BGE 56 I 180
BGE 56 I 180Bge19.04.1928Originalquelle öffnen →
180 Staatsreoht. Auch die Berufung der beklagten Behörden auf den Art. 26 ZGB geht fehL Man kann der Unterbringung in einer Anstalt diejenige in ,der Familie in der Domizilfrage nicht einfach gleichstellen, wie das Bundesgericht wieder- holt ausgesprochen hat für den mit Art. 26 inhaltlich gleichlautenden Art. 3 Abs. 2 NAG (BGE 21, 29; 34 I 737 ; 36 I 72). Auch die Unterbringung -einer' Person in einer Familie kann den Wohnsitz nach sich ziehen, wenn sie nicht bloss einem vorübergehenden Sonderzweck dient, sondern auf die Dauer berechnet ist und die Person daher an dem betreffenden Orte und nicht anderswo den Mittel- punkt ihrer Lebensverhältnisse hat, was nach dem Gesag- ten für Rechsteiner in Basel zutrifft. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird gutgeheissen und die Vormundschafts- behörde Speicher verpflichtet, die Vormundschaft über J. Ulrich Rechsteiner-Bruderer an die Vormundschafts- behörde Basel-Stadt zur Weiterführung zu übertragen. V. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 32. Urteil vom 28. Februar 1930 i. S. Chapelle gegen Gerichts;risid.enten II, Bern. Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. Arrestnahme gegen einen in Frankreich wohnhaften Franzosen. Zulässigkeit der staats- rechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrags schon gegen den Arrestbefehl. Ein Franzose kaun einen solchen Arrest ohne Verstoss gegen den Staatsvertrag erwirken, auch wenn er die Arrestforderung durch Zession von einem Schweizer erworben hat. Vorbehalt für den Fall, dass sich hinter der Abtretung intern ein blosses Inka.ssomandat oder Treuhandverhältnis verbergen sollte. Staatsverträge. No 32. 181 A'. -Durch Urteil vom 27. September 1929 hat das Bundesgericht einen von der Aktiengesellschaft Alpina in Gümligen (Kt. Bern) gegen Georges Chapelle in Paris erwirkten Arrest auf in Bern liegendes Mobiliar des Arrest- schuldners wegen Verletzung von Art. I des schweizerisch- französischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 aufge- hoben. Noch während der Hängigkeit des betreffenden Beschwerdeverfahrens trat die Alpina Gümligen von emer Forderung von schweiz. Fr. 57,520 61, die ihr gemäss Richtigbefundsanzeige vom 10. September 1928 und Kontokorrentauszug per Ende Mai 1928 an Chapelle zustehe, eine TeiIsumme von 25,000 franz. Fr. « mit allen Rechten» an die Sociere Frangaise des Cuirs Alpina in Paris ab. Am 22. Oktober 1929 erwirkte die letztere Gesellschaft für die durch diese Abtretung auf sie über- gegangene Forderung (in Schweizerwährung umgerechnet 5085 Fr.) beim Gerichtspräsidenten II von Bern neuer- , dings einen Arrestbefehl gegen Chapelle, worin als Arrest- gegenstände wiederum das bei der Firma Kehrli & Oehler in Bern in deren Lagerhaus eingelieferte Mobiliar des Schuldners bezeichnet wurde. Der Arrest ist am 23. Okto- ber 1929 vom Betreibungsamt Bern vollzogen und die Arresturkunde am 29. Oktober dem Schuldner in Paris zugestellt worden. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Novem- ber 1929 hat :hierauf Georges Chapelle beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es' sei auch dieser Arrestbefehl wegen Verletzung des eingangs erwähnten Staatsvertrages aufzuheben. Es wird ausgeführt :
182 St_tsrecht. Alpina Gümligen mit dem Rekurrenten in einem' fort- laufenden Kontokorrentverhältnis stehe. Nach Art. 117 Abs. 2 OR bewirke aber die Saldierung einer Konto- korrentrechnung und Anerkennung des Saldos eine Neue- rung. Selbst wenn die Alpina Gümligen im Jahre 1928 eine anerkannte Forderung von 57,520 Fr. 61 Cts. an den Rekurrenten gehabt hätte, wäre dieselbe also durch Novation untergegangen, indem die Gläubigerin selbst sich im Arrestverfahren vom Juli 1929 auf einen späteren Saldo vom Februar 1929 gestützt habe. Die heutige Arrestnehmerin könne somit gar nicht Gläubigerin des Rekurrenten für die behauptete Forderung sein, was, da es sich um die Überprüfung eines Arrestes an Hand des Staatsvertrages von 1869 handle, schon als Einwendung gegen den Arrestbefehl müsse geltend gemacht werden können. 2. Die Arrestnahme sei aber auch deshalb unzulässig, weil die Forderungsabtretung an die Arrestnehmerin aus- schliesslich zum Zwecke der Umgehung des Staatsvertrages erfolgt sei und dieser Zweck so deutlich zu Tage liege, dass «füglich von Simulation gesprochen» werden könne. Der wirkliche Wille der beiden Gesellschaften sei nicht dahin gegangen, der Societe Fran9aise des Ouirs .AIpina eine Forderung aus geschäftlichen Gründen, z. B. zahlungs- halber oder an Zahlungsstatt, abzutreten. Vielmehr habe man einfach in der Schweiz. einen Betreibungsort und Gerichtsstand schaffen wollen, damit «effektiv ein schwei- zerischer Gläubiger» hier gegen den Rekurrenten vor- gehen könne. Dagegen könne nicht eingewendet werden, dass die Motive der an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen unerheblich seien. Denn das ({ agere in fraudem legis » dürfe, zumal wenn dieses Gesetz ein aus Erwägungen des ordre public abgeschlossener Staatsvertrag sei, keinen Schutz finden. 3. Nach Art. 164 OR seien zudem Forderungen nur insoweit abtretbar, als nioht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses der Abtretung entgegen- S~tsverträge. N0 32. 183 stünden. Wenp. auch die Abtretung an sich hier nicht unstatthaft gewesen wäre, so werde aber doch eben deren Vornahme an einen Franzosen wegen der Folgen für den Gerichtsstand durch den Staatsvertrag, also durch ein Gesetz, ausgeschlossen. Eventuell könne dadurch jeden- falls schon nach allgemeinen zessionsrechtlichen Grund- sätzen (Art. 169 OR) der Gerichtsstand nicht zum Nachteil des Schuldners verschoben werden (was näher ausgeführt wird). O. -Der Gerichtspräsident TI von Bern und die Rekurs- beklagte Sociere Fran9aise des Ouirs Alpina haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. D. -Aus der Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten ergibt sich, dass der Rekurrent neben der staatsrechtlichen Beschwerde auch die Arrestaufhebungsklage nach Art. 279 SchKG beim Richteramt TI Bern anhängig gemacht hat, das betreffende Verfahren aber nach durchgeführtem Schriftenwechsel bis zum Entscheid des Bundesgerichtes über die vorliegende Beschwerde eingestellt worden ist. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. -Nach feststehender Praxis ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen s t a a t s ver t rag s w i d r i ger Arrestlegung schon gegen den Arrestbefehl zulässig (BGE 351595; 40 1.485 und-stillschweigend-491 551 Erw. 2; 53 I 151 ff.). Andererseits steht auch die Hängigkeit der Arrestaufhebungsklage vor dem kantonalen Richter aus den in BGE 49 I 551 Erw. 2 angeführten Gründen dem Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht entgegen. Art. I des Staatsvertrages mit Frankreich, dessen Ver- letzung hier behauptet wird, enthält allerdings eine. Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechts i. S. von Art. 87 Ziff. 3 OG (in der neuen Fassung des Art. 49 litt. b VDG). Ob infolgedessen die Rüge der Missachtung jener Vertragsvorschrift, wenn sie dem Bundesgericht erst im Anschluss an einen vor den kantonalen Gerichten zuvor erfolglos durchgeführten Arrestaufhebungsprozess, das in
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Staatsrecht.
diesem ergangene kantonale Urteil unterbreitet würde,
nunmehr durch zivilrechtliche Beschwerde statt durch
staatsrechtlichen Rekurs nach Art. 175 Zuf. 3 OG erhoben
werden müsste mag dahingestellt bleiben : Voraussetzung
wäre dass ma es bei der Arrestaufhebüngsklage mit einer
« Zivilsache » in der in Art. 87 OG vorausgesetzten Bedeu-
tung des Wortes zu tun hätte. De der. Arrestbefehl
selbst stellt jedenfalls keinen {( letztlllstanzlichen kanto-
nalen Entscheid» dar, wie er hier für die Zulässigkeit der
zivilrechtlichen Beschwerde ausserdem verlangt wird.
Daran aber, dass ein Arrestbefehl, der einen Staatsvertrag
verletzt sofort beim Bundesgericht als der zur Lösung
solcher 'internationalrechtlicher Anstände in erster Linie
berufenen Stelle soll angefochten werden können und dazu
nicht erst der Ausgang ines kantonalen Arrestaufhebungs-
prozesses abgewartet zu werden braucht, ist festzuhalten.
Der neue Art. 87 Ziff. 3 OG kann nicht den Sinn haben,
diese Möglichkeit auszuschliessen.
2. -
Der schweizerisch-französische Gerichtsstands-
vertrag von 1869 enthält keine Bestimmung, die sich
besonders
mit dem Arrest befassen und ihD. in gewissen
Fällen verbieten würde. Die Unzulässigkeit einer solchen
Massnahme gegen
einen in Frankreich domizilierteD;. Fran-
zosen kann deshalb nur aus den im Staatsvertrag ent-
haltenen Vorschriften über den Gerichtsstand für die
Forderungsklage selbst hergeleitet werden; durch die
Zulassung des
Arrestes darf der französische Schuldner
nicht gezwungen werden, sich gegen die arrestgesichrte
Forderung in der Schweiz vor einem anderen als dem Ihm
durch den Staatsvertrag für den Forderungsprozess ge-
währleisteten Richter zu verteidigen. Daher steht auch
der Arrestnahme nichts entgegen, wenn sie lediglich noch
zur Vollstreckung einer bereits durch Urteil des zustän-
digen Richters anerkannten Forderung dient oder zu
Gunsten einer Forderung erfolgt ist, für deren Feststellung
der Arrestschuldner ohnehin ohne Verletzung des Staats-
vertrages der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen
Staatsverträge. No 32. 185
werden kann (wie es z. B. bei der Rückforderungsklage
nach Art. 86 SchKG oder da zutrifft, wo die Forderung
durch Widerklage gegenüber einer konnexen Hauptklage
des Arrestschuldners geltend gemacht worden ist oder der
letztere sich auf die in der Schweiz. gegen ihn erhobene
Klage oder Widerklage vorbehaltslos eingelassen hat, vgl.
BGE 49 I 551 Erw. 3 ; 35 I 153). Als staatsvertragliche
Gerichtsstandsgarantie kann dabei im vorliegenden Falle,
wo es sich um eine persönliche mobiliare Ansprache
handelt, nur der Art. 1 des fraglichen Staatsvertrages in
Betracht fallen, wonach bei « Streitigkeiten zwischen
Schweizern
und Franzosen oder zwischen Franzosen und
Schweizern» über solche Ansprüche {( der Kläger ver-
pflichtet ist, seine Klage bei dem natürlichen Richter des
Beklagten (d. h. des Wohnsitzes des letzteren) anhängig
zu machen» (französisch: «Dans les contestations en
matü~re -qui s'eIeveront, soit entre Suisses et Fran(}ais,
soit entre Franc;ais et Suisses, le demandeur sera tenu de
poursuivre son action devant les juges natureIs du defen-
deur. ») Die hier ausgesprochene Garantie des Wohn-
sitzrichters des Beklagten gilt aber nicht allgemein zu
Gunsten jedes Beklagten, der in einem der beiden Ver-
tragsstaaten domiziliert ist, sondern nur zu Gunsten
solcher Beklagter, die nach ihrer Nationalität einem der
Vertragsstaaten angehören, und auch dann nur, wenn
ihnen ein Angehöriger des andern Vertragsstaates als
Kläger gegenübersteht. Diese eigenartige Regelung, der
sich die schweizerischen Unterhändler ohne Erfolg wider-
setzten, ist von Frankreich durchgesetzt worden, das so
die
Bestimmung seiner internen Gesetzgebung (Code civil
Art. 14), wonach der französische Gläubiger allgemein
seinen
Schuldner ohne Rücksicht auf dessen Wohnsitz vor
den französischen Gerichten belangen kann, wenigstens in
diesem Umfange retten wollte (s. BGE 4 S. 261 Erw. 2).
Im vorliegenden Falle hat nun zwar, wie bereits im
früheren Urteile vom 27. Septemper 1929 festgestellt
worden ist, der Arrestschuldner , nämlich der Rekurrent
1&6 Staatsrecht.
nicht nur seinen Wohnsitz in Frankreich (paris), sondern
besitzt auch die französische Sta.a.tsangehörigkeit. Anderer-
seits ist aber die Arrestnehmerin Sociere Fran9&ise des
Cuirs Alpina nicht etwa eine blosse Zweigniederlassung
der schweizerischen Aktiengesellschaft Alpina Gümligen,
sondern, wie der eingelegte Auszug aus dem französischen
Handelsregister dartut, eine selbständige französische
Gesellschaft, sodass
es sich nicht um einen von einem
Schweizer gegen einen Franzosen, sondern von einem
Franzosen gegen einen andern Franzosen erwirkten Arrest
handelt. Um den Arrestschlag dennoch als durch den
Staatsvertrag ausgeschlossen zu betrachten, müsste dem-
nach dieser so ausgelegt werden, dass der daraUs für per·
sönliche Forderungen eines Schweizers gegen einen Fran-
zosen sich ergebende Gerichtsstand allgemein für Ansprüche
jenes Inhalts gelte, die zwischen Personen der betreffen-
den Nationalität en t s ta nd en sind, auch dann wenn
als Forderungsansprecher (Kläger) im Prozesse nicht der
ursprüngliche schweizerische Gläubiger, sondern ein franzö-
sischer
Rechtsnachfolger (Zessionar) desselben auftritt.
Zu Unrecht behauptet der Rekurrent, dass sich diese
Wirkung, auch ohne in Staatsvertrag besonders ausge-
sprochen zu sein, schon aus deli allgemeinen Grundsätzen
über die Forderungsabtretung ergebe. Art. 169 OR, der
in der Beschwerdeschrift hiefür angerufen wird, gesteht
dem Schuldner keineswegs lle Einwendungen und Ein-
reden irgendwelcher Art, die er gegen den Zedenten hätte
erheben können, auch gegenüber dem Zessionar zu. Er
bezieht sich nur auf {( Einreden, die der F 0 r der u n g
des
Abtretenden entgegenstanden I), also deren Bestand
oder das Recht eine aus ihr sich ergebende Leistung zu
verlangen als solches betreffen. Hiezu gehört aber die
Behauptung, dass die Forderung nicht an dem vom
Zeseionar gewählten Gerichtsstande verfolgt werden könne,
weil der Zedent selbst mit einer Klage an diesem Orte
ausgeschlossen geweSen wäre, nicht. Von einer Einwen-
dung, die aus dem durch Abtretung auf den Zessionar
Staatsverträge. No 32.
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übergegangenen F 0 r der u n g s ver h ä I t n i s herge-
leitet wird, könnte dabei nur gesprochen werden, wenn
mit der Entstehung der Forderung in der Person eines
bestimmten Gläubigers zugleich ein ein für alle Male
gegebener,
von den ferneren Schicksalen der Forderung
unabhängiger Gerichtsstand für deren Geltendmachung
begründet worden wäre. Darauf aber, ob und wann dies
der Fall sei, geben die Vorschriften des Obligationenrechtes
über die Abtretung keine Auskunft. Massgebend dafür
ist vielmehr das Prozessrecht, wo es durch Sta.a.tsvertrag
geregelt ist, also der letztere, das wie die Gerichtsstands-
ordnung im allgemeinen so auoh darüber bestimmt,
welches Merkmal bei Forderungsprozessen für die örtliche
Zuständigkeit entscheidend sein soll, ob ausschliesslich die
Verhältnisse der streitenden Parteien oder daneben auch
der Urs p run g der im Streite liegenden Forderung.
Auch die Regel, dass niemand mehr Rechte übertragen
kann, als er selbst hat (die u. a. von einzelnen französi-'
schen Schriftstellern für den Ausschluss des französischen
Zessionars eines ausländischen Gläubigers
vom Privileg
des Art. 14 Ce angerufen wird), ist ausschliesslich eine
solche
des Zichts. Sie bezieht sich auf den Bestand
der abgetretenen Forderung und die Verfügungsmacht
des Zedenten über dieselbe (VON TUHR, OR S.748) und
kann nicht auf den Gerichtsstand erstreckt werden, der,
wo
er nicht von den Kontrahenten besonders vertraglich
vereinbart worden ist, sich unabhängig vom Willen der
Parteien nach den einschlägigen Vorschriften des Prozess-
rechts bestimmt. Auch OSER (Kommentar z. OR 2. Aufl.)
der an der ;om Rekurrenten zitierten Stelle (Art. 169.
Nr. 3 a) zu den Einreden i. S. von Art. 169 Abs. 1 auch
solche {( gegen die prozessuale Geltendmachung~, z. B.
diejenige des Schiedsvertrages rechnet, bemerkt denn
anschliessend, dass freilich darüber,· ob ein Übergang
der Schiedsklausel auf den Zessionar stattfinde, das
Prozessrecht entscheide. Dasselbe muss für den Einfluss
der Forderungsabtretung auf die sachliche und örtliche
188 Staatsrecht.
Zuständigkeit im Forderungsprozesse überhaupt gelten.
(V gl. in diesem Sinne, bei Besprechung des Art. 14 Ce,
auch A. WEISS, Manuel de Droit international prive
8. Auf I. S. 599/600.)
Art. I des französisch-schweizerischen Gerichtsstands-
vertrages von 1869 aber stellt für die Anwendbarkeit der
darin aufgestellten Gerichtsstandsregel ausschliesslich auf
die rechtliche Natur des streitigen Anspruchs selbst einer-
seits
und die Nationalität der Pro z e s s par t eie n
andererseits ab. Er spricht nur von « Streitigkeiten über
bewegliche Sachen und persönliche Ansprüche zwischen
Schweizern und Franzosen oder umgekehrt )}, bei denen
eine Person der einen Nationalität als «K I ä ger»
gegen eine der andern Nationalität als «B e k lag t e n »
auftritt, und enthält eme Beschränkung der beiden Ver-
tragsstaaten in der internrechtlichen Regelung der Gerichts-
stände demnach nur für Prozesse zwischen-
Par t eie n, von den end i e ein e s c h w e i z e-
rischer, die andere französischer Staats'-
a n geh ö r i g k e i t ist. Eine Unterscheidung danach,
wie der Kläger zu seiner Forderung gekommen ist, ob sie
schon urspglich in seiner Person entstanden oder erst
durch Rechtsnachfolge (Zession) auf ihn übergegangen
ist, wird in keiner Weise gemacht. Wäre es der Wille bei
Aufstellung der Vorschrift gewesen, dass'im letzteren Fall
die Staatsangehörigkeit des 11 r s p r ü n g I ich enG I ä u-
bi ger s in Betracht zu kommen habe, so würde aller
Anlass bestanden haben, eine entsprechende Bestimmung
in den Vertrag aufzunehmen, nachdem di Behandlung
solcher Zessionsfälle schon bei der Anwendung des Art. 14
des französischen CC, der die Fassung des Staatsver-
trages entscheidend beeinflusst hat, von jeher eine bekannte
Streitfrage gebildet hatte (vgl. DALLoz, Codes annotes,
Ausgabe 1900-1905, Code civil S. 172 und WEISS, Manuel
&. &. 0.). Beim Fehlen auch nur einer dahingehenden
Andeutung im Staatsvertrage besteht kein Anlass, der
Bestimmung entgegen der an sich durchaus unzweideu-
Staatsverträge. ~o 32,
189
tigen Fassung jene Bedeutung beizulegen. Nachdem der
ertrag die Voraussetzungen der Anwendung der Ge-
rlchtsstandsbestimmung des Art. 1 in der erwähnten
Weise umschreibt, kann daher auch in der Abtretung der
einem schweizerischen Gläubiger gegen einen in Frank-
n nieht gesehen werden, wenn die Abtretung
dem MotIv entsprungen ist, so den Arrestschlag auf in
der Schweiz liegendes Vermögen des Rchuldners möglich
zu machen, der dem Zedenten als Rchweizer versagt,
gewesen wäre (so
denn auch ROGUIN, Conflits Nr. 490-492
der sich, soweit ersichtlich, allein von den Schriftstellern,
die den Staatsvertrag behandelt haben, zu der Frage auf'-
spricht). Und noch viel weniger kann selbstverständlich
aus der fraglichen Gerichtsstandsbestimmung ein Verhot
der Abtretung von Forderungen eines schweizerischen
Gläubigers gegen
einen Franzosen an einen 'Franzosen
überhaupt im Sinne von Art. 164 OR hergeleitet werden.
Ob nicht dem Arrestschuldner der Nachweis offenzu-
halten sei, dass sich hinter der anscheinend zu vollem
Rechte erfolgten Ahtretlmg ein blasses Inkassomanuat
oder Treuhandverhältnis verberge, bei dem die Verfügung
über die Forderung intern, im Verhältnis zwischen Zeden-
ten und Zessionar nach wie vor dem ersteren verblieben
sei,
und ob nicht in diesem Falle die Gerichtsstands-
bestin:mung des Art. I des SiK'iatsvertrages mit der Be-
gründung angerufen werden könnte, dass die wir k I ich e
Pro z es s par t eider schweizerische Zedent und nicht
der formell als Kläger auftretende französische Zessionar
sei,
kann unerörtert bleiben. Denn im vorliegenden Falle
behauptet der Rekurrent selbst etwas derartiges nicht.
Er spricht zwar allerdings von Simulation. Doch wird
~eselbe ausschliesslich darin erblickt, dass die ursprüng-
hche Gläubigerin, Alpina Gümligen zu dem Abtretungs-
akte nicht durch geschäftliche Rücksichten, wie die
Tilgung einer Forderung der Rekursbeklagten an sieich domizilierte Franzosen zustehenden Forderung an
emen Franzosen eme unzulässige Umgehung des Vertrages
selbst da
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Staatsrecht.
durch Hingabe an Zahlungsstatt oder zahlungshalber,
sondern nur durch die Erwägung bestimmt worden sei,
dass es so möglich sein werde,
auf dem Wege des Arrestes
für die abgetretene Forderung eine gewisse SichersteIlung
zu erhalten. Die andere Einwendung, dass nach den
Abreden zwischen Zedenten und Zessionar, die der Auf-
stellung der Abtretungsurkunde zu Grunde liegen, der
angebliche Zessionar in Tat und Wahrheit nur die Stel-
lung eines Inka.ssobevollmächtigten oder Treuhänders
haben solle, wird nicht erhoben. Es liegt übrigens auch
für eine solche Dissimulation in den Akten nichts vor.
4. -Der weitere Einwand aber, dass die abgetretene
Forderung selbst ni~ht bestehe, ist in diesem Zusammen-
hang von vorneherein unerheblich. Indem der Vertrag
in Art. 1 für (t Streitigkeiten » zwischen Angehörigen der
beiden Vertragsstaaten über Ansprüche der darin erwähn-
ten Art einen bestimmten Gerichtsstand aufstellt, setzt er
gerade voraus, dass der Bestand der Forderung bestritten
und erst noch richterlich festzustellen sei. Es kann daher
auch der Arrestschlag gegen einen in Frankreich wohn-
haften französischen Schuldner in der Schweiz trotz
Nichtbestandes der Forderung, für den er verlangt worden
ist, höchst.ens gegen Art 272 SchKG und nicht gegen die
fragliche
Bestimmung des Staatsvertrages verstossen.
Demnach erkennt s Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEHERALE
V gl. No. 29. -Voir N0 29.
Bundesreohtlichc Abgaben NQ 33.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
191
33. Auszug aus dem 'Urteil Tom lS. Juni 1930 1. S. W. S.
gegen Basel-Stadt.
Mil.rsatz. -1. Unrichtige Verfügungen
durfen, weIl materIell rechtswidrig, von der Behörde, die sie
erlassen hat, zurückgenommen und durch materiell richtige
ersetzt werden, sofern nicht Gründe der Rechtssicherheit einer
Zurücknahme entgegenstehen.
2. Dies gilt besonders bei einem Ausspruch über eine Ersatz-
bef:-oiung, durch die die Verhältnisse eines Pilichtigen für eine
Railie von Jahren, nicht, wie die einzelne Veranlagung nur
für ein Jahr geregelt werden. '
..1. -Der 1906 geborene W. S., stud. ing., wurde bei
der Rekrutierung 1925 für ein· Jahr und 1926 für ein
weiteres Jahr zurückgestellt. 1927 wurde er als dienst-
tauglich erklärt, nachdem sein Brustumfang seit 1925 um
3 cm zugenommen hatte, und bei den schweren Motor-
kanonen emgeteilt.
S. machte die Rekrutenschule vom 3. Februar bis
19.
April 1928. In der 3. oder 4. Woche der Schule
erkrankte er an Bronchitis mit Fieber und befand sich
während 5 Tagen im Krankenzimmer. Unmittelbar nachtärpficht
Programmgesteuerter Zugriff
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