BGE 55 III 45
BGE 55 III 45Bge09.06.1929Originalquelle öffnen →
SehuIdbetreibungs. und Konkursreeht. N° H. beamte vorliegend mit Bezug auf die streitige Kühlanlage im Hinblick auf die Eigenartigkeit der bestehenden Verhältnisse ohne weiteres als gegeben erachten sollen. Allein, auch wenn dies nicht zutreffen und die Unterlassung des fraglichen Zugehörvermerkes infolgedessen keine Amts- pflichtverletzung bedeuten würde, so müsste dennoch die erwähnte Vervollständigung vorgenommen werden. Die Rekurrentin hatte bei der Auflage des Kollokatioru,- planes keinen Anlass, diesen anzufechten, weil sie aus dem . Umstande, dass die streitige Kühlanlage darin nicht aus- drücklich als ,den Grundpfandgläubigern mitverpfändete Zugehör aufgeführt worden war, schliessen konnte, das Konkursamt erachte diese nicht als Zugehör , und sie nicht notwendig anzunehmen brauchte, die Unterlassung dieses Vermerkes beruhe darauf, dass es sich hier um Gegenstände handle, denen Mch der am Orte üblichen Auffassung Zugehörqualität zukomme. Hierüber wurde sie erst allenfalls durch die Verteilungsliste -wenn nicht über- haupt erst durch die Beschwerdevernehmlassung des Konkursbeamten -orientiert. Das darf nun aber nicht dazu führen, dass die Rekurrentin infolgedessen von der Möglichkeit, die streitige Zugehörqualität anzufechten, ausgeschlossen ist. Es muss auch in solchen Fällen, gleich wie wenn eine vom Konkursbeamten verschuldete Unter- lassung vorliegen würde, eine nachträgliche Vervoll- ständigung des Kollokationsplanes vorgenommen werden. 3. -Die Vorinstanz hat In ihrem Entscheide noch ausgeführt, dass zum mindesten ein Teil 'der fraglichen Kühlanlage als Be s ta n d t eil der Liegenschaft erach- tet werden müsse, sodas" die streitigen 7193 Fr., soweit sie den Erlös für diese Bestandteile darstellen, ohnehin den Grundpfandgläubigern verhaftet seien. Auch hierüber vermag, nachdem diese Auffassung von der Rekurrentin ausdrücklich be&tritten wird, einzig der Richter zu ent- scheiden, was aus den vorangegangenen Erwägungen ebenfalls eine bezügliche Ergänzung des Kollokations- planes erheischt. Dass diese Frage -wie die Rekurrentin Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° I:?, 45 geltend macht -heute deshalb nicht mehr untersucht werden könne, weil nach den Steigerungsbedingungen diese Kühlanlage nicht im Liegenschaftszuschlagspreu, inbegriffen, sondern hiefür ein besonderer Betrag in Rech- nung gestellt worden war, was ihre Verhaftung für die Grundpfandgläubiger ausschlie&se, trifft nicht zu ; denn durch eine allfällig unrichtige Behandlung der Anlage in den Steigerungsbedingungen wurde an deren Bestand- teileigenschaft und Haftungsverhältnis nichts geändert. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise begründet erklärt. 12. Entscheid. vom aO.Juni lSaS i. S. N agtegaal 8G J3ruggenwirth. Konkursamtliche Liquidation eines Nachlasses. Wählbarkeit als ausserordentlicher Konkursverwalter, wenn die in Frage kommende Person vorher amtlicher Liquidator und vor der amtlichen Liquidation Sachwalter des Nachlasses im Auftrag der Erben war. Art. 10 Znf. 3 SchKG. Liquidation offieielle d'une BUCCessWn. . Peut etre dasigne en qualiM d'administrateur special celui qui a e1;6 liquidatem official et qua les h6ritiers 8ov8oient tout d'abord charge du soin da garer 180 suooession. (Art. 10 eh. 3 LP.) Liquidazione ufficia,le d'und succesBione. Ad amministratore ufficiale puo essere designato chi e stato liquidatore ufficiale e ehe gli eredi avevano incaricato della gestione della successione (art. 10 cif. 3 LEF). A. -In der konkursamtlichen Liquidation der Ver- lassenschaft des Rudolf Hauri beschloss die Gläubiger- versammlung am 2. April 1929, eine ausserordentliche Konkursverwaltung einzusetzen, und wählte als ausser- ordentlichen Konkursverwalter Notar Stirne mann , der vor Eröffnung des Nachlasskonkurses als amtlicher Liqui,. dator des Nachlasses tätig gewesen war,
46 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 12_ B. -Gegen die Wahl des Notars Stirnemann führten die Rekurrenten rechtzeitig Beschwerde mit der Begrün- dung, Stirnemann sei selbst Gläubigervertreter in diesem Konkurs und hätte sich als solcher nicht selbst die Stimme geben dürfen. Ferner sei er der Konkursmasse als frü- herer amtlicher Liquidator verantwortlich und würde infolgedessen in eigener Sache handeln, was gemäss Art. 10 Ziff. 1 SchKG nicht zulässig sei. C. -Die Beschwerde wurde von den kantonalen In- stanzen abgewiesen, von der obergerichtlichen Aufsichts kommission über die Betreibungs-und Konkursämter des Kantons Aargau mit Beschluss vom 24. Mai 1929. D. -Diesen den Parteien am 30. Mai 1929 zugestellten Entscheid zogen die Rekurrenten rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, den Beschluss betreffend die Wahl des Notars Stirnemann aufzuheben. Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekurrenten fechten den fraglichen Beschluss nur noch an, weil Notar Stirnemann als früherer amtlicher Liquidator des Nachlasses Vertreter der Verlassenschaft i. S. von Art. 10 Ziff. 3 SchKG und der Masse gegenüber grundsätzlich verantwortlich sei. Ferner weil Stirnemann auch als Sachwalter der Verlassenschaft vor der amtlichen Liquidation gehandelt habe. Art. 10 wird in Art. 241 SchKG, wo die auf die ausser- ordentliche Konkursverwaltung anwendbaren Bestimmun- gen aufgeführt werden, nicht erwähnt. Es ist daher überhaupt fraglich, ob Art. 10 bei der Bestellung einer ausserordentlichen Konkursverwaltung zu beachten ist. Wollte man jedoch diese Frage bejahen, so wäre für die Rekurrenten noch nichts gewonnen : Die Bestimmung des Art. 10 Ziff. 3 SchKG bezieht sich nur auf die Fälle, wo die vertretene Person selbst am Verfahren in irgend einer Rolle teilnimmt, und schliesst bestimmte Personen von der Vornahme von Schuldbetreibullgs-und Konkursrecht. Ko l:l. 47 Amtshandlungen bezw. von der Wählbarkeit aU8 mit Rücksicht darauf, dass sich bei imlen zufolge ihrer noch bestehenden Beziehungen zu der vertretenen Person Ink- ressenkonflikte ergeben könnten. Ob diese Ausstands- pflicht nach dem Tod des Vertretenen, Vollmachtgeh<'rs oder Prinzipals in jedem Falle ohne weiteres dahinfällt, kann dahingestellt bleiben. Dagegen muss diese Frage im Fall einer dem Konkurs vorausgegangenen amtlichen Liquidation einer Erbschaft bejaht werden hinsichtlich des amtlichen Liquidators, der als solcher überhaupt keine Beziehungen zum Erblasser hatte und daher weder als dessen gesetzlicher Vertreter noch als dessen Bevoll- mächtigter i. S. von Art. 10 cit. betrachtet werden kann. Die Stellung des amtlichen Liquidators zum NachlaRH selbst kann nicht derjenigen eines Vertreters i. S. von Art. lO gleichgehalten werden. Der letztere hat die Interessen der von ihm vertretenen Person gegenüber den übrigen Beteiligten einseitig zu wahren, was ihn eben gerade in Konflikt mit den Pflichten des Konkursverwal- ters bringen könnte ; der amtliche Liquidator ist dagegen in keiner Weise einseitig gebunden, er steht im Wesent- lichen ·wie der Konkursverwalter zwischen den Gläubigern und dem Nachlass, sodass aus den beiden Funktionen keinerlei Interessenkollißionen zu gewärtigen sind und daher auch kein Anlass zu einer analogen Anwendung von Art. lO Ziff. 3 besteht. Und was endlich die Tätig- keit von Notar Stirnemann als Sachwalter des Nachlasses vor der amtlichen ·Liquidation betrifft, so kann el:> sich dabei nur um eine Besorgung der laufenden Verwaltung im Auftrag der Erben gehandelt haben, da aus der An- ordnung der amtlichen und nachher der konkursamtlichell Liquidation des Nachlasses zu schliessen ist, dass die Erben das Ausschlagungsrecht nicht verwirkt haben (vgl. Art. 57l ZGB). Eine solche blosse Verwaltungstätigkeit vermag Notar Stirnemann ebenfalls noch nicht zum Ver- treter i. S. von Art. 10 SchKG zu machen. Der Wahl von Notar Stirnemanll stand daher von
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Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 13.
Gesetzes wegen nichts entgegen. Ob sie nicht mit Rück-
sicht darauf, dasis der Gewählte zufolge seiner frühern
Tätigkeit als Verwalter und Liquidator noch zur Verant-
wortung gezogen werden könnte, besser unterblieben wäre
oder nicht, ist eine reine Ermessensfrage, deren Beant-
wortung ausschliesslich den kanton81en Instanzen zusteht
(vgL BGE 48 III S. 198).
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und
Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
13. A.mt du 20 jllin 1929 dans la cause Ca.pelier.
Dans la poursuite pour effets de change, il appartient a l'offica
at aux autorites de surveillance,. et non pas au juge, de cns
tater si l'opposition a 600 formee en temps utile (consid. 1).
Le delai d'opposition est interrompu par Ja decision da l'autorite
de surveillance accordant un effet suspensif a la plainte en
annulation du commandement de payer '; le delai ne commence
a courir, en pareil cas, qua du jour 011 la decision de suspension
est rapportee (consid. 2).
Über die Rechtzeitigkeitdes R echtsvors chI a g e s zu
entscheiden kommt auch in der We c h seI b e t r ei b u n g
dem Betreibungsamt und den Aufsichtsbehörden zu (Erw. 1).
Die Rechtsvorschlagsfrist wird unterbrochen, wenn einer auf
Aufhebung des Zahlungsbefehls abzielenden Beschwerde auf-
schiebende Wirkung zuerkannt wird; diesfalls beginnt die
Frist erst von dem Zeitpunkt-pon zu laufen, in welchem die
Anordnung aufschiebender Wirkung wegfällt (Erw. 2).
Nell'esecuzione per effetti di cambio, spetta, non al giudice, ma
all'ufficio ed alle autorita di vigilanza di constatare se l'oppo-
sizione fu inoltrata tempestivamente (consid. 1).
Il termine di opposizione e interrotto dalla decisione dell'autorita
di vigilanza, che ha concesso effetto sospensivo 0.1 ricorso
tendente all'annullamento deI precetto; in questo caso il
termine non comincia a decorrere che dal giorno il cui il
decreto di sospensione e decaduto (consid.2).
Le recourant, Capelier, a fait notifier le 22 avril 1929
a Alfonso de Birazel, a Geneve, un commandement da
payer dans une poursuite pour effets de change.
Schuldbetreibungs. und KonkW"Sl"L·C'ht. C" I;;,
De Birazel aporte plainte le lendemain a l' Autorite
cantonale de surveillance aux fins d'obtenir l'annulation
de la poursuite, cn alleguant en substance que Capelier
n'etait pas en droit d'introduire contre lui une pounmite
pour effets de change.
En date du 24 avril, I'Autorite de 8urveillance a ordollne
la suspension de la poursuite. Statuant sur la plainte, par
decision du 6 mai, communiquee le 10 du meme mois,
elle
l'a declaree mal fondee et a rapporte son ordonnance
de suspension.
Le 10 mai, de Birazel a forme opposition au commandc-
ment de payer du 22 avril. L'office des poursuites de
Geneve a transmis cette opposition au Tribunal, le 16 mai,
et retourne au creancier le double du commandement de
payer portant mention de l'opposition du debiteur.
Capelier aporte plainte en temps utile contre ce procede
de l'office. TI pretendait que l'office ne devait point trans
mettre au juge l'opposition paree que celle-ci n'avait pas
ete formee dans les cinq jours des la notification du com-
mandement de payer et qu'elle etait done manifestement
tardive. TI soutenait que le depot d'une plainte n'avait
pu prolonger le delai d'opposition ; que l'ordonnance de
suspension provisoire n'avait nullement interrompu ce
delai; que s'il etait dans l'intention du debiteur de faire
usage des
deux moyens de defeIl&e prevus par la loi, soit
de la plainte et de I'opposition, il aurait du en user simul-
tanement dans le delai de cinq jours.
Par decision du ler juin, communiquee le 9 juin 1929,
l' AutoriM cantonale de surveillance a rejete la plainte de
Capelier par le motif que la suspension de la poursuite
ordonnee le 24 avril avait interrompu le delai d'opposi-
tion, qui n'avait commence a courir que du jour OU l'or-
donnance de suspension avait ete rapportee. Elle a juge
cn consequence que l'office avait eu raison de recevoir
l'opposition formee par de Birazelle 10 mai et de la trans,-
mettre au Tribunal.
Dans le delai legal, Capelier a interjete recours au
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