BGE 56 I 129
BGE 56 I 129Bge08.01.1930Originalquelle öffnen →
128 Verwaltungs-und Disziplinarreohtspflege.
lich entscheidend Umfang und Natur des Beriebes, also
Merkmale, die im vorliegenden Fall, wie schon ausgeführt
wurde, die Eintragungspflicht gemäss Art. 13 Ziff. 3 der
Verordnung begründen (vgl. Z1!lERLEDER, Über das Han-
delsregister in der Schweiz, Zeitschrift des bern. Juristen-
vereins Bd. 26 1890 S. 527; WIEDEMANN, a. a. O. S. 323;
HAFTER, Kommentar-Note 9 fi. zu Art. 61 ZGB, Bundes-
blatt, 1904 IS. 430 H.; STAMPA, Sammlung von Entschei-
den in Handelsregistersachen Nr. 74, und insbesondere
den Entscheid des Eidg. Justizdeparrementes und des
Bundesrates i. S. Wachtturm, Bibel-und Traktatgesell-
schaft, Schweiz. Juristenzeitung, Jahrgang 1930 S. 314 H.).
3. -Besteht aber für den rekurrierenden Verein als
solchen Pflicht zur Eintragung, so frägt es sich nun nur
noch, ob sich seine Pension (< Burg Iseltwald» als eine
Zweigniederlassung
darstellt, die nach Art. 865 Abs. 4
OR an ihrem Sitz, d. h. im Amtsbezirk Interkalen in das
Handelsregister einzutragen ist. Massgebend ist, ob der
dortige Betrieb. durch die damit betrauten Personen
selbstäridig geführt wird oder nicht. Aus deD; tatsächlichen
Erhebungen des Regierungsrates des Kantons Dern, die
dem Rekurrenten am 6. September 1929 samt einer
rechtlichen Aufklärung eröffnet worden sind, geht ltervor,
dass das Erholungsheim in Isetwald kein Nebenbetrieb
ist, sondern ein Betrieb für sich mit verhältnismässig sehr
ausgeprägter Selbständigkeit. Im Verkehr mit den Gästen
und Schülerinnen, wie im Verkehr· mit den Lieferanten
müssen die Leiter zahlreiche, wichtige, eigene Zuständig-
keiten haben. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht
geltend, dass dieser Verkehr, d. h. die Aufnahme der
Gäste, die Bestellungen für den täglichen Bedarf usw.,
mit der Oberschwester in Oberägeri abgewickelt werde.
Durch den blossen Zustimmungs-und Genehmigungs-
vorbehalt, dessen rechtliche Verbindlichkeit für Dritt-
personen zudem in Frage steht, wird an der tatsächlichen
Geschlossenheit und Selbständigkeit des Betriebes in
Iseltwald nichts geändert, ganz abgesehen davon, dass
Registersachen .. N0 24.
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dieser Vorbehalt, wie Regierungsrat und Justizdeparte-
ment ·betonen, auch im innern Verhältnis zwischen Ver-
bandsleitung und Filialleitung nicht ausnahmslos durch-
geführt werden kann. Schliesslich ist auch im tetesse
des Rekurrenten, seiner Gäste, Schülerinnen und Liefe-
ranten erforderlich, dass der Betrieb in Iseltwald eine
Buchhaltung für sich besitzt; diese Buchhaltung ist
übrigens bereits vorhanden, und es macht nichts aus,
dass sie' auf Grund der in Iseltwald. erfolgenden Auf-
schriebe
in Oberägeri in's Reine gebracht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
24.
Urteil der L Zivilabteilung vom 7. Mai 1930
i. S. Pro Dente A.-G. gegen Eidgenössische Amt für das
Eande1sregister.
Unzulässigkeit der Firma «Pro Dente, A.-G. für V 0 I k s zahn-
kliniken» für ein privates Unternehmen wegen der Gefahr
der Täuschung und Verwechslung mit öffentlichen oder durch
die Öffentlichkeit unterstützten Einrichtungen und wegen
reklamehafter Verwendung einer Bezeichnung.
Rev. Verordnung II über das Handelsregister, Art. I und 4.
A. -Unter der Firma «Pro Dente A.-G.» wurde am
12. Oktober 1929 mit Sitz in Luzern eine Aktiengesellschaft
gegründet, welche laut ihren Satzungen bezweckt, Volks-
zahnkliniken mit klinischen, poliklinischen und techni-
schen Abteilungen in der Schweiz und im Ausland zu
eröffnen und zu. betreiben, solche Kliniken anzukaufen
und zu veräussern, sich a.n gleichen oder ähnlichen Unter-
nehmungen zu beteiligen, und Zahnpflegemittel nach
eigenen Rezepten zu vertreiben. Das Ge6ellschaftskapital
beträgt gegenwärtig 150,000 Fr. in Namenaktien und ist
unter zwölf Aktionäre verteilt. Nach Speisung des Reserve-
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130 Verwaltungs-und DisziplinarreQhtspflege. fonds mit 10 % soll der Reingewinn zur Auszahlung einer Dividende von 5 % verwendet werden; der Rest fällt dem Chefzahnarzt und dem Verwaltungsrat zu. Jede Klinik steht unter einem eidgenössisch diplomierten Zahn- arzt, das ganze Unternehmen unter einem Chefzahnarzt. Bis Ende Dezember 1929 bestand eine Klinik in Schüpf- heim, seither hat die Gesellschaft weitere Niederlassungen in Luzern, Winterthur-Töss und Wettingen errichtet. In Luzern wurden vom 27 .• Tanuar bis 26. März 1930 im Ganzen, jedoch ohne Berücksichtigung der Passanten, 328 Personen verschiedener Berufe und Altersstufen zahn- ärztlich behandelt. B. -Am 31. Dezember 1929 stellte die «Pro Dente A.-G. » beim eidgenössischen Amt für das Handelsregister das Gesuch, es sei ihr die Änderung ihrer Firma in (1 Pro Dente, Aktiengesellschaft für Volkszahnkliniken )} zu be- willigen. Zur Begründung wurde angeführt, die Errichtung der Gesellschaft hänge zusammen mit der Erkenntnis, dass die Zahnheilkunde durch die breite Öffentlichkeit in Anspruch genommen werde, dass Aufklä:.:ung über die vitale Bedeutung der Pflege und Instandhaltung gesunder Zähne und ihres allfälligen Ersatzes durch künstliche Ge- bisse nötig sei. Da der Gedanke der Zahnklinik im Aus- land Fuss gefasst habe und da. die Gefahr bestehe, dass sich in der Schweiz Zahntechniker seiner bemächtigen, liege es nahe, dass von berufel.ler Seite der Zahnärzte ein einwandfreies, streng kaufmännisch geführtes Unterneh- men geschaffen werde, das nach einem mässigen, aber festen Tarif arbeite und Barbezahlung verlange und das eine moderne Einrichtung habe, unter ständiger Kontrolle stehe und nur tadellose Materialien verwende ; die (1 Pro Dente A.-G. »wolle den Vorteil des gleichzeitigen Betriebes mehrerer Kliniken, des Grosseinkaufes der Materialien, der einheitlichen Verwaltung und der festen Besoldung der Zahnärzte ausnützen; sie wolle aber überdies bei Gelegenheit vertraglich die Führung von Schul-, Militär- und Gemeindekliniken übernehmen. Eine beigelegte Ta- Registersachen. N0 24. 131 riftabelle beweise, dass und wie die (1 Pro Dente A.-G. )} billiger schaffe, als andere Unternehmen. G. -Das eidgenössische Amt für das Handelsregister holte ein Gutachten des Schweizerischen Handels-und Industrievereins ein, der sich seinerseits an die Schweize- rische Ontologische Gesellschaft wandte. Gestützt auf die erhaltenen Auskünfte hat es das Gesuch der « Pro Dente A.-G. )} am 3./4. März 1930 abgewiesen. In den Erwägun- gen hat es ausgeführt, dass unter einer Volkszahnklinik regelmässig eine aus öffentlichen Mitteln errichtete oder doch ganz oder teilweise unterhaltene Einrichtung ver- standen werde. Da diese Voraussetzung bei der Gesuch- stellerin nicht zutreffe, könnte durch die verlangte Än- derung der Firma im Publikum der falsche Eindruck erweckt werden, es handle sich um ein soziales, durch Staat oder Gemeinde unterstütztes Unternehmen, das auf diese Weise die zahnärztliche Behandlung besonders billig übernehmen könne, während es in Wirklichkeit eine rein kommerzielle, private Gesellschaft sei. D. -Gegen diesen Entscheid hat die « Pro Dente A.-G. )} rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, er sei 'aufzuheben und die nachgesuchte Firmaänderung sei zu gestatten und in das Handelsregister einzutragen. Die Einwend~ngen des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister seien in Wirklichkeit gegen die Bezeich- nung als Poliklinik gerichtet ; unter einer solchen werde allerdings gewöhnlich ein vom Staat unterhaltenes oder unterstütztes Institut verstanden. Die Bezeichnung als Volksklinik hingegen setze keine Hilfe aus öffentlichen Mitteln voraus, sondern nur erschwingliche Preise für die breiten Volksmassen bei einwandfreier Bedienung. Auch Namen wie «Volkshaus », «Volksküche )}, « Volkstuch A.-G. » seien zulässig, obwohl der Staat dabei nicht mit- wirke, sofern sie nur für das Volk eine Ersparnis bedeuten. E. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment, vertreten durch das eidgenössische Amt für das
132 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Handelsregister hat in seiner Vernehmlassung vom 14. April 1930 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es hat sich für seine Auffassung auch auf Ausserungen des eidgenössischen Gesundheitsamtes, der Sanitätsdirektion des Kantons Bern und des Stadtarztesvon Bern berufen die übereinstimmend gefunden haben, dass die Benennun~ einer privaten Unternehmung als Volkszahnklinik zu Täuschungen Anlass gebe. Der durch die Rekurrentin in einer beigelegten Tabelle angestellte Vergleich sei überdies z. T. nicht haltbar, da die Ansätze für Bern zum Beispiel zu hoch seien. Auch könne nicht gesagt werden, dass die «Pro Dente A.-G. » alle Arbeiten besonders billig besorge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
IM Venraltlmgs· 1IDd Disziplinarreehtspflege. Mit :Bezeichnungen, welche das Wort «Volk» führen, um anzudeuten, dass die betreffenden Einrichtungen für das Volk bestimmt sind, wenlen, wie auch die eingeholten GntaehieD bezeugen, insbesondere auf dem Gebiet der Knmkenpflege und Heillmnde leicht Institutionen ge- meint, die auf siaatlicher, gemeinnütziger oder liebes- tätiger ,Grundlage beruhen, weil in der Schweiz gerade auf diesem Gebiet soziale Institute, wie Spitäler, Kranken- kassen, Stadt-, Gemeinde-und Schulärzte, Schul-und Gemeindezahnkliniken, Fürsorgestellen für Kranke usw. sehr verbreitet sind. Der Verwechslungsgefahr kann nur vorgebeugt werden, wenn dieselbe Benennung reinen Erwerbsuntemehmen mit derselben Bestimmung bei der Eintragung in das Handelsregister versagt wird. Die Besehwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass auch andere Unternehmen, sich Namen mit • Volk. bei- gelegt haben; es gebe eine Volkstuch-A.-G.,ein Volkshaus, Volksküchen usw. Allein dieser Hinweis ist schon deshalb unbehelflich, weil auf andern Gebieten~ als auf dem der Heilpflege eine Verwechslungs-und Tä~hungsgefahr nicht oder nicht in dem Masse besteht. Jedermann weiss z. B., dass eine Volksbank ein privates Unternehmen ist und daSs die Banken des Staates und . mit staatlicher Haftung andere Namen gewählt haben. Einzelne der von der Rekurrentin genannten Beispiele verdienen die Be- zeichnung, weil sie tatsächlich auf gemeinnütziger Grund- lage oder unter Mitwirkung der Öffentlichkeit errichtet worden sind und unterhalten werden. 2. -Die Rekurrentin kann die nachgesuchte Firma- änderung somit nur noch mit der Behauptung zu recht- fertigen suchen, sie sei trotz ihres gewerblichen Charak- ters im stande, der breiten Volksmasse eine, hinsichtlich Leistung und Gegenleistung, vorteilhafte Behandlung zu teil werden zu lassen. Diese Behauptung hat sie in der Tat aufgestellt, und sie hat darauf hingewiesen, dass ihr dies möglich sei, weil sie mehrere Kliniken gleichzeitig betreibe, das Material im Grossen einkaufe, eine zentrale 135 Verwaltung besitze und die Zahnärzte fest besolde. Allein es liegt im Wesen des Tauschverkehrs, dass jedes erwerbs- wirtschaftliche Unternehmen geltend macht, um die Nach- frage anzuregen, es sei aus irgendwelchen Gründen zu einem besonders günstigen Angebot fähig ; wie die Rekur- ~. rentin behauptet, für das Volk zu arbeiten, wird ein an- derer Unternehmer behaupten, nur die feinste Luxusaus- 'führung eines Gegenstandes herzustellen. Solche Behaup- tungen dienen der Reklame. Es fehlt ein Masstab, sie zu beurteilen. Die Handelsregisterbehörden sind der nähern Prüfung aber schon deshalb enthoben, weil Art. 4 der Verordnung II jede Reklame in einer Firma untersagt. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Firma zu Reklamezwecken ändern will, braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob die Reklame auch irgendwie begründet ist, mit andem Worten, ob die eingelegten Tabellen und Vergleiche stimmen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. lüi 1980 L S. Milchgenossenschaft Aarburg gegen Eidgenössisches Amt für das llandelsregister. Zweck und Umfang der in Art. 44 der Handelsregisterverordnung dem Eidg. Handelsregisteramt auferlegten Pflicht zur Prüfung der Handelsregisterauszüge auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Nur die Eintragung und Veröffentlichung 0 f f e n s ich t 1 ich r e c h t s w i d r i ger Bestimmungen ist zu verweigern (Erw. 2 und 3). Nicht j e devon einem Genossenschafter bei seinem Austritt erhobene Gebühr stellt eine Verletzung des in Art. 684 Abs. 2 OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes dar (Erw. 3). A. -In ihrer Generalversamlung vom 8. Januar 1930 beschloss die Milchgenossenschaft Aarburg, ihre Statuten
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