Art. 34 BStR; concept of continued offense and limitation in poaching-related participation: A continued offense exists only where individual acts are bound together by unity of intent and sufficient continuity; repeated acts of poaching over several years, even if directed against the same protected legal interest, do not necessarily constitute a single continued offense. Where the principal offense is a series of autonomous acts, participation and concealment must be assessed separately for each act, with limitation running independently for the older acts. A civil solidarity award under Art. 50 OR presupposes that the damage is caused by the respective unlawful contribution and cannot extend beyond the non-time-barred individual acts (consid. 2-4).
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JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE 51. Urteil deI;! Itassationa.hofes vom S. Juli 1930 i. S. Frey gegen Staatsanwaltschaft Aargau. Begriff des fortgesetzten Delikts, spez. bei Jagdfrevel (Täter- schaft, Teilnahme, Begünstigung). A. -Die Vorinstanz stellt fest, dass ein Josef Schmid seit dem Jahre 1921 bis Sommer 1926 mindestens 10 Rehe und 10 Hasen während offener und geschlossener Jagd gewildert hat. Sie sieht darin ein fortgesetztes Vergehen, dessen letzter Akt weniger als drei Jahre vor Einleitung der Strafuntersuchung (2. Mai 1929) zurückliege. Da nun bei dem fortgesetzten Delikt die Verjährung mit der Jagdpolizei. Ko 51.
letzten Widerhandlung beginne, so sei die Verjährung auch der mehr als 3 Jahre zurückliegenden Widerhand- lungen nicht eingetreten. Und solange das fortgesetzte Delikt nicht verjährt sei, so sei es auch die Teilnahme oder Begünstigung an demselben nicht, als solche sei aber jede Begünstigung oder Teilnahme an einer Einzel- handlung anzusehen. Josef Frei habe den Haupttäter in der Weise begünstigt, dass er den Grossteil der gewilderten Tiere bei sich auf- nahm und das Fleisch in der Haushaltung verwendete. Ferner habe er Schmid dabei Beihülfe geleistet, dass er ihm die zur Jagd erforderlichen Patronen lieferte und je einmal bei Behändigung eines Rehes und eines Hasen aktiv tätig war. Der Abschuss des Rehes sei im August 1926, also innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt, so dass auch die Verjährung aller frühem Straftaten Freis (Bei- hülfe und Begünstigung) unterbrochen worden sei. Anna Frei hat zugestandenermassen jeweils das Fleisch gekocht und im Haushalt verwendet. Sie hat überdies 1m April 1929 Werkzeuge zur Herstellung von Jagd- munition, Jagdtrophäen u. a. zu ihrer Schwägerin in Wettingen verbracht, weil sie eine Haussuchung fürchtete. Für die Verjährung dieser Begünstigungshandlungen gelte dasselbe. Das Obergericht hat die vom Bezirksgericht Baden ausgesprochene Verurteilung der beiden Beschwerdeführer bestätigt und demgemäss Joseph Frei wegen Jagdvergehens im Sinne von Art. 21 Ziff. 5 lit. d des eidgen. Jagdgesetzes von 1904, wegen Anstiftung zu einem solchen gemäss Art. 21 Ziff. 5 lit. a leg. cit. in Verbindung mit Art. 19 BStR, wegen Gehllfen- schaft (durch Lieferung von Munition) gemäsa Art. 39 a1. 2 und Art. 40 a1. 1 und 2 eidgen. Jagdgesetz von 1925 in Verbindung mit Art. 21 und 22 BStR sowie wegen Begünstigung gemäss Art. 40 a1. 1 und 2 des Jagdgesetzes von 1925 in Verbindung mit Art. 23 und 24 BStR bezw. gemäss Art. 21 Ziff. 4lit. bund Ziff. 5lit. a in Verbindung
mit Art. 21 bis 24 BStR zu einer Busse von 500 Fr. verurteilt ; Anna Frei wegen Begünstigung von Jagdvergehen gemäßs Art. 40 801. 1 und 2 des neuen bezw. Art. 2 Ziff. 4 lit. bund Ziff. 5 lit. ades frühern Jagdgesetzes m Ver- bindung mit Art. 23 und 24 BStR zu einer Busse von 100 Fr. verurteilt; ferner beide solidarisch mit dem Haupttäter Josef Schmid gemäss Art. 63 Jagdgesetz 1925 und Art. 26 BStR und Art. 50 OR verurteilt zum Ersatz des auf 1640 Fr. festgesetzten Schadens an die Jagdgesellschaft Lägern . . B. -Gegen dieses Urteil haben Josef und Anna FreI rechtzeitig und formrichtig Kassationsbeschwerde ein- gereicht, mit welcher sie verlangen :
verneinen. Solches liege nur vor, wenn ein verbreche- rischer Entschluss sich nach und nach durch eine Reihe in Intervallen ausgeführten Handlungen verwirkliche. Hier aber liegen zeitlich weit auseinanderliegende 'Wilde- reien des Josef Schmid und zudem in verschiedenen Revieren, einmal gegen Rehe, das andere Mal gegen Hasen, vor. Ein fortgesetztes Delikt sei hier so wenig verwirklicht, wie wenn der gleiche Dieb einmal in Zürich stehle und seine Beute verzehre und nachher wieder in Basel. Er begehe zwei Diebstähle, nicht fortgesetzten Diebstahl. Ein fortgesetztes Delikt Schmids angenommen, so hätte es übrigens mit einem gegen ihn am 14. Juli 1927 ergangenen Urteil seine Ahndung gefunden. Wie sich aus dem bezirksgerichtlichen Urteil (Ziff. 2) ergebe, sei Schmid damals vom Bezirksgericht Baden wegen Jagd- vergehens im Sinne von Art. 40 al. 1 Jagdgesetz 1925 zu einer Geldbusse von 200 Fr. verurteilt worden, weil er im August 1926 eine Rehgeiss gewildert hatte. Die hier in Frage stehenden Jagdfrevel liegen alle vor jenem. In jenem Verfahren sei gegen den als Angeschuldigten einvernommenen Beschwerdeführer die Untersuchung ein- gestellt worden, und es könne nicht neuerdings gegen' ihn Klage erhoben werden. Der Strafanspruch sei konsumiert. Die Verweisung der Schadenersatzfrage an die Zivil- gerichte sei deswegen nötig, weil die Beschwerdeführer für diejenigen Jagdfrevel nicht haften, an welchen sie nicht beteiligt gewesen seien. Das aber müsse erst noch festgestellt werden, da Schmid nicht alles ge wilderte Fleisch den Beschwerdeführern übergeben habe. O. -Der Staatsanwalt beantragt Abweisung der Kassationsbeschwerde. Er sucht die Behauptung der Aktenwidrigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zu widerlegen und macht geltend, dass die Strafuntersuchung gegen Frei im Jahre 1927, in welcher er am 18. Juni 1927 als Beklagter einvernommen worden, nicht eingestellt worden sei. Diese Untersuchungshandlung habe auf alle
314 Strafrecht. Fälle gemäss Art. 34 BStR die Verjährung unterbrochen. Dazu kGmme weiter, dass Frei dem Schmid sGzusagen die sämtliche MunitiGn geliefert habe. Da Schmid im Jahre 1926 zum mindesten nGch zwei Rehe geschGssen habe, sO' stehe auch in dieser Beziehung die Beihilfe des KassatiGns- klägers noch für das Jahr 1926 fest und sei somit die Strafklage gegen ihn nicht verjährt. Was den Sohadenersatz anlange, so stehe fest, dass die Eheleute Frei weitaus den Kauptteil des ge wilderten Wildbretes erhalten und in ihren Haushalt verwendet haben, Sohmid habe ja nur zwei Tiere zu sich nach Hause genommen. Eventuell können die die Eheleute Frei treffende Sohadenersatz- summe um den Wert dieser beiden Rehe reduziert werden. Der Kas8ationshof zieht in Erwägung : Die StrafverfGlgung gegen die Eheleute Frei ist am 2. bezw. 11. Mai 1929 eingeleitet wGrden. Die ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen sind demnach ver- jährt, wenn sie mehr als drei Jahre VGr diesem Zeitpunkt zurückliegen. Die VGrinstanz stellt fest, dass dies nicht der Fall sei, indem Frei nGoh innerhalb der Verjährungs- frist einen VGn Schmid in den Gipsgruben an der Lägern geschGssenen BGok mit ihm zusammen heimgehGlt und ausgeweidet habe und dass sich die vier zugegebenermassen in seinem Hause gegessenen Rehe auf den Zeitraum der letzten vier Jahre (vGr der Strafuntersuohung) verteilen. Diese Feststellung ist keineswegs aktenwidrig. Sie stützt sich auf die eigenen Angaben Freis in der VGruntersuchung Im weitem Verlauf der Untersuchung hat dann allerdings Frei den Versuch gemacht, diese Begebenheiten weiter zurückzuverlegen. Allein er hat mit dieser Abänderung seiner ersten Aussagen die VGrinstanz nicht zu über- zeugen vermocht. Es handelte sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Kassa- tiGnshGf nicht zusteht. Ebenso steht für den Kassa- tiGnshGf fest, dass Frei dem Schmid die für seine Jagd erfGrderlichen Patronen lieferte, also auch nGch die für die letzten Frevelfälle benötigten. Jagdpolizei. N° 51.
Versohiedene Teilnahme-und Begünstigungshandlungen der KassatiGnskläger bei den Wildfreveln Schmids sind alsO' nicht verjährt. Ob die mehr als drei Jahre zurücklie- genden verjährt seien, hängt gemäss Art. 34 a1. 2 BStR davGn ab, Gb es sich bei diesen Wildfreveln um ein fGrt gesetztes Delikt Gder um eine Reihe VGn selbständigen Delikten handle. Das Bundesstrafrecht definiert das fGrtgesetzte Verbrechen nicht, der Begrill ist alsO' der Wissenschaft zu entnehmen. In derselben gehen die Meinungen auseinander. In der Hauptsache sind zwei Gruppen zu unterscheiden, VGn denen die herrschende die Einheit des Entschlusses (VGrsatzes) für wesentlich hält und, WO' diese fehlt, nicht FGrtsetzung, sGndern WiederhGlung des Verbrechens annimmt (vgl. BERNER, Lehrbuch des d. Strafrechts, S.306; MAYER-ALLFELD, Lehrbuch des d. Strafrechts 7. Auf!. S.257 (und dGrt. Zitate); Reichsstrafgesetzbuch -KGmmentar, S. 37). Die andere Lehrmeinung lässt es an der wiederholten gleichen (oder ähnlichen) Verübung des gleichen Verbrechens genügen, sofern sie nur gegen ein und dasselbe Rechtsgut gerichtet ist (:a:AFTER, Lehrbuch des schw. Strafrechts, S.347 ; ähnlich LISZT, Strafrecht 25. Aufl., S.339). Der KassatiGnshof hat sich im Falle Affentranger gegen Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Februar 1930 (BOE 56 I 77) der erstem Auffassung angeschlossen, die dem Wesen des fortgesetzten Deliktes besser gerecht wird. Dieses ist ein einheitliches Delikt. Die verschiedenen Begehungsakte entbehren der Selbständigkeit und haben strafreohtliohe Bedeutung blGSS in ihrer Zusammenfassung zu einer einheitliohen Handlung. Diese Betrachtung wäre eine gekünstelte, eine reine FiktiGn, wenn nicht ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Bege- hungsakten gefunden werden könn . Ein genügender Zusammenhang kann aber schwerlioh in einem andern Merkmal als im einheitlichen Willen, der alle Einzelakte umscliesst, gesehen werden: Dieser einheitliche Wille wird sieh schGn aus der Gleichartigkeit und der KGntinuität
ihrer Vornahme folgern lassen, wenn wenigstens bei natürlicher Betrachtung jede spätere Vornahme als die . Fortsetzung der frühem erscheint. Entgegen der Auffassung der Kassationskläger wäre die Gleichartigkeit der Ausübung hier gegeben, ob nun die Beute das eine Mal ein Reh und das andere Mal efu Hase war. Ebenso die Verletzung des gleichen Rechts- gutes. Es handelt sich immer um die Verletzung des staatlichen Jagdregals ; dass die Frevel angeblich in verschiedenen Jagdbezirken, die verschiedenen Jagd- pachtern zugewiesen sind, verübt wurden, ist daneben bedeutungslos. Auch die Kontinuität müsste wohl bejaht werden. Darunter ist eine engere zeitliche Aufeinander- folge der Begehungsakte zu verstehen. Es würden also schon wegen fehlender Kontinuität jene bekanntermassen nicht seltenen Fälle ausscheiden, wo ein Wilderer zeit seines Lebens sich hin und wieder, in eher grössern Zeit- abständen, ein Wild holt. Hier aber steht fest, dass Schmid im Zeitraum von 5--6 Jahren während offener und geschlossener Jagd 10 Rehe und ebensoviele Hasen gefrevelt, wobei wohl angenommen werden darf, dass er nicht von allen seinen Wilderergängen mit Beute heimgekehrt ist, er also mehr als jene 20 Mal zum Wildem ausgezogen ist. Solche Häufigkeit lässt jene Kontinuität als gegeben erscheinen, die die Einzelakte zu ein e r Handlung verbinden kann. Nichtsdestoweniger würde es jeder natürlichen Betrachtung des Geschehens wider- streiten, wenn man aus dem fortgesetzten Wildern den Rückschluss ziehen wollte, dass Schmid je sich zum Wildem übe r hau pt -ein für alle Mal -ent- schlossen habe und die einzelnen Wildereien jeweilen nur die Ausführung jenes Entschlusses gewesen seien. Vielmehr liegt auf der Hand, dass Schniid von Fa.ll zu Fall der Versuchung zum Wildern erlegen ist und den Entschluss gefasst hat. Jeder Wildererakt erscheint doch wohl vollständig in sich abgeschlossen und ohne jede Beziehung zum nachfolgenden. Es ist schlechterdings
a.usgeschlosSen, die nachfolgenden . als Fortzetzung der vorhergehenden zu betrachten. Die Folge der Verneinung des fortgesetzten Delikts des Schmid ist, dass auch. die Teilnahme-und Begünsti gungsha.ndlungen der Ka.ssationskläger sich nur als Teil ... nahme und Begünstigung bei selbständigen Einzeldelikten darstellen und darum eine Verurteilung nur statthaben darf für diejenigen, die weniger als 3 Jahre vor der Straf- verfolgung zurückliegen, die übrigen sind verjährt. Die Vorinstanz nimmt an, dass der Abschuss des Rehbocks in den Lägern, den zu sich genommen zu haben Frei zugestanden hat, im August 1926 erfolgte. Nach der Motivierung des Bezirksgerichtes, die im übrigen von der Vorinstanz als übernommen zu gelten hat, wäre die Abnahme weitem Wildbrets seit 1926 nicht nach- gewiesen. Mit der Abnahme bezw. Verheimlichung dieses Wildbrets haben sich die Eheleute Frei nicht der Begün- stigung (des Jagdfrevels) im Sinne von Art. 23 BStR schuldig gemacht, sondern der Widerhandlung gegen die Spezialvorschrift des Art. 48 Jagdgesetz. Ihre Verur- teilung für diesen Fall ist daher auf diese Gesetzesvor- schrift zu stützen, und es erweist sich die Anwendung des alten Jagdgesetzes gegen Frau Frei als unrichtig. Bei diesem Ausgang der Strafklage kann auch die Verurteilung im Zivilpunkte auf Grund von Art. 63 Jagdgesetz nni:-den durch die nicht verjährten Einzel- fälle verursachten Schaden zum Gegenstand haben. Dabei ist zu unterscheiden. Soweit Teilnahme vorliegt (Lieferung der Munition und Beihülfe beim Heimtransport eines 'Rehbocks durch Josef Frei) ist gemäss Art 50 al. 1 OR die solidarische Verurteilung mit Schmid .gerecht- fertigt. Soweit es sich aber um Begünstigung . handelt, darf gemäss Art. 50 a1. 3 OR eine solidarische Verurteilung nur im Umfange des durch die Begünstigung verursachten Schadens erfolgen. Als Begünstigung im Sinne von Art. 50 aI. 3 OR dürfe dabei auch die Tatbestände des Art. 48 Jagdgesetz behandelt werden ..
II. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 52. Orten Tom 8. Oktober 1980 i. S. Egg gegen Zürich. Es bildet weder. Rechtsverweigerung, noch eine Verletzung der Garantie der Gewaltentrennung, wenn der zürcherische Regie- rungsrat einem -Zahntechniker, der 10 Jahre lang im Kanton selbständig seinen Beruf ausüben konnte, die Fortsetzung dieser Tätigkeit verbietet, weil er weder das eidgenössische Zahnarztdiplom, noch ein zürcherisches Zahntechnikerpatent besitzt, und wenn er ihn auch nicht zu einer kantonalen Zahnarzt-oder Zahntechnikerprüfung zulässt. A .. -Nach 6 des zürch. Medizinalgesetzes vom 2. Weinmonat 1854 ( können für Ausübung der zur sog. niedern Chirurgie gehörenden Verrichtungen, sowie für die Ausübung der Zahnheilkunst nach bestandener Prü- fung oder auf Vorlegung von Zeugnissen über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse vom Direktor der Medizinal- AS 56 I -1930