Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. No 22.
bis zur ersten Gläubigerversammlung )) entstehenden
Kosten haftet, so besteht diese Haftung noch umsomehr,
wenn zufolge Einstellung des Konkurses gemäss
Art. 230
überhaupt keine Gläubigerversammlung stattfindet. In
den 600 Fr. hat die Vorinstanz daher rund 150 Fr. zu viel
in Anschlag gebracht, um welchen Betrag daher der zu
leistende Vorschuss herabzusetzen ist.
Der Umstand, dass nach den eigenen Angaben des
Konkursamtes immerhin für ca. 90 Fr. Aktiven vorhanden
sind, wäre an sich bei der Ausmessung der Kostensiche-
rung ebenfalls zu berücksichtigen. Von einer weitem
Herabsetzung aus diesem Grunde ist jedoch deswegen
abzusehen, weil
das Konkursamt anderseits für die Aus-
stellung der Verlustscheine, deren Kosten ebenfalls auf
ca. 90 Fr. geschätzt werden, keinen Betrag in Rechnung
gestellt hat.
Die vom Amt mit 250 Fr. veranschlagten Kosten von
zwei Gläubigerversammlungen sind von ihm selbst und
von der Vorinstanz mit Recht nicht weiter berücksichtigt
worden,
da in einem Fall, wo wie hier die Aktiven nicht
zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens aus-
reichen, gemäss Art. 231 das summarische Verfahren
anzuordnen sein wird,
für welches keine Gläubigerver-
sammlungen vorgeschrieben sind.
i . -In welcher Form die Sicherheit zu leisten ist, ist
eine reine Ermessensfrage; ,es bestehen hierüber keine
7.wingendell Vorschriften. Wenn die Vorinstanz daher die
;,('kurrenten zur Leistung eines Barvorschusses verpflich-
tet hat, so hat sie damit keinerlei Gesetzesvorschriften
verletzt.
Ihr Entscheid muss daher in diesem Punkte
geschützt werden. Unbegründet erweist sich der RekurS
auch hinsichtlich der Frage, wem die Sicherheit ausge-
händigt werden müsse. Da die Kaution dem Konkursamt
für seine Auslagen und Gebühren haftet, ist sie auch ihm
zu übergeben. Selbstverständlich haftet das Konkursamt
auch seinerseits für gesetzmässige Verwendung des Vor-
schuilses;
insbesondere gilt auch für diesen Fall Art. 9
Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. X., 23.
SchKG, wonach diejenigen Beträge, über die nicht binnen
drei Tagen nach ihrem Eingang verfügt wird, bei der
Depositenanstalt zu hinterlegen sind, sodass keine Gefahr
besteht, dass das Geld zinslos brachliegt.
23.
IntscheiA 'JQ!D SO. September lSSS i. S. Baselland-
Ithaftliche Eantonalbank.
Im K 0 n kur s kaJm während der Auflage des Lastenverzeieh.
nisses (Kollokationspltmes) nicht gemä Art. 38 Abs. 1 der
Verordnung über die Zwangaverwertung von Grundstücken
die Aufnahme weiterer Gegenstände a1s Zug e hör verlangt
werden.
Dans la jaiUite, on ne peut exiger, pendant le depot de l' etat
des eharges (etat de collocation), que des objets y soient
portes comme aceesBoires de l'immeuble en eoruormiM de
l'art. 38 a1. ler de l'ordonnance Rur la realisation forcee des
immeubles.
Nella procedura di fallimento non si pu esigere ehe, mentre
l'eleneo degli oneri (graduatoria) e depositato, si iscrivano
giusta l'art. 38 ep. 1 deI Regolamento sulla realizzazione forzata
di tondi, degli oggetti come accessori deI tondo.
A. -Die Rekurrentin ist Gläubigerin eines Schuld-
briefes auf der Liegenschaft in Basel-Augst, in welcher
die
Wirtschaft zum Amphitheater betrieben wird. Der
Schuldbrief enthält folgende Klausel: Zugehör. Auf Ver-
langen der Gläubigerin und im Sinne von Art. 644, 805
und 946 des schweiz. ZGB wird als Zugehör zum Unter-
pfand erklärt und -angemerkt: Sämtliche zum Betriebe
der Gastwirtschaft gehörenden Einrichtungen und Gegen-
stände, wie sie in einem besonderen, den bezüglichen
Akten einverleibten Verzeichnis des näheren beschrieben
und aufgeführt sind. Neu angeschaffene (sie) Stücke
treten ohne weiteres an die Stelle abgehender Pfänder ...
Der Pfandgeber hat die verpfändeten Zubehörden sorg-
fältig zu unterhalten und in einem solchen Bestande und
Werte zu erhalten, der dem gegenwärtigen annähernd
entspricht ... ))
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23.
Am 3. Juni 1929 wurde über den Schuldbriefschuldner
und Liegenschaftseigentümer der (summarische) Konkurs
eröffnet. Im Konkursinventar wurde in der Abteilung
Liegenschaften die
im erwähnten Verzeichnis enthaltene
Zugehör aufgeführt und in der Abteilung Fahrhabe das
sonstige Wirtschaftsinventar (namentlich 9 Tischtücher,
Jassteppiche, 7 Zeitungshalter, ein Steinkrug, 2 Zünd-
holzsteine, 4 Aschenbecher,
10 %-Liter-Flaschen, 4 Milch-
töpfli, 5 Fussgläser, 51 Biergläser, 41 Schnapsgläsli, ein
Ries Kegel mit 6 Kugeln).
Während der bis zum 3. Juli laufenden Eingabefrist
meldete die Rekurrentin ihren Schuldbrief an, ohne der
ihr haftenden Zugehör besonders Erwähnung zu tun. Als
das Konkursamt unmittelbar nach Ablauf der Eingabe-
frist eine Berechnung . der Schuldbriefforderung nebst
Akzessorien auf den für die Liegenschaftssteigerung in
Aussicht genommenen Tag des 29. August einforderte
reichte die Rekurrentin am 8. Juli ine neue Konkurs-
eingabe ( Wert 29. August 1929 ein, in der sie erwähnte:
Mitverpfändung des Wirtschaftsmobiliars.
Am 11. Juli legte das Konkursamt den Kollokationsplan
auf,
in welchem als ( Unterpfand des Schuldbriefes der
Rekurrentin auch Zugehör aufgeführt ist, und zwar
wiederum die im Verzeichnis bei den Grundbuchakten
enthaltene und bereits im Konkursinventar wiederge-
gebene. Ausserdem
heftete d Konkursamt dem Kolloka-
tionsplan ein Lastenverzeichnis bei, mit übereinstimmen-
der Aufführung der Zugehör. Gleichzeitig übersandte das
Konkursamt der Rekurrentin eine Abschrift dieses Lasten-
verzeichnisses. Hiefür verwendete es das in Ziffer 17 der
Anleitung zur VZG (Verordnung über die Zwangsverwer-
tung von Grundstücken) für die Mitteilung des Lasten-
verzeichnisses vorgesehene Formular VZG Nr. 9 (Btr.)
mit folgendem Vordruck :
(l Dabei werden Sie darauf aufmerksam gemacht:
- dass die darin bezeichneten Lasten sowohl nach
Bestand, als Fälligkeit, Umfang und Rang als von Ihnen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht,. N° 23.
17
anerkannt gelten, wenn und soweit sie nicht binnen 10
Tagen nach Empfang dieser Anzeige schriftlich beim
unterzeichneten
Betreibungsamte von Ihnen bestritten
worden sind ;
- dass
namentlich auch die im Verzeichnis angegebenen
Zugehörgegenstände
als solche anerkannt gelten, wenn
nicht innerhalb der gleichen Frist eine Bestreitung erfolgt;
- dass Sie ferner berechtigt sind, inn.ert der gleichen
Frist die Aufnahme anderer Gegenstände als Zugehör in
das Lastenverzeichnis zu verlangen, wenn Sie bei der
Pfändung hierzu keine Gelegenheit gehabt haben; ...
Ferner schrieb das Konkursamt im Amtsblatt vom
- Juli die Konkurssteigerung auf den 29. August aus,
und zwar einerseits die Steigerung der Liegenschaft nebst
Zugehör, nämlich ( GIasgeschirr und Wirt8chaftsmobiliar
laut besonderem Verzeichnis , anderseits die Steigerung
von Fahrhabe, worunter diverses Glasgeschirr J) und ein
Ries Kegel mit Kugeln .
Hierauf schrieb die Rekurrentin am 16. Juli an das
Konkursamt : Wir bestätigen Ihnen den Empfang des
Lnstenverzeichnisses ... und verlangen, gemäss Absatz 3
desselben,
dass noch weitere Gegenstände als Zugehör in
das Verzeichnis aufgenommen werden. Von' der ....
ausgeschriebenen Fahrhabe gehören in das Verzeichnis
ein Ries Kegel
mit Kugeln, diverses Glasgeschirr und
überhaupt alles, was nach Art. 644 ZGB und Einführungs-
gesetz zum ZGB Art. 77 und 78 als Zugehör betrachtet
werden kann. Wir, bitten um Ergänzung des Zugehör-
Verzeichnisses
in obigem Sinn.
Das Konkursamt antwortete folgenden Tages: ( Wir
bringen Ihnen zur Kenntnis, dass wir an dem mit dem
Kollokationsplan aufgestellten
Lastenverzeichnis nichts
mehr ändern oder ergänzen können, da die Auflagefrist
bereits
zu laufen begonnen hat. Da es sich hier um ein
Konkursverfahren handelt und das aufgelegte Lasten-
verzeichnis im Sinne von Art. 125 VZG einen Bestandteil
zum Kollokationsplan bildet. haben Sie bis zum 21. Juli
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht,. N° 23.
a. c. Klage anzuheben, falls Sie mit unserem Zugehör-
verzeichnis
nicht einig gehen ... Wi(haben ... neu an-
geeehaffte Stücke an die Stelle von abgegangenen Gegen-
ständen als Ersatz betrachtet, können (aber mit Ihrer
Ansicht, dass noch weitere, im Verzeichnis nicht enthal-
tene und seither neu angeschaffte Gegenstände, wie z. B.
das Kegelries, als Zugehör beansprucht werden, nicht
einig gehen.
Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit den
Anträgen : (! Es sei das Konkursam t Liestal zu verhalten.
unserem Gesuche vom 16. Juli 1929 betr. Aufnahme
weiterer Gegenstände in das LastenvenJeichnis zu ent-
sprechen und demgemäss die bezüglichen Gegenstände in
der Publikation der Fahrnisgant zu streichen. -Es sei
die uns gesetzte Klagefriat aufzuheben.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat 3m 16. August
die Beschwerde abgewiesen.
a. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Sckuldbetreibungs-und KO'nkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rekurrentin leitet ihre Beschwerdeanträge aus
Art. 38 Abs. 1 VZG her, wonach (bei der Verwertung im
Pfändungsverfahren) während der Frist für die Anfech-
tung des Lastenverzeichnisses die Pfandgläubiger, die
bisher
dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betrei-
bungsamt verlangen können, dass noch weitere Gegen-
stände als Zugehör der Liegenschaft in das (Lasten-)
Verzeichnis aufgenommen werden. Diese
Bestimmung gilt
nach Art. 102 VZG zwar auch für die Vorbereitung der
Verwertung im Pfandverwertungsverfahren. Dagegen wird
sie nicht von Art. 130 VZG unter den Vorschriften auf-
geführt, welche auf die Verwertung im Konkursverfahren
entsprechende Anwendung finden. Dies hängt damit
zusammen, dass durch die öffentliche Bekanntmachung
der Konkurseröffnung gemäss Art. 232 SchKG (und
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. ",,"023.
ausserdem durch die Spezialanzeigen gemäss Art. 233) die
Gläubiger des Gemeinschuldners und alle diejenigen,
welche
Ansprüche auf die in seinen Händen befindlichen
Ve:rmögeDSStücke haben, aufgefordert werden, binnen
einem Monat (bezw. 20 oder 10 Tagen; vgl. Art. 231 und
234 SchKG) seit der Bekanntmachung ihre Forderungen
und Anspruche dem Konkursamt einzugeben. Danach
liegt den Pfandgläubigern ob, nicht nur die Pfandforde-
rung anzumelden, sondern auch die Gegenstände zu be-
zeichnen, an denen sie Pfandrechte geltend achen
wollen, namentlich also solche bewegliche Gegenstände,
welche
ihrer Auffassung nach als Liegenschaftszugehör
vom
Grundpfandrecht mitbelastet werden. Ist die Ein-
gabefrist einmal abgelaufen, so ist der Grundpfandgläu-
biger mit (weiteren) Pfandansprachen an Liegenschafts-
zugehör ausgeschlossen, soweit sie nicht nach Art. 246
SchKG von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Eine
Verpflichtung der Konkursverwaltung, neben den in einem
beim
Grundbuchamt deponierten Verzeichnis aufgezählten
noch weitere Gegenstände als Zugehör von Amtes wegen
im Lastenverzeichnis (Kollokationsplan) vorzumerken, be-
steht nur im Rahmen der nach BGE 55 Irr S. 43 auch
im KoDkurs analog anwendbaren Vorschrift des Art. 11
Alls-. 2 VZG, wogegen der Konkursverwaltung freistehen
muss, in einem solchen Verzeichnis enthaltene Gegenstände
dann nicht als Zugehör anzuerkennen und in das Lasten-
veI'Zeichnis (Kollokationsplan) aufzunehmen, wenn nach
ihrer Ansicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die
ZUgehöreigenschaft nicht vorliejlen. Die spätere Inan-
spruchnahme eines Zugehörpfandrechtes durch einen
Pfandgläubiger kann auch nicht etwa gemäss Art. 251
SchKG als jederzeit noch zulässig angesehen werden, da es
sich dabei nicht um eine verspätete (neue) Konlrorsein-
gabe,
sondern um die Abänderung der bereits gemachten
Konkurseingabe handelt. Nicht nur würde die gegenteilige
Auffassung die :rasche Abwickelung des Konkursverfahrens
hemmen, sondern es dan den Grundpfandgläubigern auch
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 23.
mit Fug zugemutet werden, während der Eingabefrist
darauf bedacht zu sein, diejenigen beweglichen Gegen-
stände genau namhaft zu machen, an denen sie, als an
'Liegenschaftszugehör , Pfandrechte beanspruchen wollen.
Hieraus folgt, dass für die Anwendung des Art. 38 Abs. 1
VZG im Konkursverfahren kein Raum ist. Vielmehr steht
den Grundpfandgläubigern nach Auflage des Kollokations-
planes bezw. der Bestandteile desselben bildenden Lasten-
verzeichnisse nurmehr die Kollokationsklage zu Gebot, um
gegen allfällige Nichtzulassung von rechtzeitig angemel-
deten oder dann von Amtes wegen zu berücksichtigenden
Pfandansprachen an Liegenschaftszugehör aufzutreten.
(Dieser Argumentation kann namentlich nicht etwa ent-
gegengehalten werden, sie richte sich gegen den in Art. 38
Abs. 1 VZG
aufgestellten ( rundsatz überhaupt, also auch
gegen dessen Anwendung im Pfändungs-und Pfandver-
wertungsverfahren, indem die Pfandgläubiger ja auch
dort, und zwar durch die öffentliche Bekanntmachung und
Spezialanzeige von der Steigerung, i.Ii die Lage versetzt
werden, ihre Pfandansprachen an der Liegenschaftszugehör
schon vor der Erstellung des Lastenverzeichnisses anzu-
melden; denn nach Art. 138, 156 SchKG ist die Anmel-
dungspflicht dort auf die Ansprüche an dßr Liegen-
schaft beschränkt . Zu Unrecht hat daher das Konkurs-
amt der Rekurrentin das Lastenverzeichnis mitteIst des
Formulares VZG Nr. 9 (Btr.) mitgeteilt, das ausschliess-
lieh für das Betreibungs-(Pfändungs-und Grundpfand-
verwertungs-)verfahren eingerichtet ist, während vom
Konkursrecht überhaupt keinerlei individuelle Mitteilung
des Lastenverzeichnisses vorgesehen wird und für die
Erstellung und Auflage des Lastenverzeichnisses im Kon-
kurs ein besonderes Formular VZG Nr. 9 Keingerichtet
worden ist, das gegebenenfalls auch für ausdrücklich
gewünschte Abschriften verwendet werden kann. Indessen
ist die Rekurrentin durch die Zustellung jenes Formulares
nicht benachteiligt worden, da das Konkursamt mit seinem
Schreiben vom 17. Juli noch rechtzeitig vor Ablauf der
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 24.
Frist zur Kollokationsklage den begangenen Irrtum richtig
gestellt hat, den zu erkennen für die Rekurrentin übrigens
ein leichtes gewesen wäre, zum al da die darin enthaltenen
Fristansetzungen auf Rechtsvorkehren beim B e t r e i -
b u n g s amt und auf vorangegangene Pfändung Bezug
nehmen und mit den Vorschriften des Konkursrechtes
über die Anfechtung des Kollokationsplanes, im Verhält-
nis zu welchem dem Lastenverzeichnis ja nur die Bedeu-
tung eines Bestandteiles zukommt, durchaus unvereinbar
wären.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer .-
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
24. Entscheili vom 25. September 1929 i. S. Itull.
Loh n p f ä n dun g. Bernchnung des Jahres, für dessen Dauer
eine Lohnpfändung zulässig ist, vom Tag des Pfändungs-
vollzuges an, und zwar salbst daun, wenn die pfändbare
Quote bereits zu Gunsten einer andern Betreibung gepfändet
ist. Art. 93 SchKG.
Saisie du salaire. -La duree d'une annee pour laquelle le salaire
peut etre saisi se cslcule lt partir du jour Oll la saisie est operee,
et cela meme lorsque le montant saisissable est deja saisi au
profit d'une autre creance. Art. 93 LP.
Pignoramento di salario. La dursta di un anno per il quale il
salario 0 guadagno puo easere pignorato, e da computarsi dal
giorno dell'esecuzione deI pignoramento anche quando Ia.
quota. pignorabile e gilt stata staggita a. favore di altr' esecu-
zione. Art. 93 LEF.
A. -Das Betreibungsamt Schattdorf hat in verschie-
denen Betreibungen gegen Franz Zgraggen vom Lohn des
Schuldners bereits zweimal die pfändbare Quote von
25 Fr. pro Monat gepfändet und zwar einmal mit Wir-
kung bis 1. November 1929 (Betreibungsnummer, Gläu-
biger,
Forderungsbetrag und Datum der Pfändung sind
aus den Akten nicht ersichtlich) und so dann unterm
5. Dezember 1928 zu Gunsten einer Gruppe (deren nähere
Zusammensetzung ebenfalls aus den Akten nicht hervor-