BGE 56 I 37
BGE 56 I 37Bge30.11.1929Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
die Verwirkung des Rekursrechts nach Art. 25,· Aba. 1
ASV trete ein, wenn der Ersatzpflichtige die Einreichung
der Deklaration unterlassen hat und die Veranlagung
aUS diesem Grunde durch die Behörde von amteawegen
vorgenommen werden
muss, ist t der Bestimmung nicht
vereinbar.
Im vorliegenden Fal1e ist dem Pflichtigen nach Mit-
teilung des zlL.'itändigen .Konsulats am 7. Januar 1929
ein . Deklarntionsformular . zugestellt worden; womit . die
Fristansetzung ohne weiteres verbunden ist. Der Adressat
erklärt indessen, das Formular nicht erhalten zu haben.
Ein Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit dieser Behauptung
besteht nicht. Nach Angabe des Konsulats ist die Sendung
zwar nicht zurückgekommen, was an sich den Sohluss
zulässt, 'dass sie
tatsächlich bestellt worden ist. Indessen
ist der Verlust der Sendung doch nicht ausser dem Be-
reiche
der Möglichkeit. Dies umsomehr, als der Be-
schwerdeführer offenbar
in der kritischen Zeit sein Domi-
zil gewechselt
hat. Unter diesen Verhältnissen kann nIoht
mit Sicherheit festgestellt werden, dass.das Formular
wirklich in die Hände des Beschwerdeführers gelangt ist
und dieser von der Fristansetzung Kenntnis nehmen
konnte.
Das Recht des Ersatzpflichtigen, die ihm gegnüber
getroffene Veranlagung im Rekurs-und Beschwerdever-
fahren überprüfen zu lassen, ist eine der wichtigsten
Rechtsschutzeinrichtungen des modernen Staates. Es
darf dem von einer Einschätzung Betroffenen nur ent-
zogen werden, wo kein Zweifel darüber besteht, dass die
hiefür
vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies trifft bei der Verwirkung des Rekursrechts nach
Art. 25, Aha. 1 ASV nicht zu, wenn, wie im vorliegenden
Fall, keine Sicherheit darüber besteht, dass der Ersatz-
pflichtige von einer ihm gestellten Frist für die Rück-
sendung des Deklarationsformulars Kenntnis erhalten hat.
Die Entscheidung der Vorinstanz ist demnach nicht
haltbar und muss aufgehoben werden. Vorbehalten bleibt
BUlldesrechtlichc Abgan. N0t.
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dabei die Frage, ob eine Verwirkung ~ Rekursrechts
wegen Nichtabgabe . der Er$atzerklärung auf dem Ver-
o$ungswege . auf "Grund der den· Bundesbehörden nach
Art. 13, Aha. 2 und Art. 15 MStG eingeräumten Bef
nisse überhaupt angeordnet werden, konnte.
3. -
4. -.
9. Urten vom 18. März 1980 i. S. LI. B. gegen Dem.
M i 1 i t ä r p fl ich t e r 8 atz. -I. Die Rückerstattung be-
zahlter MilitärsteUerheträge im Falle von Dienstnachholung
ist nicht auf Wiederhobmgskurse beschränkt, die nach bestan-
denerRekrutenschule versäumt und später nachgeholt werden.
Sie gilt auch für Dienstleistungen von Wehrpfliehtigen, die
infolge verspäteter Rekrutierung die Rekrutensehule und die
Wiederholungslrurse später als im gesetzlich vQrgeschriebenen.
Alt.er
bestehen.
2. Der Rückerstattungsanspruch entsteht mit dem Bestehen. der
Rekrutenschule oder des Wiederholungskurses und unterliegt
der fünf jährigen Verjährung nach Art. 11 Jit. a MStG.
.Ä. -Der Beschwerdeführer ist 1898 geboren. Er
wurde bei der Aushebung im Jahre 1917 auf 2 Jahre, 1919
auf ein weiteres Jahr zurückgestellt und schliesslich· im
April 1922 taqgIich erklärt. Er hat im gleichen Jahre die
Rekrutenschule und in den folgenden Jahren 1923---c1929
die 7 obligatorischen Wiederhol~kurse geleistet. Für
die Jahre 1918, 1919 und 1920 hat er Ersatz bezahlt. Er
fordert die Beträge zurück, weil er die ihm obliegenden
Dienste nachgeholt habe.
B. -Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Be-
schwerde, hauptsächlich darum, weil der Beschwerde-
führer nicht Wiederholungskurse sondern während drei
Jahren die Rekrutenschule versäumt habe, und für deren
Nachholung
sei keine Rückerstattung vorgesehen. Beim
Übertritt in die Landwehr werde der Beschwerdeführer
nur 10, nicht 13 Dienstjahrehinte .. sich. haben, wie seine
38 Verwaltungs-und Disziplinarreehtapflege. normal rekrutierten Alterskameraden. Auch hätten seine Alterskameraden 1918' und 1919 wenigstens teilweise schon Aktivdienst geleistet, was nicht dureh WIeder- holungskurse nachgeholt werden könne. O. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Gutheissung des Rückerstattungsbegehrens für 1920, Abweisung für 1918 und 1919. Sie stellt dabei auf die bisherige Praxis ab, wonach wohl für versäumte Wreder- holungskurse, nicht aber für die Rekrutenschule die Rück~ erstattung gewährt wird. In den Jahren 1918 bis 1920 habe der Jahrgang des Rekurrenten, keinen Aktivruenst zu leisten . gehabt, sodass die Beschwerde nicht wegen versäumten und nicht nachholbaren Aktivdienstes abge- wiesen werden könne, dagegen komme für 1918 und 1919 nach der Verordnung von 1885 und der bisherigen Praxis eine Rückerstattung nicht in Frage, da sie für versäumte Rekrutenschulen nicht anerkannt werde. Im Jahre I!l20 sei der Jahrgang 1898 wiederholungskurspflichtig gewesen. Der Beschwerdeführer habe den damals versäumten Kurs im Jahre 1929 nachgeholt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
40 Verwaltungs-Wld Disziplinarrecbtspflege. Widerspruch zu der durch das Kreisschreiben von 1897 eingeführten Praxis in Fällen verSpäteten Eintritts in die Militärdienstpflicht die Rückerstattung bei Nachholung von Wiederholungskursen verweigert, weil· der betreffende Wehrpflichtige «nicht zur Verfügung der Militärbehörde gestanden habe» (z. B. Entscheid des Bundesrates vom 19. März 1920. VSA I S. 397 f.). Abgesehen von der Frage der Rückvergütung für das Rekrutenschuljahr, . wäre nach dem . Kreisschreiben von 1897 und der darauf gegründeten )?raxis im vorliegenden Falle die Rückerstattung zu gewähren für das Jahr 1920, in welchem der· Beschwerdeführer nach den Darlegungen der eidgenössisch~n Steuerverwaltung einen Wiederholungs- kurs versäumt hat. Für 1918 und 1919 wären Dienst- versäumnisse nicht anzunehmen. In vollem Umfange abzu- weisen wäre die Beschwerde, wenn im angegebenen Sinne auf die Dienstbereitschaft (<< Zurverfiigungstehen ») abge- stellt würde; denn diese Voraussetzung erfüllte der Be- schwerdeführer frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem er tauglich erklärt und damit der Pflicht. zur Leistung persönlichen Militärdienstes unterworfen wurde. 2. - Die Militärsteuerpflicht ist ein Ausfluss der allge- meinen Wehrpflicht, der jeder Schweizer unterworlen ist (Art. 18. Abs. 1 und 3 BV, Art. 1, Abs. 1 MO). Diese umfasst die Pflicht zur persönlichen Leistung des Militär- dienstes (Militärdienstpflicht ) und die Pflicht zur Leistung eines Ersatzes (Militärsteuerpflicht) (Art. 1, Abs. 2 MO). Wer die Militärdienstpflicht nicht erfüllt, hat die Militär- steuer zu bezahlen (Art. 3 MO). Es sind dies die militär- dienstpflichtigen Wehrpflichtigen bei Nichtleistung eines obligatorischen Dienstes einerseits und anderseits die Wehrpflichtigen, die der Militärdienstpflicht nicht unter- stellt sind (MiIitärsteuerpflichtige im Sinne von Art. 1, Abs. 2 MO). Im ersten Falle ist die Steuerleistung der E:n;atz für einen versäumten Dienst, im andern wird sie aUS einem allgemeinen Grunde, nicht. im Hinblick auf bestimmte, nicht geleistete Dienste, geschuldet. Bundesrochtliehe Abga.ben. No 9. a) Aus dem Ersatzchara.kter der Militärsteuer folgt, dass sie zurückerstattet werden muss, wenn die Dienst- leistung selbst nachträglich erbracht wird. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn ein Militärdienstpflichtiger durch Gesetzgebung und Dienstvorschrift verpflichtet wird, eine Dienstleistung, die er versäumt und für die er Ersatz geleistet hat, nachzuholen, wie es die Militärorganisation von 1874 in Art. 82 und 85 anordnete. Es entsprach dem- nach dem Wesen des Militärpflichtersatzes, wenn der Bundesrat auf dem Verordnungswege für diese Fälle die Rückerstattung bezahlter Ersatz beträge angeordnet hat (Verordnung vom 24. April 1885). Dabei wurde die Rücker- stattung auf diejenigen Ersatzleistungen beschränkt, die für· einzelne, versäumte" und nach Gesetz nachzuholende Dienstleistungen erbracht worden waren, was in der dop- pelten Eingrenzung, subjektiv auf dienstpflichtige Wehr- pflichtige "und objektiv auf Wiederholungskurse, zum Ausdruck kam. Die Verordnung bezieht sich nicht auf Ersatzleistungen aus dem allgemeinen Grunde fehlender persönlicher Dienstpflicht. Daraus erklärt sich, dass Re- krutenschulen nicht einbezogen werden. Nicht unter die Verordnung fallen deshalb auch die Ersatzleistungen der Wehrpflichtigen, die zu der Kategorie der Militärsteuer- pflichtigen im eigentlichen Sinne (Art. 1, Abs. 2 MO von 1907) zu zählen sind, weshalb die Praxis ursprünglich mit Recht dahin ging, dass die Rückerstattung von Ersatz- beträgen, die von Zurückgestellten, ferner bei verspäteter Rekrutierung infolge Landesabwesenheit entrichtet worden waren, nach der Verordnung nicht zulässig sei (Kreis- schreiben von 1897, Aba. 2). Das Kreisschreiben von 1897 hat die Rückerstattung auf diese Fälle ausgedehnt. Es lässt die Vergütung von Ersatzbeträgen zu, die vor Bestehen. der Rekrutenschule gezahlt worden sind. Die Rückerstattung erfolgt nun auch im Hinblick auf Wiederholungskurse, die vor der Rekruten,. instruktion des betreffenden Wehrpflichtigen stattgefunden haben. Von « versäumten )} Wiederholungskursen im Sinne
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der Rückerstattungsverordnung kann dabei nicht gespro-
chen werden, weil der Wehrpflichtige erst nach Bestehen
der Rekrutenschule wiederhohmgskurspflichtig wird. Im
Unterschied zu dem in der Rückerstattungsverorung
geregelten Falle, der nUr Ersatzleistungen für konkrete,
versäumte Kurse betrifit, werden hier Ersatzbeträge
zurückerstattet, die aus dem allgemeinen Rechtsgrund
fehlender Militärdienstpflicht geschuldet waren und bezahlt
worden sind.
Die im Kreisschreiben des Bundesrates von 1897 und in
der daran anschliessenden Praxis vertretene Auffassung,
es
liege ein Anwendungsfall der Rückerstattungsver-
ordnung vor, war demnach nicht zutreffend. Es handelt
sich vielmehr um einen selbständigen, in der Rückerstat-
tungsverordnung nicht geregelten Rückerstattungsfall und
somit, da das Gesetz eine Rückerstattung bezahlter Militär-
steuerbeträge nicht vorsieht, um die Einführung eines
Rückerstattungsgrnndes durch die Verwaltungspraxis.
Die Ausdehnung der Rückerstattung auf Leistungen
nicht dienstpflichtiger Wehrmänner im Sinne des Kreis-
schreibens
von 1897 lässt sich durch den Ersatzcharakter
der Militärsteuer (BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 5 Anm 9)
rechtfertigen. Sie hat sich, wie aus dem Kreisschreiben
klar hervorgeht, den mit der Durchführung der Steuer
betrauten Bundesorganen dadurch aufgem.ängt. dass sie
dem Rechtsempfiaden des Volkes entsprach. Sie ist mit
Rücksicht hierauf eingeführt worden und hat sich seither
durch ständige Praxis zunächst unter der alten und· be-
sonders
auch unter der neuen Militärorganisation von 1907
derart eingelebt, dass sie als gewohnheitsrechtlicher
Bestandteil des Bundesrechtes angesehen werden muss.
Gewohnheitsrecht
ist sie deshalb, weil sie von den recht-
. lichen Anschauungen des Volkes getragen und in der
"Überzeugung ihrer Vernünftigkeit und Notwendigkeit
in dauernd festgeh<ener Reknrs-und Verwaltungspraxis
alJl!ll'l& wurde (FLmNmt., Institutionen, 8. Auf I. S.· 86 'I.).
n.. in·.'" Nachkriegszeit Ent8cheiduntren nachweis
Bundesr(>chtliche Abgaben. Ko 9.
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sind, die sich, ohne es klar auszusprechen, der früheren
axis (vor 1897) zuzuneigen schem:en, vermochte die
emgelebte Ordnung nicht abzuändern. Es handelt sich
um vereinzelte Entscheidungen, die eine Lösung unter
besondern Verhältnissen suchen.
Ist ar die Ausdehnung der Rückerstattung von
Ersatzlestugen auf Zahlungen nichtdienstpflichtiger
WehrpflichtIger Gewohnheitsrecht geworden, so kommt
ein Zurückgehen auf die vor 1897 geübte Praxis nicht in
Frage.
.~) In der Meinung, es liege ein Anwendungsfall der
Ruckerstattungsverordnung vor, hat die Praxis bisher
die
Rückerstattung auf Wiederholungskurse beschränkt
(BBL 1914 III S. 434 f. und 1915 II S. 251). Dies ist nicht
haltbar. Wie dargelegt wurde, handelt es sich um einen
selbständigen,
in der Rückerstattungsverordnung nicht
geregelten. Tatbestand. Die Ersatzbeträge, deren Rücker-
stattung gewährt wird, sind nicht Ersatzleistungen dienst-
pflichtiger Wehrpflichtiger
für versäumte und nachgeholte
Dienste.
Es wird lediglich nachträglich so angesehen, als
ob
der frühere. l\tfilitärsteuerpflichtige gewisse Dienste
versäumt und diese Versäumnis, nach seinem Übertritt
zu den Dienstpflichtigen durch seine seitherigen Dienst-
leistungen ausgeglichen habe.
Der Gedanke ist der, dass
der Wehrpflichtige, der seine persönliche Dienstpflicht
nachträglich erfüllt,
dadurch nach Massgabe seiner Dienst-
leistungen einen Anspruch auf Rückerstattung der früher
mangels persönlicher Dienstpflicht bezahlten Ersatzbe-
träge erwirbt. Ein triftiger Grund, diesen Anspruch nur
im Hinblick auf Wiederholungskurse anzuerkennen, für
die Rekrutenschule, also die bedeutend grössere Leistung,
aber abzulehnen, besteht nicht .
Dass die Rückerstattungsverordnung nur Wieder-
holungskurse berücksichtigt,
ist in dem besondern, von ihr
geregelten Tatbestand begründet, der von dem hier in
Frage stehenden grundsätzlich verschieden ist. Die Un-
richtigkeit der von der bisherigen Praxis eingehaltenen
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Verwaltungs-und DisziplinarrechtspfIege.
Beschränkung auf Wiederholungs1rurse ist denn auch, wie
aus den amtlichen Aeusserungen der eidgenössischen
Steuerverwaltung hervorgeht, stets empfunden worden,
weshalb die Rückerstattung gelegentlich auch im Hinblick
auf Rekrutenschulen, unter Berufung auf Billigkeitsrück-
sichten,
gewährt wurde. Nach richtiger Betrachtung be-
f!teht aber dieser Rückerstattungsanspruch von rechts-
wegen.
e) Die Rückerstattung ist sodann nicht davon abhängig,
ob der Wehrpflichtige in dem Jahre, für das er die Steuer
bezahlt hat, tatsächlich einen Dienst versäumte. Die
Steuerleistung
e ja nicht wegen Dienstversäumnis,
sondern mangels Militärdienstpflicht erhoben. Dieser
Grund
der Ersatzbelastung wird durch die spätere Dienstleistung
nicht aufgehoben. Es wird lediglich ein Ausgleich vor-
genommen
mit Rücksicht auf die Dienstleistungen. Das
Mass dieses Ausgleichs muss sich demnach nach diesen
Dienstleistungen richten,
und da Dienstleistungen und
Ersatzbelastung als Jahresleistungen angesehen werden,
berechtigt jede nachgeholte Dienstleistung
zur Rückerstat-
tung einer Jahressteuer. Als Dienstnachholung im Hin-
blick
auf Steuererstattung hat dabei jeder Dienst zu gelten,
der nicht in demjenigen Jahre geleistet wird, in dem er
bei normaler Abwicklung der obligawrischen Dienst-
pflicht
nach Militärorganisation hätte bestanden werden
sollen.
Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Staat
bei Vorhandensein der MilitärdienstpfIicht im betreffenden
Ersatzjahre tatsächlich eine Dienstleistung gefordert hätte,
die mangels Dienstpflicht versäumt worden ist, sondern
darauf,
ob nach der Ordnung der Militärorganisation eine
solche
DieIl8tleistung zu fordern gewesen wäre. Zum
gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass die Ersatz-
belastung militärsteuerpflichtiger Wehrmänner zeitlich
mit dem Eintritt der Militärdienstpflicht beginnt und nicht
von den Dienstleistungen abhängig gemacht wird, die
militärdienstpflichtigen
Wehn:nännern. auferlegt werden.
Demnach ist die Rekrutensohule als Nachholungsdienst
Bundesrechtliehe Abgaben. No 9.
im Hinblick auf die im zwanzigsten Altersjahre entrichtete
Ersatzleistung, ein Wiederholungskurs als Nachholung in
Bezug auf die ansohlienden Jahre anzusehen, wobei als
Nachholungskurse
in Anlehnung an die -bestehende Praxis
in der Regel die letzten tatsächlich bestandenen Wieder-
holungskurse zu gelten haben.
Dass dabei Ersatzbeträge zurückerstattet werden für
Jahre, in denen der Ersatzpflichtige nicht militärdienst-
pflichtig war und somit nicht zur Verfügung der Militär-
behörde stand, ist bedingt durch Ausdehnung der Rück-
erstattung über den Kreis der Fälle, die in der Rückerstat-
tungsverordnung geregelt waren. Schon bisher wurde nach
der Praxis die Rückerstattung im Hinblick auf Wieder-
holungskurse
an seiner Zeit Nichtdienstpflichtige gewährt.
Auf die Zahl der Dienstjahre kommt es demnach bei der
Beurteilung des Anspruchs auf Rückerstattung nicht an.
3. -Aus diesen allgemeinen Erwägungen ergibt sich
für die vorliegende Beschwerde folgendes :
Der Beschwerdeführer war. während mehrerer Jahre
zurückgestellt und hat später die Rekrutenschule und seine
sieben
obligator,ischen Wiederholungskurse im Auszug
geleistet.
Er hat anderseits für das Jahr der Rekruten-
schule 1918 und die beiden ersten Wiederholungskursjahre
1919
und 1920 im Sinne der Ausführungen unter Ziffer 2
hievor
Ersatz bezahlt. Sein Anspruch auf Rückerstattung
wäre demnach an sich begründet.
Die Beschwerde
kann indessen nur für die Jahre 1919 und
1920· zugesprochen werdeIl. Der Rückerstattungsanspruch
für das Rekrutenschuljahr ist gemäss Art. 11, lit. a MStG,
der nicht nur für Ansprüche des Staates an den Pflichtigen,
sondern auch
für Ansprüche an den Staat Geltung hat, ver-
jährt: Der Anspruch entstand mit dem Bestehen der Re-
krutenschule und konnte nur innert .5 Jahren seit seiner
Entstehung geltend geInacht werden.
Bei
Wiederholungskursen, die nicht ausser der Reihe
als eigentliche Nachholungskurse geleistet werden, gelten
die letztbesta.ndenen als Nachholungskurse. Der Be-
46 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. schwerdeführer hat somit den Anspruch auf Rücker- stattung der Ersatzbeträge für 1919 und 1920 mit dem Bestehen der Wiederholungskurse 1928 und 1929 erworben. Dieser Rückerstattungsanspruch ist demnach rechtzeitig erhoben worden und erweist sich als begründet. Dass das Jahr 1919 noch Aktivdienstjahr war, steht der Rückerstattung der für dieses Jahr bezahlten Ersatz- leistung nicht entgegen, da die Einheit des Beschwerde- führers keinen Aktivdienst zu leisten hatte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird teilweise begründet erklärt. Der Kanton Bern wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die für die Jahre 1919 und 1920 entrichteten Ersatzleistungen zurückzuerstatten. Im übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. , II. REGISTERSACHEN REGISTRES 10. Urteil der I. Zivilatellung vom 11. Februar 1930 i. B. Erste Österreichiscl1e Gla.nzstoffablilt A.-G. gegen Eidgenössisohes Amt fiir geistiges Eigentum. Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der Allgemeinen Pariser Verbandsüberem- kunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums und Art. 3 BG über den Schutz der Fabrik-und Handelsma.rken. Verstoss einer Wortmarke gegen die guten Sitten wegen Unwahr- heit. A. -Die Erste Österreichische Glanzstoffabrik A.-G. in St. Pölten (Niederösterreich) ist seit 11. Januar 1929 Inhaberin der unter den Nummern 104,913 und 104,914 eingetragenen österreichischen . Marke ({ Tragiseta I). Bie liess die Marke am 28. Februar 1929 unter den Nummern 62,202 und 62,203 beim Bureau der internationalen Union für geistiges Eigentum in Bern eintragen.. Sie bezeich- I I Registersachen. No 10. 47 nete sie als Marke für: ({ Soie artificielle, crin artificiei, pailIe artificielle, fils artificieIs de tous genres, tissus de tonS· genres, bonneteries et tricotages, bas, dentelles et broderies, «Stoffes, rubans, bordures, fils, files, cordonnets et galons en ces matieres artificielles susnommees seules ou en melange avec d'autres fibres textiles quelconques. » Am 2. August 1929 liess das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau mitteilen, dass die Marke {( Tragiseta » für den Schutz in der Schweiz nicht zugelassen werden könne. Dieses leitete die Ver- fügung am 12. August 1929 an die Erste Österreichische Glanzstoffabrik A.-G. weiter. B. -Am 11. September 1929 hat die Gesuchstellerin gegen die Verweigerung des Markenschutzes die verwal- tungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. O. -Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum hat in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 1929 Abweisung der Beschwerde, eventuell Gutheissung nur in dem Umfang beantragt, als die von der Beschwerdefüh- rerin erwähnten Waren wirkliche Seide enthalten. D. -Das Bundesgericht als eidgenössisches Verwal- tungsgericht hat in analoger Anwendung des Art. 14 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege (VDG) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zur Vernehmlassung in dieser Beschwerdesache ersucht. Dab Justiz-und Polizeidepar- tement seinerseits hat das Organ des in Frage kommenden Fachverbandes, den Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, um ein Gutachten gebeten. Der Vorort ist dem Gesuch nachgekommen und hat sich in seinem Gutachten ausgesprochen, dass unter Beta, Seide, nur die Naturseide verstanden werden könne. Das Eid- genössische Justiz-und Polizeidepartement hat sich in seiner Vernehmlassung vom 30. November 1929 zu der- selben.Auffassung bekannt. E,.,'-' Das vom Bundesgericht um ein weiteres Gut- achten. ersuchte Eidgenössische Gesundheitsamt hat in
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