BGE 56 I 156
BGE 56 I 156Bge16.05.1913Originalquelle öffnen →
156 Staatsrecht. H. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 29. 'Urteil vom 81. Janulr 1930 i. S. Steiger-Züst - und Xitbetelligte gegen Regierungsrat St. Gallen. Beschluss einer kantonalen Regierung, wodurch einer Kursaal- unternehmung in Anwendung von Art. 35 Aba. 2 BV der Betrieb des Boulespiels erlaubt wird. Angeblicher Widerspruch zu einem Verbote des kantonalen StGB, das auch einen Spiel- betrieb dieser Art umfasse. Darauf gestützte Beschwerde von stimmberechtigten Bürgern gegen den Beschluss wegen Ver- letzung von Art. 4 BV (willkürlicher Gesetzesauslegung) und ttbergriffs der vollziehenden in die gesetzgebende Gewalt (das Gesetzgebungsrecht des Volkes). Nichteintreten auf die erste Rüge mangels Legitimation der Beschwerdeführer (Art. 178 Ziff. 2 OG) und Abweisung der zweiten. A. -Der -kantonalrechtlich nicht aufgehobene - § 169 des st. gallischen Strafgesetzbuches über Vergehen vom 10. Dezember 1808 (Polizeistrafgesetz), der im 2. Abschnitt 5. Titel des' Gesetz,es «Strafbestimmungen wider polizeiwidrige öffentliche Belustigungen»' steht, bestimmt: {! Alles verderbliche und unmässige Spielen, wie z. B. die Bankospiele usw. ist bei Strafe von 30 bis 150 Fr. für denjenigen sowohl, der besagtes Spiel in seinem Hause duldet, als für jeden Spielenden verboten. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt. Die Hälfte der Busse fällt dem Anleiter zu. » In den dem Grossen Rate unterbreiteten Motiven zum Gesetzesentwurfe wird zu dieser Bestimmung bemerkt : «Dass endlich, was sich-den Namen gibt der Belustigung und des Zeitvertreibes, nicht zur Quelle der Verarmung und häuslichen Zerrüttung werde, oder dass Zerstreutheit und Selbstflucht nicht übermässig genährt werde, dawider sind im 5. Titel einige Fürsorgen. » Gewaltentrennung. N° 29. 157 B. -Durch Beschluss vom 21. Mai, im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht am 31. Mai 1929 hat der Regie- rungsrat des Kantons St. Gallen der A.-G. der Bad-und Kuranstalten Ragaz-Pfäffers «gemäss Art. 35 BV (in der neuen Fassung nach Volksabstimmung vom 2. Dezember 1928) und Art. 1 der Verordnung des Bundesrats über den Spielbetrieb in Kursälen vom 1. März 1929 » die Bewilli- gung zum Betriebe des Boulespieles im Kursaal Ragaz für die Dauer von 3 Jahren unter gewissen hier nicht in Betracht fallenden Auflagen und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat erteilt. Die vorbe- haltene bundesrätliche (i Genehmigung der Bewilligung» ist durch Beschluss vom 7. Juni 1929 erfolgt. Bevor der Regierungsrat den erwähnten Beschluss fasste, hatte er Init Botsc1ui.:ft vom 10. Mai 1929 den st. gallischen Grossen Rat von seiner Absicht unterrichtet. Der Grosse Rat beschloss am 16. Mai, vom Inhalte dieses Berichtes in zustimmendem Sinne Vormerk zu nehmen. In der Dis- kussion hatte ein Redner die Auffassung vertreten, dass die vom Regierungsrat in Aussicht genommene Bewilli- gung unzulässig sei, weil sie mit dem Verbot des § 169 Polizeistrafgesetz (PStG) in Widerspruch stehen würde. Der Sprecher des Regierungsrates bestritt darauf, dass die angeführte Vorschrift auf einen Spielbetrieb wie den hier in Frage .stehenden bezogen werden könne. G. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangen E. A. Steiger-Züst in St. Gallen und 8 weitere Personen, Mitglieder des st. gallischen Komitees gegen die Spielbanken und stimmberechtigte st. gallische Kan- tonseinwohner, die Aufhebung des Beschlusses des Regie- rungsrates vom 21./31. Mai 1929 wegen Verletzung von Art. 4 BV « sowie des Gesetzgebungsrechts des Volkes ». Es wird ausgeführt: der neue Art. 35 BV ermächtige in Absatz 2 die Kantone, den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele unter gewissen Voraussetzungen und Beschränkungen zu gestatten, füge dann aber bei, dass die Kantone auch diese
158 Staatsrecht. Spiele verbieten könnten. VernÜllftigerweise könne man nicht annehmen, dass ein solches Verbot, um wirksam zu sein, erst neu erlassen werden müsse. Vielmehr sei der Sinn der Bestimmung offenbar einfach der, dass von Bun- desrechtswegen der Zulassung einer derartigen Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Spielbanken (Art. 35 Abs. 1 BV) nichts entgegenstehe, wenn das kantonale Recht die kantonale Behörde nicht daran hindere. Es genüg dem- nach, dass die kantonale Gesetzgebung, wie sie schon vor dem 2. Dezember 1928 bestanden habe, auch einen Spiel- betrieb jener Art ausschliesse. Dies sei aber eben im Kanton St. Gallen infolge § 169 PStG der Fall (was näher ausgeführt wird). Indem der Regierungsrat gleichwohl der A.-G. der Bad-und Kuranstalten Ragaz-Pfäffers die nachgesuchte Bewilligung erteilt habe, habe er sich will- kürlich über diese klare Gesetzesvorschrift hinweggesetzt und damit nicht nur Art. 4 BV, sondern auch den kanto- nalrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung, das nach st. gallischem Verfassungsrecht (Art. 101, 46, 47 und 65 KV) bestehende Mitwirkungsrecht des Volkes bei der Gesetzgebung verletzt. Allerdings stelle nicht schon jede unrihtige Auslegung, Anwendung des Gesetzes in einem Einzelfall zugleich einen Verstoss gegen den letzteren Grundsatz dar. Wenn nicht der Vorrang der gesetz- gebenden Gewalt bedeutungslos werden solle, so müsse aber doch die Beschwerde wegen Eingriffs in dieselbe auch gegen eine solche individuelle Verfügung da gegeben sein, wo die Verfügung {< grundsätzlichen Charakter)} habe nicht mehr eine mögliche Auslegung des Gesetzes bilde: sondern auf die Bewilligung einer Ausnahme von dem- selben hinauslaufe, ohne dass das Gesetz eine dahin- gehende Ermächtigung an die Verwaltungsbehörde ent- halten würde. D. -Der Regierungsrat von St. Gallen und die A.-G. der Bad-und Kuranstalten Ragaz-Pfäffers haben bean- tragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen. Die Begründung dieser Anträge ist, Gewaltentrennung. N0 29. 159 soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen er- sichtlich. Beide Teile haben sich zur Unterstützung ihrer Ausfüh- rungen auf Rechtsgutachten berufen: die Rekurrenten auf ein solches von Prof. Burukhardt in Bern, die Rekurs- beklagten auf ein solches von Prof. Giacometti in Zürich, je mit durch die Antwort und Replik im bundesgericht- lichen Verfahren veranlassten Ergänzungen. DM Bundesgericht zieht in Erwägung :
160 Staatsrecht. zur Beschwerdeführung gegen derartige Einzelverfügungen (vgl. inbezug auf die Anfechtung allgemein verbindlicher Erlasse BGE 48 I 265, 595) dem Bürger nur zu, wenn er durch die Verfügung « persönlich betroffen », d. h. in seinen privaten Interessen verletzt wird. Den heutigen Rekurrenten fehlt demnach die Legitimation zur Be- schwerdeführung von vorne herein jedenfalls insoweit, als die Beschwerde darauf gestützt wird, dass der Regierungs- rat durch den angefochtenen Akt ein bestehendes kanto- nales Gesetz, nämlich den § 169 PStG, willkürlich ange- wendet und so den Grundsatz der Rechtsgleichheit, Art. 4 BV verletzt habe. Denn durch die Gestattung des Boule- spieles im Kursaal Ragaz werden die Rekurrenten in keiner Weise persönlich betroffen. Ihr Interesse daran, dass die angeblich eine solche Erlaubnis ausschliessende kantonale Gesetzesvorschrift beachtet werde, ist kein anderes als dasjenige irgend eines Bürgers des Kantons St. Gallen. Es ist einfach das Gemeininteresse an der Einhaltung der Rechtsordnung oder, wie sich das Gut- achten Burckhardt ausdrückt, an der Gesetzmässigkeit der Verwaltung. Wenn das erwähnte Gutachten ausführt: wer die Verletzung eines Grundsatzes des öffentlichen Rechts rüge, mache damit stets und vor allem zugleich die Verletzung der öffentlichen Interessen geltend, zu deren Schutz der Grundsatz aufgestellt worden sei, gestehe man die Befugnis hiezu demjenigen zu, der ein zufälliges, rein subjektives, materielles Inter~sse an der Beseitigung der Gesetzesmissachtung habe, so müsse sie noch vielmehr demjenigen zukommen, der lediglich aus dem idealen, sachlichen, durch keinerlei subjektive Nebenabsichten getrübten Interesse an der Wahrung der Rechtsordnung handle, so ist dies eben nicht der Standpunkt des positiven Rechts. Indem Art. 178 Züf. 3 OG, in Anlehnung an die Rechtsprechung, wie sie sich schon unter der Herrschaft des alten Gesetzes von 1874 herausgebildet hatte, die Legitimation zur Beschwerdeführung in der erwähnten Weise umschreibt, hat er bewusst gerade eine solche Gewaltentrennung. N0 29. 1.61 Popularklage zur Wahrung des objektiven Rechts aus- schliessen und den staatsrechtlichen Rekurs nur als Rechtsmittel zur Hebung eines Eingrüfs in die persönliche Rechtssphäre des Beschwerdeführers zulassen wollen, von der Auffassung ausgehend, dass die Wahrung der allge- meinen Interessen Sache der dafür eingesetzten Behörden sei, und wo sie die Frage in einem bestimmten Sinne ent- schieden haben, es dem einzelnen Bürger nicht zukomme, seine individuelle abweichende Auffassung hierüber an Stelle derjenigen der verfassungsgemäss zur Entscheidung berufenen Organe zu setzen (vgl. BGE 27 I 493 mit Zita- ten ; 48 1225 Erw. 2 ; 53 I 400). Wenn dabei gelegentlich auch offenkundige Missachtungen eines Gesetzes unbe- hoben bleiben können, weil es, wie unter Umständen bei der Nichtanwendung eines Polizeigesetzes, niemanden gibt, der dadurch in seinen persönlichen, privaten Inte-, ressen berührt würde, so muss auch diese Folge hinge- nommen werden und ist vom Bundesgesetzgeber bei Erlass des Organisationsgesetzes bewusst hingenommen worden, weil er sie gegenüber den praktischen Misständen, die mit einer Popularklage zur Wahrung der objektiven Rechtsordnung verbunden wären, als das kleinere Übel betrachtete (vgL das erstangeführte Urteil, wo als Beispiel eines solchen Falles gerade die Nichtdurchführung des Verbotes der Spielbanken angeführt wurde). Die Frage, ob sich mit Rücksicht darauf eine Erweiterung des Kreises der zur Beschwerde berechtigten Personen in dem von Burckhardt dargelegten Sinne wenigstens für gewisse Fälle rechtfertigen würde, mag vielleicht gesetzgebungspolitisch der Prüfung wert sein. Auf dem Boden des geltenden Organisationsgesetzes lässt sich dieser Gedanke nicht verwirklichen. 5. - Es bleibt der weitere Beschwerdegrund der Ver- letzung der Gewaltentrennung. In einigen früheren Ur- teilen hat das Bundesgericht angenommen, dass zur Beschwerde wegen Übergriffs der vollziehenden in die g e set z g e ben d e Gewalt, begangen durch Erlass
162 Staatsrecht. einer Anordnung in Form eines bIossen Verwaltungs- aktes, während es dafür angeblich nach dem Inhalt der Anordnung eines Gesetzes bedurft hätte, da wo die Gesetz- gebungsgewalt dem Grossen Rat im Zusammenwirken mit dem Volke zusteht, jeder stimmberechtigte Kantonsein- wohner wegen' des in Frage kommenden Eingriffs in sein (( l\fitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung » legitimiert sei. Es mag dahingestellt bleiben, ob daran bei erneuter Prü- fung festgehalten werden könnte (s. BGE 50 I 232 Erw. 1 ; 55 I lU, wo die Frage offen gelassen worden ist). Denn im vorliegenden Falle ist ein Verstoss gegen den erwähnten Verfassungsgrundsatz schon materiell wegen des Inhalts der angefochtenen Verfügung ausgeschlossen. Nach Art. 46, 47 der st. gallischen KV unterliegen der Volksabstimmung, abgesehen von Verfassungsänderungen und Initiativen, « Gesetze, sowie diejenigen allgemein verbindlichen Be- schlüsse des Grossen Rates, die nicht dringlich sind oder nicht gemäss Art. 55 KV ausschliesslich in die Kompetenz des Grossen Rates fallen~. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 54 KV, der lautet: «Als oberste Behörde des Kantons erlässt der Grosse Rat die Gesetze, unter Vorbehalt des verfassungsmässigen Souveränetäts- rechts des Volkes. Als Gesetze werden alle Erlasse ange- sehen, die die Rechte und Pflichten der Privaten, der öffentlichen Genossenschaften, der Gemeinden und des Staates, sowie die organische!1 Einrichtungen des Staate~, des Gerichts-und Verwaltungs wesens allgemein und bleI- bend bestimmen.» Es kann daher auch der Ausdruck gesetzgebende Gewalt in Art. lOl KV, der den 'Grundsatz der Trennung der richterlichen, vollziehenden und gesetz- gebenden Gewalt aufstellt, nur in jenem Sinne gemeint sein. Die Rekurrenten behaupten aber nicht, dass der Beschluss des Regierungsrates ein Gesetz in diesem Sinne darstelle. Sie anerkennen, dass damit lediglich eine Ver- fügung für einen bestimmten Fall getroffen worden ist, und leugnen nicht, dass insoweit der Regierungsra~ als oberste kantonale Verwaltungs-und Polizeibehörde die zu Gewaltentrennung. N0 29. 163 einer solchen Anordnung zuständige Stelle gewesen wäre. Der Uebergrüf in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt wird vielmehr ausschliesslich darin erblickt, dass die durch die Verfügung getroffene Anordnung selbst mit einem bestehenden Gesetz in Widerspruch stehe, damit die poli- zeiliche Ermächtigung zu einem Tun erteilt worden sei, das durch die kantonale Gesetzgebung verboten und unter Strafe gestellt werde. Gesetzt selbst, es sei dem wirirlich so, so würde aber dadurch die rechtliche Natur des regie- rungsrätlichen Beschlusses nicht berührt. Er würde damit seinen Wirkungen nach noch nicht zu einem Gesetze oder zur Abänderung eines solchen, d. h. der objektiven Rechts- ordnung, sondern bleibt auch unter dieser Voraussetzung eine einfache Verwaltungsverfügung, die Ordnung eines einzelnen, konkreten Rechtsverhältnisses. Die Frage, ob diese Ordnung materiell nicht in der geschehenen Weise hätte getroffen werden dürfen, weil die bestehende kanto- nale Gesetzgebung eine andere Behandlung des Tatbestan- des erfordert hätte, betrifft ausschliess1i;;h die in hai t- li c heR ich t i g k e i t (Gesetzmässigkeit) des Aktes, nicht die Kompetenz der verfügenden Stelle zu seinem Erlass. Und ZWI1r auch dann, wenn die verfügende Be- hörde die Anwendbarkeit der fraglichen Gesetzesbestim- mung auf den konkreten Tatbestand nicht nur irrtümlicher Weise, sondern aus offenbar haltlosen Gründen verneint haben sollte und so in Wirklichkeit das Gesetz nicht mehr bloss ausgelegt, sondern beiseitegeschoben hätte. Wollte man in jeder in diesem Sinne willkürlichen Nichtanwen- dung eines Gesetzes auf einen konkreten Tatbestand, d. h. der Verneinung seines Zutreffens auf denselben, nicht nur einen Verstoss gegen Art. 4 BV, sondern zugleich gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung erblicken, den zu rügen wegen des verfassungsmässigen Mitwirkungsrechtes des Volkes bei der Gesetzgebung jedem stimmberechtigten Bürger zustehen müsse, so, käme man zu einer vollstän- digen .Vermengung dieser beiden ihrer Natur nach ver- schiedenen BeschwerdegrÜllde und würde tatsächlich den
164
Staatsrecht.
Art. 178 Ziff. 3 OG ausschalten, der für die Beschwerde
gegen solche
Einzelverfügungen einen aus deren I n haI t
sich ergebenden Eingriff in die persönliche Rechtssphäre
des Beschwerdeführers fordert. Das von Burckhardt ange-
rufene Urteil BGE 53 I 65 steht hiemit nicht in Wider-
spruch. Die Rekurrenten hatten dort geltend gemacht:
a) dass der Regierungsrat VO.n Genf unzulässiger Weise
die allgemeinen
Bedingungen für die Vergebung des Drucks
des kantonalen Amtsblattes im Wege der öffentlichen
Steigerung
durch einen blossen Regierungsratsbeschluss
festgesetzt
habe, während es dafür nach dem Gegenstande
des Erlasses eines Gesetzes bedurft hätte; b} der Inhalt
dieser Bedingungen gegen ein bestehendes kantonales
Gesetz, bezw. das Gewohnheitsrecht, wie es sich seit 1828
herausgebildet
habe, verstosse. Ausschliesslich die erste
Frage ist vom Bundesgericht als eine solche der Gewalten-
trennung behandelt worden, indem darauf hingewiesen
wurde,
dass der Regierungsrat sich für sein VO.rgehen auf
ein Gesetz, bezw. eine ihm durch sO.lches erteilte Ermäch-
tigung stützen könne, während das Urteil ausdrücklich
betont, dass die zweite Behaup.f;ung nur im Rahmen der
beschränkten aus Art. 4 BV sich ergebenden KO.gnitiO.n
nachgeprüft werden könne : die Legitimation der Rekur-
renten als durch den Inhalt des angefochtenen Erlasses
persönlich
in ihren ökonoschen Interessen betroffener
PerSO.nen auch zur staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 4
BV wegen willkürlicher Gesetzes a n wen dun g kO.nnte
damals keinem Zweifel unterliegen. Damit soll immerhin
der Frage nicht vorgegriffen werden, ob t-, mcht Fälle
geben kann, in denen ein Übergriff der vO.llziehenden
Behörde in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt schon
in einer Verfügung liegt, die ihrem unmittelbaren Gegen-
stande nach lediglich eine Anordnung für einen einzelnen,
konkreten Tatbestand enthält. Denn im vorliegenden Falle
treffen die besonderen Voraussetzungen, unter denen dies
vielleicht
denkbar wäre, nicht zu. Indem der Regierungs-
rat der Rekursbeklagten die nachgesuchte Bewilligung
Gewaltentrennung. N° 29.
165
erteilt hat, hat er keineswegs -um mit dem Gutachten
Burckhardt zu reden -im Verein mit dem Grossen Rate
erklärt, die von den Rekurrenten angerufene Gesetzes-
vorschrift,
§ 169 des PStG von 1808, « künftig nicht mehr
anwenden zu wollen ». Er hat nicht dieser Vorschrift « die
Verbindlichkeit abgesprochen
» und sie damit « tatsächlich
ausser Kraft gesetzt» oder für sich die Befugnis bean-
sprucht, für gewisse Fälle eine Dispensation, « Ausnahme»
VO.n derselben zu bewilligen. Er hat vielmehr die Frage
des Zutreffens der Bestimmung auf den Tatbestand ge-
prüft, um sie zu verneinen, d. h. zum Schlusse zu kO.mmen,
dass das fragliche Verbot einem Spielbetriebe, wie er hier
hi Betracht fällt, nicht entgegenstehe.
6. -
Auch wenn man für den Fall, dass sich dieser
Schluss als sachlich nicht haltbar, O.bjektiv willkürlich
erwiese,
mit den Rekurrenten annehmen wollte, dass der
darin liegende Verstoss gegen das PStG nicht nur gestützt
auf Art.'4 BV, sondern auch aus dem Gesichtspunkte der
Verletzung der Gewaltentrennung gerügt werden könnte,
die Verfügung infO.lgedessen rechtlich der Zulassung einer
« Ausnahme» (DispensatiO.n) vom Gesetze gleichstehe,
mUsste die Beschwerde abgewiesen werden, weil eine
sO.lche willkürliche Gesetzesauslegung nicht vO.rliegt. § 169
PStG richtet sich seiner Fassung nach nicht gegen jedes
Spiel, das den Charakter eines « Glückspieles »trägt. Er
verbietet nur (I verderbliches und unmässiges Spielen ».
Auch die (I Bankospiele » werden nur als Beispiel sO.lchen
verderblichen und unmässigen Spielens erwähnt. Es ist
daher ohne Bedeutung, ob das Gesetz darunter, wie die
Rekurrenten behaupten, allgemein ein Spiel verstanden
habe, bei dem «jemand die Bank hält », O.der, wie der
Regierungsrat und die Rekursbeklagte behaupten, aus-
schliesslich
das sO.g. «Bänkeln », d. h. das unter diesem
Namen im KantO.n übliche und auch sO.nst verbreitete
Glücksspiel mit Karten. Denn auch wenn das erstere
zuträf, würde daraus nur fO.lgen, dass man eine solche
Spielart i n den F 0. r m e n, wie sie d a mal s b e-
AS 56 I -1930
12
Begriff der ehemännlichen und der elterlichen Gewalt. Erw. 3, 4. Ä. -Johann Jakob Huber, heimatberechtigt in Ober- urdorf (Zürich) und derzeitig wohnhaft in Bergham (Tauf- kirchen) bei München, hat am 18. Mai 1908 die Berta Schärer von Horgen geheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Kinder Johann Jakob, geb. den 28. Mai 1910, und Ernst, geb. den 16. Mai 1913 hervor.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.