BGE 56 I 409
BGE 56 I 409Bge03.07.1930Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Invalidität aufgelöst worden ist. Es fragt sich deshalb.
ob das Bundesgericht die Frage der Invalidität des Klägers
überprüfen könne, und wenn ja, wie sie zu beantworten
sei.
Art. 60 Abs. 2 des Beamtengesetzes bestimmt: {( Bei
der Beurteilung von Ansprüchen auf Kassenleistungen
wegen Auflösung des Dienstverhältnisses
oder Nicht-
wiederwahl entscheidet das Bundesgericht selbständig,
ob die Massnahme vom Versicherten oder Spareinieger
verschuldet· ist, gegebenenfalls, ob dauernde Invalidität
vorliegt.» Diese Vorschrift muss analog auch auf den
Fall angewendet werden, wo aus angeblich ungerecht-
fertigter Aufhebung des Dienstverhältnisses ein Entschä-
digungsanspruch abgeleitet wird; denn die gegenteilige
Lösung
hätte zur Folge, dass die Verwaltung sich bei
jeder Entlassung auf Invalidität berufen und damit die
Kognition des Bundesgerichts über die Frage der Ent-
schädigungsberechtigung illusorisch machen könnte. -
Das Bundesgericht hat also zu prüfen, ob der Kläger in
einem Masse invalid sei, das die S.B.B. zu seiner Entlassung
aus dem Bahndienst berechtigte.
Dieses Mass
von Invalidität ist nun aber rechtsgenüglich
ausgewiesen
....
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird, soweit auf sie eingetreten werden kann,
abgewiesen.
VII. VERFAHREN
PROC:EDURE
Vgl. Nr. 57, 59 und 65. -Voir n° 57, 59 et 65.
Patenttaxen der Handelsreisenden. N0 66.
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TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS
DE COMMERCE
66. Urteil des lta.ssationshofes ",om 13. Oktober 1930
i. S. Hobi gegen Bezirksa.mt tTntertoggsnburg.
von Bundesrechtswegen steht der adhäsionsweisen Beurtei- lung eines öffentlichroohtlichen Anspruchs "(hinterzogene Taxe) nichts entgegen. Erw. 2. -in einem solchen Falle hat der Kassationshof auf Beschwerde hin auch über Bestand und Umfang dieses Anspruchs zu erkennen. (Erw. 2.) A. -Die Kassationsklägerin war als Inhaberin der sog. grünen Karte berechtigt, gemäss Art. 1 des Handels- reisendengesetzes vom 24. Juni 1892 für das von ihr vertriebene Ungeziefer-Vertilgungsmittel « bei Geschäfts- leuten, welche den betreffenden Handelsartikel wieder- verkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden », Bestel- lungen aufzunehmen. Sie spraoh dann aber auch u. a. bei einem Polizeiangestellten, der nebenbei für seinen Hausbedarf Geflügelzucht betreibt, yor und wurde des- wegen. dem Strafriohter überwiesen. Das Bezirksamt Untertoggenburg hat die Kassations- klägerin am 19. Februar 1930 der übertretung der Art. 2, 4 und 8 lit. c des Handelsreisendengesetzes sohuldig
410 Stra.frecht. erklärt und zu 30 Fr. Geldbusse (bei tJnerhältlichkeit drei Tage Gefängnis) sowie den Kosten und zur Nach- bezahlung der 100 Fr. entgangene Taxe verurteilt. Einen dagegen eingereichten Rekurs hat die Gerichtskommission Untertoggenburg am 23. :Mai abgewiesen, weil die Kassa- tionsklägerin in der Tat unbefugt, d. h. ohne im Besitz der roten Taxkarte zu sein, bei Privaten Bestellungen aufgenommen habe. B. -Gegen den am 4. Juni 1930 in schriftlicher Aus- fertigung zugestellten. Gerichtskommissionsentscheid hat die Kassationsklägerin rechtzeitig und formrichtig am 14. Juni 1930 Kassationsbeschwerde angemeldet und am 24. Juni 1930 eingereicht. Sie macht geltend, die Besteller des Ungeziefervertilgungsmittels hätten dasselbe bestim- mungsgemäss für ihr Geflügel, d. h. also in ihrem Gewerbe verwendet. Dass die Geflügelhaltung von einzelnen der von ihr aufgesuchten Personen nur als Neb~mgewerbe betrieben werde, vermöge daran nichts zu ändern. Die Kassationsklägerin sei also schon auf Grund ihrer grünen Karte berechtigt gewer:sen, hei solchen Geflügelhaltern vorzuspreohen. . Das Bezirksamt sei nicht kompetent gewesen, neben der Busse noch auf die Pflicht zur Nachzahlung der Taxe zu erkennen. über die Pflicht zur Taxna!Jhzahlung hätte vielmehr nur das Patentamt zu entscheiden gehabt, dessen Entscheid dann an die höhern Verwaltungsinstanzen hätte weitergezogen werden können. Der Kassationshof zieht in Er'wägung :
412 Strafrecht. 2. -Die Kassationsklägerin bestreitet dem Strafrichter (hier erstinstanzlioh dem Bezirksamt) die Kompetenz, um . ausser über die Busspflicht auoh über die Pflioht zur Naohbezahlung der Taxe zu erkennen. Allein einer adhä- . sionsweisen Beurteilung des Taxanspruohes durch den kantonalen Strafrichter steht von Bundesrechtswegen niohts entgegen; und wenn das naoh kantonalem Reoht unzulässig sein sollte, so hätte das mit staatsreohtlioher und nioht mit Kassationsbeschwerde geltend gemacht werden sollen. Die Tatsaohe, dass die Vorinstanzen über die Pflicht zur Nachbezahlung der Taxe erkannt haben, bildet also keinen Kassationsgrund. Dagegen hat nun der Kassationshof gemäss Art. 161 Abs. 2 OG den vorinstanzlichen Entscheid über die Pflioht der Rekurrentinzur Naohbezahlung der Taxe materiell auf seine Bundesreohtsmässigkeit zu prüfen. (Dass der adhäsionsweise beurteilte Anspruch nicht zivil-sondern öffentliohrechtlicher Natur ist, vermag daran nichts zu ändern.) -Doch besteht diese Pflicht zur Nachbezahlung der Taxe -was eigentlich auch nicht bestritten wird, - zu Reoht. Es sei in dieser Beziehung bloss auf das bundes- rätliohe Kreisschreiben vom 2. April 1897, abgedruokt bei SALIS II S. 739 Nr. 911, verwiesen. Demnach erkennt der K(J,88ationskof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. Luftverkehr. No 67. II. LUFTVERKEHR CIRCULATION AERIENNE 413 67. Sentenza. 22 novembre 1930 della. Oorte penale f.demle nel prooesso Xinistero Pubblico li'edera.le eontro J3assanesi e coimputati. ConstituzionalitA deI deereto 27 gennaio 1920 deI Consiglio federale eoncernente 180 eircolazione aeres. in Svizzera (Consid. 1). Crikri ehe differenziano 180 eontravvenzione dal delitto. La viola- zione delle disposizioni di polizia. deI deereto 27 gennaio 1920 eonstituisce eontravvenzione. In manca.nza di una disposizione espressa ehe li diehiari applieabili, gli art. 18, 19, 20 e 21 deI eornee penale ehe non riguardano ehe i erimini ed i delitti, non possono essere applieati come norme eomplementari deI decreto 27 gennaio 1920. (Consid. 2). Equivalenza dei brevetti e licenze rilasciati della autorita francesi 3d un pilota di un a.eroplano im:ma.trieolato in Franeia eon quelli svizzeri. 11 pilota padrone del suo appa.reeehio non pue, atterrare ehe in Iuogo autorizzato (eonsid. 3). Nozione della eorreita applieabile a.l deereto 27 gennaio 1920 (consid. 4). La gravita di una contra.vvenzione deve essere valutata. tenendo conto delle eircostanze in cui fu eommessa (eonsid. 5). Nel mese di. giugno delI 'anno corrente, aleuni aderenti dell' organizzazione antifascista « Giustizia e Liberta) a Parigi, tra cui i prevenuti Tarchiani e Rosselli, ooncepirono il progetto di un'azione di propaganda consistente nel laneio di manifesti e proclami a mezzo di un aeroplano sorvolante la eitta di Milano. L'inoarieo dell'esecuzione fu affidato a Giovanni Bassa- nesi, da tre anni rifugiato in Francia, in quel tempo titolare di un brevetto francese di pilota di 1 0 grado, ehe l'autorizzava ad eseguire soltanto dei voli entro un raggio massimo di 10 km. attorno ad ,un aerodromo, edella relativa licenzaj e ehe successivamente, in data 3 luglio 1930, ottenne dalla direzione dell'aerodromo Farman un
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