BGE 55 III 89
BGE 55 III 89Bge08.07.1929Originalquelle öffnen →
88 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). Nt> 20. Werte von 6642 Fr. 05 Cts. anerkannt werde, sondern dahin, dass jenes Pfand bloss für eine Forderung in dieser Höhe Deckung biete. Um so mehr drängt sich die Anfechtbarkeit der beiden anderen Pfandbestellungen auf, welche von vorne herein gar nicht im Hinblick auf neu eingegangene Verbindlich- keiten stattgefunden haben. Dass am Lei-Konto ein Retentionsrecht bestanden habe, kann nicht angenommen werden. Denn wenn dieses Konto auf Grund eines Reten- tionsrechtes ohnehin der Bank verblieben wäre, so würde doch wohl nicht noch besonders zur Verpfändung geschrit- ten worden sein. Auf die Pfüfung der Frage nach der Anfechtbarkeit jenes Retentionsrechtes braucht daher . nicht eingetreten zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufungen werden abgewiesen und dasangefoch- tene Urteil bestätigt. Schuldbetreibungs-und Konkufsrecht. Poursuite et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 21. Entscheid vom 16. A.ugust 1929 i. S. Strub, Glutz &; Cle A..-G. und Konsorten. Werden bereits gepfändete Gegenstände innert der Teilnahme- frist arrestiert, so nimmt der Arrestgläubiger nicht proviso- risch an der PfändWlg teil, auch nicht gegenüber solchen Gläubigern, welche erst nach der Arrestierung an der Pfän_ dung teilnehmen. SchKG Art. 281. Le creancier qui fait sequestrer des objets saisis pendant le deJai da participation na participa pas lui·meme provisoirament a Ja saisie; il n'y participe meme pas a l'egard des creanciers qui ont pris part a Ja saisie posterieurement au sequestre. Art. 281 LP. n creditore ehe fa sequestrare degli oggetti pignorati durante il termine di partecipazione non partecipa provvisoriamente 801 pignoramento : non vi partecipa neanche rispetto ai creditori ehe hanno preso parte al pignoramento dopo il sequestro. Art. 281 LEF. A. -In einer (auf Konkursverlustschein gestützten) Betreibung der Ersparniskasse Olten gegen J. Studer- Glutz daselbst wurde am 19. April 1929 ein dem Schuld- ner angefallener Erbanteil gepfändet. Am 25. Aprilliess die Solothurner Handelsbank den gleichen Erbanteil arrestieren. Für diesen Arrest merkte das Betreibungs- AB 1)5 III -1929 8
90 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21. amt in der Pfändungsurkunde über die Pfändung zu Gunsten der Ersparniskasse Olten «prov. Abschluss nach Art. 281 Abs. 1 SchKG» an. Am 4. Mai stellten die Rekurrenten in den von ihnen angehobenen Betreibungen das Fortsetzungsbegehren, dem das Betreibungsamt durch definitiven Anschluss an die Pfändung zu Gunsten der Ersparniskasse Olten Folge gab, und am 15. Mai verlangte ebenso der Kant('m Solothurn Fortsetzung. Inzwischen hatte die Solothurner Handelsbank am 6. Mai ebenfalls Betreibung angehoben und am 11. Mai das Fortsetzungs- begehren gestellt, welchem das Betreibungsamt dann am 27. Mai durch Ankündigung der Pfändung auf den 30. Mai Folge gab (anstatt es nach Art. 29 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG von 1891 zurückzuschicken). Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die Rekur- renten, es sei der vom Betreibungsamt verfügte proviso- rische Anschluss der Solothurner Handelsbank an die auf Begehren der Ersparniskasse Olten am 19. April voll- zogene Pfändung aufzuheben. . B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 8. Juli 1929 die Beschwerde abgewiesen. Den Entscheidungs- gründen ist zu entnehmen: (< Die Handelsbank, welche ihren Arrest auf den gepfändeten Erbanteil vor dem Anschlusse der Beschwerdeführer ausgewirkt hat, nahm mit dem Eintritt der Anschlüsse von Gesetzeswegen an diesen Anschlusspfändungen .teil, er (sie) trat mit seiner Betreibung mit den Anschlussgläubigern ohne weiteres in Konkurrenz. Er 'partizipiert gleich wie die Anschluss- gläubiger am Anteil, der auf die Anschlussgläubiger ent- fällt. » C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weiter gezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Aus den angeführten EntscheidungsgrÜllden der Vor- instanz geht hervor, dass diese die Solothurner Handels- Schliklbetreib&ngs-und Konkursrecht. N° 21. 91 be.nk 7. Wa.r entgegen der Fassung des Dispositives nicht an dem von der Erspamiskasse Olten erworbenen Pfän- dungspfandrecht will teilnehmen lassen, dagegen an: den Pfändungspfandroohten, welche die Rekurrenten (und der Kanton Solothftm) duroh Teilnahme an der für die Ersparniskasse Olten vollzogenen Pfändung erworben haben. Dies läuft auf eine Verschiedenheit der Berechti- gung der einer und derselben Gruppe angehörenden Gläu- biger hinaus, indem einzelne von ihnen nicht mit allen andem Gruppengläubigern sollen konkurrieren müssen. Eine solche Unterscheidung widerspricht indessen gerade dem mit der Grnppenbildung verfolgten Ziel, dass die gepfändeten Gegenstände von sämtlichen einer und der- selben Gruppe angehörenden Gläubigern gleichmässig sollen in Anspruch genommen werden können, unter dem einzigen Vorbehalt der Verschiedenheit des Ranges ihrer Forderungen, die jedoch erst im nachfolgenden Kolloka- tionsverfahren in Erscheinung tritt, sowie des Ergebnisses anderweitiger Kollokationsprozesse (wobei sich freilich eine derartige Verschiedenheit der Stellung der Gruppen- gläubiger herausstellen kann, jedoch dann eben in An- wendung der Grundsätze über die Rechtskraft von Zivil- urteilen). Somit kann nur in Frage kommen, ob die Solo- thurner Handelsbank kraft des herausgenommenen Arre- stes an der aus der Ersparniskasse Olten, den Rekurrenten und dem Kanton Solothurn bestehenden Gruppe ebenfalls teilnimmt oder aber überhaupt nicht teilnimmt; ersteren- falls würde notwendigerweise auch die Ersparniskasse Olten von dieser Konkurrenz in Mitleidenschaft gezogen. Im Verhältnis zur Ersparniskasse Olten kann sich nun aber die Solothurner Handelsbank nur darauf berufen, dass sie die zu Gunsten jener gepfändeten Gegenstände innert der Teilnahmefrist hat arrestieren lassen. Dies vermag jedoch die Teilnahme an der Pfändung nicht zu :rechtfertigen, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (BGE <47 III S. 8) ; vielmehr kommt solche Wirkung nur gemäss Art. HO (und Ill) SchKG einem während
92 Schuldbetreibung;.. und Konkursrecht. No 22. der Teilnahmefrist gestellten Pfändungsbegehren (oder Teilnahmsbegehren der zu privilegierter Anschlusspfän- dung berechtigten Personen) zu, sowie gemäss Art. 281 SchKG dem Umstand, dass nach erfolgter Arrestierung (genauer Bewilligung derselben durch Ausstellung des Arrestbefehles) die arrestierten Gegenstände sonstwie gepfändet werden. Dem Wesen des Arrestes als Spezial- exekution entspricht es denn auch allein, dass die nach- trägliche Arrestierung eines bereits vorher gepfändeten Gegenstandes unter keinen Umständen zur Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung soll Anlass geben kön- nen. Stellt sich heraus, dass der zu arrestierende Gegen- stand bereits gepfändet ist, so erweist sich eben einerseits die beabsichtigte Spezialexekution des Arrestgläubigers in diesen Gegenstand als unmöglich, während anderseits das Hinzutreten des Arrestgläubigers nicht eine Ergän- zung der Pfändung nach sich ziehen darf, da dies auf eine Ausdehnung des Arrestes auf andert; als die im Arrest- befehl Gezeichneten Gegenstände hinauslaufen würde. Demnach, erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die Solothurner Handelsbank von der Teilnahme an der Gruppe der Ersparniskasse Olten, der Rekurrenten und des Kantons Solothurn ausgeschlossen. 22. Auszug aus dem Entscheid vom aso August laas L S. R. Leuenberger 8G Ions. Der vom Gläubiger gemäss Art. 230 SchKG zu leistende Vor- schuss dient zur Deckung der künftigen Kosten des Verfah- rens, nicht zur Deckung der bis zur Einstellungsverfügung aufgelaufenen Kosten. Ob der Vorschuss in bar oder in anderer Weise zu leisten sei, ist eine Ermessensfrage. Anwendbarkeit von Art. 9 SchKG auf derartige Vorschüsse. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xo 22. L'avance que le creancier doit faire a teneur de l'art. 230 LP sert a couvrir les frais futurs de la procedure de faillite, mais nQn .108 frais occasiounes par Ia liquidat.ion jusqu'a sa sus- pension. La quostion de savoir si l'avance doit etre faite en especos ou d'une autre maniere est une question d'appreciation. Application de I'art. 9 !.P aces avancos. L'anticipo da prestarsi da1 creditore a mente dell'art. 230 LEI<' e dostinato a coprire 1e spese deI futuro fallimento, ma non _ quelle derivanti daUa liquidazione fino alla sua sospensione. E questione di apprezzamento il sapere, se l'ant,icipo dev'essere prostato in contanti 0 in altro modo. Applicazione dell'art. 9 LEF a siffatti anticipi.
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