BGE 56 I 135
BGE 56 I 135Bge04.04.1930Originalquelle öffnen →
134 v-UDd :pisziplin_h. Mit ßezeiehnungen, \Verohe das Wort «Volk)} führen, um anzudeuten, dass die betreHenden Einrichtungen für das Volk bestimmt sind, werden, wie auch die eingeholten Gutachien bezeugen, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenpflege und Heilkunde leic-ht Institutionen ge- meint, die auf staatlicher, gemeinnütziger oder liebes- tätiger . Grundlage beruhen, weil in der Schweiz gerade auf diesem Gebiet soziale Institute, wie Spitäler, Kranken- kassen, Stadt-, Gemeinde-und Schulärzte, Schul-und Gemeindezahnkliniken, FürBOrgestellen für Kranke usw. sehr verbreitet sind. Der Verwechslungsgefahr kann nur vorgebeugt werden, wenn dieselbe Benennung reinen Erwerbsuntemehmen mit derselben Bestimmung bei der Eintragung in das Handelsregister vet"Sagt wird. Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass auch andere Unternehmen, sich Namen mit • Volk. bei- gelegt haben; es gebe eine Volkstuch-A.-G.,ein Volkshaus, Volksküchen usw. Allein dieser Hinweis ist schon deshalb unbehelflich, weil auf andem Gebieten .. als auf dem der Heilpflege eine Verwechslungs-und Täl!SChungsgefahr nicht oder nicht in dem Masse besteht. Jedermann weiss z. B., dass eine Volksbank ein privates Unternehmen ist und daSs die Banken des Staates und mit staatlicher Haftung andere Namen gewählt haben. Einzelne der von der Rekurrentin genannten Beispiele verdienen die Be- zeichnung, weil sie tatsächlich auf gemeinnütziger Grund- lage oder unter Mitwirkung der Öffentlichkeit errichtet worden sind und unterhalten werden. 2. -Die Rekurrentin kann die nachgesuchte Firma- änderung somit nur noch mit der Behauptung zu recht- fertigen suchen, sie sei trotz ihres gewerblichen Charak- ters im stande, der breiten Volksmasse eine, hinsichtlich Leistung und Gegenleistung, vorteilhafte Behandlung zu teil werden zu lassen. Diese Behauptung hat sie in der Tat aufgestellt, und sie hat darauf hingewiesen, dass ihr dies möglich sei, weil sie mehrere Kliniken gleichzeitig betreibe, das Material im Grossen einkaufe, eine zentrale 135 Verwaltung besitze und die Zahnärzte fest besolde. Allein es liegt im Wesen des Tauschverkehrs, dass jedes erwerbs- wirtschaftliche Unternehmen geltend macht, um die Nach- frage anzuregen, es sei aus irgendwelchen Gründen zu einem besonders günstigen Angebot fähig ; wie die Rekur- : rentin behauptet, für das Volk zu arbeiten, wird ein an- derer Unternehmer behaupten, nur die feinste Luxusaus- 'führung eines Gegenstandes herzustellen. Solche Behaup- tungen dienen der Reklame. Es fehlt ein Masstab, sie zu beurteilen. Die Handelsregisterbehörden sind der nähern Prüfung aber schon deshalb enthoben, weil Art. 4 der Verordnung II jede Reklame in einer Firma untersagt. Nachdem feststeht, dass die Besehwerdeführerin die Firma zu Reklamezwecken ändern will, braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob die Reklame auch irgendwie begründet ist, mit andern Worten, ob die eingelegten Tabellen und Vergleiche stimmen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 25. Urteil der I. ZivilabteUung vom ao. Xai 1930 i: S. !4ilchgenossensohaft Aarburg gegen Eidgenössisches Amt für das Randelsregister. Zweck und Umfang der in Art. 44 der Handelsregisterverordnung dem Eidg. Handelsregisteramt auferlegten Pflicht zur Prüfung der Handelsregisterauszüge auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Nur die Eintragung und Veröffentlichung 0 f f e n sie h t 1 ich re c h t s w i d r i ger Bestimmungen ist zu verweigern (Erw. 2 und 3). Nicht j e devon einem Genossenschafter bei seinem Austritt erhobene Gebühr stellt eine Verletzung des in Art. 684 Abs. 2 OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes dar (Erw. 3). A. -In ihrer Generalversamlung vom 8. Januar 1930 beschloss die Milchgenossenschaft Aarburg, ihre Statuten
136 Verwa.ltungs-und Disziplinarrechtspfiege. nach verschiedener Richtung abzuändern und insbesondere darin eine den Austritt der Genossenschafter regelnde Bestimmung, die bis anhin gefehlt hatte, aufzunehmen. Diese erhielt folgenden Wortlaut : «Der Austritt kann, solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, gegen Bezahlung eines Austrittsgeldes von 10 Fr. bis 500 Fr., erfolgen. Dieses Austrittsgeld ist als Auslösungs- summe gedacht, die jeweilen nach dem Stande der Verhältnisse bemessen und durch die Generalversammlung bestimmt wird ». B. -Diese Aenderungen wurden vom kantonalen Handelsregisterführer widerspruchslos zum Eintrag ins Handelsregister entgegengenommen. Als dieser aber den bezüglichen Journalauszug zum Zwecke der Veröffentli- chung im Schweiz. HanoAlsamtsblatt dem Eidg. Handels- registeramt übermittelte, erklärte dieses mit Schreiben vom 28. Februar 1930, dass nach der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichtes die Erhebung eines Austrittsgeldes seitens einer Genossenschaft als unzu- lässige EinSchränkung des durch Art. 68 Abs. 2 OR gewährleisteten Austrittsrechtes und daher als gesetzwidrig erklärt worden sei. Die Interessenten seien infolgedessen zu einer entsprechenden Aenderung der fraglichen B.estim- mung zu veranlassen; solange eine solche nicht vor- genommen werde, werde die Publikation sistiert. Der kantonale Handelsregisterer wies in der Folge das Eidg. Handelsregisteramt mit Schreiben vom 5. März 1930 darauf hin, dass es noch im Jahre 1922 selber derartige Austrittsgebühren nicht für unzulässig erachtet habe. Das Eidg. Handelsregisteramt hielt jedoch mit Schreiben vom 7. März 1930 an seiner Verfügung fest mit dem Bemerken, dass es zwar die Praxis des Bundesgerichtes für zu weit gehend erachte, dass aber die Handelsregister- behörden einer konstanten Gerichtspraxis Rechnung zu tragen hätten. O. --'-Von dieser Verfügung setzte der kantonale Handelsregisterführer die Milchgenossenschaft Aarburg am RegistBrsachC'n, );"0 25. 13i 11. März 1930 in Kenntnis. Daraufhin hat letzten am 4. April 1930 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an daR Bundesgericht erhoben mit dem Begehren um Aufhebung der streitigen Verfügung des Eidg. Handelsregisteramtes. Das Eidg. Handelsregisteramt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das .Eidg. Handelsregi8teramt hat die streitige Verfügung auf Grund von Art. 44 HRegV erlassen, wonach1es den Inhalt der ihm zum Zweck der Veröffent- lichung im Schweiz. Handelsamtsblatt übersandten Aus- züge, bevor es die Publikation be,,,irkt, auf seine Gesetz- mässigkeit hin zu überprüfen hat. Dass sich dic:.;e Ueberprüfungsbefugnis jedenfallH au alle Bestimmungen erstreckt, deren Eintrag ins Halldeisregister und Publi- katioll ün Schweiz. Handelsamtsblatt obligatorisch ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Hiezu gehören aher gemäss Art. 680 Ziff. 4 und 681 UR auch die Vorschriftpll über die Bedingungen des Ein-und. Austrittes der Genos- senschafter. Es braucht daher hier nicht untersucht. zu werden, ob und in welchem Masse allenfalls aueh solche statutarische Normen, deren Eintrag ins Handelsr('giüer und Veröffentlichung vom Gesetze nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind, einer derartigen Ueberprüfung unterzogen werden können. '3. -Diese Ueberprüfung. hat i üdessen , wie vom Eidg. Handelsregisteramt in seiner Vernehmlassung mit Recht hervorgehoben worden ist, nur den Zweck zu verhindern, dass Bestimmungen, die offensichtlich und unzweideutig mit gesetzlichen Vorschriften im Wider-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. spruch stehen, ins Handelsregister aufgenommen und veröffentlicht werden. Da, wo eine mehrfache Auslegung möglich ist, sollen der Eintrag und die Veröffentlichung zugelassen werden, um den Parteien zu ermöglichen, die Frage im Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte entscheiden zu lassen. Das Eidg_ Handelsregisteramt nimmt nun zwar mit Bezug auf die hier streitige Statutenbestimmung eine solche offenkundige, in die Augen springende Gesetz- widrigkeit nicht an, sondern hält, wie aus seinem Schreiben an das kantonale Handelsregisteramt hervorgeht, gegen- teils dafür, dass die Erhebung von Austrittsgeldern grundsätzlich nicht gegen das in Art. 684 Abs. 2 OR den Genossenschaftern gewährleistete Austrittsrecht verstosse; es ist jedoch der Auffassung, dass im Hinblick auf die ständige gegenteilige Praxis des Bundesgerichtes der Eintrag und die Veröffentlichung dennoch verweigert werden müssen. Es könnte sich fragen, ob eine derartige Gebundenheit für die Handelsregisterbehörden tatsächlich besteht ; das hätte ja zur Folge, dass eine einmal einge- führte Praxis auf alle Zeiten hinaus festgelegt wäre, ohne dass das betreffende Gericht je wieder in die Lage käme, allenfalls auf seine Auffassung' zurückzukommen. Das kann indessen hier dahingestellt bleiben,. da, entgegen der Auffassung des Eidg. Handelsregisteramtes, die Frage nach der Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren bei Austritt von Genossenschaftern nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes keineswegs endgültig beantwortet ist. Allerdings hat das Bundesgericht in einem frühern Entscheide (BGE 37 II S. 420 f.) die Erhebung solcher Gebühren allgemein als gesetzwidrig erklärt, weil darin eine Einschränkung des den Genossenschaftern durch Art. 684 Abs. 2 OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes zu erblicken sei. Nach der neuern Praxis aber setzt das Bundesgericht dem durch Art. 684 Abs. 2 OR untersagten Erlass eines Austrittsverbotes nur (l jede erhebliche Erschv.-erung des Austrittes, sofern sie nicht durch den Registersachen. No 26. 139 Genossenschaftszweck geradezu vorausgesetzt wird}} gleich (BGE 45 II S. 658 ; 55 II S. 128). Bei dieser Auslegung der streitigen Bestimmung des Obligationenrechtes kann aber nicht mehr jede Austrittsgebühr von vorneherein grundsätzlich als rechtswidrig erachtet werden, sondern es wird in jedem einzelnen Falle, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, zu prüfen sein, ob und bis zu welchem Betrag ein Austrittsgeld ohne Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Austrittsrechtes verlangt werden kann. Darüber vermag aber; im Hinblick auf die eingangs umschriebene, beschränkte Ueberprüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden (die nur die Eintragung und Veröffentlichung offensichtlich rechtswidriger Bestim- mungen zu verweigern haben), in der Regel nur der Zivil- richter zu entscheiden, und es sind daher derartige Statutenbestimmungen von den Handelsregisterbehörden normalerweise zuzulassen, es wäre denn, dass der darin aufgeführte Gebührenansatz derart übersetzt erschiene dass dessen Gesetzwidrigkeit auch ohne nähere Prüfung de; konkreten Tatumstände ohne weiteres in die Augen spränge. Das trifft jedoch hier nicht zu. Das Eidg. Handels- registeramt hat daher zu Unrecht die Veröffentlichung des streitigen Art. 10 der Statuten der Beschwerdeführerin verweigert. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die angefochtene Verfügung des Eidg. Handelsregisteramtes , vom 28. Februarj7. März 1930 aufgehoben. 26. Urteil der Il Zivilabteilung vom 4. April 1930 i. S. Geiger gegen Regierungsrat von Appenzell A. Rb. Kin des a. ne r k e n nun g. Art. 303 ff ZGB; Art. 102 ff der Zivilstandsdienstverordnung. Zuständiges AInt zur Prüfung der Frage, ob der unbenützte
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