Verwaltungs-und Di. ;ziplinarrechtspflege.
worden. Das Begehren auf Herabsetz des steuerba:ren
Erwerbes auf diesen Betrag ist demnach zu schützen.
3. -Die Gutheissung der Beschwerde zieht eine neue
Verteilung der Kosten des kantonalen Rekursverfahrens
nach sich. Das Bundesgericht erachtet in Anbetracht
aller Verhältnisse eine Belastung der Beschwerdeführerin
mit 2/
dieser Kosten für angemessen.
Die
Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind nach
dem Ausgang des gegenwärtigen Verfahrens vom Kanton
Bern zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht.:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
7. Auszug a.us dem t1rteil vom e. Februa.r 1930
i. S. Dr. med. E. v. B. gegen Schwyz.
Mi li t ä r p flic h t e r s atz. -Der Pflicht zur Rekurs-
begründung vor der kantonalen Instanz ist Genüge geleistet,
wenn die Beweismittel in der Rekurseingabe namhaft gemacht
werden. Die Einholung der Beweise ist Sache der Rekurs-
behörde.
Der Beschwerdeführer, der im März 1929 in S. eine
ärztliche
Praxis eröffnet hat, beschwert sich über die
Veranlagung seines ersatzpflichtigen Einkommens. Die
Einschätzung für Anwartsoh:aft und eigenes Vermögen
ist anerkannt.
Er hatte naoh Empfang des Veranlagungsentsoheides
Rekurs an den Regierungsrat erhoben mit der Bemer-
kung er sei (I bereit zu gegebener Zeit seine seinerzeit
eingereichte
Selbsttaxation mit Belegen zu reohtfertigen .
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat den Rekurs
am 12. Oktober 1929 abgewiesen, weil der Rekurrent
seinen Rekurs weder begründet noch durch Beweismittel
belegt
habe, und weil die Leistung des relativ geringen
Militärpflichtersatzes speziell
für gut situierte junge Leute
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 7. 33
kein richtiges Äquivalent bildet für die grOSSen Opfer,
welche
jedem, auch dem geringsten Soldaten, der zur
effektiven Dienstleistung verpfliOOtet ist, vom .staate
zugemutet werden
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird geltend
gemacht, die Vorinstanz habe die angebotenen Beweise
nicht abgenommen
Das Militärdepartement des Kantons Schwyz beantragt
Abweisung mangels Beweisführung in der Vorinstanz.
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Rück-
weisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz.
Das
Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Vorinstanz hat die ihr eingereichte Beschwerde
abgewiesen, weil
der Beschwerdeführer unterlassen habe
seinen Rekurs zu begründen, bezw. die nötigen Beweis-
mittel beizubringen.. Nun hatte der Beschwerdeführer
in seinem allerdings sehr summarisch gehaltenen, aber
immerhin formell genügenden Rekurse an die kantonale
Instanz die Beweisführung für seinen Antrag auf Herab-
setzung der Taxation auf den Betrag der Selbsteinschät-
zung angeboten. Der Beweis ist ihm nicht abgenommen
worden,
weshalb seine Beschwerde in dieser Beziehung
begründet ist.
Weder die. bundesrechtlichen Vorschriften üoor den
Militärpflichtersatz der Inlandschweizer, noch die Voll-
ziehungsverordnung des Kantons Schwyz schreiben vor,
dass die Beweismittel der Rekurseingabe an die kanto
nale Instanz beizulegen oder vom Rekurrenten oMe
behördliche Aufforderung einzureichen sind. Die kanto
nale Verordnung stellt an die Rekurseingaben ausser der
Schriftlichkeit überhaupt keine formalen Anforderurigen.
Der Rekurren durfte sich deshalb nach den bestehenden
Vorschriften mit dem Angebot der Beweisführung be-
. gnügen, wobei es Sache der Rekursinstanz war. die zur
Prüfung und Beurteilung des Rekurses gutscheinenden
Beweismassnahmen
anzuordnen. Auf jeden Fall durfte
AS 56 1-1130
Verwaltungs und Disziplinarrechtl'pßege.
der vorliegende Rekurs nicht wegen Beweisverweigerung
abgewiesen werden. Auch die weitern allgemeinen Dar-
legungen des Rekursentscheides vermögen die Veranla-
gung des Beschwerdeführers für Einkommen nicht zu
rechtfertigen.
2.-.
8. Auszug aus dem 'Urteil vom 6. Km 1980
i. S, A. B. gegen Zürich.
Militärpflichtersatz, Art. 25. Aha.' ASV. wonach
Ersatzpflichtige das Rekursrecht verwirken, wenn sie binnen
v?rgeschriebener Frist keine Ersatzerklärnng einreichen, imdet
mcht Anwendung, wenn nicht feststeht, dass der Ersatzpflich-
tige das Dek1arationsformular erhalten hat.
A. -Der Beschwerdeführer, der als Versicherungs-
inspektor tätig ist, hat für das Jahr 1929 keine Selbst-
schatzung für Militärpflichtersatz eingereicht ...
Die
Militärdirektion des Kantons Zürich hat in einer
Verfügung vom 27. August 1929 einen gegen die Taxation
erhobenen Rekurs uneinlässlich abgewiesen mit der Be-
gründung, der Rekurrent habe das Rekursrecht dadurch
verwirkt, dass er keine Schatzungserklärung eingereicht
habe...
.
B. -In seiner Beschwerde an das Bundesgericht macht
der Beschwerdeführer unter anderm geltend, er habe ein
Steuererklärungsformular
nicht erhalten und sei deshalb
nicht in der Lage gewesen, eine Steuererklärung einzu-
reichen...
.
G. Die Militärdirektion des Kantons Zürich beantragt
AbweIsung der Beschwerde. B. habe wegen Nichtein-
reichung der Steuererklärung von Amtes wegen taxiert
werden müssen, was den Verlust des Rekursrechtes zur
Folge habe.. Dass er kein Formular erhalten' haben
wolle, sei unerheblich, da die Versendung des Formulars
I
Bundesreehtliche Abgaben. No 8. 35
vom Konsulat bezeugt werde und der Beschwerdeführer
verpflichtet
gewesen wäre, selbst ein Formular zu ver-
langell,
wenn ihm keines zugekommen sein sollte, ..
D. -Die eidgenössische Steuerverwaltung hält die
Annahme
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das
Rekursrecht verwirkt, für unzutreffend ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2, -Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensent-
scheid auf Art. 25, Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember .
1921 betreffend die Veranlagung und der Bezug des
MilitärpflichterSatzes von Auslandschweizern (ASV) , wo-
nach die Nichtabgabe der Steuererklärung binnen der
vorgeschriebenen Frist den Verlust des Rekursrechtes zur
Folge hat.
Diese Bestimmung ordnet die Verwirkung des Rekurs-:-
rechts nicht allgemein für die Auslandschweizer an, die
keine
Deklaration abgegeben haben, sondern beschränkt
sie auf die Fälle, in denen dies wälIrend der vorgeschrie-
benen Frist J) nicht geschehen ist. Sie nimmt damit auf
. Art. 23, Abs. 1 ASV Bezug, wonach die Konsulate zu
Beginn' des Jahres den in ihren Registern enthaltenen
ersatzpflichtigen Schweizern das Deklarationsformular
zustellen mit ,der Aufforderung, es bis zum 31. Januar
in einzelnen Fällen binnen einer vom Konsulat Zll bestim
mi:mden, spätestens am I. März auslaufenden Frist ein-
zureichen. Sie lässt dagegen diejenigen Fälle ausser
Betracht, in denen der ErSatzpflichtige kein Formular
erhalten hat. Pflichtige, bei denen diese Voraussetzung
zutrifft, haben 'allerdings eine Deklaration ebenfalls ab-
zugeben. Sie sind gehalten, das Formular zu diesem
Zwecke beim KOJli5ulat oder unter Umständen' beim
Heimatkanton zu verlangen (Art. 22 ASV). Eine Frist
hietür ist ihnen.indessen durch die Verordnung nicht
gesetzt, weshalb Art, 25, Abs. 1 ASV auf sie nicht An-
wendung finden . kann. Die Auffassung der Vorinstanz,