BGE 56 I 46
BGE 56 I 46Bge31.10.1929Originalquelle öffnen →
46 Verwaltungs. und DiBziplinarrechtspflege.
schwerdeführer hat somit den Anspruch auf Rücker-
stattung der Ersatzbeträge für 1919 und 1920 mit dem
Bestehen
der Wiederholungskurse 1928 und 1929 erworben.
Dieser Rückerstattungsanspruch
ist demnach rechtzeitig
erhoben worden
und erweist sich als begründet.
Dass das Jahr 1919 noch Aktivdienstjahr war, steht der
Rückerstattung der für dieses Jahr bezahlten Ersatz-
leistung nicht entgegen, da die Einheit des Beschwerde-
führers keinen Aktivdienst zu leisten hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird teilweise begründet erklärt. Der
Kanton Bern wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
für die Jahre 1919 und 1920 entrichteten Ersatzleistungen
zurückzuerstatten.
Im übrigen wird die Beschwerde ab-
gewiesen. _
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
10. Urteil der I. Zivila.teUung -vom II Februar 1930
i. S. Erste Österreichische Glanzstoffa.bli)t A.-G. gegen
Eidgenössisches Amt fiir geistiges Eigentum.
Art. 6 Abs. 2 Zilf. 3 der Allgemeinen Pariser Verbandsüberem-
kunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums und Art. 3
BG über den Schutz der Fabrik-und Handelsmarken.
Verstoss einer Wortmarke gegen die guten Sitten wegen Unwahr-
heit.
A. -Die Erste Österreichische Glanzstoffabrik A.-G.
in St. Pölten (Niederösterreich) ist seit 11. Januar 1929
Inhaberin der unter den Nummern 104,913 und 104,914
eingetragenen österreicbischen Marke «Tragiseta I}. Sie
liess die Marke am 28. Februar 1929 unter den Nummern
62,202 und 62,203 beim Bu der internationalen Union
für geistiges Eigentum in Bern eintragen. Sie bezeich-
Registersachen. N° 10.
4.7
nete sie als Marke für: «Soie artificielle, crin artificiei,
paille artificielle, fils artificiels de tons genres, tissus de
tons· genres, bonneteries et tricotages, bas, dentelles et
broderies, etoffes, rubans, bordures, fils, files, cordonnets
et galons en ces matieres artificielles susnommees seules
ou en melange avec d'autres fibres textiles. quelconques. )
Am 2. August 1929 liess das Eidgenössische Amt für
geistiges Eigentum dem internationalen Bureau mitteilen,
das!; die Marke «Tragiseta » für den Schutz in der Schweiz
nicht zugelassen werden könne. Dieses leitete die Ver-
fügung am 12. August 1929 an die Erste Österreichische
Glanzstoffabrik A.-G. weiter.
B. -Am 11. September 1929 hat die Gesuchstellerin
gegen die Verweigerung des Markenschutzes die
verwal-
tungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen.
O. -Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum
hat in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 1929
Abweisung
der Beschwerde, eventuell Gutheissung nur in
dem Umfang beantragt, als die von der Beschwerdefüh-
rerin erwähnten
Waren wirkliche Seide enthalten.
D. -Das Bundesgericlit als eidgenössisches Verwal-
tungsgericht hat in analogr Anwendung des Art. 14 des
Bundesgesetzes
über. die eidgenössische Verwaltungs-und
Disziplinarrechtspflege (VDG)
das Eidgenössische J nstiz-
und Polizeidepartement zur Vernehmlassung in dieser
Beschwerdesache ersucht. Daö Justiz-und Polizeidepar-
tement seinerseits hat das Organ des in Frage kommenden
Fachverbandes, den Vorort des Schweizerischen Handels-
und
dustrievereins, um ein Gutachten gebeten. Der
Vorort ist dem Gesuch nachgekommen und hat sich in
seinem Gutachten ausgesprochen, dass unter Beta, Seide,
nur die Naturseide verstanden werden könne. Das Eid-
genössische . Justiz-und Polizeidepartement hat sich in
seiner Vernehmlassung vom 30. Novmber 1929 zu der-
fJelben Auffassung bekannt.
E.,,--Das vom Bundesgericht um ein weiteres Gut-
achten ersuchte Eidgenössische Gesundheitsamt hat in
Verwaltungs. und Diniplinarrechtspflege. seiner Eingabe vom 21. Dezember 1929 ausgeführt, dass nach Treu und Glauben im Verkehr unter Seta, Seide. Soie, nur Naturseide verstanden werden könne und dass sich die Kunstseide durch eine Reihe von physischen und chemischen Eigenschaften von der Seide unterscheide. F. -Die heiden Gutachten und die Vernehmlassung des Justiz-und Polizeidepartementes sind der Rekurrentin zur Einsicht und· Beantwortung zugestellt worden. . In ihren Eingaben vom 24. Dezember 1929 und 14. Januar 1930 hat sie an der Beschwerde und an der Begründung derselben festgehalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Nach Art. 5 Aha. 1 des internationalen Abkom- mens von Madrid vom 14. April 1.891, revidiert 6. Novem- ber 1925 in Haag, haben die Behörden eines Landes, dessen Gesetzgebung sie ermächtigt, die Befugnis zu erklären, dass einer ihnen vom internationalen Bureau mitgeteilten ausländischen Marke der Schutz verweigert werden müsse. Der Schutz darf aber durch die Gesetzgebung eines Landes nur-verweigert werden, wenn auf Grund der allgemeinen Verbandsübereinkunft auch die unmittelbare Eintragung der Marke in dem betreffenden Land abgelehnt werden könnte. Art. 6 Aha. 2 Ziff. 3 der allgemeinen Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert letztmals am 6. ·November 1925 . bestimmt sodann : (l Jede im Ursprungsland regelrecht eingetragene Fa- brik-oder Handelsmarke soll in allen andern Verbands- ländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt wer- Registersaehen. N° 10. 49 den. Es kö~en jedoch zurückgewiesen und als ungültig erklärt werden Marken, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen. » Damit stimmen überein Art. 3 des schweizerischen Markenschutzgesetzes von 1890 und Art. 14 Ziff. 2 des BG vom 21. Dezember 1928 über die Abänderung des Markenschutzgesetzes vom 26. September 1890, wonach die Marke nicht zu schützen ist, wenn sie gegen die guten Sitten verstösst. Art. 9 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses über die Ausführung des 1925 revidierten Markenabkom- mens vom 18. Mai 1928 endlich weist das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum an, gegenüber internationalen Marken die Verweigerung des Schutzes auszusprechen, wenn die Bundesgesetzgebung es vorsieht. Ein Verstoss gegen die guten Sitten kann darin liegen, dass durch das Handeln ein unsittlicher Erfolg .erstrebt oder befördert, dass dadurch das Gebotene verhindert wird oder dass es sonstwie aus einer verwerflichen Gesin- nung fliesst und das sittliche Gefühl verletzt (vgl. BGE 26 TI S. 142). Entscheidend bei der Prüfung, ob die Vorschriften der Sittlichkeit verletzt sind, ist nicht die subjektive Denkweise der Beteiligten, sondern die An- schauung der gerecht und billig denkenden Volksgenossen. Ein Verstoss kann aber auch vorliegen, wenn den Par- teien die Sittenwidrigkeit ihres Tuns nicht bewusst. ist (VON TUHR, OR I S. 223). Von dieser Auffassung geht gerade das Markenschutzgesetz aus ; denn es erklärt den Masstab der guten Sitten auf die Marke als solche anwend- bar, nicht auf die Erfindung, Schaffung oder Anmeldung der Marke. Nicht das menschliche Handeln, sondern sein Erzeugnis, losgelöst von der Einsicht und Gesinnung des Handelnden, ist hier Gegenstand der Prüfung. . Daher liegt in der Verweigerung des Markenschutzes wegen Verstossens der Marke gegen die guten Sitten nicht in jedem Fall der Vorwurf, dass der Verstoss dem Gesuch- steller . bewusst gewesen sei. Eine Marke kann nicht nur durch ihren in sexueller, AS 56 I -1930
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
religiöser oder staatlich-politischer Hinsicht anstössigen
Inhalt gegen die guten Sitten verstossen, sondern. auc~
durch ihre Unwahrheit. Das Gebot der WahrhaftigkeIt
ist ebenfalls ein sittliches Gebot. Der Staat kann daher,
indem er die sittliche Ordnung gleich der rechtlichen mit
den Mitteln des Rechtes schützt, nicht Rechte verleihen,
die bei der Ausübung durch ihren Inhalt Unwahrheiten
verbreiten. Bezeichnungen, die durch ihr blosses Dasein
und durch ihren Gebrauch geeignet sind, Irrtümer zu
erregen und die Abnehmer zu täuschen, verstossen gegen
die guten Sitten und sind zurückzuweisen. (V gl. KOHLER,
Das Recht des Marenschutzes S. 169 ff. und POUILLET,
Traite des Marques de Fabrique, S. 91 Nr. 92). Das
entspricht auch dem Bestreben der Gesetzgebung und
Rechtsprechung in der .Gegenwart, den Grundsatz von
Treu und Glauben im Verkehr auf dem Gebiete des wirt-
schaftlichen Wettbewerbes auf moglichst wirksame Weise
zu Geltung zu bringen (vgl. BGE 50 n S. 202).
Ob die Bezeichnung « Tragiseta » zu Täuschungen An-
lass gibt und daher mit Recht zurückgewiesen worden ist,
lässt sich nicht durch eine begriffliche Erörterung beant-
worten. Die Beschwerdeführerin hat auf ein deutsches
Urteil vom 3. April 1929 über die Zulässigkeit der Bezeich-
nungen « Bembergseide » und. « Agfaseide » verwiesen
(Markenschutz
und Wettbewerb, Jahrgang 29, 1929,
S. 462 ff.), in dem das Kmergericht ausgeführt hat,
dass der Begriff der Seide heute zu einem Oberbegriff
geworden sei, der die Unterbegriffe Nturseide d
Kunstseide umfasse. Allein ein Oberbegriff oder SeIde
wäre ein vollständig inhaltsloser Begriff, dem weder ein
Rohstoff noch eine bestimmte Gattung von Rohstoffen
entsprechen würde. Die Rohstoffe für die gebräuchlichen
Gewebe unterscheiden sich nach ihrer Gewinnung von-
einander und ihre Bezeichnungen deuten auf diese Unter-
schiede in der Gewinnung hin;. Seide ist das Gespinst,
das von der Seidenraupe gewonnen wird; Baumwolle ist
die Pflanzenfaser, die ein Strauch liefert. Nach dieser
Registersachen. N0 10.
51
für die Begriffsbildung massgebenden Richtung, der Art
und Weise der Gewinnung, haben Seide und Kunstseide
keine übereinstimmenden Merkmale, nicht mehr Gemein-
sames als etwa Seide und Wolle. Ein Oberbegriff der
Seide wäre aber nicht nur inhaltslos, sondern auch zweck-
los.
Damit nämlich eine Einteilung chlich begründet
sei, genügt es nicht dass sich der Begriff klar von andern
Begriffen unterscheiden lasse, z. B. der Oberbegriff der
Seide vom Begriff der Wolle oder des Flachses, sondern
jede Einteilung muss auch einen Zweck haben und ihm
entsprechen, sonst ist sie willkürlich. (Vgl. W. BURCK-
HARDT, Der Vertrag usw. S. 12 in der Berner Festgabe
an das Bundesgericht.) Mit der Bildung eines Ober-
begriffes der Seide will man nun nicht sagen, dass Natur-
und Kunstseide trotz verschiedener Herkunft gemeinsame
Merkmale haben, z. B. im Glanz und Gewicht und in der
Verwendung, denn solche gemeinsame Merkmale finden
sich auch zwischen Wolle und Baumwolle, Leinfasern
und Baumwolle, Papier und Pergament, Bienenhonig und
Kunsthonig usw., und man hat deswegen keine neuen
Begriffe unter A.bsehung von der verschiedenen Gewin-
nung gebildet. Mit der Bildung eines Oberbegriffes der
Seide wird offenbar kein anderer Zweck verfolgt, als der,
die Bezeichnung Seide für den bis jetzt als Kunstseide
bekannten Stoff gewissermassen zu sanktionieren. Da es
sich
im vorliegenden Fall gerade frägt, ob diese Bezeich-
nung zulässig ist, kann aus einer Begriffsbildung nichts
abgeleit werden, in der die Frage schon beantwortet
und die daher tendenziös ist. Daraus, dass der schweize-
rische Gebrauchszolltarifvom 1. Juli 1921 die Seide und die
Kunstseide unter dem Abschnitt Seide (VII C, Positionen
.32-445 a, 445 b-446 b und 447 a-448) zusammen-
fasst, kann nicht auf einen Oberbegriff geschlossen wer-
den; denn bei der Einteilung eines Zolltarifes sind aus-
schliesslich die Bedürfnisse des Zollwesens massgebend.
Die Berechtigung eines Oberbegriffes Seide ergibt sich
auch nicht daraus, dass man die Naturseide im Verkehr
52 Verwaltung"-und Disziplinarrechtspflege. immer häufiger als reine Seide oder Naturseide, statt nur als Seide, bezeichnet; denn damit wollte man offenbar nicht das Gemeinsame, sondern das Unterschiedliche betonen und Verwechslungen vorbeugen. Aus der Ablehnung eines Oberbegriffes Seide für Natur- und Kunstseide ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass alle Marken unzulässig sind, welche die Bezeichnung Seide für Kunstseide verwenden. Es sind Fälle denkbar, in denen derselbe Ausdruck für verschiedene, unter keinen Oberbegriff fallende Gegenstände gebraucht werden kann, ohne dass die Gefahr einer Täuschung besteht. . So wird unter Zucker in der Schweiz sowohl der Rohr-, als der Rübenzucker verstanden, und es wäre kaum anzunehmen, dass sich jemand durch die Bezeichnung von Rübenzucker als Zucker täuschen lasSe. Entscheidend sind also nicht begriffliche Ableitungen, sondern die Vorstellungen, die durch eine Bezeichnung erweckt werden. Wie bei der Entscheidung, ob sich eine neue Marke gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 des Markenschutzgesetzes genügend von einer bestehenden Marke unterscheide, ist auch bei der Frage, ob eine neue Marke Anlass zu Täu- schungen gebe, darauf abzustellen, ob Verwechslungen möglich sind und nahe liegen. (Vgl. BGE 31 II S.738, 35 11 S. 338, 34 11 S. 372, 39 II S. 358, 50 II S. 76, 52 II S. 166, 53 II S. 360.) Es kann nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Fall Verwechslungen durch die Natur der Sache ausgeschlossen seien, so wie das Bundesgericht z. B. in seinem Urteil vom 18. Oktober 1927 i. S. The Yale and Towne Manufacturing CO gegen Jakob Laib & eie (BGE 53 II S.361) erkannt hatte, dass die Marken Yale und Yala für Sicherheitsschlösser einerseits und für Tricotwaren anderseits nebeneinander bestehen können. Die aus den beiden Rohstoffen Seide und Kuruitseide her- gestellten Gewebe und andetn Erzeugnisse sind sich äusserlich im Gegenteil sehr ähnlich, und· vom Laien, der mit den feinern Eigenschaften und Unterscheidungs- verfahren nicht vertraut ist, nicht voneinander zu -unter .. Registersachen. N° lO. 53. scheiden. Nach dem Gutachten des Vorortes des schwei- zerischen Handels- und Industrievereins, das mit dem- jenigen des eidgenössischen Gesimdheitsamtes überein- stimmt, ist die Unterscheidung gelegentlich sogar für den Fachmann schwierig. Die Behauptung der Beschwerde- führerin, dass in Bezug auf Strumpfwaren jede Hausfrau und jedes Mädchen heutzutage als branchekundig anzu- sehen sei, lässt sich nicht· halten, abgesehen davon, dass der Markenschutz nicht nur für Strumpfwaren gefordert wird. Das Strafgericht des Kantons Baselstadt hat in einem vom Appellationsgericht bestätigten Urteil betref- fend unlautern Wettbewerb vom 21. November 1928 (Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, 42. Jahrgang, 1929 S. 376 ff.) ausgeführt, die Befragung verschiedener an dem Prozess nicht beteiligter Frauen habe ergeben, dass sie Seide und Kunstseide infolge ~er täuschenden Bezeichnungen wiederholt verwechselt hatten, und selbst Mitglieder des Gerichtes seien dieser Täuschung unter- legen. Die Unterschiede verwischen sich bei der gefärbten Fertigware gegenüber dem Rohstoff noch stärker. Es wird bei dem Publikum der Glaube erweckt, es handle sich um ein besonders günstiges Angebot von Naturseide, wenn in Wirklichkeit Kunstseide angepriesen wird. Dazu kommt, dass es im Verkehr zwischen Detaillist und Ver- braucher, wo. die Verwechslungsgefahr am grössten ist, meistens gar nicht möglich ist, vor dem Kaufabschluss die Prüfung vorzunehmen, die sicher ergibt, ob Kunst- seide oder Naturseide angeboten wird. . Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Publikum kein Interesse an der Vermeidung von Täuschungen habe. Zwischen Seide und Kunstseide bestehen erhebliche Qua- litäts-und Preisunterschiede. Es kann dem Käufer nicht einerlei sein, ob er Seide oder Kunstseide kauft und zu welchem Preis er kauft. Da das Verbot der täuschenden Marken den Wettbewerb beschränken will, kann schliess- lieh auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass neben dem Publikum auch die ErzeugWlg und der Handel von
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Naturseide an dem Wettbewerb beteiligt sind und dass
diese zweifellos ein Interesse an der Vermeidung von
Verwechslungen haben.
Es bedarf keiner Begründung mehr, dass die Bezeich-
nung der Kunstseide als Seide schlechthin unwahr und
unrichtig ist. Unter Seide kann nur die Naturseide ver-
standen werden. Aber auch der Gebrauch einer zusammen-
gesetzten Bezeichnung
für Kunstseide kann zu Täu-
schungen führen, wenn sie die Bezeichnung Seide enthält.
Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen,
dass auch für die Naturseide namentlich in der Reklame
immer mehr zusammengesetzte Bezeichnungen gebräuch-
lich werden, wie «reine Seide I), oder «Naturseide»;
denn die Wahl solcher nähern Umschreibungen zeigt ge-
rade, wie gross die Verwechslungsgefahr ist. Anzupassen
hat sich das nelle Erzeugnis, für das der Ausdruck Seide
nicht nur nicht eingebürgert, sondern geradezu falsch ist.
Der Ausdruck Kunstseide ist freilich auch in der
Schweiz zu einer gebräuchlichen Sachbezeichnung gewor-
den,
und er enthält selbst das Wort Seide. Ebenso ent-
hält die französische und italienische Sachbezeichnung
den Ausdruck soie, seta. Im In-und Ausland gibt es
verschiedene Firmen der Kunstseideproduktion, . deren
Name das Wort Seide enthält, und im Ausland gibt es
sogar mehrere Fabrikmarken für Kunstseidenerzeugnisse,
die den Ausdruck Seide in irgend einer Zusammensetzung
verwenden. (V gl. die Zusammenstellung im Neujahrs-
blatt 1930 der Naturforschenden Gesellschaft in Zürich,
S. 45.) So hatte ferner das eidgenössische Justiz-und
Polizeidepartement in einem Entscheid vom 16. Mai 1929
über einen Rekurs gegen das Eidgenössische Amt für
geistiges Eigentum vom 18. Dezember 1928 über die
Zulässigkeit der internationalen farke «Tolsilk» in der
Schweiz für Baumwollgewebe zu entscheiden. Allein in
manchen von diesen Fällen wird durch die dem Worte
Seide beigefügte Bezeichnung deutlich erkennbar gemacht,
dass es sich nicht um Naturseide, sondern um Kunstseide
Registersachen. N° 10.
55
handle, so wie aus dem Ausdruck Baumwolle hervorgeht,
dass nicht die Wolle des Schafes gemeint ist. Bei dem
Ausdruck Bembergseide z. B., der dem von der Beschwer-
deführerin erwähnten, in der Zeitschrüt «Markenschutz
und Wettbewerb» abgedruckten Urteil des Kammer-
gerichtes zu Grunde liegt, ist die Firma als Zusatz zum
Wort Seide gewählt worden ; es ist nicht ausgeschlossen,
dass eine Kunstseidefabrik in der Schweiz einmal derart
bekannt wird, dass die Beifügung der Firma zum Wort
Seide jedermann erkennen lässt, dass eine Kunstseide,
nämlich die Kunstseide dieser Fabrik gemeint ist. Ebenso
gibt das Wort Kunstseide selbst wohl zu keinen Täu-
schungen Anlass ; denn es dürfte jedermann geläufig sein,
dass man damit nicht sagen will, es sei auf künstlichem
Weg hergestellte Seide, sondern dass Kunstseide ein
anderer Stoff ist. Der Zusatz « Kunst» entkräftet die
Bezeichnung als Seide. Gegen die Wahl solcher Wort
marken, welche die Bezeichnung als Seide in der Vorstel-
lung des Publikums entkräften, ist vom Gesichtspunkt
der guten Sitten nichts einzuwenden; denn durch die
Entkräftung wird die Täuschung verhindert, die sonst
das Wort Seide hervorrufen könnte. Solange in der
KnnstSeidenindustrie eine neue Sachbezeichnung für
Kunstseide nicht gefunden wird, welche das Wort Seide
nicht enthält,_ und solange Auswege, wie « Glanzstoff »
usw. sich nicht eingelebt haben, wird der Anschluss der
KunstBeidenmarken an die Bezeichnung Seide nicht immer
zu vermeiden sein. Nach schweizerischem Recht ist
jedoch zu verlangen, dass diese Marken so gewählt werden,
dass sie zu keinen Täuschungen führen.
prüft man die Marke «Tragiseta» nach diesen Grund-
sätzen, so ergibt sich zunächst, dass sie die italienische
Bezeichnung
für Seide, das Wort «Seta », ohne Ver-
änderung oder Verstümmelung enthält. Sie ist daher an
sich geeignet, das Publikum zu täuschen. Dass gerade
die italienische Sachbezeichnung gewählt wurde, ist o.J;m.e
Belang, da das Italienische in der Schweiz mit . dem
Verwaltungs-und DisziplinarrechtspflE'ge.
Deutschen und Französischen rechtlich gleichgestellte
Landessprache
ist und eine Marke nicht geschützt werden
kann, die auch nur in einem Sprachgebiet und zudem
kleinen Teil des Landes, Anlass zu Täuschungen geben "
kann. Der Zusatz «Tragi ... » ist nach der Zugabe der
Beschwerdeführerin und nach den den" WOltschatz der
italienischen Sprache enthaltenden und erklärenden
Wörterbüchern (vgl. PIANIGIANI, Vocabolario etimologioo
S.1452, und PANZINI, Dizion:ario moderno S. 566) eine
reine
Phantasiebezeichnung. Als solche wäre das Wort
Tragi für eine Wortmarke zulässig, da es weder ein Frei-
zeichen, noch eine Beschaffenheitsbezeichnung darstellt.
Dagegen" ist es nicht geeignet. den Zusatz «Seide» zu
entkräften, da es selbst keinen Sinn hat. Es kann die
Bedeutung, als ob es sich um Seide handle, einigermassen
verbergen,
aber nicht beseitigen und daher immer noch
zu Täuschungen führen. Verstösst aber eine Bezeichnung
als Marke gegen die guten Sitten, weil sie zur Hintergehung
des Publikums führt, so macht es nichts aus, ob sie allein
oder in Zusammensetzung tnit Elementen vrwendet wird,
gegen die ihrerseits nichts einzuwenden ist. (V gl. KOHLER,
Recht des Markenschutzes S.192, Warenzeichenrecht,
S. 75, 77, 246 und PAUL SCIJMID, Warenzeichenrecht
S. 36--,-39).
Demanch erkennt das BU!1uJR.8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. Urteil der l ZivilabtQUung vom 11. Februar 1980
i. S. Scheidegger gegen Begiernngsrat Appenzell A.-Bh.
Das kantonale Handelsregisterbure8u ist befugt, zu prillen. ob
die angemeldete Verlegung des Sitzes einer Einzelfirma der
Wirklichkeit entspricht.
MerkmsJe des Geschäftssitzes bei einem Unternehmen, in dem
die eigentliche H&Ildelstätigkeit gegenüber der Fabrikation
nebensächlicher ist. 0& Art. 865 Abs: 4.
Registersachen. No 11. 57
A.-Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Walzen-
hausener Mineralquellen in Walzenhausen. Seine Firma
in Walzenhausen ist im Handelsregister des Kantons
Appenzell A.-Rh. eingetragen. Im Jahre 1928 verlegte
er seinen Wohnsitz von Walzenhausen nach St. Mar-
grethen und hierauf nach St. Gallen. Im Jahre 1929
richtete er in St. Gallen in der von ihm getnieteten Woh-
nung ein Bureau ein, von wo aus er Reisen unternimmt,
Geschäftsbriefe empfgt und versendet, zwei-bis drei-
mal in der Woche zur 'Ueberwachung des Betriebes nach
Walzenhausen fährt und wo er ausser dem Telephon ein
Postscheckkonto eröffnet hat. Am 2. September wurde
auf sein Gesuch im "Handelsregister des Kantons St. "
Gallen eingetragen, dass der Sitz seiner Firma von Walzen-
hausen nach St. Gallen verlegt worden sei. Gleichzeitig
meldete er die LÖBchung im Handelsregister des Kantons
Appenzell A.-Rh. an. Am 18. September 1929 lehnte das
Handelsregisteramt des Kantons Appenzell A.-Rh. die
Löschung ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
beim Handelsregister den Wechsel des Wohnsitzes anzu-
melden, da nur dieser, nicht der Geschäftssitz verlegt
worden sei. Am 20. September 1929 erhob der Beschwerde-
führer 'Einsprache gegen die Ve~eigerung "der Löschung.
Das Handelsregisterbureau des Kantons Appenzell A.-Rh.
erkundigte sic)l darauf bei den Polizeibehörden der Stadt
St. Gallen nach dem Umfang und Wesen der in St. Gallen
ausgeübten Geschäftstätigkeit des' Beschwerdeführers.
Hierauf hielt es in seinen Schreiben vom 4. und 7. Ok-
tober 1929 an seinem Standpunkt fest. Als auch der
Beschwerdeführer auf seinem Löschungsgesuch beharrte,
unterbreitete es die Angelegenheit am 14. Oktober 1929
dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. zur
Entscheidung.
B. -Durch Verfügung vom 31. Oktober 1929 hat der
Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. das Gesuch
um Löschung im Handelsregister abgewiesen. ' '.
"0. -:-Gegen diese Verfügung hat Frailz Scheidegger
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