BGE 55 III 66
BGE 55 III 66Bge20.04.1928Originalquelle öffnen →
66 ,Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 18. nun aber ohne weiteres illusorisch, wenn eine solche Forderung von einem Gläubiger, der die Frist seinerzeit nicht benützt hat (wie di€s hier zutraf), an einen andern Gläubiger, der die Abtretung rechtzeitig verlangte, abge- treten werden könnte mit der Rechtsfolge, dass infolgedes- sen der Prozessgewinn auch für diese Forderung verwendet werden müs.,te. Selbst wenn also die Kollokation der ursprünglichen Konkursforderung des Thalmann rechts- kräftig geworden wäre, hätte ein von ihm auf Grund der streitigen Abtretung erwirkter Prozessgewinn nicht für die ihm nachträglich abgetretene Konkursforderung ver- wendet werden können; umsoweniger trifft dies zn, nachdem die ursprüngliche Forderung Thalmanns im Kollokationsprozess aberkannt worden ist. Übrigens haben im vorliegenden Falle die ursprünglichen Gläubiger der an Thalmann abgetretenen Forderung der Konkurs- masse gegenüber ausdrücklich die Verpflichtung einge- gangen, keinerlei Abtretun~rechte geltend zu machen, welche Verpflichtung infolgedeßsen auch für Thalmann (wenn ihm ein solcher Anspruch nach dem Gesagten nicht ohnehin abginge) ohne weiteres bestünde, da ein Cessionar keine weiteren Rechte geltend machen kann, als sie der Cedent selber besa&s. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeht;lissen und demgemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Be- schwerde des Fritz Thalmann abgewiesen. 18. Entscheid vom S. Juli 1929 i. S. Pesavento. Zuschlag bei der Grundstückversteigerwlg. Voraussetzung des Znschlags ist ein dreimaliger öffentlicher Aufruf des letzten Angebotes. Eine allenfalls vorgeschriebene Anzahlung ist erst nach dem Zuschlag einzufordern; wird sie dann nicht geleistet, so fällt der Zuschlag dahin und die Stei- genmg hat ihren Fortgang zu nehmen. Art. 60 VZG (Erw. 1). Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. :,;" 1". ü7 Ungültigkeit eines Zuschlages, der erteilt wird a) auf ein Angebot, das von einer Person ausgeht, die sich zwar als Vertreter eines Dritten bezeichnet, den Namen des Vertre· tenen jedoch erst beim Znschlag und auch dann nur dem Betrei- bungsbeamten bekannt gibt. Art. 58 Abs. 3 VZG (Erw. 2); b) nicht vom Betreibungsbeamten, sondern ohne dessen Auftrag vom Gantgehülfen (Erw. 3). Ein Angebot verschafft trotz dreimaligem öffentlichem Ausruf keinen Anspruch auf Zuschlag, wenn nicht für sämtliche Stei- gerungsteilnehmer erkennbar war, dass neue Angebote ent.- gegengenommen werden, und infolgedessen die Möglichkeit besteht, dass noch höhere Angebote erfolgt wären (Erw. 3). Verwirkung des Anspruches auf Gebührenbezug für die Wieder- holung der Steigerung gemäss Art. 16 Geb.-T. « Offenbar)} im Sinne von Art. 63 Geb.-T. ist eine Gesetzesver· letzung, wenn sie wider besseres Wissen erfolgte (Erw. 5). Adjudica.tion aux encheres d'un immeuble. L'adjudication est subordonnoo a 180 condition que 180 derniere offre ait 13M criee trois fois. Lorsqu'un paiement comptant est prevu, il ne peut etre reclame qu'apres l'adjudica.tion. S'il n'est pas effectue alors, l'adjudica.tion tombe et les encheres doivent etre continuees. Art. 60 ORr (cousid. 1). Est nulle une adjudica.tion qui a ete prononcoo, a) sur une offre emanant d'une personne qui s'est bien donnoo comme le representant· d'un tiers, mais qui n'a fait connaitre le nom du represente qu'au moment de l'adjudication, et seule- ment au prepose aux poursuites. Art. 58 801. 3 ORr (cousid. 2); b) non par le prepose aux poursuites, mais par un aide, sans mandat du prepose (cousid. 3). Meme si elle a eM crioo trois fois, une offre ne cree pas de droit a l'adjudica.tion si toutes les personnes participant aux encheres n'ont pu se rendre compte que de nouvelles offres avaient ete admises et que, par cousequent, il etait encore possible de surencMrir (consid. ,3). Conformement a l'art. 16 du tarif, aucun emolument ne peut etre reclame pour le renouvellement des encheres. Une violation de 180 loi est « manifeste ",au sens de l'art. 63 du tarif, quand elle a ere commise sciemment (consid. 5). Aggiudica.zione di un fondo. L'aggiudicazione e subordinata aHa condizione, che l'ultima offerta sia stata chiamata ,tre volte. Se un pagamento in contanti e previsto, non puo essere reclamato se non dopo l'aggiudi- cazione. Se non e prestato, l'aggiudicazione cade egli incanti sarauno ripresi. Art. 60 RFF (cousid. 1). E nulla l'aggiudica.zione pronunciata :
68 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 18. a) Dietro offerta di persona ehe, pur essendosi diehiarata rap- presentante di un terzo, non ne ha palesato il nome ehe al momento dell'aggiudicazione e solo all'uffieiale di eseeuzione. Art. 58 RFF (eolJ.sid. 2). b) Non dall'uffieiale di esecuzione, ma par da persona ehe non tiene inearieo dall'uffieiale (eonsid. 3). Anehe se e stata ehirunata tre volte, un'offerta non da diritto all'aggiudicazione, se tutte le persone presenti agli ineanti non hanno pouto rendersi eonto ehe, delle nuove offerte essendo state ammesse, era aneora possible fare offerta maggiore (eonsid. 3). N essuna tassa puo essere pereepita. per la ripetizione di un ineanto (art. 16 della Tariffa). Una violazione della legge e manifesta ove sia stata eommessa seientemente (eonsid. 5 ). A. -In der Grundpfandbetreibung gegen Emil Küng, Kaufmann in Uitikon, brachte das Betreibungsamt Uitikon am 10. Oktober-1929 u. a. das WohnhatlS Assek. Nr. 48 auf die zweite Steigerung. An dieser nahmen u. a. teil der heutige Rekurrent Pesavento, dessen Rechts- beistand Dr. Kägi und der Rekursgegner Springinsfeld. Der Betreibungsbeamte schlug das Objekt dem Dr. Kägi für das Angebot von 44,300 Fr. zu, bezw. dem Rekur- renten Pesavento, nachdem sich Dr Kägi als dessen Beauftragter au",gewiesen hatte. Gegen diesen Zuschlag beschwerte sich Springinsfeld innert Frist mit der Begründung, er habe rechtzeitig 44,400 Fr. geboten, worauf das Objekt ihm vom Weibel nach dreimaligem Ausruf zugeschlagen worden sei. Es sei daher zu verfügen, dass der rechtmässige Zuschlag an ihn erfolgt und das Objekt daher ihm zum Preib von 44,400 Fr. zuzufertigen sei. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hörte eine Anzahl Zeugen über die Vorgänge an jener Steigerung ab und stellte gestützt darauf in ihrem Entscheid vom 11. Juni 1929 folgenden Sachverhalt fest. Der Weibel habe das Angebot Dr. Kägis von 44,300 Fr. zweunal ausgerufen und dann, als während ein paar Minuten niemand mehr gesteigert habe, die 'Weisung bekommen, einzuhalten. Schuldbetreibungs. und Konkursrecllt. ::';0 18. 6U Der Betreibungsbeamte habe hierauf Dr. Kägi eingeladen, die in den Gantbedingungen vorgesehene Anzahlung von 1000 Fr. zu leisten. Während der Beamte die Quittung geschrieben habe, habe der Weibel nochmals angefangen auszubieten, worauf Springinsfeld 44,400 Fr. geboten habe. Dieses Angebot sei vom Weibel aufgenommen worden, der dann nach dreimaligem Ausruf dessen Zu- schlag verkündet habe, nachdem der Beamte ihm -erst nachdem das Ange bot Springinsfeld ergangen sei - zugerufen habe: « Zueschlah ». Springinsfeld habe sich anerboten, die 1000 Fr. anzuzahlen, sei aber vom Beamten zurückgewiesen worden mit der Erklärung, der Zuschlag sei an Dr. Kägi namens Pesavento erfolgt, und auf das spätere Angebot dürfe nicht mehr eingetreten werden. Es dürfe angenommen werden, dass der Betreibungs- beamte das Angebot Springinsfeld von 44,400 Fr. zufolge seiner Unterhandlungen mit Dr. Kägi überhört habe und, als er den Weibel mit dem Zuschlag beauftragt habe, im Glauben gewesen sei, das höchste Angebot sei von Dr. Kägi ausgegangen und der Zuschlag erfolge daher auch zu dessen Gunsten. Die Vorinstanz ging daher davon aus, es sei auf das Angebot Dr. Kägis jn Wirklichkeit kein gültiger Zuschlag erfolgt, und hob demgemäss die Verfügung des Betrei- bungsamtes auf. Anderseits nahm sie an, Springinsfeld habe sein höheres Angebot noch vor der Verkündung des « Zuschlages )} an Pesavento bezw. Dr. Kägi gemacht und nach dreimaligem Ausruf durch den Weibel den Zuschlag erhalten. Infolgedessen wies sie das Betrei- bungsamt an, dem Beschwerdeführer Springinsfeld eine kurze Frist zur Leistung der Anzahlung von 1000 Fr. anzusetzen und im Fall der Nichtleistung der Anzahlung nach Art. 60 Abs. 2 VZG zu verfahren. G. -Diesen den Parteien am 19. Juni 1929 zugestellten Entf'cheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundes- gericht wejter mit dem Antrag, die Bebchwerde abzu- weisen. Eventuell seien die Akten an die Vorinstanz
70 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 18. zurückzuweisen zur Beweisergänzung, eventuell &ei eine neue Steigerung anzuordnen. Die Sch.uldbetreibungs-und Konhltrskammer zieht in Erwägung .-
und ist übrigens auch vom Rekurrenten selbst zuge- geben -, dass das Angebot Dr. Kägis entgegen der Vor- schrift von Art. 60 VZG nui' .zweimal ausgerufen worden ist. Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift gehen aber dahin, dass nur zugeschlag .. n werden darf, nachdem das letzte Angebot dreimal öffentlich ausgerufen worden ist. Erst hernach kann der Zuschlag erfolgen und ist der auf diese Weise öffentlich genannte Bieter zur Leistung der allenfalls vorgeschriebenen Anzahlung aufzufordern. Der Zuschlag ist somit resolutiv bedingt in dem Sinn, dass er mit der Verweigerung der Anzahlung wieder dahinfällt. Im vorliegenden Fall fehlt es nun nicht nur am dreimaligen Ausruf des Angebots des Rekurrenten, sondern auch an einem öffentlichen Zuschlag an Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No i8. 71 diesen; denn nach der Feststellung der Vorinstanz hat der Weibel nicht an Dr. Kägi, sondern an Springinsfeld zugeschlagen. Der Umstand, dass der Betreibungsbeamte im Gantprotokoll einen Zuschlag an Dr. Kägi bezw. Pesavento verurkundete, vermag den von der Verordnung verlangten öffentlichen Zuschlag nicht zu ersetzen, denn die Gantteilnehmer haben ein Anrecht zu erfahren, an wen der Zuschlag erfolgte. 2. - Der Zuschlag an Pesavento ist aber auch noch aus einem andern Grund ungültig. Nach Art. 85 Abb. 3 VZG dürfen Angebote für namentlich nicht bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen nicht ange- nommen werden. Ferner geht aus dem Protokoll für die zweite Steigerung hervor, dass vorgeschrieben wurde, es habe jedes Angebot mit Namen zu erfolgen. Nun behauptet allerdings der Rekurrent, der im Protokoll als Bieter aufgeführte Dr. Kägi habe bei Beginn der Steigerung erklärt, er biete als Stellvertreter. Allein davon ist in den Akten nichts enthalten, vielmehr ist Dr. Kägi selbst als Bieter im Protokoll vorgemerkt. Übrigens wird zugegeben, dass Dr. Kägi nicht zugleich erklärt habe, für wen er biete, dass er vielmehr den Namen seines Auftraggebers erst bekannt gegeben habe .. als von ihm die Leistung der Anzahlung verlangt worden sei. Der -eingestandene -Zweck dieses Vorgehens war, zu verhindern, « dass er in unsinniger Weise mit dem Angebote in die Höhe geschraubt werde». Gerade solche Machenschaften will aber die genannte Vorschrift ausschliessen. Die sämtlichen Teilnehmer an der Steigerung haben einen Anspru.ch darauf zu wissen, wer mit ihnen bietet. Auf ein Angebot einer Person, die erst beim Zuschlag genannt wird' und auch dann nur dem Ga.nt- leiter, nicht aber den übrigen Interessenten, darf daher ein Zuschlag nicht erteilt werden. 3. -Wenn indessen auch der Zuschlag an Pesavento nach dem Gesagten aufgehoben werden muss, so kann ander- seits doch nicht an Springinsfeld zugeschlagen werden. AS 55 !II -1929 6
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ No 18. Einmal ist an der Steigerung selbst ein gültiger Zuschlag an Springinsfeld nicht zustandegekommen. Ein solcher hätte vom Betreibungsbeamten erklärt werden müssen, nicht nur vom Weibel, der lediglich das, ausführende Organ des erstern ist. Die Vorinstanz hat jedoch fest- gestellt, dass der Beamte von einem Angebot des Spring- insfeld von 44,400 Fr. gar nichts gehört hat und dem Weibel den Auftrag erteilen wollte, den Zuschlag an Dr. Kägi zu erteilen, wie er ja auch das Gantprotokoll in diesem Sinn abgefasst hat. Aus den Zeugenaussagen scheint übrigens eher hervorzugehen, dass der Weibel auf die 44,400 Fr. gar nicht zugeschlagen hat. Jedenfalls ist dies, wenn es überhaupt geschah, unmittelbar nach dem dritten Ausruf der 44,400 Fr. erfolgt und ohne dass für alle Teilnehmer Gelegenheit zu weiterem Bieten bestanden hätte. Es kann sich daher nur fragen, ob Springinsfeld ein Recht' auf den Zuschlag erworben habe, weil er, bevor der Zuschlag an Dr. Kägi öffentlich rteilt worden war, ein höheres Angebot gemacht hat. Das wäre aber nur dann zu bejahen, wenn feststünde, dass dieses höhere Angebot in einer Weise behandelt word.en wäre, dass alle Steigerungsteilnehmer darüber im Klaren hätten sein müssen, dass die Steigerung weitergehe, dass also neue Angebote möglich seien und entgegengenommen würden Namentlich müsste auch der p.eutige Rekurrent Gelegen- heit gehabt haben, das Angebot des Springinsfeld wieder zu überbieten. Dies war jedoch nicht der Fall. Denn Pesavento oder sein Vertreter Dr. Kägi oder alle beide -die Akten geben darüber nicht genauen Aufschluss ..-: waren ja in diesem Moment damit beschäftigt, auf die Aufforderung des Betreibungsbeamten hin die Anzahlung zu leisten und konnten daher keiner andem Meinung sein, als dass die Steigerung nun abgeschlossen und Dr. Kägi bezw. Pesavento der Höchstbieter sei. Auch hat ja der Beamte den weitem Ausruf durch den Weibel missbilligt und auch der Weibel sofort erklärt, er habe einen Fehler gemacht. Tatsächlich hat denn auch der Schuldbetreibungs-und KOllkursrecht. ::'0 18. 73 Rekurrent behauptet und zum BeweiE. verstellt, dass Dr. Kägi Vollmacht hatte, bis zu 46,000 Fr. zu bieten. Wäre also das neue Angebot von Springinsfeld richtig ausgerufen worden, so hätte ihm der Zuschlag höchst wahrscheinlich doch nicht erteilt werden können. Ob Springinsfeld bei diesem letzten Angebot seinen Nameu genannt hat oder nicht, ist unter diesen Umständen nicht von entscheidender Bedeutung. Mit dem dritten Ausruf der 44,400 Fr. war daher dem Bieter dieser Summe das Recht auf den Zuschlag noch nicht erwachsen, dies wäre erst der Fall, nachdem festgestellt wäre, dass ein höheres Angebot nicht mehr erfolgt wäre. 4. -Bei dieser Sachlage bleibt nichts anderes übrig, als gemäss dem Eventualantrl}g des Rekurrenten eine neue Steigerung anzuordnen. Hinsichtlich deren Kosten ist dem Betreibungsbeamten das Recht auf Bezug einer neuen Gebühr zu versagen (Art. 16.des Gebührentarifes), denn hätte der Beamte das Angebot Dr. Kägis, weil es für eine nicht genannte Person erfolgte, vorschriftsgemäss zurü6kgewiesen, so wäre jene Verwirrung nicht entstanden und hätte die Steigerung ihren geordneten Gang nehmen kÖIIDen. Die Notwendigkeit einer neuen Steigerung ist daher auf ein Verschulden des Beamten zurückzuführen. 5. -Da der Zuschlag ::Jowohl gegenüber dem Rekurren- ten wie auch gegenüber dem Rekursgegner aufgehoben wird, beide also in gleicher Weise unterliegen, rechtfertigt es sich, die -von der Vorinstanz dem Rekurrenten allein auferlegten Kosten der Zeugeneinvemahme von beiden Parteien je zur Hälfte tragen zu lassen. Eine Lrberbindung der Kosten auf das Betreibungsamt, wie sie vom Rekurrenten beantragt wird, kommt nicht in Frage, da dem Beamten keine offenbare, d. h. wider besseres Wissen erfolgte Verletzung der Vorschriften im Sinne von Art. 63 des Gebührentarifs zur Last fällt, wenn man überhaupt davon ausgehen will, dass auch Zeugengebühren zu den Kanzleikosten gehören, von denen diese Bestimmung handelt.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 19. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Entscheid. vom 15. Juli 1929 i. S. Biebel-Vogt.
Wird einem Gläubiger das Recht vorbehalten, einen dem Schuldner
als unpfändbar überlassenen kostbaren Gegenstand nach
Lieferung eines billigren Ersatzgegenstandes zu pfänden, so
hat das Betreibungsamt dem Gläubiger sofort nach Feststellung
der Kompetenzqualität jenes Objektes eine angemessene
kurze Frist zur Auswechslung unter entsprechender Androhung
anzusetzen (Erw. 2).
Auch ohne eine ausdrückliche Fristansetzung seitens des Betrei-
bungsamtes darf der Gläubiger mit der Auswechslung nicht
länger zuwarten, als mit eiD(' gJ;I.tglänb!gen Ausübung der
Betreibungsrechte vereinbar ist :'-rw. 4).
Macht der Gläubiger von seinem Auswechslungsrecht innert
Frist Gebrauch, so kann er den Erlös aus dem gepfändeten
Objekt für sich allein in Anspruch nehmen bis zur Deckung
seiner Forderung samt Kosten und dem vom Betreibungsamt
geschätzten Wert des Ersatzstückes, sowie den Kosten der
Verbringung des leztern zum Schuldner (Erw. 3).
SchKG Art. 92.
Lorsqu'un creancier s'est vu reserver le droit de saisir un objet
de prix, laiss eau debiteur comme insaisissable, a condition de
fournir a la place un autre objet meilleur marche, des que l'insai-
sissabiliM a ete reconnue, l'office des poursuites doit fixer au
creancier, avec les comminations appropriees, un delai court
mais convenable pour operer l'echange (consid. 2).
}{eme si l'office n'a pas fixe expressement un tel d6lai, le creancier
ne doit pas attendre, pour faire l'echange, plus longtemps que
ne le permet 1m exercice des droits de· poursuite conforme aux
regles de la bonne foi (consid. 4).
Schuldbetreibungs. und Konkmsrecht. ::\0 19.
Si le creancier fait usage de SOll droit d'echange dans 10 dl';ti
fixe, il peut exiger que le produit de l'objet saisi Ill soit attribut,
a lui seul jusqu'a couverture de sa creance, des frais do poursllilo,
de la valeur de l'objet fourni en remplacement, tollo qll'oJ!o
a 13M estimee par l'offieo, ainsi (lue des frais occasionnes par
le tl'ansport dudit objet chez le debiteur (consid. 3).
Art. 92 LP.
Ove al creditore "ia stato riservato il diritto di sostituire Hll
oggetto di minor valore, ehe deve fornire, ad un oggetto di
prigio maggiore dichiarato in nu primo tempo impignorabile,
l'ufficio, appena stabilita l'impignorabilita, fissen't al creditore,
colle eomminatorie d'uso, breve, ma congruo teFlniIie, per operare
10 scambio (eonsid. 2).
Anehe se l'ufficio non gli ha fissato questo termine, il ereditore,
per operare questo scambio, non deve aspettare piu a lungo
ehe non eonsenta l'esereizio, di buona fede, dei suoi diritti di
esecuzione (consid. 4).
Se fa uso deI diritto di scambio entro il termine assegnatogli,
il creditore puo esigere ehe il prodotto dell'oggetto pignorato
siaattribuito a Iui solo a tacitamento deI suo eredito, delle
spese di esecuzione, deI valore dell'oggetto fornito in iscambio
come fu stimato dall'ufficio, e delle spese di trasporto al domi-
eilio· deI debitore. (consid. 3).
Art. 92LEF.
A. -Am 14. Januar 1928 pfändete da!:> Betreibungsamt
Waldenburg in der Betreibung Nr. 2767 (Gläubiger
Gusta'V Leber, mit einer Forderung von 472 Fr. 55)
beim Beschwerdeführer
ergänzungs weise ein Küchenbüffet
im Schätzungswert von 300 Fr. Auf Beschwerde des
Schuldners
wurde dieses Büffet von der. kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 20. April 1928 als
unpfändbar erklärt, wobei aber dem Gläubiger das
Recht . vorbehalten wurde, die Pfändung des Büffets
neuerdings
zu erwirken, sofern er dem Schuldner ein
billigeres Ersatzstück zur Verfügung stelle, das vom
Betreibungsamt al tauglich befunden werde.
Schon
vor Erledigung dieser Beschwerdeangelegenheit
hatte die Ehefrau des Schuldners das Büffet rechtL.eitig
zu Eigentu angesprochen und, da ihr Anspruch bestritten
wurde, innert· Frist die Widerspruchsklage eingereicht.
Dieer Prozess wurde bis zum . Entscheid über . die Be-
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