BGE 55 III 8
BGE 55 III 8Bge08.01.1929Originalquelle öffnen →
Schuldbetreibung!!· und Konkurrecht. N° 3.
3. Entscheid vom ao. Februar lSaS i. S. Meier-Held.
Kom pet e n z ans p r u c h.
Die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziffer 2 SchKG kann auch
von F ami 1 i eng 1 i e der n des Betreibungsschuldners
geltend gemacht werden (Erw. 1). -Dies trifft nur dann
nicht zu, wenn der Betreibungsschuldner selber auf den Kompe.
tenzanspruch durch unterschriftliche Anerkennung ausdrück-
lich verzichtet hat (Erw. 2).
Als Zeitpunkt für den Beg i n n der z e 11 n t ä gig e 11
Fr ist zur Geltendmachl.Ulg des Unpfändbarkeitsanspruches
durch ein solches Familienglied kommt der Moment in Frage,
da dieses Familienglied von der Pfändung erfahren hat; doch
hat dieses, wenn es geltend machen will, das sei erst in einem
späteren Zeitpunkte als demjenigen der Znstellung der Pfän-
dnngsurkunde an den Betreibungsschuldner geschehen, diese
Behauptung gl a u b h a:f t zu machen (Erw. 3).
I nsaiBissabilitt.
L'insaisissabilite a teneur de l'art. 92 eh. 2 LP peut. aussi etre
invoquee par les membres da la latmiUe du debiteur (consid. 1),
sauf lorsque ce dernier a renonce expreSSeinent, et par ecrit,
a se prevaloir de l'insaisissabilite (consid. 2).
1 .. e Mlai de dix jours pendant lequel un membre de la famille du
debiteur peut invoquer l'insaisissabilite court a partu: du
moment Oll ledit membre a en connaissance de la saisie ; toute-
fois, lorsqu'il pretend n 'avoir COimu la saisie que posterieurement
a la notification du proces·verbal de saisie au debiteur, il lui
incombe d'etablir la vrai.scmblrlnce de ce fait (consid. 3).
Impignora bilitd.
L'impiguorabilita secondo Part. 92 cap. 2 LEF puo essere invocata
anche dai membri della famigli8. deI debitore (consid. 1), salvo
che questi avesse rinunciato esplicitamente e per iscritto ad
invocarla (consid. 2).
Il t1'mine di 10 giorni, durante cui un membro della famiglia
pUD invocare l'impignorabilita, cominciaa decorrere dal momento
in cui egli ebbe conoscenza deI pigno1'amento ; se pretende di
3ove1'lo conosciuto solo dopo la notifica deI verbale de pigno-
ramento, gli. incombera I'obbligo di dimostrare la verosimi·
glianza di quest'asserto. (cons. 3).
A. -In der von der Firma S. Fankhauser's Wwe
& Sohn, Molkerei in Solothurn, gegen Frau Meier-Held
in Zuchwil beim Betreibungsamt Kriegstetten einge-
leiteten Betreibung (Nr. 13,917) pfändete der Betreibungs-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3.
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beamte am 9. August 1928 einen grossen Spiegelschrank
sowie eine
Nähmaschine. Die Zustellung der Pfändungs-
urkunde erfolgte am 17. August 1928.
B. -Hiegegen reicte der Ehemann der Betreibungs-
8chuldnerin (die
Eheleute leben in Gütertrennung) für
sich und seine Ehefrau bei . der Aufsichtsbehörde eine
Beschwerde ein,
mit der er die beiden Pfändungsobjekte
als Kompetenzstücke ansprach.
O. -Mit Urteil vom 26. Januar 1929 -den Parteien
zugestellt am 31. Januar 1929 -ist die kantonale Auf-
sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
D -Hiegegen hat der Ehemann der Betreibungs-
schuldnerin am 9. Februar 1929 den Rekurs an das Bundes-
gericht erklärt, indem er die von ihm persönlich erhobene
Beschwerde aufrechterhielt und erneut um Anerkennung
des geltend gemachten Kompetenzanspruches ersuchte.
Die Sch1.lldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
10 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. Nu 3.
als Ehemann, d. h. also als FamiIienglied, der Betreibung:>-
Achuldnerin
ein selbständiges Beschwerderecht zuerkannt
werden. wenn er die beiden streitigen Pfändungsobjekte
im Sine von Art. 92 Ziff. 2 SchG als für den gemein-
samen Haushalt und damit implicite auch für ihn selber
unentbehrliche Gerätschaften
erachtet.
2. -Die Vorinstanz ist nun aber der Auffassung, der
Rekurrent habe einen solchen Kompetenzanspruch, selbst
wenn
er bestanden haben würde, dadurch verloren, dass
die
Betreibungsschuldnerin ihrerseits auf dessen Geltend-
machung verzichtet habe. Dem kann nicht beigepflichtet
werden.
Ein solcher Verlust tritt nur dann ein,· wenn
ein
derartiger Verzicht vom Betreibungsschuldner aus-
drücklich, durch unterschriftliche Anerkennung, abgegeben
wurde,
nicht aber, wenn der Betreibungsschuldner, wie dies
vorliegend
der Fall war, ~ich lediglich passiv verhält (vgl.
auch BGE 52 III S 41 ff) ; denn sonst wäre ja die selb-
ständige C..eltendmachung der Unpfändbarkeit durch einen
Dritten in jedem Falle an die Voraussetzung gebunden,
dass
auch der Schuldner selber den Anspruch erhob. Von
einer solchen Einschränkung, die praktisch lediglich auf
die Anerkennung eines Rechtes zur Nebenintervention
hinauslaufen würde,
kann jedoch keine Rede sein.
3.
-Dennoch ist die Vorinstanz mit Recht auf die
Beschwerde
nicht eingetreten, weil diese, wie· auch die
heute nicht mehr aufrecht erhaltene Beschwerde der
Betrei bungsschuldnerin (da sie erst ca. ein halbes Jahr
nach .der Zustellung der Pfändungsurkunde erhoben
worden ist), als verspätet erachtet werden muss. Der
Rekurrent behauptet allerdings, er habe von der fraglichen
Pfändung erst einige Tage, nachdem die Betreibungs-
schuldnerin die Mitteilung von dem am 8. Januar 1929
gestellten Verwertungsbegehren
erhalten habe, erfahren.
Diese
Behauptung genügt jedoch an sich noch nicht" um
die verspätete Einreichung der Beschwerde zu entschul-
digen. Zwar geht es nicht an, den von einem Familien-
glied des Betreibungsschuldners erhobenen Kompetenzan-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No. 3.
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spruch dann immer als verwirkt zu erachten, wenn diese,l'
nicht innert 10 Tagen seit der Zustellung der Pfändung",·
urkunde erhoben worden ist; sondern es muss einem
solchen Dritten die Geltendmachung seines Anspruches
auch in einem späteren Zeitpunkte noch zuerkannt wer-
den, sofern er mangels Kenntnis von der erfolgten Pfän-
dung nicht früher hiezu in der Lage war. Hiebei genügt
es aber, entgegen der für das Widerspruchsverfahren
geltenden Regelung (vgl.
BGE 38 I S 665 ff = Sep Ausg 15
236 ff), nicht, dass dieser Dritte seine Unkenntnis einfach
behauptet, wobei es
dann Sache der Gegenpartei wäre, den
Beweis für das Gegenteil zu erbringen; vielmehr spricht
hier die
Vermutung -im Hinblick auf die engen Bezie-
hungen des i\nsprechers zum Betreibungsschuldner -in
der Regel dafür, dass er von diesem über die Tatsache der
erfolgten Pfändung in Kenntnis gesetzt worden sei. Es ist
daher, wenn er das Gegenteil geltend machen will, seine
Sache, dies, wenn auch nicht strikte zu beweisen, so doch
zum mindesten durch genaue Darlegung der die vorgenannte
Vermutung zerstörenden besondern Tatumstände glaub-
haft zu machen. Das hat der Rekurrent hier nicht getan.
In seiner Rekursschrift hat er sich über die Gründe, warum
er erst nach Monaten von der bestehenden Pfändtmg er-
fahren
haben will, überhaupt nicht ausgesprochen, und
in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz hat er sich
auf die Behauptung beschränkt, er sei auswärts in Stellung
gewesen. Diese unbestimmte, jeder nähern Präzisierung
entbehrende Erklärung war jedoch nicht geeignet, um
die Vermutung seiner Kenntnis yon der bestehenden
Pfändung zu zerstören.
Dernna.ch. erkennt die Schuldbetr.-'Und KonkuTSkmmnel' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
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