BGE 56 I 167
BGE 56 I 167Bge17.03.1930Originalquelle öffnen →
Begriff der ehemännlichen und der elterlichen Gewalt. Erw. 3, 4. A. -Johann Jakob Huber, heimatberechtigt in Ober- urdorf (Zürich) und derzeitig wohnhaft in Bergham (Tauf- kirchen) bei München, hat am 18. Mai 1908 die Berta Schärer von Borgen geheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Kinder Johann Jakob, geb. den 28. Mai 1910, und Ernst, geb. den 16. Mai 1913 hervor.
168· Staatsrecht. . Infolge von Unstimmigkeiten verliess Huber Ende 1913 das eheliche Domizil und leitete im Jahre 1914 vor dem Bezirksgericht Zürich gemäss Art. 142 ZGB die Scheidungsklage ein. Das Bezirksgericht wies aber am 2. Juni 1914 die Klage ab. Durch (nachher vom Obergericht bestätigte ) Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerich. tes Zürich vo 5. September 1914 wurde der Frau Huber die Ermächtigung zum Getrenntleben erteilt und ihr gleichzeitig die Obhut über ihre Kinder anvertraut, dem Huber dagegen ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 40 Fr. auferlegt (Frau Huber ist denn auch mit ihren Kindern seither immer in Zürioh geblieben). In der offenbaren Absicht, sich diesen seinen finanziellen Verpflichtungen zu entziehen, verzog sich Huber 1915 nach München. Im Jahre 1926 leitete er zuerst in Zürich, dann in München eine zweite Scheidungsklage ein, auf welche aber vom Amtsgericht München I wegen Unzuständigkeit nicht getreten wurde. . Mit Rücksicht auf die Weigerung des Huber, an den . Unterhalt seiner Kinder beizutragen, bestellte das Waisen- amt Zürich im Einverständnis mit Frau Huber den Kindern Huber einen Beistand gemäss Art. 283 ff. und 297 ZGB in der Person des Amtsvormundes Irr. Ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 5. September 1914, durch welche der Frau Huber das Getrenntleben gestattet worden war, ist am 26. Juni 1928 abgewiesen worden. B. -Am 24. September 1929 hat Huber bei der Direk- tion des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Ent- lassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht eingereicht. Dem Gesuch lag eine Erklärung der Regierung von Ober- bayern bei, nach welcher dem Gesuchsteller für den Fall der Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht das bayrische Bürgerrecht zugesichert sei. Die Gemeinde- behörde von Taufkirchen bestätigte dann am 3. Dezember 1929, dass Huber dort wohnsässig und nach deutschem Rechte handlungs-und geschäftsfähig sei. -In Beantwor- Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N0 30. 169 tung einer Anfrage der zürcherischen Direktion des Innern hat die Regierung von Oberbayern erklärt, dass Huber die Einbürgerung nur für sich selber nachgesucht habe und dass infolgedessen die am 12. September 1919 aus- gestellte Bürgerrechtszusicherung sich weder auf seine Frau, nooh auf seine Kinder beziehe. Gegenüber diesem Gesuohe sprachen sowohl die Heimat- gemeinde Oberurdorf, wie Frau und Kinder Huber ein die letztere insbesondere auch insoweit es sich um di Entlassung ihrer selber aus dem schweizerischen 8taats- verbande handeln könnte. Von allen Einsprechern wurde darauf hingewiesen, dass Huber die Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht nur wolle, um besser die Soheidung zu erwirken und sich den finanziellen Verpflich- tungen gegenüber der Familie entziehen zu können. O. -Da Huber an seinem Gesuch festhielt, überwies es die zürcherische kantonale Direktion des Innern gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes von 1903 dem Bundesgericht. Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung : l. -Die Befugnis der Heimatgemeinde und der Fami- lienangehörigen des J. J. Huber, gegen dessen Gesuch um Entlassung aus dem Schweizerbürgerreoht Einspraohe zu erheben (BGE 40 I S. 53 Erw. 2), sowie die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Einsprachen ist nicht bestritten. Das in Art. 8 BG vom 25. Juni 1903 vorgesehene Verfahren ist von der zürcherischen kanto- nalen Direktion des Innern eingehalten worden und alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. 2. -Gemäss Art. 7 des schweiz. Bürgerreohtsgesetzes von 1903 kann ein Sohweizerbürger auf sein Bürgerreoht verziohten, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat, nach den Gesetzen seines WohnSItzlandes handlungs- fähig und im Sinne von Art. 9 i. f. BG im Besitze eines ausländischen Bürgerrechts für sioh und seine unter der ehemännliohen bezw. elterlichen Gewalt stehenden Frau
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Staatsrecht.
und Kinder, oder wenigstens der Zusicherung eines solchen
Bürgerrechts ist. Die Aufzählung dieser Voraussetzungen
eines gültigen Bürgerrechtsverzichts ist, wie es schon nach
dem alten BG vom 3. Juli 1876 der Fall war, abschliessend.
Eine Etlassung aus dem schweizerischen Staatsverbande
darf also nicht etwa aus in Art: 7 BG nicht vorgesehenen
Gründen verweigert werden, auch wenn diese Gründe an
sich durchaus beachtbar wären (BGE 51 I S. 154 Erw. 2
u. dort zit. Entsch.; ROGUIN, Conflits S. 11 ff.; FLEINER,
Bundesstaatsrecht S. 109; SIEBER, S. 440). -Ob die
Voraussetzungen von Art. 7 BG erfüllt seien, hat das
Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen.
J. J. Huber hat nun seit Jahren keinen Wohnsitz mehr
in der Schweiz; er ist nach dem Rechte seines Wohnsitz-
landes handlungsfähig. Dagegen ist ihm das dortige
Bürgerrecht für den Fall der Entlassung aus dem schwei-
zerischen
Staatsverband nur für ihn persönlich, nicht auch
für Frau und Kinder zugesichert. Es fragt sich deshalb,
ob ihm infolgedessen die Entlassung aus dem schweize-
rischen
Staatsverband nicht überhaupt zu verweigern oder
andernfalls nur unter dem Vorbehalt zu gewähren sei,
dass Frau und Kinder im Besitze des schweizerischen
Bürgerrechtes verbleiben, wobei zu bemerken ist, dass
sich die letztere Frage ausser für die Frau Huber nur noch
für den jüngeren Sohn Ernst, geb. dn 16. Mai 1913
stellt, denn der ältere Sohn Johann Jakob ist am 28. Mai
1930 volljährig geworden und würde deshalb von der
seinem Vater gewährten Staatsentlassung ohnehin nicht
mehr erfasst.
. Nach dem alten Bürgerrechtsgesetz vom 3. Juli 1876
musste das ausländische Staatsbürgerrecht nur dann auch
der Frau und den (minderjährigen) Kindern des Gesuch~
steUers zugesichert sein, wenn dieser mit den erstern in
gemeinsamem Haushalt lebte. Auch in diesem FaUe
nur schloss die Entlassung des Gesuchstellers . aus dem
Staatsverband diejenige von Frau und Kindern mit ein
(BGE 12 S. 277 Erw. 2). Wenn das neue Gesetz die Frau
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N0 30. 171
und die Kinder nicht mehr schon bei mangelndem gemein-
samen Haushalt von der Bürgerrechtsfolge ausschliesst,
sondern diesen Ausschluss
davon abhängig macht, dass sie
nicht mehr unter der ehemännlichen und elterlichen
Gewalt
des Gesuchstellers stehen (Art. 7 lit. c und Art. 9
Abs. 3 BG),
So hat das offenbar (die Gesetzesmaterialien
geben
zwar keine Auskunft darüber) seinen Grund darin.
dass vormals zu leicht eine Ausnahme vom Grundsatz
der Bürgerrechtsnachfolge aller Familienangehörigen ge-
macht worden ist. Daraus darf gefolgert werden, dass das
neue Gesetz von 1903 die Belassung der Frau und der
Kinder eines Auszubürgernden im schweizerischen Staats-
verband nicht von der formellen Aufhebung der ehemänn-
lichen und elterlichen Gewalt überhaupt, sondern nur
vom tatsächlichen Untergang der sie wesentlich ausma-
chenden Gewaltbefugnisse abhängig machen will; denn
damit ist· dem Bedürfnis, Familienangehörige nicht zu
leichthin von der Bürgerrechtsnachfolge auszuschliessen,
in genügender Weise Rechnung getragen. Von diesem
Grundsatze ist auszugehen bei Prüfung der Frage, ob
Frau Huber-Sch!irer und deren Sohn Ernst Huber noch
unter der ehemännlichen, bezw. elterlichen Gewalt des
Gesuchstellers J. J. Huber im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes stehen.
3. -Betreffend Ehefrau Huber-Schärer. Das Bundes-
gericht hat bereits in BGE 42 I S. 377 erklärt, dass schon
die
Tatsache des fünfzehnjährigen Getrenntlebens der
Frau. von ihrem Mann die Rechtswirkungen der Art. 169,
170 und 25 Abs. 2 ZGB nach sich ziehe, womit die wesent-
lichen Gewaltbefugnisse
des Ehemannes über die Ehefrau,
das Recht zur Bestimmung des ehelichen Wohnsitzes
(Art. 160 ZGB) und des zivilrechtlichen Wohnsitzes der
Ehefrau (Art. 25 Abs. 1 ZGB) aufgehoben sind. Hier
trifft das umsomehr zu, als das Getrenntleben der Frau
Huber-Schärer auf richterlicher Bewilligung beruht. -
Allerdings
bleibt der Ehemann an sich auch beim Getrennt-
leben das Haupt und der Vertreter der ehelichen Gemein-
17Z Staa.tsrecht. schaft (Art. 160 Abs. 1, 162 Abs. 1 ZGB). Allein beim Getrenntleben unter den Voraussetzungen, wie sie hier erfüllt sind, werden diese Befugnisse tatsächlich im wesent- lichen gegenstandslos ; und auch der Umstand, dass die Ehefrau nach Art. 161 Abs. 1 ZGBBürgerrecht und Namen des Ehemannes erworben hat, vermag nichts an der Tatsache zu ändern; dass unter den hier erfüllten Voraus- setzungen die ehemännliche Gewalt wirksam überhaupt nicht mehr besteht. Infolgedessen kann dem Gesuch des J. J. Huber um Entlassung seiner selbst aus dem schweizerischen Staats- verband nicht entgegengehalten werden, dass die Bürger- rechtszusicherung sich nicht auch auf seine Ehefrau beziehe; dafür wird dann aber die Entlassung nicht auch lür seine Ehefrau wirkSam sein. 4. -Betreffend Sohn Ernst Huber. Dem Gesuchsteller J. J. Huber ist allerdings die elterliche Gewalt über den minderjährigen Sohn Ernst nicht im Sinne von Art. 285 ZGB entzogen worden. Wäre das allein massgebend, so könnte unter den vorliegenden Umständen die nachge- suchte Entlassung aus dem schweizerischen Staatsverbande nicht bewilligt werden (vgl. BGE 15 S. 707 ; FLEINER, Zeitschrift für Schw R. 23 S. 433; Bundesstaatsrecht S. llO Aba. 3 Nr. 56; ROGUIN, Conflits S. 14; STOLL, Verlust des schweiz. Bürgerrechts S. 108, ll3). Allein nach dem oben bereits Ausgeführten muss es genügen, wenn der Vater die elterliche Gewalt über seinen Sohn während längerer Zeit tatsächlich nicht mehr ausgeübt hat. Nun ist hier die Obhut über den Sohn Ernst der von ihrem Manne getrennt lebenden Mutter gegeben worden, und ausserdem wurde dem Sohn ein Beistand im Sinne von Art. 283 ff. und Art. 297 ZGB bestellt eigens zu dem Zwecke, um die Interessen des Sohnes gegenüber dem Vater zu wahren. Eine elterliche Gewalt des seit Jahren im Ausland lebenden Gesuchstellers J. J. Huber über seinen immer in der Schweiz gebliebenen Sohn Ernst besteht also tatsächlich nicht, obschon sie ihm nicht Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. No 30. 173 ge'mäss Art. 285 ZGB entzogen worden ist. Dieser hat ja überhaupt nur den Entzug der elterlichen Gewalt wegen Missbrauchs im Auge, ohne ein Dahinfallen der elterlichen Gewalt aus andern Gründen, wie es hier der Fall ist, aus- zuschliessen (vgl. BGE 42 I S. 377 ; FLEINER, Zeitschrift für Schw. R. 23 S. 433; Bundesstaatsrecht S. llO Nr. 56; SIEBER S. 434). . . 5. -Für die Lösung, dass für die EntlassUng des Ge- suchsteIlers J. J. Huber aus dem schweizerischen Staats- verband die Zusicherung des bayrischen Staatsbürger- rechts an ihn persönlich genügt, dass dann aber die Ent- lassung auch nur inbezug auf ihn persönlich, unter Aus- schluss seiner Ehefrau und seines noch minderjährigen Sohnes Ernst ausgesprochen werde, spricht auch der Umstand, dass der Gesuohsteller die Aufnahme von Frau und Kind mit ihm ins bayrische Staatsbürgerrecht gar nicht will und dass diese sich einer Entlassung aus dem schweizerischen Staatsbürgerrecht widersetzen. Die Ent- lassung des Gesuchstellers allein aber an die Voraus- setzung zu knüpfen, dass das ausländische Staatsbürger- recht ausser ihm auoo. seinen Familienangehörigen zu- gesichert sei, hätte keinen Sinn. Es würde die Zusicherung für Personen verlangt, welche gar nicht aus dem Schwei- zerbilrgerrecht entlassen werden wollen und für welche deshalb die Z~sicherung zum voraus gegenstandlos wäre. Der Gesuchsteller hat· also alle gesetzlichen Voraus- setzungen für die Entlassung seiner !'leIbst aus dem schwei- zerischen Staatsverbande erfüllt, in dem Sinne, dass diese Entlassung nur inbezug auf ihn selber, nicht aber inbezug auf seine Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn Ernst -der mehrjährige Sohn Johann Jakob kommt nach dem Ausgeführten von vornlIerein nicht in Frage -ausgespro- chen werden kann. Dass er die Entlassung aus dem schwei- zerischen Staatsverband aus keineswegs einwandfreien Gründen nachgesucht hat, darf dabei nach dem eingangs Ausgeführten nicht berücksichtigt werden. Es versteht sich aber von selber, dass die auszusprechende Entlassung
174 StaatSrecht. aus dem Bürgerrecht die finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers gegenüber seinen Familienangehörigen in keiner Weise berührt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Einsprachen gegen den Verzicht des Johann Jakob Huber auf sein Schweizerbürgerrecht werden abgewiesen und der Regierungsrat des Kantons Zürich wird eingeladen, das Kantons-und das Gemeindebürgerrecht des J. J. Huber als erloschen zu erklären, immerhin in dem Sinne, dass die Befreiung vom Bürgerrecht sich nicht auf die Ehefrau und die Kinder des J. J. Huber bezieht. IV. STREITIGKEITEN ZWISCHEN VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDEN VERSCHIEDENER KANTONE CONTESTATIONS ENTRE AUTORITES TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS 31. Urteil vom 30. Xa.i 1930 i. S. Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt gegen VormllDdschaftsbehörde Speicher. Art. 377 und 421 Ziff. 14 ZGB;. Stillschweigende Zustinunung der Vormundschaftsbehörde zum Wohnsitzwechsel. A. -Mit staatsrechtlicher Klage gemäss Art. 180 Ziff. 4 OG vom 15. April 1930 beantragt die Vormund- schaftsbehörde von Basel-Stadt: « Die Vormundschaftsbehörde Speicher sei anzuhalten, die Vormundschaft über J. Ulrich Rechsteiner-Bruderer an die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt zur Weiter- führung zu übertragen. )} Der Klage liegt folgender Tatbestand zu Grund: . Der 1852 geborene, verwitwete Ulrich Rechsteiner wurde im Juli 1928 von der Vormundschaftsbehärde Streitigkeiten zwischen VormundschaftSbehö:fden. N0 31. 175 Speicher unter Vormundschaft gestellt. Als Vormund wurde dessen Schwiegersohn, Reallehrer Züst-Rechsteiner in Basel bezeichnet. Am 3. September 1928 siedelte Rechsteiner zu diesem nach Basel über, wo er -mit Unterbruch während eines mehrmonatigen Anstaltsauf- enthalts in Riehen -bis heute verblieben ist. Im Dezember 1928 ersuchte die Vormundschaftsbehärde von Basel-Stadt auf Veranlassung des Vormundes, det selber schon vergeblich derartige Schritte unternommen hatte, die Vormundschaftsbehörde von Speicher um Uebertragung der Vormundschaft. Sie erhielt aber im Januar 1929 einen ablehnenden Bescheid, und eine vom Vormund dagegen eingereichte Beschwerde wurde am 19. Februar 1929 vom Regierungsrat des Kantons Appen- zell A. Rh. abgewiesen. Am 10. Dezember 1929 stellte die Gemeinde Speicher dem Rechsteiner einen unbefristeten Heimatsausweis aus, worauf demselben in Basel statt der bisherigen Aufent- haltsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung ausge- stellt wurde. Gestützt darauf gelangte der Vormund neuerdings durch die Baslerbehärde an die Vormund- schaftsbehärde Speicher, aber ohne Erfolg. Ebenso wurde ein vom Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt ge- stelltes Gesuch am 17. März 1930 vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, mit der Begrün- dung, Rechsteiner habe sein ganzes Leben in Speicher verbracht und wäre bei gesundem Verstand wohl auch immer dort geblieben. Sein Vormund habe ihn ohne Wissen und Willen der Vormundschaftsbehärde Speicher nach Basel genommen. Demgegenüber wird in der Klage geltend gemacht: Rechsteiner habe schon um Weihnachten 1921, nach einem Schlaganfall, die Absicht gehabt, Haus und Ge- schäft in Speicher zu verkaufen und mit seiner Tochter Frau Wirz-Rechsteiner von dort wegzuziehen. Frau Wirz habe dann aber Geschäft und Liegenschaft übernommen und infolgedessen sei auch Rechsteiner noch dort bei ihr
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