Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° H.
B. -Durch Entscheid vom 31. Mai 1929 hat die Schuld-
betreibungs-
und Konkurskommission des Obergerichts des
Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.
O. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid setzt sich in Widerspruch
mit den -von der Rekurrentin freilich nicht angerufenen
und von der Vorinstanz nicht diskutierten -Prajudizien
in BGE 29 I S.354 ( Sep.-Ausg. 6 S.190) und 46 III
S. 15. Allein die erneute Prüfung führt dazu, diese
Präjudizien -das zweitangeführte immerhin nur, soweit
es sich
auf die Betreibung auf Pfändung, nicht auf Kon-
kurs bezieht -aufzugeben und im Sinne der Vorinstanz
zu entscheiden. Art. 88 Abs. 2 und 166 Abs. 2 SchKG
lauten übereinstimmend: Dieses Recht (dort: das
Pfändungsbegehren, hier: das Konkursbegehren zu
stellen) erlischt mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung
des Zahlungsbefehls.
Ist ein Rechtsvorschlag erfolgt, so
fällt die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen
Erledigung der Klage nicht in Berechnung. Nach der
bisherigen Rechtsprechung soll eine derartige Fristver-
längerung durch Abel'kennungsklage nur herbeige-
führt werden, wenn die Betreibung durch Konkursandrohung
bzw. Konkurs begehren , nicht auch, wenn sie durch
Pfändung fortzusetzen ist, weil nämlich letzterenfalls ein
Bedürfnis hiezu nicht bestehe, da der Gläubiger ungeachtet
des Schwebens des Aberkennungsprozesses die proviso-
rische
Pfändung verlangen kann, die dann durch Abweisung
der Aberkennungsklage ohne weiteres in definitive
Pfändung umgewandelt wird (Art. 83 Abs. 1 SchKG).
Diese Unterscheidung läuft darauf hinaus, dass der
Gläubiger sein Recht auf provisorische Pfändung ausüben
mus s, um dem Auslaufen seiner Betreibung während
des Schwebens des Aberkennungsprozesses entgegenzutre-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No l5.
ten. Nun wird ihm dieses Recht aber doch nur zu dem
Zweck eingeräumt, um den Schuldner in der Verfügung
über sein Vermögen zu hindern und bezw. mit dessen
übrigen Gläubigern (durch Teilnahme
an deren Pfändung)
in Konkurrenz zu treten. Glaubt er, einer solchen Sicherung
entraten zu können -was gerade bei vorausgegangenem
Arrest auf keinerlei Bedenken stossen kann -, so soll es
ihm freistehen, dies zu tun, ohne sich des wegen nach
ganz anderer Richtung einem Nachteil auszusetzen.
Einerseits werden
dadurch Kosten erspart, die sich
jedenfalls als unnütz erweisen, wenn die Aberkennungs-
klage zugesprochen wird, möglicherweise
auch, wenn sie
abgewiesen wird,
und anderseits soll der betriebene
Aberkennungskläger
nicht geradezu zwangsläufig der
Pfändung für eine behauptete Forderung ausgesetzt
werden,
von der sich noch herausstellen kann, dass sie
in Wahrheit gar nicht besteht. Dieses Ziel wird erreicht,
sobald Art. 88 Abs. 2 SchKG in gleicher Weise ausgelegt
wird, wie
der wörtlich gleichlautende Art. 166 Abs. 2
SchKG in BGE 46 UI S. 15 ausgelegt worden ist, und aus
den dort angegebenen Gründen notwendigerweise ausge-
legt werden muss.
Demnach erkennt die Schntldbetr.-und Konku'rskamrnel' :
Der Rekurs wird abgewie3en.
15.
Entscheid vom 28. Juni 1929 i. S. lIumbel.
Die Vorschrift des Art. 12 VZG bat zur Voraussetzung, dass die
Zugehörqualität der bezügl. Gegenstände an sich feststeht llild
nicht bestritten ist. Bestreitet der betreibende Gläubiger
diese, so hat der Betreibungsbeamte in analoger Anwendllilg
der Grundsätze des Art. 10 VZG, wenn der betr. Gläubiger
die Unrichtigkeit des Eintrages glaubhaft macht, die Pfändllilg
vorzllilelunen, drum aber llilverzüglich von Amtes wegen das
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG einzuleiten.
-Unter glaubhaft machen iRt die Anführung von. Um-
AS 55 IU -1929
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 15.
ständen zu verstehen, die an sich geeignet sein können, die
durch den Eintrag geschaffene Rechtsvermutung zu zerstören.
SchKG Art. 109; VZG Art. 10 und 12 ;ZGB Art. 805 Abs. 2 ..
L'art. 12 ORI ne vaut que pour les cas OU la qualiM d'accessoires
des objets en question est etablie et non contestee. Si le cre-
ancier poursuivant conteste cette qualite, l'office doit, an appli-
quant par analogie l'art. 10 ORI, procooer a la saisie lorsque
le creancier rend vraisemblable qua l'inscription est inexacte,
en ouvrant immeruatemant et sans autre la procooure de reven-
dication, conformement a l'art. 109 LP. -Le creanciar rend
vraisemblable l'inexactitude da l'inscription lorsqu'il invoque
des faits qui seraient propres a detruire la presomption resultant
de l'inscription au registre foncier.
Art. 109 LP; 10 et 12 ORI; 805 al. 2 CC.
L'art. 12 RRF non vale ehe per i casi, in cui la qualita di accessorio
sia stabilita ed incontestata. Se il creditore istante la contesta.,
e ove renda verosimile, che l'iscrizione einesatta, l'ufficio pro-
cedera, analogamentea quanto prescrive l'art. 10 RRF, al
pignoramento e immediatamente dopo all'applicazione della
procedura di cui all'art. 109 LEF. -TI creditore rande vero-
simile l'inesattezza dell'iscrizione invocando dei fatti idonei
a distruggere le presunzione risultante dall'iscrizione al registro
fondiario (Art. 109 LEF; 10 e 12 RRF; 805 cap. 2 CC).
A. -In der Betreibung Nr. 17 des Betreibungsamtes
Remetschwil gegen Josef Huber in Remetschwil für eine
Forderung des C. Humbel, Schmiedemeisters in Ober-
rohrdorf, pfändete der Betreibungsbeamte am 21. Februar
1929 zwei Brückenwagen.
B. -Hiegegen beschwerte sich die aargauische Kanto-
nalbank in Wohlen bei der UI,ltern kantonalen Aufsichts-
behörde, indem oie die Aufhebung dieser Pfändung ver-
langte, weil die heiden Pfändungsobjekte gemäss Anmel-
dung vom 24. Juni 1927 im Interimsregister Remetschwil
Nr. 263 als Zugehör zu den Liegenschaften des Gemein-
schuldners eingetragen worden seien und die Beschwerde-
führerin Gläubigerin eines auf diesen Liegenschaften
lastenden Schuldbriefes sei. Die Pfändung hätte daher
gemäss Art. 12 VZG nur mit Zustimmung des Schuldners
und aller aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten
vorgenommen werden dürfen, welche Einwilligung
nicht
erteilt worden sei.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 15. 57
O. -Mit Verfügung vom 26. April 1929 hat die untere
kantonale Aufsichtshehörde die Beschwerde gutgeheissen
und demgemäss die streitige Pfändung aufgehoben,
welcher
Entscheid von der obern kantonalen Aufsichts-
behörde auf einen von Humbel hiegegen erhobenen
Rekurs hin mit Urteil vom 31. Mai '1929 bestätigt wurde.
D. -Gegen den letztgenannten Entscheid hat Humbel
am 14. Juni 1929 den Rekurs an das Bundesgericht
erklärt mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt
Remetschwil anzuweisen, das Widerspruchsverfahren ein-
zuleiten.
Die Sckuldbetreibungs-und Konkurskamrn.er zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat ausgeführt, es wäre gemäss Art.
805 Abs. 2 ZGB Sache des Rekurrenten gewesen nach-
zuweisen, dass den in Frage stehenden, im Interims-
register als Zugehör eingetragenen Fahrnisgegenständen
nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung die Zugehör-
qualität abgehe. Dieser Nachweis sei nicht geleistet.
Infolgedessen
hätten die beiden E treitigen Brückenwagen
gemäss
Art. 12 VZG ohne Zusthnmung der am Grund-
stück dinglich Berechtigten nicht gepfändet werden
können.
Dieae Argumentation ist nicht schlüssig. Aller-
dings schreibt Art. 12 VZG vor, dass die gesonderte
Pfändung der Zugehör eines Grundstückes nur zulässig
sei,
wenn der Schuldner und alle aus dem Grundbuch
erhlchtlichen Berechtigten (Grundpfandgläubiger usw.)
damit einverstanden sind. Allein diese Bestimmung hat
zur Voraussetzung, dass die Zugehörqualität der fraglichen
Gegenstände
an sich feststeht und nicht bestritten ist.
Die Anmerkung einer Zugehör im Grundbuch wirkt nicht
konstitutiv, sondern es wird dadurch nur eine der Wider-
legung fähige Vermutung geschaffen, dass der betreffende
Gegenstand Zugehör sei (Art. 805 Abs. 2 ZGB). Das
führt aber ohne weiteres dazu, dass auch einem Kurrent-
gläubiger, der in einer von ihm eingeleiteten Betreibung
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 15.
eine Pfändung eines solchen Objektes erwirken will, die
Möglichkeit,
dieSe Vermutung zu zerstören, gegeben sein
muss Darüber vermag jedoch, wie vom Rekurrenten mit
. Recht geltend gemacht wird, nur der Richter zu entschei-
den, da es sich hiebei um eine rein :ma.teriellrechtliche
Frage handelt. Es soll daher der Betreibungsbeamte in
solchen Fällen, ohne Beachtung der Vorschrift des Art.
12 VZG, in analoger Anwendung der Grundsätze des
Art. 10 VZG, die Pfändung vornehmen, dann aber un-
verzüglich, von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren
einleiten, wobei
jm Hinblick auf den Eintrag im Grund-
buch gemäss
Art. 109 SchKG dem Betreibungsgläubiger
Frist anzusetzen ist, um gegen den oder die betreffenden
Grundpfandgläubiger Klage zu erheben. Dabei
ßoll aber
auch hier -zur Vermeidnng von zum voraus ungerecht-
fertigten und grundlosen Prozessen -, entsprechend der
Vorschrift des Art. 10 VZG, die Pfändung immerhin
nur dann vc:rgenommen werden, wenn der Betreibungs-
gläubiger
dem Betreibungsbeamten gegenüber glaub-
haft macht , dass der streitige Eintrag zu Unrecht bestehe,
d. h. wenn er bestimmte Umstände anzuführen vermag,
die
an sich geeignet sein können, die durch den Eintrag
geschaffene Rechtsvermutung zu zerstören, bezw. die
die Annahme des gegenteiligen
Standpunktes nicht von
vorneherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. Solche
Einreden liegen aber hier vor. Der Rekurrent behauptet,
die Liegenschaft, der die streitigen Brückenwagen als
Zugehör dienen sollen, sei
gar kein landwirtschaftliches
Grundstück, für dessen Bearbeitung die fraglichen Wagen
benötigt würden ; zudem macht er geltend, dass seinerzeit
zu seinen, des
Rekurrenten, Gunsten ein Eigentums-
vorbehalt an diesen Wagen eingetragen worden sei.
Damit ibt aber die Liquidität der Frage, ob die beiden
Wagen als Zugehör zum schuldnerischen
Grundstück
erachtet werden müssen, erschüttert und muss daher, in
Aufhebung der Entscheide der beiden Vocinstanzen, die
vom Betreibungsbeamten vorgenommene Pfändung als
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16.
rechtsgültig aufrechterhalten werden, wobei das Betrei-
bungsamt jedoch anzuweisen ist, unverzüglich von Amtes
wegen gemäss
Art. 109 SchKG d",s Widerspruchsverfahren
einzuleiten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Entscheide
der beiden Vorinstanzen aufgehoben werden und das Be-
treibungsamt angewiesen wird, unverzüglich das Wider-
spruchsverfahren gemäss
Art. 109 SchKG. einzuleiten.
16.
Arrit du ler juillet 1929 dans la cause Victor Oliyet S. A.
Radiation du droit de gage en cas de poursuite inlructueuse.
Les termes de crea.nce qui a fait l'objet de la poursuite , de
l'art. 111 ORI, visent uniquement la crea.nce du poursuivant
qui a requis la vente, et non point aussi celles des crea.nciers
gagistes de meme rang qui n'ont pas demande la realisation.
Il ne saurait etre question en cette matiere de s'inspirer de
l'art. 105 ORI pour etendre la notion de creancier poursuivant.
Art. 158 LP; 105 et 111 ORI.
Lös c h u n g von P fan d r e chi; e n im Fall e e r-
g e b n i s los erB e t r e i b u n g.
Unter der in Betreibung gesetzten Forderung , deren Pfand
recht bei ergebnisloser Betreibung gemäss Art. 111 VZG zu
löschen ist, ist nur die Forderung desjenigen Gläubigers, der
die Pfandverwertung verlangt hat, zu verstehen, nicht aber
auch Forderungen von Pfandgläubigern im gleichen Range,
die ihrerseits keine Betreibung eingeleitet haben. Der Grund
satz des Art. 105 Abs. 2 VZG ist hier nicht anwendbar.
SchKG Art. 158; VZG Art. 105 und 11l.
Cancellazione deI diritto di pegno quando l'esecuzione e rimasta
infruttuosa.
Le parole il credito per cui fu promossa l'esecuzione)) dell'al't
111 RFF s'applicano soltanto al credito di colui che ha do-
mandato Ja vendita, esclusi i crediti dei creditori con pegno
elello stesso grado che non hanno chiesto la vendita. La massima
sancita dall'art. 105 capoverso 2 non pUD essere estesa a
questo caso.
LEF art. 158, RFF 105 e lll.