BGE 56 I 208
BGE 56 I 208Bge03.10.1919Originalquelle öffnen →
208 Verwaltungs. und Disziplina.rrechtllpflege. 37. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 15. Juli 1930 i. S. Schweizerische Hypoekeuba.uk gegen Diraktion der Volkawirtschaft des Kantons Zürich. H a n deI s r e gis t erg e b ü h r. Die für die Eintragung der Zweigniederlassung einer Aktien· gesellschaft geschuldete Gebühr ist auf Grund des durch die Statuten ausgewiesenen wirklichen Aktienkapitals, nicht des BetraO'es auf den das Aktienkapital laut den Satzungen einmal erhöht erden kann, zu berechnen. Auslegtmg des Art. 1 Ziff. 3 Al. 4 der Verordnung III. A. -Art. 5 der revidierten Statuten der Schweizerischen Hypothekenbank in Solothurn vom 22. Februar 1930 bestimmt über das Aktienkapital der Bank: « Das Gesellschaftskapital beträgt 2,000,000 Fr. ein- geteilt in 4000 voll einbezahlte Aktien von 500 Fr. jede. Es kann sukzessive durch Ausgabe weiterer Serien von je 2000 Aktien a 500 Fr. jede auf 40,000,000 Fr. erhöht werden. » Bei der Errichtung einer ZweigniederlassUng in Zürich stellte das Handelsregisterbureau des Kantons Zürich der Schweizerischen Hypothekenbank am 23. April 1930 Rechnung über die Eintragungsgebühren in der Höhe von 1309 Fr. 30 Cts. Der Betrag setzt sich folgendermassen zusammen: Eintragung der Zweigniederlassung bei einem statuta- risch vorgesehenen Aktienkapital von 40,000,000 Fr. Yz von 2500 Fr ............. Fr. 1250.- Eintraglmg der sechs Zeichnungsberechti- gungen ............... . Eintragung der zwei örtlichen Zeichnungs- berechtigungen . . Handelsregisterauszug . . . . Kanzleigebührell-. . . . . . Zusammen B. -Mit Eingabe vom 26. April Hl30 Fr. 30.- Fr. 20.- Fr. 4.30 Fr. 5.- Fr. 1309.30 hat sich die Registersachen. N0 37. 209 Schweizerische Hypothekenbank bei der Direktion der Volkswirtschaft des KantoIllS Zürich über diese Rechnung beschwert und beantragt, die Abgabe sei auf 179 Fr. 30 Cts. herabzusetzen, d. h. die für die Eintragung der Filiale geschuldete Gebühr sei vom wirklichen Aktien- kapital von 2,000,000 Fr. statt vom bloss statutarisch möglichen Kapital von 40,000,000 Fr. zu berechnen. G. -Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich hat die Be8chwerde durch Verfügung vom 3. Mai 1930 mit der Begründung abgewiesen, das beschwerde- beklagte Amt habe lediglich die Anordnungen des eid- genössischen Bureau's für das Handelsregister ausgeführt und es stehe der Beschwerdeführerin frei, den Streit über die Auslegung der Gebührenverordnung mit der Bundes- instanz vor dem Bundesgericht als Verwaltungsgericht auszufechten. D. -Gegen diese Verfügung hat die SchweizeriEche Hypothekenbank rechtzeitig und in der gesetzlichen Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde ergriffen und den Antrag gestellt, die Verfügung sei in dem Sinne aufzuheben und zu ändern, dass die Gebühr lediglich vom tatsächlichen Gesellschaftskapital von 2,000,000 Fr. be- rechnet werde. Die Abgaben für die Eintragung der Zeichnungsberechtigungen, für den Auszug und für die Kanzleiauslagen sind nicht angefochten worden. E. -Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich hat in ihrer Beschwerdeantwort neuerdings darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen lediglich nach den Weisungen des Eidgenössischen Bureau's für das Handelsregister gehandelt hätten. Sie hat immerhin auch ihrerseits Abweisung der Beschwerde beantragt. F. -Das Eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment, dem die Beschwerde zur Vernehmlassung zugestellt worden ist, hat ersucht, sie abzuweisen. Das statutarisch vorgesehene Höchstkapitalder Rekurrentin, das nach der klaren Bestimmung des Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung III des Bundesrates (Gebührenordnung) vom 8. Dezember
210 Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. 1917 für die Berechnung der Gebühr massgebend sei, betrage 40,000,000 Fr., nicht nur 2,000,000 Fr. Die Rekur- rentin sei übrigens nicht anders behandelt worden, als die andern schweizerischen Aktiengesellschaften unter ~leichen Verhältnissen. Willkür könnte nur vorgeworfen werden, wenn für sie eine Ausnahme gemacht worden wäre. Bei der Aufstellnng und Handhabung einer Ge- bührenordnung müsse eine objektive Grundlage gewählt werden; eine solche werde durch das Abstellen auf den statutarischen Höchstbetrag gewährleistet. Auf alle Be- sonderheiten des Einzelfalles könne nicht Rücksicht genommen werden . Die für die Beschwerdeführerin ent- stehende Härte habe sie selbst zu verantworten, denn sie habe einen zu ihren Verhältnissen in keinem Vergleich stehenden Höchstbetrag des Gesellschaftskapitals in ihre Satzungen aufgenommen. Das Kreisschreiben des Justiz- und Polizeidepartementes vom 4. April 1923 könne zur Unterstützung der Beschwerde nicht herangezogen wer- den, denn es betreffe nicht die Gebührenerhebung, sondern das Vorgehen, das durch die Gesellschaften selbst bei Kapitalerhöhungen einzuschlagen sei. Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung .-
212 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. würden, noch enthält er die obere Grenze. Auch ohne diese Bestimmung stände es ihr nämlich frei, ihr Kapital im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zu erhöhen, und trotz dieser Bestimmung könnte sie es durch eine Revision derselben auf eine höhere Summe als 40,000,000 Fr. setzen. Nach dieser Richtung besteht demnach gar kein Unter- schied gegenüber Gesellschaften, die in ihren Statuten die Möglichkeit der Erhöhung nicht erwähnen. Eben darum wäre es aber willkürlich, bei der Veranlagung der Gebühren zwischen Gesellschaften mit gleichem Aktienkapital einen Unterschied zu maohen, weil die eine von ihnen eine spä- tere Erhöhung des Grundkapitals in, ihren Statuten schon in Aussicht genommen, die andere das ohne Nachteil in Bezug auf die Möglichkeit der Erhöhung unterlassen hat. 4. -Die Erwähnung und Begrenzung der Kapitalerhö- hung in den Satzungen hat für die Beschwerdeführerinfrei- lich den Vorteil, dass sie bis zum Betrage von 40,000,000 Fr. Kapitalerhöhungen durch den Verwaltungsrat in die Wege leiten kann, ohne die Erhöhung zuvor durch eine Generalversammlung beschliessen zu müssen. Allein da- durch wird nichts daran geändert, dass Aktienkapital die Summe der in Wirklichkeit ausgegebenen Aktien ist, nicht der Betrag, auf den es später allenfalls weiter erhöht werden kann. Insbesondere wird durch. die Vermeidung eines der Erhöhung vorangehenden Generalversammlungs- beschlusses nicht etwa die genaue Feststellung des jewei- ligen wirklichen Grundkapitals vereitelt oder erschwert, denn auch bei diesem für die Gesellschaft einfacheren Verfahren muss nach erfolgter Zeichnung und Einzahlung der Aktien eine Generalversammlung auf dem Wege der Statutenrevision den nunmehrigen Betrag des Gesell- schaftskapitals und die Durchführung der Erhöhung fest- stellen und durch den Verwaltungsrat im Handelsregister eintragen lassen. (OR Art. 626). Das Kapital ist be~ diesem Verfahren nach der Erhöhung also ebensogut bestImmbar, wie bei Gesellschaften, welche die Erhöhung in ihren Statuten nicht zum voraus vorsehen. ' Registersachen. N0 37. 213 Die Richtigkeit dieser Auslegung der Gebührenordnung wird bestätigt durch das von der Rekurrentin angerufene Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz-und Polizei- departementes über die Erhöhung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft vom 4. April 1923, wo es in Zjff. 2 und 3 heisst: « 2. Die Aktiengesellschaft kann nun so vorgehen, dass die Generalversammlung beschliesst, um welchen Betrag das Kapital zu erhöhen sei und wie der das Grundkapital festsetzende Statutenartikellauten solle. Gleichzeitig erteilt sie dem Verwaltungsrat Auftrag, die Erhöhung durchzuführen. Ist letzteres geschehen, so konstatiert eine nachfolgende Generalversammlung die Zt'ichnung und Einzahlung der neuen Aktien, worauf die Kapitalerhöhung eingetragen wird und die revidierte Statutenbestimmung in Kraft tritt. Dies ist der Weg, welcher dem V organg bei der Gründung und der binn- gemässen .Anwendung der betreUenden Vorschriften auf die Kapitalerhöhung entspricht. 3. Es wird aber auch vielfach so verfahren, dass in den ursprünglichen oder nachträglich revidierten Statuten die Erhöhung des Kapitals :auf einen bestimmten Betrag vorgesehen und dem Verwaltungsrat Befugnis erteilt wird, in einem Mal oder auch sukzessive die Erhöhung durchzuführen. Da der Verwaltungsrat keine neuen Aktien ausgeben kann, bevor die gesetzlichen Vorschriften erfüllt worden sind so muss auch bei diesem Verfahren nach erfolgter Zeich- nung und Einzahlung neuer Aktien die Generalversamm- 1ung im Wege der Statutenrevision den nunmehrigen Betrag des Grundkapitals festsetzen, die Durchführung der Erhöhung konstatieren und unter Beibringung der vorgeschriebenen Akten beim Handelsregister durch Ver- mittlung des Verwaltungsrates anmelden. Der Vortei dieses Vorgehens liegt darin, dass in dem für eine weitere Emmission günstigen Zeitpunkt nicht erst noch eine Gene- ralversammlung die vorzunehmende Erhöhung beschliessen und den Verwaltungsrat mit der Ausführung des Beschlusses beauftragen muss. Es wäre aber unrichtig anzunehmen, AB 56 I -1930 15
214 VerwlIoltun,gs. und Disziplina.rroohtspflege. eine Statutenänderung sei gar nicht erforderlich, weil ja die Erhöhung im Rahmen des statutarisch festgesetzten Höchstbetrages des Kapitals erfolgt sei, und es genüge für die Eintragung im Handelsregister, dass die Kapital- erhöhung von der Generalversammlung konstatiert oder gar nur nachgewiesen sei. Nach Gesetz muss der tatsäch- liche Betrag des Kapitals in den Statuten bestimmt sein ... Für das Handelsregister kommt nur der tat säe h I ich e, von der Gen er a 1- versammlung konstatierte und in den Statuten bestimmte Betrag des aus g e g e ben e ,n G run d kap i tal s i n B e- t r ach t. Inskünftig soll daher :nur dieser Betrag im Handelsregister eingetragen und publiziert werden, nicht aber statutarische Bestimmungen über den Betrag einer in Aussicht genommenen spätern Erhöhung und deren Durchführung. Es empfiehlt sich, solche Bestimmungen, welche, wie sich gezeigt hat, zu Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften und zu zwei Statutenrevisionen für ein und denselben Vorgang führen können, in Zukunft nicht mehr in die Statuten aufzunehmen, und wir wün- schen, dass die Handelsregisterführer angewiesen werden, den Vertretern von Aktiengesellschaften bei sich bietenden Gelegenheiten entsprechende Instruktion erteilen. l} Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat jn seiner Vernehmlassung gegenüber der Berufung auf dieses sein Kreisschreiben geltend gemacht, es betreffe nur das Vorgehen bei den Kapitalerhöhungen und die Eintragung derselben, nicht die Erhebung der Gebühren. Doch darin liegt gerade der Mangel der angefochtenen Verfügung, dass einerseits nach dem Kreisschreiben bei Durchführung der Kapitalerhöhungen für das Handelsregister aus- schliesslich das wirkliche Kapital in Betracht fallen und eingetragen und veröffentlicht werden soll, und dass alle Bestimmungen über die blosse Möglichkeit von Erhöhungen weggelassen werden sollen, dass aber anderseits bei der Bemessung der Gebühren plötzlich wieder auf statuta- Registersa.ohen. No 37. 215 rische Vorschriften abgestellt wird, die mit dem oben als für das Handelsregister massgebend erklärten Grund- kapital nichts zu tun haben. Die Gebühr soll ja eine Gebühr für die Eintragung sein ; also kann sie doch nicht von einem Betrag verlangt werden, der nach den Anordnungen derselben Amtsstelle just nicht eingetragen werden soll. Das blosse fiskalische Bedürfnis vermag eine solche Aus- legung der Gebührenordnung nicht zu rechtfertigen. 5. -Zweck des Kreisschreibens vom 4. April 1923 war im Wesentlichen, die Registerführer und die Gesellschaften selbst darüber aufzuklären, wie bei Kapitalerhöhungen vorzugehen sei und dass das wirkliche Grundkapital aus den Statuten zu erscheinen habe und einzutragen sei. Es könnte sich fragen, ob zum gleichen Zweck, gleichsam als vorbeugende Massnahme, um die Gesellschaft von gesetzwidrigen Erhöhungen abzuhalten und solche erleich- ternde Statutenbestimmungenzu vermeiden, die Gebühren- ordnung nicht doch im Sinne der beschwerdebeklagten Behörde auszulegen sei. Die Frage ist jedoch zu verneinen, denn es bedarf dieser Massnahme nicht, zumal dadurch auch Gesellschaiten getroffen würden, bei welchen Gewähr für gesetzmässiges Vorgehen bei Erhöhung vorhanden ist. Gerade die Rekurrentin weist ja zur Zeit ihr wirkliches Grundkapital durch die Statuten aus, sodass nicht einzu- sehen ist, wieso darauf nicht abgestellt werden könnte, und wie bei künftigen Erhöhungen vorzugehen wäre ... wird durch das Kreisschreiben bestimmt. 6. -Am Hauptsitz der Schweizerischen Hypotheken- bank in Solothurn sind die Eintragungsgebühren stets nur vom wirklichen Aktienkapital berechnet worden. Davon ist bei der Eintragung der Filiale Zürich nicht abzu- weichen, und noch weniger könnte ein Nachforderungs- recht für den Hauptsitz in Solothurn .zugestanden werden. Anlässlieh der Erhöhung der Gebühren bei Erlass der Verordnung 111 im Jahre 1917 hat der Bundesrat übrigens in einem Kreisschreiben vom 8 .. Dezember 1917 ausge- führt, die Erhöhung der Gebühren bemesse sich namentlich
216 Verwa.ltungs-und Disziplinarroohtspflege. nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Eintrages für das Unternehmen. Diese wirtschaftliche Bedeutung ergibt sich aus dem wirklichen, nicht aus dem bloss möglichen, noch in der Luft liegenden Kapital. Auch das bei Erlass der Gebührenordnung mitgeteilte Kreisschreiben spricht also für die Auffassung der Beschwerdeführerin und unter- stützt ihre Auslegung. 7. -Bei der Interpretation eines Rechtssatzes darf nicht beim Wortlaut stehen geblieben werden, wenn dieser Zweifel offen lässt. Von einem unzweideutigen Wortlaut des Art. 1 Ziff. 3 der Gebührenordnung kann nicht die Rede sein, denn bei richtigem Vorgehen anlässlich von Kapitalerhöhungen gibt es gar keinen « durch die Statuten ausgewiesenen Höchstbetrag des Aktienkapitals », sondern nur ein durch die Statuten ausgewiesenes Aktienkapital ; Höchstbetrag und Aktienkapital sind zwei sich aus- schliessende Begriffe, weil das Aktienkapital in einem bestimmten Augenblicke immer nur eine Grösse sein und nicht schwanken kann. Warum die aus der Kriegszeit stammende, vor Aufstellung des aufklärenden Kreis- schreibens vom 4. April 1923 erlassene Gebührenordnung trotzdem die überflüssige und missverständliche Bezeich- nung « Höchstbetrag » aufgenommen hat, kann dahin- gestellt bleiben. Ebenso braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Gebührenorqnung, wenn sie nicht hätte anders ausgelegt werden können als im Sinne des eidge- nössischen Justiz-und Polizeidepartementes, dem vor- gehenden Gesetz, d. h. dem Obligationenrecht, wider- sprochen hätte und aus diesem Grund nach' ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht hätte angewendet wer- den dürfen. (Vgl. FLEINER, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, S. 416 ; BGE 33 I S.414 ; 39 I S. 410.) Demnach e1·kennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerde- führerin verpflichtet erklärt, für die Eintragung ihrer Zweigniederlassung nur die auf Grund des wirklichen Fabrik-und Gewerbewesen. N0 38. 217 Aktienkapitals von 2,000,000 Fr. berechnete Gebühr von 179 Fr. :30 Cts. zu entrichten. IH. FABRIK-UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET l\mTIERS 38. Arret du aß juin 1930 dans la cause Bl/lono et Pa.iche contre Offloe federa! de l'industrie, des a.rts et metiers et du tra.vail. La;;; criteres generaux, moyennant lesquels le Conseil federal a defini la notion de fabrique au sens de la loi sur le travail dans les fabriques (art. 1 de l'ordonnance d'execution), lient 1e Tribunal federal lorsqu'il est appe16 a decider si, dans un cas d'espene, un etablissement industriel est une fabrique. Assujettissement a la loi sur 100 fabriques d'un atelier de repara- tion annexe a un garage. A. -Les recourants exploitent a Geneve un garage et un atelier de reparations d'automobiles. Il resulte des reponses qu'its donnerent, le 12 decembre 1929, a un questionnaire, qu'a cette epoque Hs employaient 21 per- sonnes (sans le personnel de bureau), dont 10 mecaniciel1s a l'atelier de reparations. Un moteur electrique est installe dans celui-ci. B. -Par decisiol1 du 13 fevrier 1930, l'Office federal de I 'industrie, des arts et metiers et du travail aassujetti, conformement aux propositions du Departement du commerce et de I 'Industrie du canton de Geneve et de l'Inspecteur federal des fabriques du premier arrondisse- ment,l'atelier de reparations des recourants a la loi federale sur le travail dans les fabriques. Cette decision est basee sur les art. 1 lit. a et 4 de l'ordonnance d'execution du 3 octobre 1919/7 septembre 1923.
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