geben kann (BGE 56 I S. 55 und
RegiBters8cru;n,; N" 74.
56). Einem französisch spreohenden Schweizer fällt .ea
natürlich nicht ein, « Kremlin >) deutsch auszusprechen,
Dazu kommt, dass zahlreiche welsche Schweizer den
Sinn des Wortes kennen und dadurch erst recht veran-
lasst werden, es französisch auszusprechen.
(l Kremlin» bedeutet auf französisch nicht, wie di
Rekurrentin behauptet, Festung schlechthin. Im neuen
kleinen Larousse illustre (7. Aufl. S. 1467), der von ihr an-
geführt worden ist, heisst es allerdings, dass das russische
Wort (l Kremlin» auf französisch mit « Forteresse)} zu
übersetzen sei. Allein das bedeutet nicht, dass « Kremlin •
in der französischen Spraohe ein Synonym. von « Forte
resse» sei, sondern nur, dass es so zu übersetzen sei.
Die weitere
Behauptung der Rekurrentin, dass es in
Frankreich auch ein Dorf namens Kremlin gebe, ist
. ungenau; die einzige Ortschaft, in deren Namen das
Wort «Kremlin >} nach dem zitierten Wörterbuch von
Larousse (S. 1476) vorkommt, heisst « Kremlin-Bicetre »
Überdies wäre die Tatsache, dass sich ein französisches
Dorf zur Erinnerung an den Feldzug in Russland nach
der alten Zarenresidenz benannt hat, nur ganz wenigen
Personen bekannt; die grosse Mehrzahl der Leute selbst
mit mittelmässiger Bildung hält sich zweifellos an den
ursprünglichen Sinn des Wortes. Selbst wenn ein franzö-
sisches Dorf einfach (I Kremlin » heissen würde, wäre der
Einwand der Rekurrentin unerheblich. Dann müssA.
e
in
analoger Anwendung des Grundsatzes, der bei den Be-
zeichnungen gHt, die ausser einer geographischen Bedeu-
tung noch eine andere haben (z. B. Bismarck, Hindenburg,
Löwen, Cavour usw.), untersucht werden, ob die Ver-
braucher der Ware das Wort zu einem erheblichen Teil
als Bezeichnung des wichtigeren und bekannteren der
beiden Orte auffassen werden, was im vorliegenden Falle
nicht zweifelhaft sein kann (vgl. SELIGSOHN, Warenbe
zeichnungen, 3. Aufl. S. 79).
Bei der grossen Mehrheit der Personen französischer
Sprache weckt das Wort « Kremlin >) sofort den Gedanken
• .,.. Verwaltungs-lUld. ])jsäebtspßege_
an das historische Denkmal Russlands, das Kreml heWst.
und an die Stadt, in der es steht. Der Kreinlist geradezu·
das Wahrzeichen Moskaus, wie der Eiffelturm das Paris',
die St. Peterskirche das Roms oder, «si parVa licet OQm
ponere magnis », der Bärengraben das Wahrzeichen Berns
ist. Der Kreml ist ausserdem auch ein Symbol Russlands ;
er ist für Russland, was der Eskorial für Spanien oder
'\V8.8. das kaiserliohe Schloss von· Sohönbrunn für das alte
Österreich war. Der Kreml war lange Zeit der Sitz der
absoluten Gewalt Russlands und spielt heute noch in .
»oskau, der Hauptstadt der Union der Sowietrepubli-
ken, eine Rolle. Es liegt daher nahe, dass der Abnehmer
glaubt, russische Produkte vor sich zu haben, wenn sie
unter der Marke «Kremlin» in den Handel gebracht
werden.
Die Rekurrentin hat den Beweis dafür anerboten, dass.
ihre Marke in den Abnehmerkreisen tatsächlich als Phan~'
tasiemarke betrachtet werde. In seiner Eingabe vom
4. November 1930 scheint der Vertreter der Beschwerde-
führerin diese Beweisofferte jedoch fallen gelassen zu
haben; denn er schreibt « Über die Auffassung de
Abnehmerkreise hat mir die Auftraggeberin kein weiteres
Material zur Verfügung gestellt. Sie hat mir zu diesem
Punkte geschrieben, dass die Ware nicht unter Hervor-
hebung der Provenienz in den Handel gelange, und dass
die Abnehmer deshalb im einelnen Falle weder wissen,
noch zu erfahren wünschen, ob es sich um ein Produkt
amerikanischer, russischer, oder anderer Herkunft handle.
Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, im vorliegenden
Falle über ee besondere VerkehrsauffaSsung Aufschluss
zu erteilen;» Überdies hatte die Rekurrentin in ihrer
Beweisofferte nicht angegeben, was sie unter den Abneh-
merkreisen eigentlioh versteht. Entscheidend ist die
Meinung, welche bei den zahlreichen Verbrauohern ge-
weckt wird, für welche die Öle bestimmt sind. Zu diesen
gehören z. B. auch Mechaniker, Techniker usw. Der
Richter kann sich unabhängig vQn Zeugen undandern
Registersachen. N0 74.
prozessualen Beweismitteln, an Hand seiner Erfahrung
ein Bild davon machen, welche Eindrücke und Asso-
ziationen bei diesen Leuten geweckt werden, wenn eine
Ware die Marke «Kremlin » trägt. Auch wenn es der
Beschwerdeführerin gelungen wäre, eine ganze Reihe
von Personen zu nennen, die als Zeugen bestätigt hätten,
dass sie bei den Produkten der Rekurrentin nie an russische
Herkunft gedacht hatten oder dass ihnen die Herkunft
einerlei sei, wäre damit nicht bewiesen worden, dass bei
einem noch grössern Teilf der Bevölkerung die M ö g-
I ich k e i t der Täuschung durch die streitige Marke
nicht doch bestände.
Es ist allerdings nicht bewiesen, dass Russland und
seine Industrie· für die Herstellung von Maschinenölen
besonders bekannt seien. Wir wissen nur, dass Russland
eich an Petroleumquellen ist und dass die Maschinenöle
ein Derivat aus Petroleum sind. Aber auch wenn man
annimmt, Russland habe keinen Ruf als Herstellungsland
von Maschinenölen, bleibt die Unwahrheit und Möglich-
keit der Täuschung bestehen; die Abnehmer werden
doch in den Irrtum versetzt, es handle sich um eine
russische
Ware, ·d. h. um eine Ware russischen Ursprunges,
Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass man
eine Ware aus einem Staat einer Ware aus einem andern
nicht nur wegen üherlegener innerer Eigenschaften vor
ziehen kann, sondern auch aus andern Gründen, z. B. um
eine nationale Wirtschaft zu begünstigen, und dass ausser-
dem ein bis jetzt unbekannter Vorzug einer Ware eines
bestimmten Ursprungslandes plötzlich offenkundig werden
kann (vgl. POUILLET, 2. Auf I. Nr. 396 bis, Seite 474).
Wie das Bundesgericht bereits erkannt hat (BGE 55 I
S. 271), würde in solchen Fällen nur dann kein Anlass
zu Täuschungen bestehen, wenn die Ware überhaupt
keine Beziehung zu der in der Marke erwähnten Örtlich~
keit hätte. Das trifft hier aber nicht zu, da Russland,
wie betont wui-de, eines der namhaftesten Gebiete ist,
wo Petroleum gewonnen wird.
.76 Verwaltungs-Und Disziplinarrechtspflege_ 3. -Nach Art. 18 MSchG werden als Herkunftsbezeich- nungen angesehen die Namen einer Stadt, einer Ortschaft, einer Gegend oder· eines Landes, welche einem Erzeugnis einen Ruf geben. Solche Bezeichnungen darf jeder Pro- duzent oder Fabrikant jener Orte oder der Käufer dem Erzeugnis beiliegen. Dagegen ist es nach der gleichen Vorschrift untersagt, eine Ware mit einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung zu versehen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Name « Kremlin I> als Ortsbezeichnung den Produkten der Rekurrentin nicht den Ruf im Sinne des Art. 18 MSchG verleiht oder zu verleihen vermag. Allein das am Eingang erwähnte Gebot der Wahrheitspflicht, dessen Missachtung einen Verstoss gegen die guten Sitten darstellt, ist weiter als Art. 18 MSchG und fällt daher mit dem Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen nicht einfach zusammen. Das Publikum kann über die Herkunft einer Ware auch getäuscht werden, wenn diese nicht zu den Erzeugnissen gehört, deren Ruf von einer Ortsbezeichnung abhängt. Die durch das Eidgenössische Amt seit 1917 eingeschla- gene Praxis stellt allerdings strenge Anforderungen an eine Marke und ihren Charakter als Phantasieprodukt. Allein die Strenge ist durchaus angebracht, weil es sich darum handelt, Täuschungen zu vermeiden. Allerdings hat das Bundesgericht auch dafür zu sorgen, dass Art. 4 der Bundes- verfassung beobachtet wird und dass Rechtsungleichheiten verhütet werden. Da der hier angewendete Grundsatz der Markenwahrheit jedoch dem Gesetze entspricht, braucht auf die von der Rekurrentin angerufenen Beispiele nicht eingetreten zu werden. Vielmehr würde es Sache der Beschwerdegegenerin sein, bei sich bietender Gelegenheit auf die Zulassung jener Marken zurückzukommen, sofern sich herausstellen sollte, dass sie entgegen der ursprüng- lichen Annahme doch Irrtümer zu erregen geeignet sind. Demnach e/l'kennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde ~ird abgewiesen. Registersaehen. N° 75. 75. Auszug aus d.em UrteU cler I. Zivilabtellung vom a5. November 1930 i. S. ScheiC1egger gegen Begierllngsrat des Kantons Appenzell A.-Bh. 47'1 M a t e r i eIl e R e 0 h t s k r a f teines blmdesgeriohtlichen Urteils und einer ka.ntona.len Entscheidung in einer Handels- registersa.ohe: Die Feststellung, dass der frühere Entsoheid reohtmässig gewesen sei, wird nicht unabänderlich. Durch Urteil vom 11. Februar 1930 (BGE 56 I S. 46 ff.) hatte das Blindesgericht die verwaltungsgerichtliche . Be- schwerde des Franz Scheidegger gegen den Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, der als Auf- sichtsbehörde über das Handelsregister die Löschung de" Hauptsitzes der Einzelfirma des Rekurrenten im Handels- register von Appenzell A. Rh. wegen Verlegung nach St. Gallen verweigert hatte. Ein neues Löschungsgesuch Scheideggers vom 14. Juli 1930 ist durch die kantonalen Instanzen abermals abgewiesen worden. Nachdem Schei- degger dagegen wieder eine verwaltungsgerichtliche Be- schwerde erhoben hatte, hat das Bundesgericht in Erwä- gung 1 seines neuen Urteils über die Frage der Rechts- kraft der frühem Entscheidung ausgeführt : Wer ein schon einmal abgewiesenes Gesuch um Löschung im Handelsregister wiederholt, beruft sich entweder darauf, dass im frühern Verfahren Tatsachen unrichtig gewürdigt und Rechtsfragen unrichtig entschieden worden seien, oder dass inzwischen neue Tatsachen hinzugekommen seien, welche eine abweichende Entscheidung rechtfer- tigen. Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. hält nun nur diese zweite Behauptung für zulässig ; der Rekurrent könne sein neues Löschungsgesuch nur darauf stützen, dass sich seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 11. Februar 1930 die Sachlage verändert habe, dagegen stehe ihm nicht zu, die entschiedene Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkte des damals vorhandenen Tatbestandes wieder aufzuwerfen. Dieser Auffassung kann in ihrer Allgemeinheit nicht
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