BGE 56 I 107
BGE 56 I 107Bge26.02.1930Originalquelle öffnen →
106 Staatsrecht. wurde diese Frage allerdings wieder offen gelasSen). Umsoweniger kann diese Befugnis einem Einzelnen, einer Gemeinde oder einer Gemeindebehörde zukommen, die lediglich öffentliche staatliche Interessen verfolgen. Wenn der Einzelne nicht befugt ist, für das allgemeine Wohl im Interesse des Staates staatsrechtliche Beschwerde zu führen ,-Popularbeschwerde-(BGE 16 S. 323; 27 I S. 493), so steht das auch einer Gemeinde oder Gemeinde- behörde nicht zu, weil eben der staatsrechtliche Rekurs nur zum Schutze subjektiver Rechte gegeben ist. Nach wiederholten Entscheiden des Bundesgerichts ist daher eine Gemeinde oder ein Gemeinderat auch nicht legiti- lniert, über die angeblich den öffentlichen Interessen schädliche Erteilung eines Wirtschaftspatentes sich beim Bundesgericht zu beschweren (BGE 30 I 634 ;34 I 472). Vgl. auch Nr. 16 und 17. -Vöir aussi n OS 16 e 17. BundesrechtJiche Abgaben. No 20. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL 20. Urteil vom 14. April 1930 i. S. J. G. gegen Aargau. 107 Mi 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz. -Anspruch auf die Vergünsti- gung der halben Ersatzleistung nach Art. 6 MStG haben Wehrpflichtige, die nicht Aktivdienst geleililtet haben, nur, wenn sie während wenigstens 8. J ahren der Militärdienstpflioht unterstanden. Der Beschwerdeführer, geboren 1898, wurde bei der Aushebung i Jahre 1917 hülfsdiensttauglich erklärt. Im Jahre 1921 wurde ihm die Revision des ersten Kom- lnissionsentscheides nach Art. 53 der Verordnung vom 9. April 1910 betreffend die Aushebung der Wehrpflich- tigen bewilligt. Die neue Untersuchung vor U. C. ergab Diensttauglichkeit (3. Februar 1921). Er bestand 1921 die Rekrutenschule und in den Jahren 1922 bis 1927 sechs ordentliche Wiederholungskurse. Ausserdem wurde er 1923 zu einem weiteren Wiederholungskurs aufgeboten. Ein Gesuch der Kreispostdirektion Aarau um Rücknahme des Aufgebotes wurde abschlägig beschieden, einesteils aus dienstlichen Gründen und andernteils weil G. {< lnit den Dienstleistungen gegenüber seinen Altersgenossen
101$ Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. stark im Rückstande » sei, weshalb man ihn « zur Nach- holung des im Jahre 1921 versäumten Wiederholungs- kurses » aufgeboten habe. Am 9. November 1927 wurde er nach Art. 13 MO als Telegraphist und Telephonist vom Dienst befreit. Die Militärsteuer für d8.s Jahr 1928 hat er bezahlt, erhebt aber bei Anlass der Veranlagung für 1929 Anspruch auf Herabsetzung des Ersatzbetrages auf die Hälfte gemäss Art. 6 MStG. Das Begehren wurde von der Militärdirek- tion und vom Regierungsrat des Kantons Aargau nach Einholung von Meinungsäusserungen der eidgenössischen Steuerverwaltung abgewiesen. G. beschwert sich rechtzeitig und erneuert seinen An- trag auf Anwendung von Art. 6 MStG. Die Zeitbestim- mung von 8 Jahren in Art. 6 MStG, stehe im Zusammen- hang mit der Pflicht, während 8 Jahren die Rekruten- schule und 7 Wiederholungskurse als ordentlichen obli- gatorischen Dienst zu leisten. Wer diesen Dienst geleistet habe, habe Anspruch auf die Vergünstigung des halben Ersatzbetrages. Er habe diesen Dienst bestanden, aller- dings in 7 Jahren. Wenn man ihn im J~ 1923 ausser- ordentlicher Weise für einen Wiederholungskurs aufge- boten habe zur Nachholung des Dienstes eines fr;üheren Jahres, so müsse ihm auch dieses Jahr angerechnet werden. Der Regierungsrat des Kantons Aargau und die eid- genössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
llO
Verwaltungs-und Disziplin
Steuer bezahlt. 1898 hat er die Rekrutenschule bestanden
und von da an bis 19M regelmässig Dienst geleistet 1900
einen· Nachdienstkurs, worauf ihm die Steuer des Jahres
1897 zurückerstattet wurde. 1905 Wurde er.ausgemustert.
Das Jahr 1897, in welchem er nicht dienstpflichtig ge-
wesen
war, wurde ihm nachträglich im Wiedererwägungs-
verfahren
als Dienstjahr im Sinne von Art. 6 MStG an-
gerechnet unter Berufung auf die Dienstnachholung des
Jahres 1900, «rein vom Standpunkte der Billigkeit aus»
und « angesichts der besonderen Umstände des Falles)).
Mit Ausnahme dieses einzelnen Entscheides wurde an
der Auffassung, dass es für die Steuerherabsetzung nicht
auf die Dienstleistung, sondern auf die Dauer der Dienst-
zeit ankomme, stets festgehalten. Ausdrücklich bestätigt
wurde diese Praxis bei Erlass des BundesbeschlUBSes vom
18. Februar 1921 betreffend Anrechnung von geleistetem
Militärdienst bei Bemessung
des Militärpflichtersatzes. Es
handelte sich darum, den durch die Aktivdienstzeit der
Armee geschaffenen besonderen Verhältnissen Rechnung
zu tragen und es wurde umschrieben, unter welchen
Voraussetzungen
mit Rücksicht auf geleteteri Aktiv-
dienst eine Herabsetzung der Ersatzleistung einzutreten
habe. Bei diesem Anlass wurde für Wehrpflichtige, die
keinen
Aktivdienst geleistet haben, das Erfordernis einer
mindestens
achtjährigen Dienstzeit neuerdings aufgestellt
(Art. 1). Die Botschaft des -Bundesrates bemerkt dazu:
« Neben dem Aktivdienst eine gewisse Anzahl Tage In-
struktionsdienst als besondere Voraussetzung für die
Herabsetzung des Militärpflichtersatzes festzusetzen, wäre
unseres Erachtens unrichtig. Der Instruktionsdienst ist
in der Voraussetzung von acht Dienstjahren genügend
berücksichtigt.
Die Festsetzung einer bestimmten· Zahl
von Diensttagen wäre auch deshalb sehr schwierig, weil
mit Bezug auf die Dauer der Schulen und Kurse für die
verschiedenen
Waffengattungen und innerhalb derselben
für die verschiedenen Grade grosse Unterschiede bestehen.
Als
Dienstjahr hätte gemäss der bisherigen konstanten
Bundesrechtliche Abgaben. No 20. 111
Praxis der Bundesversammlung und des Bundesrates als
eidgenössische
Beschwerdeinstanzenin Militärsteuersachen
auch efu Jahr zu gelten, in welchem der Wehrpflichtige
zwar einen bestimmten Dienst versäumt hat, sonst aber
den Mitärbehörden zur Verfügung gestanden ist (vgl.
EntscheId der eidgenössischen Räte vom 29. Oktober
1909/6. Juni 1910, Bundesbl. 1911 I 695 und den zuge-
hörigen
Bericht des Bundesrates vom 20. Juli 1909,
Bundesbl. 1909 IV 341 f.)~. (BBL 1920 V S. (93).
Die Meinung war also die, . dass es auf die Dauer der
enstzit ankommen soll, nicht auf den Umfang der
DienstleIstung. Unerheblich ist demnach einerseits ob
einzelne Dienste versäumt worden sind, Es wird nge
nommen, dass bei einer achtjährigen Dienstzeit auch bei
Nichtleistung einzelner Dienste eine gewisse Minimal-
dienstleistung vorliegen werde. Besonders aber werden
anderseits ausserordentliche Dienste, die
im Verlaufe der
tatsächlichen Dienstzeit geleistet worden sind, nicht als
Ersatz für die fehlende Dienstzeit angesehen. Demgemäss
bestimmt Art. 2 des für das Bundesgericht nach Art. 114 bis
BV verbindlichen Bundesbeschlusses : «Als Dienstjahr
zählt jedes Jahr, in welchem der Wehrpflichtige eine
Schule 'oder einen Kurs bestanden oder den Militärbehörden
während mehr als 6 Monaten zur Verfügung gestanden hat,
in letzterem lfalle auch dann, wenn ein Dienst versäumt
worden ist.» Wenn demnach ein Wehrpflichtiger seine
Rekrutenschule und die obligat6rischen Wiederholungs-
kurse im Auszug in weniger als 8 Jahren leistet und dann
militäruntauglich oder nach Art. 13 MO vom Dienst
befreit wird, so besteht der Anspruch auf Hälftebesteue-
rung nach Art. 6 MStG nicht, wenn der Wehrpflichtige
nicht während 8 Jahren der Militärdienstpflicht unter-
stand.
2. -Aus diesen allgemeinen Erörterungen ergibt sich
für dn vorliegenden Fall folgendes :
Der Beschwerdeführer ist im Februar 1921 diensttaug-.
lieh
erklärt worden. Er unterstand der Militärdienst-
112 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. pflicht und erfüllte die Voraussetzung der Dienstbereit- schaft bis am 9. November 1927. Er hat somit nur 7 Jahre Dienst getan im Sinne von Art. 6 MStG und Art. 2 des BB, erfüllt demnach die gesetzliche Voraussetzung für die beanspruchte Vergünstigung nicht. . Der zweite Wiederholungskurs, den der Beschwerde- führer 1923 leisten musste, wird zwar nach der bestehenden Praxis, der sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat, als Nachholungsdienst für einen Wiederholungskurs angesehen, der bei Diensttauglichkeit im 19. Altersjahr und nachfolgender normaler Abwicklung der obligatori- schen Dienste in eInem früheren Jahre hätte bestanden werden sollen. Es wird demnach in diesen Fällen der Tatbestand einer Dienstnachholung konstruiert, um die Rückerstattung früher_ bezahlten Militärpflichtersatzes zu ermöglichen (BGE 56 I S. 38 H.). Dem Wehrpflichtigen, der seine persönliche Dienstpflicht nachträglich erfüllt, wird ein Anspruch auf Rückerstattung von Ersatzbeträgen zugestanden, die er früher mangels persönlicher Dienst- pflicht gezahlt hat. Eine solche Berücksichtigung der effektiven Dienst- leistung ist aber nicht zulässig, wo das Gesetz eine Ver- günstigung bei der Ersatzbemessung von der Dienstzeit abhängig macht. Der zweite Wiederholungskurs des Jahres 1923 kann zwar als nachträgliche Dienstleistung im Hinblick auf einen Wiederholungskurs angesehen werden, der früher hätte llestanden werden müssen; und rechtfertigte-die auch erfolgte Rückerstattung eines be- zahlten Ersatzbetrages. Er ersetzt aber nicht ein fehlen- des Dienstjahr, das nach Art. 6 MStG erforderlich wäre, um den Anspruch auf die Steuerherabsetzung zu be- gründen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Bundesreehtliche Abgaben. N° 21. 21. Urteil vom aa. Kai 1930 i. S. Dr. med. X. II. gegen Zürich. 113 M i I i t ä r p f I ich t e r s atz. Ersatzleistungen, die im ordent- lichen Veranlagungsverfahren festgestellt wurden, sind formell gesChuldet. Sie können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, auch wenn sich die Veranlagung nachträglich als unrichtig erweist. Der Beschwerdeführer, dessen Vater zur Zeit noch als Hauptmann im Territorialdienst (Territorialkommando V, Stab) eingestellt ist, war in den Jahren 1922 bis 1928 zum Militärpflichtersatz für anwartschaftliches Vermögen herangezogen worden. Er hat die betreffenden Ersatz- beträge bezahlt, im ganzen .... Nachträglich, mit Eingabe vom 10. Februar 1930, forderte sein Vater diese auf 1.nwartschaft entfallenden Ersatzbeträge zurück, weil er selbst immer noch aktiv dienstpflichtig sei. Er wurde von der Militärdirektion des Kantons Zürich durch Entscheid vom 26. Februar 1930 abgewiesen und beschwerte sich rechtzeitig im Namen seines Sohnes. Erst beim « letzten Steuerbezug » sei ihm mitgeteilt worden, dass bei der Militärsteuer seines Sohnes das anwartschaftliche Vermögen nicht zu berechnen sei. Man habe dem Steuer- pflichtigen sechs Jahre lang zu viel Steuern abgenommen, ohne ihn auf die Vergünstigung genügend aufmerksam zu machen. Man hätte ihn schon bei der ersten Zahlung auf den Irrtum hinweisen sollen. Zudem seien in analogen Fällen Ersatzbeträge zurückerstattet worden. Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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