BGE 56 I 113
BGE 56 I 113Bge14.01.1930Originalquelle öffnen →
112 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. pflicht und erfüllte die Voraussetzung der Dienstbereit- schaft bis am 9. November 1927. Er hat somit nur 7 Jahre Dienst getan im Sinne von Art. 6 MStG und Art. 2 des BB, erfüllt demnach die gesetzliche Voraussetzung für die beanspruchte Vergünstigung nicht. . Der zweite Wiederholungskurs, den der Beschwerde- führer 1923 leisten musste, wird zwar nach der bestehenden Praxis, der sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat, als Nachholungsdienst für einen Wiederholungskurs angesehen, der bei Diensttauglichkeit im 19. Altersjahr und nachfolgender normaler Abwicklung der obligatori- schen Dienste in einem früheren Jahre hätte bestanden werden sollen. Es wird demnach in diesen Fällen der Tatbestand einer Dienstnachholung konstruiert, um die Rückerstattung früher_ bezahlten Militärpflichtersatzes zu ermöglichen (BGE 56 I S. 38 H.). Dem Wehrpflichtigen, der seine persönliche Dienstpflicht nachträglich erfüllt, wird ein Anspruch auf Rückerstattung von Ersatzbeträgen zugestanden, die er früher mangels persönlicher Dienst- pflicht gezahlt hat. Eine solche Berücksichtigung der effektiven Dienst- leistung ist aber nicht zulässig, wo das Gesetz eine Ver- günstigung bei der Ersatzbemessung von der DiE1Dstzeit abhängig macht. Der zweite Wiederholullgskurs des Jahres 1923 kann zwar als nachträgliche Dienstleistung im Hinblick auf einen Wiederholungskurs angesehen werden, der früher hätte bestanden werden müssen; und rechtfertigte die auch erfolgte Rückerstattung eines be- zahlten Ersatzbetrages. Er ersetzt aber nicht ein fehlen- des Dienstjahr, das nach Art. 6 MStG erforderlich wäre, . um den Anspruch auf die Steuerherabsetzung zu be- gründen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 21. 21. t7rteU vom aa. Kai 1930 i. s. Dr. med. X. It gegen Zürich. 113 M i I i t ä r p f 1 ich t e r s a. t z. Ersatzleistungen, die im ordent- lichen Veranlagungsverfahren festgestellt wurden, sind formell geschuldet. Sie können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, auch wenn sich die Veranlagung nachträglich als unrichtig erweist; Der Beschwerdeführer, dessen Vater zur Zeit noch als Hauptmann im Territorialdienst (Territorialkommando V, Stab) eingestellt ist, war in den Jahren 1922 bis 1928 zum Militärpflichtersatz für anwartschaftliches Vermögen herangezogen worden. Er hat die betreffenden Ersatz- beträge bezahlt, im ganzen . . . . Nachträglich, mit Eingabe vom 10. Februar 1930, forderte sein Vater diese auf Anwartschaft entfallenden Ersatz beträge zurück, weil er selbst immer noch aktiv dienstpflichtig sei. Er wurde von der Militärdirektion des Kantons Zürich durch Entscheid vom 26. Februar 1930 abgewiesen und beschwerte sich rechtzeitig im Namen seines Sohnes. Erst beim «letzten Steuerbezug )) sei ihm mitgeteilt worden, dass bei der Militärsteuer seines Sohnes das anwartschaftliche Vermögen nicht zu berechnen sei. Man habe dem Steuer- pflichtigen sechs Jahre lang zu viel Steuern abgenommen, ohne ihn auf die Vergünstigung genügend aufmerksam zu machen. Man hätte ihn schon bei der ersten Zahlung auf den Irrtum hinweisen sollen. Zudem seien in analogen Fällen Ersatzbeträge zurückerstattet worden. Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : l. -Gemäss Art. 5 A 2 MStG ist der Ersatzpflichtige vom Zuschlag für Anwartschaft ausgenommen, wenn sein Vater persönlichen Militärdienst leistet oder die Ersatz- AS 16 1-1930
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Verwaltungs-und Diszipllli&r tMpfle@e..
steuer bezahlt, und nach der bestehenden Pr8.xis gilt
diese Voraussetzung a.ls erfüllt bei Offizieren, die im
Territoria.ldienst eingeteilt sind. Die Besteuerung des
BeschwerdefiiJlrers für Anwel'tsehaft war demnach
unrichtig und wäre wohl unterblieben, wenn die Einschiit-
zungsbehörde auf den Befreiungsgrund von sich aus auf-
merksam geworden wäre oder wenn ihn der Beschwerdefüh-
rer der Einschätzung gegenüber geltend gemacht hätte.
2. -Gleichwohl hat der Beschwerdeführer bei der
Entrichtung der ihm auferlegten, unrichtig berechneten
Ersatzleistungen Steuern bezahlt, die formell geschuldet
waren. Denn diese Leistungen waren im gesetzlichen
Verfahren festgesetzt worden. Sie beruhen auf den Ersatz-
erklärungen des Pflichtigen und auf den daradfhin ihm
gegenüber ergangenen Veranlagungsverfügungen der
Behörden. Diese Verfügungen unterlagen sodann der
Anfechtung im Rekurs-und Beschwerdeverlahren. Der
Beschwerdeführer hätte die Einwendungen gegen die
Ersatzberechnung, die er zur Begründung seines Rück-
erstattungsbegehrens vorbringt, im Rekurs-und
Beschwerdeverfahren gegen die Einschätzung erheben
konnen und erheben müssen.
Die Veranlagung zum Militärpflichtersatz wird in
einem besonders geregelten Verfahren festgestellt, an dem
der Pflichtige teilzunehmen und zur Erzielung einer
sachlich richtigen Einschätzung persönlich mitzuwirken
hat. Er hat, abgesehen von der Einreichung seiner Selbst-
schatzung, die ihm gegenüber vorgenommenen Veranla-
gungen zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten auf
dem Wege des Rekurses geltend zu machen. Bleibt die
Veranlagung unangefochten, so gilt sie als endgültige
FeStstellung der Steuerschuld. Geschuldete Steuern können
nicht zurückgefordert werden (BLUMENSTEIN, Schweiz.
Steuerrecht S. 326).
Die Rückerstattung von Steuerleistungen, die auf
Grund rechtskräftiger Veranlagungen erbracht worden
sind, ist demnach nur UBter Abänderung der ursPl'iing-
IbmWte Abgaben. N* 21. 1:15
liehen Vemnlagungsverfügungen möglich. Es bedarf eine'!'
naehtl'äglic-hen
Revision de:rselben. Diese ist allgemein
nieht zulässig. Sie setzt vielmehr das Vorliegen besonderer
Revisionsgründe voraus, die ein ZUl'ückkommen auf die
Veranlagung:reeldfertigen. Die Unrichtigkeit der Ersatz-
berechnung für sich allein ist geeignet, die nachträgliche
Revision einel' roohtsbält:igen Einschätzung und die
Rückerstattung festgesetzter und bezahlter Steuer-
leistungen zu :rechtfertigen.
3. -Welehes die Gründe sind, die eine Revision rechts-
kräftiger Veranlagungen herbeiführen, braucht nicht
erörtert zu werden. Denn der Beschwerdeführer beruft
sich einzig auf die Tatsache, dass die Steuerberechnung
unrichtig war. Er macht dabei geltend, die Vergünstigung,
auf die es ankommt, sei ihm erst bei der letzten Steuerzah-
lung bekanntgegeben worden. Diese Behauptung ist
insofern unzutreffend, als in den Steuerzeddeln, mit denen
die Einschätzungen el'Öf:fnet wurden, auf die Vergünstigung
ausdrücklich hingewiesen war. Der Beschwerdeführer hat
offenbar die Vera.n1agungen bei Empfang der Steuerzeddel
nicht überprüft .. Die Un.riehtigkeit der Einschätzung ist
demnach durch eine Nachlässigkeit des Beschwerdeführers
wenigstens mitverursacht. "Übrigens hätte sich der
Pflichtige die zur lJberprüfung der Veranlagung erforder-
liehe Gesetzeske:nntniS' von sich aus zu verschaffen gehabt,
auch wenn ihm der Gesetzesinhalt nicht besonders mitge-
teilt worden wäre.
Unerheblich ist auch, dass die Verwaltung in einem nach
den Darlegungen des Beschwerdeführers analogen Falle
die Rückerstattung gewährt hat. Nach den vorliegenden
Amtsberichten handelt es sich dabei um ein Versehen.
Zudem kann es· vorkommen, dass sich die Verwaltungs-
behörde unter Berücksichtigung besonderer Verhälnisse
dazu entschliesst, eine unrichtige Einschätzungsverfügung,
die sie erlassen hat, im Einverständnis mit dem davon
Betroffenen oder auf dessen Antrag zmiickzunehmen und
. durch eine sachlich richtige zu ersetzen. Auch dr Bundesrat
116 Verwaltungs-und Disziplinarroohtapflege. hat als Aufsichtsbehörde gelegentlich die Aufhebung rechtskräftiger, aber sachlich unrichtiger Veranlagungen angeordnet in Fällen, in denen die persönlichen Vorausset- zungen der Ersatzpflicht überhaupt nicht oder nicht in dem von den Taxationsbehörden angenommenen Umfange erfüllt waren (Entscheid des Bundesrates vom 19. Mai 1922, VSA. 111, S. 263; vgl. BLUMENSTEIN, Die Abän- derung rechtskräftig gewordener Militärpflichtersatz- ansprüche, VSA. 111, S. 1 ff.). Es handelte sich dabei um Verhältnisse, die von den Behörden von Amtes wegen hätten festgestellt werden müssen, weil sie aus den amtli- chen Kontrollen ohne weiteres erkennbar waren. Im vorliegenden Falle aber stützt sich das Rückerstat- tungsbegehren auf eine Tatsache, deren amtliche Kenntnis bei den Veranlagungsbehörden nicht vorausgesetzt werden konnte und die aus diesem Grunde vom Pflichtigen selbst im gesetzlichen Verfahren hätte angerufen werden sollen, was nicht geschehen ist. Die Verwaltung hat sich demnach dem Rückerstattungsbegehren gegenüber mit Recht auf die Rechtskraft der Veranlagung berufen. Der Beschwerde- führer hat nichts dagegen vorgebracht. Er hat auch keine Gesichtspunkte geltend. gemacht, die für eine nachträgliche Revision der ihm gegenüber vorgenommenen Veranlagung sprechen würden, sodass es bei den in Rechts- kraft erwachsenen Einschätzungen sein Bewenden haben muss. Df'JTnnach erkennt daB Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Bundesreehtliche Abgaben. N° 22. 22. Urteil vom 8. Kai 1930 i. S. Industriebeteillgungsgesellschatt Basel gegen eidg. Steuerverwaltung. 117 S t e m p el 80 b gab e n : Die Stempelabgabe auf Aktien wird stets auf dem vollen ttbernahmebetmg erhoben. Der ttber- nahmebetrag erleidet keine Herabsetzung, wenn die Abgabe von der Gesellschaft selbst getragen und aus dem Emissions- aufgeld gedeckt wird. A. -Die Industriebeteiligungsgesellschaft Basel hat ,laut Beschlüssen der Generalversammlungen vom 2. Ok- tober und 15. November 1929 ihr Aktienkapital von 15,000,000 Fr. auf 20,000,000 Fr. erhöht durch Ausgabe von 5000 Inhaberaktien von je 1000 Fr. Die Aktien wurden zu 105 % ausgegeben, wovon 55 % sofort ein- zuzahlen waren. Sämtliche Emissionskosten sollten aus dem Aufgeld beglichen werden. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin ist darin auch die eidgenössisohe Emissionsabgabe inbegriffen. B. -Die Gesellschaft hat die Stempelabgabe auf dem Ausgabewert der Aktien, also mit 1,8 % von 1050 Fr. = 18 Fr. 90 ets. pro Titel, im Ganzen 94,500 Fr., am 6. Dezember 1929 entrichtet. Sie forderte mit Eingabe vom 14. Januar 1930 1500 Fr. zurück mit der Begrün- dung, (lie Abgabe sei irrtümlich auf dem ganzen Emis- sionsaufgeld berechnet worden, statt nur auf dem um die Abgabe verminderten Betrage. Die eidgenössische Steuer- verwaltung hat das Gesuch abgewiesen und ihren Ent- scheid im Einspracheverfahren unter eingehender Begrün- dung bestätigt. Gegen den Einspracheentscheid ist rechtzeitig Be- schwerde erhoben worden mit dem Begehren, es sei die Rückerstattung von 1500 Fr. zu verfÜgen. Die Beschwer- deführerin geht davon aus, dass in Fällen, in denen sich die Aktiengesellschaft die Stempelabgabe von den ersten Erwerbern zurückerstatten lässt (Art. 24 Abs. 2 StG), auf
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