BGE 56 I 139
BGE 56 I 139Bge19.05.1930Originalquelle öffnen →
l:18 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. spruch stehen, ins Handelsregister aufgenommen und veröffentlicht werden. Da, wo eine mehrfache Auslegung möglich ist, sollen der Eintrag und die Veröffentlichung zugelassen werden, um den Parteien zu ermöglichen, die Frage im Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte entscheiden zu lassen. Das Eidg. Handelsregisteramt nimmt nun zwar mit Bezug auf die hier streitige Statutenbestimmung eine solche offenkundige, in die Augen springende Gesetz- widrigkeit nicht an, sondern hält, wie aus seinem Schreiben an das kantonale Handelsregisteramt hervorgeht, gegen- teils dafür, dass die Erhebung von Austrittsgeldern grundsätzlich nicht gegen das in Art. 684 Abs_ 2 OR den Genossenschaftern gewährleistete Austrittsrecht verstosse; es ist jedoch der Auffassung, dass im Hinblick auf die ständige gegenteilige Praxis des Bundesgerichtes der Eintrag und die Veröffentlichung dennoch verweigert werden müssen. Es könnte sich fragen, ob eine derartige Gebundenheit für die Handelsregisterbehörden tatsächlich besteht; das hätte ja zur Folge, dass eine einmal einge- führte Praxis auf alle Zeiten hinaus festgelegt wäre, ohne dass das betreffende Gericht je wieder in die Lage käme, allenfalls auf seine Auffassung' zurückzukommen. Das kann indessen hier dahingestellt bleiben, da, entgegen der Auffassung des Eidg. Handelsregisteramtes, die Frage nach der Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren bei Austritt von Genossenschaftern nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes keineswegs endgültig beantwortet ist_ Allerdings hat das Bundesgericht in einem frühern Entscheide (BGE 37 II S. 420 f.) die Erhebung solcher Gebühren allgemein als gesetzwidrig erklärt, weil darin eine Einschränkung des den Genossenschaftern durch Art. 684 Abs. 2 OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes zu erblicken sei. Nach der neuern Praxis aber setzt das Bundesgericht dem durch Art. 684 Abs. 2 OR untersagten Erlass eines Austrittsverbotes nur ({ jede erhebliche Erschwerung des Austrittes, sofern sie nicht durch den Registersachen. No 26. 139 Genossenschaftszweck geradezu vorausgesetzt "rird» gleich (BGE 45 II S. 658 ; 55 II S. 128). Bei dieser Auslegung der streitigen Bestimmung des Obligationenrechtes kann aber nicht mehr jede Austrittsgebühr von vorneherein grundsätzlich als rechtswidrig erachtet werden, sondern es wird in jedem einzelnen Falle, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, zu prüfen sein, ob und bis zu welchem Betrag ein Austrittsgeld ohne Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Austrittsrechtes verlangt werden kann. Darüber vermag aber, im Hinblick auf die eingangs umschriebene, beschränkte Ueberprüfungs befugnis der Handelsregisterbehörden (die nur die Eintragung und Veröffentlichung offensichtlich rechtswidriger Bestim- mungen zu verweigern haben), in der Regel nur der Zivil- richter zu entscheiden, und es sind daher derartige Statutenbestimmungen von den Handelsregisterbehörden normalerweise zuzulassen, es wäre denn, dass der darin aufgeführte Gebührenansatz derart übersetzt erschiene dass dessen GesetzIDdrigkeit auch ohne nähere Prüfung de; konkreten Tatumstände ohne weiteres in die Augen spränge. Das trifft jedoch hier nicht zu. Das Eidg. Handels- registeramt hat daher zu Unrecht die Veröffentlichung des streitigen Art. 10 der Statuten der Beschwerdeführerin verweigert. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die angefochtene Verfügung des Eidg. Handelsregisteramtes J vom 28. Februar/7. März 1930 aufgehoben. 26. Orteil der Il Zivilabteilung vom 4. April 1930 i. S. Geiger gegen Regierungsra.t von Appenzell A. Rh. Kin des So n e r k e n nun g. Art. 303 ff ZGB; Art. 102 ff der ZiviIstandsdienstverordnung. Zuständiges Amt zur Prüfung der Frage, ob der unbenützte
1,H} Verwa.ltungs. und Disziplinarrechtspflege. Ablauf der Klagefrist im Zivilstandsregister angemerkt werden kann (Erw. 1). Gültigkeit des Einspruchs. Legitimation des Beistandes des Kindes. Einspruchsrecht der unmündigen Mutter. Einspruch und Va.terschaftsklage (Erw. 2). Der rinbenützte Ablauf der Klagefrist ist in jedem Fall und sofort 'im Register anzumerken (Erw. 3). A. -Am 15. März 1929 wurde in Heiden das ausser- eheliche Kind Max Geiger geboren. Mutter ist die seit 5. Dezember 1928 in St. Gallen wohnhafte, minderjährige Anna Geiger, Bürgerin von Walzenhausen. Dem Kinde bestellten sowohl der Gemeinderat von Walzenhausen wie das Waisenamt St. Gallen, ohne dass die eine Behörde von der Massnahme der andern Kenntnis hatte, einen Beistand. Vom Waisenamt St. Gallen wurde hiezu der Adjunkt des Amtsvormundes ernannt. Im Mai 1929 reichten die Mutter und der St. Galler Beistand des Kindes gegen Walter Bruderer Vaterschafts- klage ein . Verlangt wurden Vermögensleistungen an die Mutter und an das Kind. B. -Am 1. Juli 1929 anerkannte Bruderer das Kind vor dem Zivilstandsamte Heiden gemäss Art. 303 ZGB. Darauf erhoben die Mutter und der St. Galler Beistand des Kindes am 3. Juli beim Zivilstandsamt Trogen als der Heimat des Vaters Einspruch mit der Begründung, die Anerkennung wäre dem Kinde nachteilig (Art. 305 Abs. 1 ZGB). Der Einspruch wurde Bruderer am 6. Juli mitgeteilt. Dieser klagte innert drei l\fonaten nicht auf Abweisung des Einspruches (vgl. Art. 305 Abs. 2 ZGB). Das Zivilstandsamt Trogen merkte den unbenutzten Ab- lauf der Klagefrist in seinem Familienregister an und meldete, ihn dem Zivilstandsamte Heiden als dem Amte, das die Anerkennung beurkundet hatte (Art. 111 der Ver- ordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 [= ZDV]). Gestützt auf diese Tatsachen verlangte der St. Galler Beistand Ende Dezember von der Heimatgemeinde Wal- zenhausen die Ausstellung eines Heimatscheines für das Registersachen. N° 26. 141 Kind. Die Ausstellung wurde verweigert, da die Heimat- zugehörigkeit noch nicht abgeklärt sei. Nachforschungen des Beistandes ergaben dann, dass Bruderer den Ein- spruch nicht als rechtsgültig gelten lassen wolle, weil der St. Galler Beistand und die minderjährige Mutter nicht dazu berechtigt gewesen seien und weil sie Vater- schaftsklage gegen ihn erhoben haben. Wegen. 'dieser Einwendungen hatte das Zivilstandsamt Heiden die ihm vom Zivilstandsamt Trogen zugekommene Mitteilung über den unbenützten Ablauf der Klagefrist . in seinem Register noch nicht eingetragen (vgl. Art. 111 Abs. 3 ZDV), sondern die Aufsichtsbehörde, die kantonale Gemeindedirektion, um Weisung angegangen. Die Gemeindedirektion verfügte am 16. Januar 1930, es sei auch der Gemeinde Walzen- hausen vom Einspruch Kenntnis zu geben und ihr und Bruderer mitzuteilen, das Kind werde, da die Klagefrist längst abgelaufen sei, als Bürger von Walzenhausen im Zivilstandsregister eingetragen, wenn nicht innert vier- zehn Tagen Beweis vorliege, dass die Sache doch noch vor den Richter gebracht werde. G. -Gegen diese Verfügung erhob der St. Galler Bei- stand des Kindes beim Regierungsrat als zweitinstanzlicher Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, das Zivil- standsamt Heiden sei anzuweisen, die Randanmerkung betreffend den erfolgten und rechtswirksam gewordenen Einspruch in seinem Register einzutragen und die Meldung weiterzuleiten. Der Regierungsrat schützte die Verfügung der Gemeindedirektion und wies die Beschwerde ab. D. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 28. Januar 1930 richtet sich vorliegende Beschwerde vom 3. Februar 1930. Sie enthält keinen formellen Antrag. Aus dem gesamten Inhalt der Beschwerdeschrift ergibt sich aber, dass die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides und die Anweisung an das Zivilstandsamt Heiden im Sinne des vor dem Regierungsrat gestellten Begehrens verlangt wird. Zur Begründung wird auf den Ablauf der Klagefrist nach Art. 305 ZGB verwiesen.
142 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. E. Der Regierungsrat und Bruderer ~eantragen Abweisung, das eidg. Justiz-und Polizeidepartement Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-
144 Verwalt1lJ!.gs~ ,und Dlsziplinarrechtspflege.
Zivilstandsamt Heiden und die Vorinstanz zur Bestäti-
gung dieser Anweisung veranlasste, sind ,vielmehr « prak-
tische» Gründe. Sie wollen der Möglichkeit Rechnung
tragen, dass von Bruderer oder der Gemeinde Walzen-
hausen gleichwohl noch Klage erhoben und die Klage
vom Richter aus irgendeinem Grunde gutgeheissen werden
könnte, worauf der Eintrag üb.er die Heimatberechti-
gung des Kindes im Zivilstandsregister wieder geän-
dert werden müsste; der Notwendigkeit einer solchen
Aenderung soll vorgebeugt werden, indem der unbenützte
Ablauf der Klagefrist erst eingetragen werde, wenn es
auch innert der neu angesetzten Wartefrist von vierzehn
Tagen nicht zur Klage komme. Wie wenig begründet die
Befürchtung ist, eine gegen den Einsp:ruch gerichtete
Klage könnte noch geschützt werden, ergibt sich aus
dem, was oben ausgeführt wurde. Das ist aber nicht ent-
scheidend. Der Entscheid der Vorinstanz ist aus einem
andern Grunde unhaltbar. Zwar soll durch die Anweisung
an das Zivilstandsamt Heiden nicht die in Art. 305 ZGB
vorgesehene dreimonatige Klagefrist erstreckt werden .
. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass mit dem Ablauf
dieser Frist das Recht, auf Abweisung des Einspruches
zu klagen, endgültig verwirkt war. Sie will bloss den
registerrechtlichen Akt, welcher auf den unbenützten
Ablauf der Frist hin vorzunehmen ist, hinausschieben,
um ihn nicht später unter Umständen wieder aufheben
zu müssen. Allein eine derartige Suspension des Register-
eintrages braucht sich derjenige, der Einspruch erhoben
hat, nicht gefallen zu lassen. Ist die Klagefrist unbenützt
abgelaufen, so hat er ein Interesse daran, dass ihm die
Beweislast für diese Tatsache durch Eintragung im Zivil-
standsregister abgenommen werde. Wie jedem andern,
der eine registerrechtlich erhebliche Tatsache nachgewie-
sen hat, steht ihm deshalb das Recht zu, den sofortigen
Eintrag zu verlangen. Hier hat der Eintrag auf Grund
des, beim zuständigen Richter eingeholten Berichtes sogar
von Amtes wegen zu erfolgen (Art. III ZDV). Dass später
, I
I
Beamtenrecht. No 27.
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der Ablauf der Klagefrist doch noch bestritten und so
die nachträgliche Anfechtung des Einspruches versucht
werden könnte, steht dem Eintrag nicht entgegen. Der
Möglichkeit der Bestreitung ist jeder Eintrag ausgesetzt.
Wollte man darauf Rücksicht nehmen, so könnte über-
ha,.upt nie etwas eingetragen werden. Ausserdem ist es,
wie
schon erwähnt, wegen der sich aus dem Eintrag erge-
benden Rechtsvermutung gerade für den Fall der Bestrei-
tung einer Tatsache wichtig, dass sie im Register ein-
getragen ist.
Demnach erkennt daB Bunde8gericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. vom
28. Januar 1930 aufgehoben und das Zivilstandsamt
Heiden zu den Amtshandlungen nach Art. 111 Abs. 4
ZDVangewiesen.
Ill.BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
21. I;trait d.e l'arzit de la. o'l'1a.mbre du Qontentieux
,4u fonctiOJlDaires d.1l 19 mai 1930 dans la cause K6tra.U1er
contre Caisse d'aasura.n,cedes fonctionna.ires, employ6s
et ouvriers, federa.u:z:.
Le fait qu'un garde-frontiere a 13M licencie en vertu de l'art. 70
du reglement pour le corps fedral des gardesfrontiere (licen-
ciement dit administratif) et non de I'art. 120 du meme regle-
ment (licenciement dit disciplinaire) ne signifie pas qu'll ait
sans autra droit aune rente ou a une indemrute unique. Ses
droits a cet 6gard Sont fixes par les dispositions des statuts
de la Caisse d'assurance des fonctionnaires, employes et ouvriers
federaux.
AS 56 1_ 1930
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