BGE 56 I 300
BGE 56 I 300Bge24.03.1930Originalquelle öffnen →
300 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Beeinflussung des Spielenden abhängig. Es wäre aber auch zwecklos, die Unterzeichner dieser Bescheinungen einzuvernehmen, wie es der Beschwerdeführer beantragt, da die nach Art. 3 des Gesetzes zu entscheidende Rechts- frage nicht nach dem subjektivem Empfinden von Spielen- den beurteilt werden darf. Ohne Bedeutung ist ferner der Umstand, dass der streitige Apparat nach früher geltendem kantonalem Rechte zulässig gewesen sein mag. Nach dem neuen Bundesrecht muss die Beschwerde abgewiesen werden, womit übrigens die in der Bundesversammlung bei der Beratung des Gesetzes geäusserten Auffassungen über- einstimmen. (V gl. ausser dem schon erwähnten Votum Briiggers die Äusserungdes Berichterstatters im Natio- nalrat (Nationalrat Bonnet), Steno BuH. Nat.-Rat. 1929 S. 232). 4. - Der Eventualantrag, es sei der Spielapparat « Helvetia» nach einer dem Beschwerdeführer anzu- gebenden Änderung zuzulassen, ist abzuweisen, da es nicht Sache der Verwaltungsbehörde oder des Bundes- gerichtes sein kann, zu prüfen, ob' und gegebenenfalls wie der Apparat eingerichtet sein müsste, damit er den Voraussetzungen des Gesetzes für statthafte Ap'parate < geniigen würde. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abge~esen. 49. Auszug a.us dem Urteil vom 9. Juli 1930 i. S. Xramer gegen eilig. Justiz-< und Polizeidepartement.
302 satzes ausbezahlt. Landet die Kugel nicht in einem der Becher 2 und 3, dann hat der Spieler seinen Einsatz verloren. Der geprüfte Apparat ist für die Verwendung von 20 Rappenstücken konstruiert.» Beizufügen ist, dass auf dem übungsfeld beliebig lang ohne neuen Ein- satz, also unter einmaliger Aufwendung von 20 Rappen, gespielt werden kann, und weiterhin, dass die Kugel durch Drehen des Griffs neuerdings zum Spiel verwendet werden kann, wenn sie der Spieler abrollen lässt, ohne umzukippen. Im angefochtenen Entscheid wird sodann ausgeführt, dass der Spieler ohne erhebliche Schwierigkeit in die Nähe der Becher kommt und sie dabei zufällig auch öfters treffen kann, dass dann aber Faktoren wirksam seien, die weitere Geschicklichkeitsfortschritte erschweren, beson- ders werde die Kugel fortgeschleudert, wenn sie den Rand des Bechers treffe, oder nicht genau in senkrechter Richtung in den Becher einfalle, woraus geschlossen wird, dass jedenfalls für das Durchschnittspublikum ein Spielen mit Erfolg vorwiegend Glückssache· bleibe. Der Nutzen eines vorgängigen Spiels auf dem übungsfeld (Becher 1) sei unerheblich, da die Kugel beim Spiel auf die Gewinnbecher 2 und 3 eine grössere Geschwindigkeit erreicht habe, weshalb die Fallbahn hier anders bechnet werden müsse als bei Becher 1. B. -In der rechtzeitig rhobenen Beschwerde wird beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und zu erkennen, dass der Spielautomat « Matador» nicht unter das in Art. 35 BV und Art. 3 des Bundes- gesetzes über die Spielbanken enthaltene Verbot falle, unter Kostenfolge. Der Apparat, so wird zur Begründung ausgeführt, beruhe auf dem Prinzip der raschen Reaktionsfähigkeit, ähnlich wie das Schlessen auf bewegliche Ziele, und sei in hohem Masse Geschicklichkeitsapparat. Dabei sei· allerdings auch beim geübten Spieler eine Streuung in der Reaktionsfähigkeit vorhanden ähnlich der Streuung eines Spielbanken und Lotterien. N° 49. 303 Artilleriegeschützes. Deshalb und nur deshalb treffe der geübte Spieler nicht jedesmal den Becher. Natürlich habe der ruhig berechnende Spieler mehr Chancen als der nervöse unbeherrschte. Sobald der Spieler in der Lage sei, die Flugbahn der Kugel zu beeinflussen, sei erwiesen, dass das Spiel nicht auf Zufall, sondern auf Geschicklichkeit beruhe. Deutsche Gerichte hätten bereits erkannt, dass der «Matador) vorwiegend Geschicklich- keitsapparat sei. A U8 den Motiven :
Dass es sich beim Spielapparat « Matador» um einen «Automaten)} im Sinne von Art. 3 des Bundes- gesetzes handelt, wird in der Beschwerdeschrift mit Recht nicht bestritten. Die Tätigkeit des Spielers be- schränkt sich auf den Antrieb des Apparates. Im übrigen wird der Spielvorgang durch den Apparat selbst ({< auto- matisch )}) durchgeführt. Die Einrichtungen des Apparates besorgen die Verteilung der Einsätze in die Gewinnreserve und i~ die Kasse des Spielhalters und ebenso die Aus- schüttung der Gewinne bei erfolgreichem Spiel. Das Geschicklichkeitsmoment spielt beim Automaten {( l\fatador )} eine gewisse Rolle. Der Apparat ist so ein- gerichtet, dass er kaum zu reinen Zufallsspielen benutzt werden wird. Jeder Spieler wird sich wenigstens bemühen, die Flugbahn der Kugel zu beeinflussen, indem er umzu- kippen versucht, wenn die Kugel eine der markierten Stellen passiert. Aber es kann doch nicht gesagt werden, dass der Apparat {( Matador) in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe. Das Spielen mit Aussicht auf Erfolg, d. h. auf eine einigermassen konstante Durchschnittstrefferzahl, setzt eine erhebliche Geschicklichkeit voraus, wie sie nur durch längere Übung erworben werden kann. Das Übungsfeld scheint aller- AS 56 I -1930 21
304 Verwaltungs-und Disziplin&rrachtspflege.
dings dem Spieler das Einüben ohne jeweiligen Einsatz
:für jeden einzelnen Spielversuch zu ermöglichen. Allein
die
Vorinstanz macht mit Recht darauf aufmerksam,
dass es sich mehr um eine scheinbare als wirkliche Erleich-
terung handelt, weil eben die Becher 2 und 3 wegen der
bereits rascheren Bewegung der Kugel viel schwieriger
zu treffen sind als Becher 1 und eine andere Einstellung
beim Spieler erfordern. Das Übungsfeld ist im Gegenteil
geeignet,
den noch ungeübten Spieler zur Meinung zu
veranlassen, er sei schon geübt, und ihn zu verleiten, zu
früh auf das Einsatzfeld überzugehen. Beim ungeübten
Spieler ist es wesentlich ein Zufall, ob er trifft oder nicht
trifft. Erst beim Vorhandensein von übung fängt das
Geschicklichkeitsmoment als solches an zu wirken. Man
darf unbedenklich aehmen, dass im allgemeinen der
grössere, jedenfalls ein sehr grosser Teil des Publikums
nicht in der Lage ist, diese Übung zu erwerben. Viele
Leute besitzen nicht die nötigen psychischen Qualitäten
-Ruhe, Willensenergie, Geduld, usw. -um zur Übung
zu gelangen, was aber zahlreiche Personen dieser Kate-
gorie nicht hindert, an einem Apparat dieser Art ihre
Chancen zu versuchen ; andere, die an sich in der Lage
wären, die Übung zu erlangen, können oder wollen sich
die Auslage nicht erlauben; denn die richtige übung
setzt, wie gesagt, die Benützung des Einsatzfeldes voraus.
Diejenigen, die mit Hilfe grösserer Spielserien die Übung
erlangen, mit der das Geschicklichkeitsmoment einsetzt
und der Zufall zurücktritt, werden eher in der Minderheit
sein.
Es liegt im Zwecke eines solchen Apparates, dass er an
Orten aufgestellt wird, wo ein wechselndes Publikum
mit ihm in Berührung kommt. Nach der Wirkung auf
das Durchschnittspublikum ist es nicht angängig zu
erklären, dass beim « Matador» der Spielausgang in unver-
kennbarer Weise vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe.
Obgleich der angefochtene Entscheid auf die Würdigung
nach der Wirkung auf das Durchschnittspublikum abstellt,
Spielbtmken 1md Lotterien. N0 5.0. 305
diskutiert der Rekurs die Frage eigentlich gar nicht auf
diesem :Boden. Es wird auch keine Beschwerde darüber
ge.fiihIt dass die Vorinstanz keine Expertise erhoben hat
und es wird kein Antrag auf Veranstaltung einer solchen
gesteIlt. Sie-ist MICh nicht notwendig. Die Frage, wie
ein Apparat der vorliegenden Art auf das Durchschnitts-
publikum wirkt, kann der Richter nach seiner eigenen
aJlgemeinen Lebensauffassung beurteilen. In den vom
Beschwerdeführer eingelegten deutschen Gutachten heisst
es, die mittlere Geschicklichkeitsveranlagung und Übungs-
fähigkeit des Durchschnittsspielers reiche aus, um einen
wesentlichen Einfluss auf den Kugelfang zu haben, um
mit Erfolg zu spielen. Dabei wird aber wohl vorausgesetzt,
dass der Durchschnittsspieler eine nicht ganz kurze
Obungszeit hinter sich hat. Für all!' diejenigen Personen,
denen die mittlere Geschicklichkeitsveranlagung fehlt oder
die sich noch nicht genügend eingeübt haben, spielt das
Zufallsmoment die wesentliche Rolle, und das genügt,
damit der Apparat nicht als unverkennbar überwiegender
Geschicklichkeitsapparat im Sinne von Art. 3 des BlU'des-
gesetzes erscheint.
50. Auszug aus dem Orteil vom 9 . .Juli 1930
i. S. tütelf gegen eidg. Ju..tlz-und PoJizeideparcement.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.