BGE 56 I 32
BGE 56 I 32Bge27.08.1929Originalquelle öffnen →
32 Verwaltungs-und Di.<;ziplinarrechtspflege. worden. Das Begehren auf Herabsetz~ des steuerba:ren Erwerbes auf diesen Betrag ist demnach zu schützen. 3. -Die Gutheissung der Beschwerde zieht eine neue Verteilung der Kosten des kantonalen Rekursverfahrens nach sich. Das Bundesgericht erachtet in Anbetracht aller Verhältnisse eine Belastung der Beschwerdeführerin mit 2/ 3 dieser Kosten für angemessen. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind nach dem Ausgang des gegenwärtigen Verfahrens vom Kanton Bern zu tragen. Demnach erkennt das Bundesgericht.: Die Beschwerde wird gutgeheissen. 7. Auszug a.us dem t1rteil vom e. Februa.r 1930 i. S. Dr. med. E. v. B. gegen Schwyz. Mi li t ä r p flic h t e r s atz. -Der Pflicht zur Rekurs- begründung vor der kantonalen Instanz ist Genüge geleistet, wenn die Beweismittel in der Rekurseingabe namhaft gemacht werden. Die Einholung der Beweise ist Sache der Rekurs- behörde. Der Beschwerdeführer, der im März 1929 in S. eine ärztliche Praxis eröffnet hat, beschwert sich über die Veranlagung seines ersatzpflichtigen Einkommens. Die Einschätzung für Anwartsoh:aft und eigenes Vermögen ist anerkannt. Er hatte naoh Empfang des Veranlagungsentsoheides Rekurs an den Regierungsrat erhoben mit der Bemer- kung er sei (I bereit zu gegebener Zeit seine seinerzeit eingereichte Selbsttaxation mit Belegen zu reohtfertigen ». Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat den Rekurs am 12. Oktober 1929 abgewiesen, weil der Rekurrent seinen Rekurs weder begründet noch durch Beweismittel belegt habe, und weil «die Leistung des relativ geringen Militärpflichtersatzes speziell für gut situierte junge Leute Bundesrechtliehe Abgaben. N0 7. 33 kein richtiges Äquivalent bildet ·für die grOSSen Opfer, welche jedem, auch dem geringsten Soldaten, der zur effektiven Dienstleistung verpfliOOtet ist, vom .staate zugemutet werden •• In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die angebotenen Beweise nicht abgenommen ••• Das Militärdepartement des Kantons Schwyz beantragt Abweisung mangels Beweisführung in der Vorinstanz. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Rück- weisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
34 Verwaltungs· und Disziplinarrechtl'pßege. der vorliegende Rekurs nicht wegen Beweisverweigerung abgewiesen werden. Auch die weitern allgemeinen Dar- legungen des Rekursentscheides vermögen die Veranla- gung des Beschwerdeführers für Einkommen nicht zu rechtfertigen. 2.-. 8. Auszug aus dem 'Urteil vom 6. Km 1980 i. S, A. B. gegen Zürich. Militärpflichtersatz, Art. 25. Aha.'} ASV. wonach Ersatzpflichtige das Rekursrecht verwirken, wenn sie binnen v?rgeschriebener Frist keine Ersatzerklärnng einreichen, imdet mcht Anwendung, wenn nicht feststeht, dass der Ersatzpflich- tige das Dek1arationsformular erhalten hat. A. -Der Beschwerdeführer, der als Versicherungs- inspektor tätig ist, hat für das Jahr 1929 keine Selbst- schatzung für Militärpflichtersatz eingereicht ... Die Militärdirektion des Kantons Zürich hat in einer Verfügung vom 27. August 1929 einen gegen die Taxation erhobenen Rekurs uneinlässlich abgewiesen mit der Be- gründung, der Rekurrent habe das Rekursrecht dadurch verwirkt, dass er keine Schatzungserklärung eingereicht habe... . B. -In seiner Beschwerde an das Bundesgericht macht der Beschwerdeführer unter anderm geltend, er habe ein Steuererklärungsformular nicht erhalten und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, eine Steuererklärung einzu- reichen... . G. Die Militärdirektion des Kantons Zürich beantragt AbweIsung der Beschwerde.· B. habe wegen Nichtein- reichung der Steuererklärung von Amtes wegen taxiert werden müssen, was den Verlust des Rekursrechtes zur Folge habe.. Dass er kein Formular erhalten' haben wolle, sei unerheblich, da die Versendung des Formulars I [ Bundesreehtliche Abgaben. No 8. 35 vom Konsulat bezeugt werde und der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, selbst ein Formular zu ver- langell, wenn ihm keines zugekommen sein sollte, .. D. -Die eidgenössische Steuerverwaltung hält die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das Rekursrecht verwirkt, für unzutreffend ... Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.- 2, -Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensent- scheid auf Art. 25, Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember . 1921 betreffend die Veranlagung und der Bezug des MilitärpflichterSatzes von Auslandschweizern (ASV) , wo- nach die Nichtabgabe der Steuererklärung binnen der vorgeschriebenen Frist den Verlust des Rekursrechtes zur Folge hat. Diese Bestimmung ordnet die Verwirkung des Rekurs-:- rechts nicht allgemein für die Auslandschweizer an, die keine Deklaration abgegeben haben, ·sondern beschränkt sie auf die Fälle, in denen dies « wälIrend der vorgeschrie- benen Frist J) nicht geschehen ist. Sie nimmt damit· auf . Art. 23, Abs. 1 ASV Bezug, wonach die Konsulate zu Beginn' des Jahres den in ihren Registern enthaltenen ersatzpflichtigen Schweizern das Deklarationsformular zustellen mit ,der Aufforderung, es bis zum 31. Januar in einzelnen Fällen binnen einer vom Konsulat Zll bestim mi:mden, spätestens am I. März auslaufenden Frist ein- zureichen. Sie lässt dagegen diejenigen Fälle ausser Betracht, in denen der ErSatzpflichtige kein Formular erhalten hat. Pflichtige, bei denen diese Voraussetzung zutrifft, haben 'allerdings eine Deklaration ebenfalls ab- zugeben. Sie·sind gehalten, das Formular zu diesem Zwecke beim KOJli5ulat oder unter Umständen' beim Heimatkanton zu verlangen (Art. 22 ASV). Eine Frist hietür ist ihnen.indessen durch die Verordnung nicht gesetzt, weshalb Art, 25, Abs.· 1 ASV auf sie nicht An- wendung finden . kann. Die Auffassung der Vorinstanz,
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