BGE 56 I 1
BGE 56 I 1Bge07.01.1930Originalquelle öffnen →
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (REOHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTIOE) Vgl. Nr. 1. -Voir n° 1. II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
2 Staatsrecht.
werden könne. Gegen dieses Urteil hatte die Rekurrentin
zuerst appelliert, die Appellation dann aber wieder zurück-
gezogen
in der Erwägung, dass die Zulassung der Chiro-
. praktik auf gesetzgeberischem Wege zu erstreben sei.
, In der Folge stellte die Rekurrentin beim Regierungsrat
des
Kantons Bern das Gesuch, es möchte ihr die Aus-
übung des Berufes im Kanton Bern gestattet werden.
Sie stellte sich dabei
auf den Standpunkt, ,dass die Chiro-
praktik durch das MG mcht erfasst werde. § 1 unter-
stelle
dem Gesetz die Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahn-
ärzte und Hebammen. «Diese Medizinalpersonen I), so
führt sie aus, « sind befugt, ,die(jm Gesetz angegebenen)
verschiedenen
Zweig~ der Heilkunst, nach Massgabe ihrer
Patente, auszuüben. Von der Chiropraktik aber wird im
Gesetz von 1865 nichts erwähnt. Sie ist auch nicht eine
zur Medizin gehörende Wissenschaft, sondern wird in
allen Ländern, wo sie anerkannt ist, als von der Medizin
unabhängig betrachtet., Ich will auch nicht einen der
im Gesetz erWähnten Zweige der Heilkunde ohne Recht
ausüben.' ,Ich pflege eineniZweigder Heilkunde, der im
Gesetz cht eingeschlossen ist. Es ist wohl klar, dass die
Chiropraktik angesichts ihrer her,:"orragenden selbständi-
gen
StellUng in andern Ländern und der aufsehenerregen-
den
Heilerfolge nicht als Kurpfuscherei betrachtet werden
kann.» Der Regierungsrat wies das Gesuch am 20. No-
vember 1929 ab, mit der Bedung: Die Chiropraktik
falle
unter die Chirurgie, denn diese umfasse die manuellen
sogut
wie die operativen Eingriffe am Kranken. 'Die
Chirurgie aber könne im Kanton Bern nur geStützt' auf
ein eidgenössisches Arztdiplom ausgeübt werden. Da die
Rekurrentin ein solches nicht besitze, so könne ihr die
Bewilligung
zur Ausübung der Chiropraktik nicht erteilt
werden.
B. -Gegen diesen EntsCheid" hat die· Rektirrentin
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit, den
Anträgen :. Der 'Rekurs sei gutzuheissen und der Regie-
i-ungsrat
Sei anzuweiseD.;derRekurrentin zu gestatten,
Handels-und Gewe,befreiheit. No 1.
3
auf dein Gebiete des Kantons Bern den Beruf einer Chiro-
praktorin auszuüben,' bezw. er sei anzuhalten, in der
Ausübung dieses Berufes keine Widerhandlung gegen das
barniSche Medizinalgesetz zu erblicken. Es wird aus-
geführt :
Der Standpunkt des Regierungsrates, wonach
die
Chiropraktik ein Zweig der Heilkunde sei und unter
da;s MG falle, sei irrig und willkürlich. « Die Chiropraktik
ist eine eigenartige Wissenschaft, die nur auf den ameri-
kanischen Hochschulen studiert wird. Da' in Europa,
speziell in' der Schweiz keine Fakultäten bestehen und
keine Lehrstühle existieren, wo die Chiropraktik unter-
richtet wird", so ist es ein Ding der Unmöglichkeit, von
einem Chiropraktor ein in der Schweiz erworbenes DiplQm
zu verlangen. Die Chiropraktik hat namentlich mit der
Chirurgie nichts zu tun'und die entgegengesetzte Annahme
des beroischen Regierungsrates ist deshalb ,falsch. Die
manuelle
,Tätigkeit eines Chiropraktol'& darf nämli«>h
keinesfalls dem operativen Eingriff eines Chirurgen vr
glichen, geschwige dann, gleichgestellt werden. Der
Chiropraktor braucht keine Instrumente. Es wird auch
nie ~orkommenl dass ein Chiropraktor einzelne Glied-
massen entformen ,oder Partien des menschlichen Körpers
aufSchneiden wurde. Auch' benutzt er für seine Arbeit
keine Vorrichtungen. Ebensowenig stellt er Diagnosen
oder verschreibt Arzneien. Ziffer 1
der Erwägungen des
Regierungsrates
vom 20. November 1929 bedeutet den
untauglichen Versuch, die Tätigkeit des Chiropraktors
unter einen bestimmten Gesetzesparagraphen zu sub-
sumieren, unter welchen dieselbe ihrer Natur nach
schlechthiit nicht passt.' Darin liegt jedoch ein Akt der
Willkür, d. h. der ungleichen Behandlung der RekmTentin
vor dem Gesetz und gleichzeitig ein .y erstoss gegen die
ihr garantierte Gewerbefreiheit... Der Regierungsrat des
Kantons Bern gibt in Ziff. 2 seiner Erwägungen selbst, 9;U,
dass Patente nur 'für' Medizinalpersonen notwendig sind
Uild'in Ziff: 3' dei" nämlichen Erwägungen gesteht er ein,
dass die
Patenterteilung mit einer Bewilligung zUr Berufs-
Staatsrecht. ausübung nichts gemein hat. Unter diesen . Umständen handelt aber der Regierungsrat des Kantons Bern Will- kürlich und verletzt unter anderem das Prinzip der dem 'Bürger garantierten Handelsfreiheit, wenn er,· trotzdem das bernische Medizinalgesetz ihm hiezu ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, einem Chiropraktor die Bewilligung zur Ausübung seines Berufes unter Anbringung von nich- tigen und unzutreffenden Vorwänden verweigert. Gerade aus den Beratungen des Grossen Rates (vgl. Tagblatt 1863 und 1864) geht, wie wir oben zeigten, das Gegenteil dessen hervor, was der Regierungsrat des Kantons Bem aus denselben herauslesen möchte. Es ist somit eine Rechtsverweigerung, wenn der bernische Regierungsrat die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Chiro- praktik auf dem Gebiete des Kantons Bem verweigert. » O. -Der Regierungsrat hat die Abweisung des Rekurses beantragt, ohne dem Entscheide gegenüber etwas anderes vorzubringen. D. -Das kantonale Gesetz über die Ausübung der medizinischen Berufsarten vom 14. März 1865 (aet. 12) bestimmt: § 1. « Die im Kanton Bem anerkannten Medizinal- personen sind :
die Hebammen. Diese Medizinalpersonen, sowie diejenigen, welchen die Direktion des Innern besondere Bewilligungen nach § 3 erteilt, sind befugt, die verschiedenen Zweige der Heil- kunde nach Mitgabe dieses Gesetzes und ihrer Patente auszuüben. Die gegenwärtigen Medizinalpersonen bleiben im Be- sitze der ihnen nach Mitgabe ihrer Patente zustehenden Befugnisse. Handels-und Gewerbefreiheit. N0 1. Alle. andern Personen, welche gewerbsmässig und gegen Belohnung in einen Zweig der Heilkunde einschlagende VeF.richtmlgen besorgen, desgleichen die Medizinalperso- nen, welche ihre Berechtigung überschreiten, machen sich der unbefugten Ausübung der Heilkunde schuldig. » Nach § 2 hat, wer eine der in § 1 bezeichneten Berufs- arten ausüben will, sich durch eine Prüfung über seine Befähigung auszuweisen. Die Prüfung, in weIcher dieser Ausweis geleistet wird, soll sich über alle Fächer des betreffenden Berufes erstrecken. » § 3 ..... « Die Direktion des Innern ist befugt, an solche, weIche sich zur Ausübung gewisser Verrichtungen der sogenannten niedem Chirurgie anmelden, nach bestan- dener Prüfung oder nach Vorlegung von Zeugnissen über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, besondere Bewilligungen zu erteilen. » Nach der Praxis des Regierungsrates, die sich auf § 3 Aha. 1 MG stützt, haben seit dem Erlass des BG betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals vom 19. Dezem~ ber 1877 die eidgenössischen Medizinaldiplome die frühem kantonalen ersetzt. . Das Bu'fI..deIJgericht zieht in Erwägung :
6 Staatsrecht.'
Schon der GerichtspriWdent. IV Bern in einem Strafurieil
<Vom 13. Januar 1929 ausgesProchen, und die Rentin
hat damals die Appellation als aussichtslos zurückgezogen,
also selber implicite anerkannt, dass das beroische Medi-
zinalrecht durCh
eine solche Auffassung nicht verletzt ist.
Fällt die Tätigkeit der Rekurrentin unter das MG, 'so
kann sie nach der pOsitiven RegelUng des' Gesetzes' nur
ausgeübt werden auf Grund einer Bewilligung Dem
Regierungsrat fällt deshalb wiederum keine willkürliche
Verletzung
des kantonalen Rechts zur Last, wenn er nicht,
wie das die Rekurrentin im GrUnd wollte und worauf auch
ihr Beschwerdebegehren mit abzielt, festgestellt hat,dass
sie gar keiner Bewilligung bedürfe,um im Kanton die
Chiropraktik auszuüben.
Es ist aber auch nicht willkürlich, wenn der Rekurrentin
eine Bewilligung verweigert worden ist. Das Gesetz
kennt zweierlei Bewilligungen, diejenigen, die den in . § 1
bezeichneten Medizinalpersonen
erteilt werden, und· die
Bewilligung
im Sinne von § 3 Abs.2 für Verrichtungen
der sogenannten niedern Chirurgie, wofür die Direktion
des Innern zuständig ist. Die letztere BeWilligung fällt
hier nicht . weiter i Betracht; die Rekurrent hat sie
nicht verlangt, und sie beschwert sich auch nicht dJ!,rüber,
dass
sie ihr nicht erteilt worden ist.· Die Chiropraktik
beansprucht ja auch, mehr zu sein als niedere Chirurgie,
die sich
beschränkt auf einige rein handwerksmässige
Maniplilationen, vorgenommen zum Teil unter ärztlicher
Kontrolle, nämlich eine
der bisherigen Medizin gegenüber
gleichwertige, selbständige, wissenschaftliche
Lehre· und
Methode. '
Von
den Medizinalpersonen des § 1 kann hier nur der
Arzt in Frage kommen. Die Bewilligung zur Ausübung
des ärztlichen Berufes kanll' aber im ,Kanton Bern nach
dem MG nur erhalten, wer das einheimische Arztediplom;
'nach
der Praxis des· Regierungsrates nunmehr das eid-
genössische Diplom, besitzt, was für die Rekurrentin
nicht zutrifft. .'
Handels· und Gewerbefreiheit. N0 1.
Auf dem Boden des kantonalen Reclitsjst danach die
Lage in der Tat so, dass die Rekutrentin den BeruLeiner:
Chiroprakto:r;in ohne Bewilligung,nicht ausüben darf und
dass sie die Bewilligung, nicht bekommen kann.
2.;-Indem die Rekurrentin sich auf Art. 31 BV beruft, .
m.acht
sie geltend, dieser Rechtszustand sei bundesrechts-
widrig.
Die
Tä1;igkeit des Chiropraktors, die, gegen Bezahlung
erfolgt,
ist ein Gewerbe und steht daher unter dem Schutz
der Gewerbefreiheit" immerhin mit der Massgabe,dass
Beschränkungen.'nach Art. 31 e BV zlilässig sind. Unter-
stellt man für einmal, dass ;die Chiropraktik als solche;
richtig ausgeübt, Heilwert
hat und nicht gegen die öffent'-
lichen Interessen verstösst, so käme als Beschl'änkung
namentlich ein Befähigungsausweisin Frage, da ja, nach;
den Angaben des Rekurses, die. Chiropraktik, ähnlich wie
die ärztliche Tätigkeit, eine lange Vorbereitung und Aus.
bildung voraussetzt und ihreAüburig durch Unbefähigte
und Unberufene danach zweifellos bedenklich wäre. ,So-
fern es sich dabei, wie behauptet wird, um eine wissen-
schaftliche Berufsart handeln sollt.e, wäre der Befähigungs,
ausweis auch nach Art. 33 BV :zlilässig. Bei einem Beruf
mit gewerblichem Charakter, für den der Befähigungs-
ausweis zulässig ist, sei es nach Art. 31 e,sei es nach
Art. 33 BV, teht der Kanton vor der Wahl, ob er deil
Befähigungsausweis einfühten
oder die Ausübung ohne
solchen gestatten will .• Er kann aber nicht den Befähi-
gungsausweis • als notwendig erklären, ohne ihn zu schaffen
oder
dessen Erwerb zu' ermöglichen,; wodurch ja. die
Ausübung des betreffenden Berufs verunmöglicht würde.
Im Kanton Bern wird freilich die Betätigung der Chiro-
praktik nicht schlechthin verunmöglicht; aber der Be
fähigungsausweisistin einer Weise gestaltet,' dass nur
Personen ihn erwerben können, die nicht bloss chiroprak~
tische, sondern volle ärztliche Studien gemacht haben ;
die
gewerbsmässige tätigung der chiropraktischen Me
thode setzt. den Besitz'. des" eidgenössischen .~cht;ln
8 Staatsrecht. Diploms voraus. Es fragt sich, ob das mit Art. 31 even- tuell 33 BV vereinbar ist. Diese Ordnung beruht auf der Auffassung von der Heilkunde als eines einheitlichen, unteilbaren Ganzen, das alle Seiten und Zweige der auf die Heilung des kranken Menschen gerichteten Betätigung umfasst. Daher ergreift das ärztliche Diplom die Gesamtheit der Heilkunde. Auch wenn sich aUS Gründen der Arbeitsteilung von der Heilkunde einzelne Spezialgebiete abspalten, die sich mit besonderen Krankheiten oder besondern Methoden be- fassen und eine spezielle Ausbildung und Übung erfordern, so wird doch auch von den Spezialisten verlangt, dass sie das ganze Lehrgebäude der Medizin beherrschen. Es soll danach keine besondern Befähigungsausweise für solche Spezialgebiete geben, sondern nur den allgemeinen ärzt- lichen Befähigungsausweis, den auch der SpeZialist besi- tzen muss, um sich in seinem besondern Zweige betätigen zu können. So bestimmt denn § 2 des bernischen MG,. dass die Prüfung, in welcher der Ausweis geleistet wird, sich über alle Fächer des ärztlichen usw. Berufes erstrek- ken soll. Aber auch das BG betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals steht auf diesem Boden, indem es in Art. 2 ausführt, dass zur PrüfUng kein Bewerber zuge- lassen wird, der nicht den Ausweis der Befähigung für den ganzen Umfang einer der in Art. 1 a bezeichneten Berufe, Arzte usw. besitzt. Schon aus dieser Stellung- nahme des BG ergibt sich, dass jenes Postulat der Einheit und Universalität des ärztlichen Diploms nicht bundes- rechtswidrig sein kann. Art. 33 BV ist denn auch immer so verstanden worden, dass die Kantone jede Art von Heiltätigkeit, die nicht unter die sogenannte niedere Chirurgie fällt, vom allgemeinen ärztlichen Befähigungs- ausweis abhängig machen können (s. z. B. 43 I 33, 50 I 85 f. Urteil Kropf vom 13. Oktober 1922). Nun wird freilich im Rekurse geltend gemacht, dass die Chiropraktik eine eigenartige, gegenüber der Medizin selbständige und unabhängige. Wissenschaft sei und des- Bimdefs· und Gewerbefreiheit. No 1. halb von ihren Vertretern der Besitz des allgemeinen ärztlichen Befähigungsausweises nichtvel"langt werden könne. Es ist· indessen Jdar~ dass die Chiropraktik, die eine HeiIlehre 1md eine HeiI:reehnik ist. wie schon in Envägnng 1 bemerkt, unter den allgemeinen Begriff der Heilkunde fäIlt.. Sie scheint allerdings innerhalb dieses allgemeinen Rahmens in einem Gegensatz zur offiziellen Medizin zu stehen. Sie will nicht ein Spezialgebiet der letztern sein, sondern ihr gegenüber eine neue Lehre und Methode der Heilung vertreten. Deshalb ist es aber doch nicht unzulässig vom bundesrechtlichen Standpunkt aus, von ihren Vertretern diejenigen wissenschaftlichen Ausweise zu verlangen, die zur Ausübung der Heilkunde überhaupt als nötig erscheinen, ganz unabhängig davon, welches Heilgebiet und welche Lehre und Methode der Einzelne pflegen will. Die Chiropraktik befindet sich nach ihren Ansprüchen in einer ähnlichen Lage wie die Homöopathie, die nach ihrer Lehre über die Ursachen der K;:rankheiten und über das Verfahren ihrer Heilung sich gleichfalls in ausgesprochenen Gegensatz zur Schulmedizin gestellt hat, deren Anhänger aber nach Art. 33 BV sich gefallen lassen müssen, dass sie nur praktizieren können auf dem Wege über das allgemeine ärztliche Studium und das allgemeine ärztliche Diplom. Kann So diß Chiropraktik auf dem Boden des Bundes- rechts nicht beanspruchen, dass sie die Heilkunde ohne ärztliches Diplom ausüben kann (abgesehen von der Frage, ob die Chiropraktik nicht unter den Begriff der niedern Chirurgie untergebracht werden. könnte, welche Frage sich, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht stellt) oder dass für sie ein besonderer, auf ihre Lehre und Technik zugeschnittener Befähigungsausweis ge- schaffen werde, so soll immerhin zur Vermeidung von Missverständnissen noch bemerkt werden, dass das Bun- desrecht (BV Art. 31, 33) dem einen oder andern nicht etwa entgegensteht, da es ja die Kantone nur zu gewerbe- polizeilichen Schranken ermächtigt, selber aber solche
10
Sta.atsrecht.
Scanken nicht aufstellt. Dem BUndesgericht kommt ein
Urteil übet den Wert und die Bedeutung der Chiropraktik
als selbständiger neuer Heilkunde und Heilmethode gegen:;!
über der offiziellen Medizin oder als beschränkteres Heil-
verfahren
im Rahmen der letztem (oder der niederii
Chirurgie)
nicht zu. Es hatte auch keine Expertise hier-
über und speziell über die Frage· zu veranstalten, obern
besonderer chiropraktischer Befähigungsausweis sich recht-
fertigen lasse; denn eine solche Expertise ist nicht ver-
langt wotdenund wäre auch nach der Rechtslage, wie sie
oben dargelegt wurde, nicht notwendig. (Kompetente
medizinigche Sachverständige, welche die Chiropraktik
gründlich kennen und ohne Voreingenommenheit beur-
teilen, wären wohl zur Zeit nicht leicht zu finden.) Es ist
aber nicht ausgeschlossen, dass eine solche allseitige Ab-
klärung jener Fragen sich in einzelnen Kantonen früher
oder später aufdrängt und dass sie je nach dem Ergebnis
der Abklärung dazu führt, dass die Chiropraktik unter
allfälligen Beschränkungen und Kautelen auch ausgeübt
werdenkanh von Personen, die nicht d Arztdiplom
haben.
Demnach kennt das B'Unde8gicht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LmERTE D'ETABLISSEMENT
2. Urteil vom 28. Februar 1930 i. S. Banner.
gegen St.GaUen.
Art. 45 BV.· Entzug der Niederlassung wegen dauernder Unter-
stützungsbedürftigkeit in einem Fall, w~. bisher eine Unter-
stützung· nicht stattgefundn hat. Die Wahrscheinlichkeit,
dass jemand' hie und da vorübergehend Unterstützung nötig
haben wird, bildet keinen Grund für den Nieder1assungsentzug
Niederla.ssungsfreiheit. N0 2.
11
A. -Der ,Rekurrent, Bürger von Vorderthai (Schwyz),
wohnt in Jona und arbeitet zur Zeit als Reiswellenmacher.
Vorher hatte er eine andere bessere StellUng gehabt, war
aber entlassen worden und dann einige Zeit arbeitslos
gewesen.
Da er während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit
ärztliche
Behandlung. hatte in Anspruch nehmen müssen
und seine Heimatgemeinde es nach der Angabe der
Armenbehörde von Jona abgelehnt hatte, für die Kosten
seines Lebensunterhaltes einzustehen, wurde seine Heim-
schaffung angeordnet. Der Regierungsrat des Kantons
St. Gallen wies am 7. Januar 1930 eine Beschwerde die
der Rekurrent hiegegen erhob, ab und gab dem Gemeinde-
rat von Jona den Auftrag, die Heimschaffung zu vollzie,:
hen, und zwar in Erwägung :
{( I. dass nach dem vorliegenden ärztlichen Atteste von
Dr. Gschwend in .Rapperswil der Beschwerdeführer infolge
der chronischen Hüftgelenkentzündung mit Deformation
im Bereich des Hüftgelenkes nur beschränkt arbeitsfähig
ist und dieses Leiden der immer wiederkehrenden ärzt-
lichen Behandlung, eventueIi der Spitalpflege bedarf,
womit festgestellt ist,' dass es sich in concreto um einen
dauernden Krankheitsfall handelt; 2. dass die seinerzeit
erfolgte Arbeitsentlassung nicht zuletzt auf Arbeitsmangel,
als vielmehr
auf die ärztlich festgestellte beschränkte
Arbeitsfähigk~it des Ronner zurückzuführen ist und die
derzeitige
Arbeit nur vorübergehenden Charakter hat und
beim Aufhören derselben Beschwerdeführer vollständig
der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen dürfte;
3. dass das Versprechen des Ronner auf Rückerstattung
der bereits entstandenen und noch entstehenden Arzt-
kosten zufolge der Mittellosigkeit wohl nie erfüllt wird,
daher die Armenkasse mit diesen Kosten belastet ist .. und
dass der Wohngemeinde nicht zugemutet. werden. kann,
das Risiko der Kostenübernahme an Stelle' der Heimat-
gemeinde weiterhin zu tragen. »
B. -Gegen diesen' Entscheid',hatRonner die staats-
rechtliche Beschwerde an 'das Bundesgerioht ergriffen mit
dem Antrag auf Aufhebung.
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