BGE 56 I 34
BGE 56 I 34Bge07.01.1929Originalquelle öffnen →
34 Verwaltungs· und Disziplinarrechtl'pflege.
der vorliegende Rekurs nicht wegen Beweisverweigerung
abgewiesen werden.. Auch die weitem allgemeinen Dar-
legungen des Rekursentscheides vermögen die Veranla-
gung des Beschwerdeführers für Einkommen nicht zu
rechtfertigen.
.2. -.
8. Auuug aus dem t1rteU vom B. Kirs 1980
i. S. A.13. gegen Zürich.
Mi li t ä r p flic h t er s a. t z. Art. 25, Abs. '1 ASV, wonach
Ersatzpflichtige das Rekursrecht verwirken, wenn sie binnen
v?:rgeschriebener Frist keine Ersatzerklärung einreichen, findet
nIcht Anwendung, wenn nicht feststeht, dass der Ersatzpflich-
tigedas Dekla.:rationsformula.r erhalten hat.
A. -Der Beschwerdeführer, der als Versicherungs-
inspektor tätig ist, hat :für das Jahr 1929 keine Selbst-
schatzung
für Militärpflichtersatz eingereicht ...
Die
Militärdirektion des Kantons Zürich hat in einer
Verfügung vom 27. August 1929 einen
gegen die Taxation
erhobenen Rekurs uneinlässlich abgewiesen mit der Be-
gründung, der Rekurrent habe das Rekursrecht dadurch
verwirkt, dass er keine Sohatzungserkläg eingereicht
habe...
.
B. -In Seiner Beschwerde an das Bundesgerioht macht
der Beschwerdeführer unter anderm geltend, er habe ein
Steuererklärungsformular nicht erhalten und sei deshalb
nicht in der Lage gewesen, eine Steuererklärung einzu-
reichen...
..
O. ~ Die Militärdirektion des Kantons Zürich beantragt;
AbWeIsung
der Beschwerde." B. habe wegen Nichtein-
reiohung
der Steuererklärung von Amtes wegen taxiert
werden müssen, was den Verlust des Rekursrechtes zur
Folge habe.. Dass er kein Formular erhalten' haben·
wolle, sei unerheblich,
da die Versendung des Formulars
Bundesrechtliehe Abgaben. No 8. 35
vom Konsulat bezeugt werde und der Beschwerdeführer
verpflichtet
gewesen wäre, selbst ein Formular zu ver-
langen,
wenn ihm keines zugekommen sein sollte ...
D.-Die eidgenössische Steuerverwaltung hält die
Annahme
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das
Rekursrecht verwirkt, für unzutreffend ...
Da8 Bundesgericht zieht in Erwäg"ung :
1.-
'. ". A. '. 0...
2. -Die Vorllstanz stützt ihren Nichteintretensent-
scheid
auf Art. 25, Abs. I der Verordnung vom 2. Dezember·
1921 betreffend die "Veranlagung und der Bezug des
Militärpflichtersatzes von Auslandschweizern (ASV) , wo-
nach die Nichtabgabe der Steuererklärung binnen der
vorgeschriebenen Frist den Verlust des Rekursrechtes Zlll"
Folge hat.
Diese Bestimmung ordnet 4ie Verwirkung des Rekurs-
rechts nicht allgemein für die Auslandschweizer an, die
keine Deklaration abgegeben haben, sondern beschränkt
sie
auf die Fälle, in denen dies « während der vorgeschrie-
benen
Frist» nicht geschehen ist. Sie nimmt damit -auf
-Art. 23, Abs, 1 ASV Bezug, wonach die Konsulate zu
Beginn' des Jahres den in ihren Registern enthaltenen
ersatzpflichtigen Schweizern das Deklarationsformular
zustellen.
mit ,dei" Aufforderung, es bis zum 31. Januar,
in einzelnen Fällen binnen einer vom Konsulat zu bestim-
menden, spätestens am I. .März auslaufenden Frist ein-
,zureichen. Sie lässt dagegen diejenigen Fälle ausser
Betracht, in denen der Ersatzpflichtige kein Formular
erhalten hat. Pflichtige, bei denen diese Voraussetzung
zutrifft,
haben 'allerdings eine Deklaration ebenfalls ab
zugeben. Sie sind gehalten, das Formular zu diese~
Zwecke beim Konsulat oder unter Umständen" beim
Beimatkanton zu verlangen (Art. 22 ASV). Eine Frist
hiCiür ist ihnen. indessen durch die Verordnung nicht
gesetzt, weshalb Art. 25, Abs. ··1 ASV auf sie nicht An-
wendung finden·· kann. Die Auffassung der Vorinstanz,
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
die Verwirkung des Rekursrechts nach Art. 25,· Aha. 1
ASV trete ein, wenn der Ersatpflichtige die Einreichung
der Deklaration unterlassen hat und die Veranlagung
aus diesem Grunde durch die Behörde von amteswegen
vorgenommen werden
muss, ist mit der Bestimmung nicht
vereinbar.
Im vorliegenden Falle ist dem Pflichtigen nach Mit-
teilung des zu.n. N0S.
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dabei die Frage, ob eine Verwirkung des Rekursrechts
wegen Nichtabgabe . der Ersatwrkl~ auf dem Ver-
orQnungswegeaufGrund der den Bundesbehörden nach
Art. 13, Aba. 2 und Art. 15 MStG eingemumten Befug_
nisse überhaupt angeordnet werden konnte.
3. -
4. _.
9. OrteU vom 18. 14ärz 19S0 i. S. L. B. gegen !erD.
M i I i t ä r p fl i <l h t e r 8 atz. -1. Die Rijckerstattung be-
zahlter Militärsteuerbeträge im Falle von Dienstnachholung
ist nicht auf Wiederholungskurse beschränkt, die nach bestan-
dener Rekrutenschule versäumt und später nachgeholt werden.
Sie gilt auch für Dienstleistungen von Wehrpfliehtigen, die
infolge verspäteter Rekrutierung die Rekrutenschule Ünd die
Wiederholungskurse später als im. gesetzlich vQrgeschriebenen
Alter bestehen. .
2. Der Rückerstattungsanspruch entsteht mit dem Bestehen der
Rekrutenschule oder des Wiederholungskurses und unterliegt
der fünf jährigen Verjährung nach Art. 11 Iit. a MStG.
A. -Der Beschwerdeführer ist 1898 geboren. Er
wurde bei der Aushebung im Jahre 1917 auf 2 Jahre, 1919
auf ein weiteres Jahr zurückgestellt und schliess1ich im
April 1922 taqglich erklärt. Er hat im gl!,)iohen Jahre die
Rekrutenschule und in den folgenden Jahren 1923---1929
die 7 obligatorischen Wiederholungskurse geleistet. Für
die Jahre 1918, 1919 und 1920 hat er Ersatz bezahlt. Er
fordert die Beträge zurück, weil er die ihm obliegenden
Dienste nachgeholt habe.
B. -Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Be-
schwerde, hauptsächlich darum, weil der Beschwerde-
führer nicht Wiederholungskurse sondern während drei
Jahren die Rekrutenschule versäumt· habe, und für deren
Nachholung
sei keine Rückerstattung vorgesehen. Beim
. übertritt in die Landwehr werde der Beschwerdeführer
nur 10, nicht 13 Dienstjahre hinter sich haben,wie seinetändigen .Konsulats am 7. Januar 1929
ein
. DeklarntionsformuIar . zugestellt worden; womit . die
Fristansetzung ohne weiteres verbunden ist. Der Adressat
erklärt indessen, das Formular nicht erhalten zu haben.
Ein Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit dieser Behauptung
besteht nicht. Nach Angabe des Konsulats ist die Sendung
zwar nicht zurückgekommen, was an sich den Schluss
zulässt,
. dass sie tatsächlich bestellt worden ist. Indessen
ist der Verlust der Sendung doch nicht ausser dem Be-
reiche der Möglichkeit. Dies umsomehr, als der Be-
schwerdeführer offenbar in der kritischen Zeit sein Domi-
zil gewechselt hat. Unter diesen Verhältnissen kann nIcht
mit Sicherheit festgestellt werden, dass .das Formular
wirklich in die Hände des Beschwerdeführers gelangt ist
und dieser von der Fristansetzung Kenntnis nehmen
kote.
Das Recht des Ersatzpflichtigen, die ihm gegenüber
getroffene
Veranlagung im Rekurs-und Beschwerdever-
fahren überprüfen zu lassen, ist efue der wichtigsten
Rechtsschutwinrichtungen des modemen Staates. Es
darf dem von einer Einschätzung Betroffenen nur ent-
zogen werden, wo kein Zweüel darüber besteht, dass die
hiem vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies trüft bei der Verwirkung des Rekursrechts nach
Art. 25, Aha. 1 ASV nicht zu, wenn, wie im vorliegenden
Fall, keine Sicherheit darüber besteht, dass der Ersatz-
pflichtige von einer ihm gestellten Frist für die Rück-
sendung des Deklarationsformulars Kenntnis erhalten hat.
Die Entscheidung der Vorinstanz ist demnach nicht
haltbar und muss aufgehoben werden. Vorbehaltenbleibt
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