BGE 55 III 35
BGE 55 III 35Bge18.10.1928Originalquelle öffnen →
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f SchuldbetreibungR-und Konkursrecht. N° 9.
ständen kla.r und deutlich» ergeben habe, wie er in der
Rekursbegründung behauptet, kann dahingestellt. blein ;
denn auch wenn dies bejaht werden könnte, 80 wäre Ihm
. damit nicht geholfen, da das Gesetz alisdrücklic vrlangt,
dass der Rechtsvorschlag mündlich oder schrIftlich und
nicht blosl'> durch konkludentes Verhalten erklärt werde
(Art. 74 Abs. 1
SchKG). ..' .
3. _
Unbestritten ist, dass die erfolgte Pfandung die 111
Betreibung gesetzten Forderungen nicht deckt. Gemäss
Art. 115 Aba. 2 SchKG gilt die Pfändungsurkunde daher
als provisorischer Verlust schein , und zwar tr?tzem es
sich um eine Arreßtbetrdbung handelt, eben weIl diebe am
ordentlichen Betreibungsort durchgeführt wird (BGE 39 II
NI'. 66). Diese Wirkung käme der Pfändungsurkunde zu,
sdbst wenn das Betreibungsamt dies nicht aUildrücklich
vermerkt hätte. Da seine gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen, kann der Vermerk nicht beanstandet werde~l.
Welche Wirkungen diesem provisorischen Verlustsche111
zukommen, insbesondere ob der -heute noch gar nicht
vorliegende -definitive Verlustschein den Konkursvel'-
lustschein ersetzen werde, dies zu entscheiden ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Immerhin sei
festgestellt, das!'! die Konkursverlustscheine zu berichtigen
sein werden, wenn die vorliegenden Betreibungen den
Gläubigern eine teilweise Befriedigung verschaffen.
Demnach erkennt die Sch'tlläbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konlrnrsrecht (Zivihbteilungen). N° 10. 3.
II. uRTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
10. Urteil der II. Zivilabteüung vom aa. März 1929
i. S. Spar· und Leihkasse IIuttwll gegen Kasse Imobersteg.
WeIUl in der Publikation betr. die Auflegung
des K 0 11 0 kat ion s p 1 a n e s ein vom Zeitpunkt des
Erscheinens des Amtsblattes verschiedener, späterer Zeitpunkt
als Beginn de(Auflagefrist angeführt wurde, bemisst sich auch
die zeh n t ä gig e F r ist zur ger ich t.l ich e n A n·
fee h tun g des K 0 11 0 kat ion s p 1 a n e s (Art. 250
Abs. 1 SchKG) erst von diesem Zeitpunkte an.
Lorsque l'aIUlonoo concernant 1e depöt de l'etat de colloeation
indique comme date a laquelle Ie depöt est effectue, une date
posterieure a ool1e de la publication de 180 feuille d'avis officielle,
le delai de 10 jours pour eontester an justiee l'etat de eollocation
(art. 250:801. 1 LPD) ne court qu'a partir de cette date.
Ove l'avviso di deposito deUa graduatoria. indiQhi, come data aUa.
quale il deposito e avvenuto, una data posteriore a quella
della publicazione nel foglio ufficiale, il termine di 10 giorni
per contestare 180 graduatoria (art. 250 cap. 1 L. E. F.) non comin.
cia ehe da questa data.
A. -Im Nachlassvertragsverfahren mit Vermögens-
abtretung des Johann Imobersteg-Zeller in Zweisimmen
wurde
der Spar-und Leihkasse Huttwil, welche eine For-
derung im Betrage von Fr. 10,000 angemeldet hatte, am
11. Mai 1928 vom Liquidator mitgeteilt, dass ihre Forde-
rung mangels Vorlage von Beweismitteln, eventuell wegen
Anfechtbarkeit, abgewiesen worden sei. Der Kollokations-
plan sei zur Zeit aufgelegt ; die Anfechtungsfrist dauere
bis und mit dem 24. Mai 1928. Wenn die Ansprecherin
mit der Behandlung ihrer Ansprache nicht einverstanden
sei, so habe sie innert der Anfechtungsfrist beim Gerichts-
präsidenten von ObersimmenthaI Klage einzureichen.
36 Schuldbetreibungs. und Konlrursrecht (Zivilabteilungen). N° lO. Tags darauf, d. h. am 12. Mai 1928, erschien dann im Amtsblatt die Publikation betreffend die Auflage des Kollokationsplanes, in welcher bemerkt war, dass dieser vom 14. bis 24. Mai auf dem Bureau des Liquidators zur Einsicht aufliege und dass Klagen auf Anfechtung des Planes innert zehn Tagen seit der Publikation gerichtlich anhängig zu machen seien, ansonst dieser aJs anerkannt gelte. R. -'-In der Folge reichte die Spar-und Leihkasse Huttwil am 24. Mai 1928 gegen die Nachlassvertrags-und Liquidationsmasse des Joh. Imobersteg-Zeller bei dem erwähnten zuständigen Gerichte Klage auf Kollokation der von ihr geltend gemachten Forderung ein. O. -Mit Urteil vom 18. Oktober 1928 -den Parteien zugestellt am 10. November 1928 -hat der Appellations- hof des Kantons Bern die Klage, ohne Prüfung ihrer mate- riellen Begrüudetheit, wegen Verspätung zurückgewiesen. D. -Hiegegen hat die Klägerin am 24. November 1928 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Be- gehren, es sei in Abänderung des angefochtenenEntschei- des das Klagebegehren zuzusprechen. E. -Die Beklagte hat Abweisung der Berufung, even- tuell Bückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt. Da.s Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Vorinstanz hat die Klage deshalb aJs verspätet erachtet, weil Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG hinnen 10 Tagen seit der öffentlichen Bekannt- machung der Auflegung anzuheben seien. Da die Publi- 'kation vorliegend am 12. Mai erfolgt sei und die vorge- nannte Frist weder durch die individuelle Anzeige noch durch die Publikation selber habe rechtsgültig abgeändert werden können, hätte die Klägerin ihre Klage somit bis spätestens' am 22. Mai einreichen müssen, was nicht ge- schehen sei. Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 10. 31 Die Vorinstanz hat mit Recht die Vorschrift des Art. 250 SchKG auf das vorliegende:' Verfahren:-grundsätzlich als anwendbar erachtet, da es sich hier um einen Nachlass- vertrag mit Vermögensabtretung handelt (vgl. statt vieler BGE 48 HI S. 217). Allein von einer Versäumung der in dieser Bestimmung angeführten Frist kann, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht die Rede sein. Richtig ist allerdings, dass das Bundesgericht am 23. März 1911 in einem Falle, wo die Publikation der Kollokationsplan- auflage am 5. November erfolgt war mit dem Bemerken, dass die Frist zu dessen Anfechtung bis zum 19. November laufe, eine daraufhin am 18. November eingeleitete Klage aJs verspätet zurückgewiesen hat, weil das Konkursamt die in Ärt. 250 Ahs. 1 SchKG statuierte 10 -tägige Frist, die vom Tage der Publikation an zu laufen beginne, nicht von sich aus habe abändern können (vgl. BGE 37 II S. 124 f. = Sep.-Ausg. 14 S. 194 f.). Dadurch ist jedoch die vorliegend streitige Frage nicht präjudiziert, indem in jenem Falle die Auflage am Tage der Publikation. d. h. am 5. November, stattgefunden hat, so dass die erst am 18. November eingeleitete Klage verspätet war, weil der Konkursbeamte das Ende der Anfechtungsfrist nicht von sich aus über d.as gesetzliche Mass erstrecken konhte. Das trifft aber vorliegend nicht zu, da in der vorwfufigen Publikation ausdrücklich bemerkt worden war, dass der Kollokationsplan vom 14. Mai. und nicht schon vom Tage der Bekanntmachung im Amtsblatte (12. Mai) an zur Einsicht aufliege. Infolgedessen begann aber auch die Klagefrist des Art. 250 Abs. 1 SchKG erst vom 14. Mai an zu laufen; denn der Zweck dieser Vorschrift liegt darin, den Gläubigern zu ermöglichen, sich während 10 Tagen darüber schlüssig zu machen, ob sie eine Kolloka- tionsklage einleiten wollen. Für diese Überlegung bedarf es aber notwendig der Möglichkeit der Ejnsichtnahme in den Kollokationsplan, so dass die Klagefrist nicht schon vor der Auflegung zu laufen beginnen vermag. Die Be- merkung in der der Klägerin zugestellten individuellen
38 Schuldhetreibungs. und Konkursrecht (Zivila.bteilungen). N° 10. Anzeige, dass die Anfechtungsfrist bis zum 24. Mai laufe. entsprach daher den gesetzlichen V Oi'SChriften, so dass hier nicht untersucht zu werden braucht, welche Bedeu- . tung einer in einer solchen Anzeige erfolgten gesetzwidri- gen Fristansetzung zukommt. Die Vorinstanz hat aller- dings noch geltend gemacht, dass vorliegend der Kollo- kationsplan tatsächlich schon vom 12. Mai an aufgelegen habe. Das spielt aber, nachdem in der Publikation -auf die die Gläubiger sich nach dieser Richtung verlassen können mussten - der 14. Mai als Anfangstermin für die Auflage angegeben worden war, keine Rolle. Lief somit die Klagefrist erst am 24. Mai abends 6 (18) Uhr ab, so war die festgestelltermassen an jenem Tage um 13 Uhr der Post übergebene Klage rechtzeitig eingereicht. Die Angelegenheit ist daher zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. Oktober 1928 aufgehoben und die Angele- genheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem Schuldhetreihungs-und Konkursracht. Poursuite eL faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES i 1. Entscheid vom l Juni 1929 i. S. Bieri-ItiiImi. Die Frage, ob ein Gegenstand Erträgnis, oder Bestandteil, oder Zugehör einer Liegenschaft und infolgedessen den betr. Grundpfandgläubigern mitverhaftet sei, hat der Richter im K 0 11 0 kat ion s pro z e s s zu entscheiden. Um die Grundlagen für einen solchen Rechtsstreit zu schaffen, sind, wenn eine solche Pfandhaft bestritten wird, die bezüglichen Verhältnisse durch eine nachträgliche Ergänzung im Kollo- katiOIl.'lplan klarzu"IteIlen, sofern dies nicht bereits bei dessen Errichtung geschehen ist. ZGB Art. 806; SchKG Art. 247, 250; KV Art. 60 Abs. 3; VZG Art. 11, 34 litt,. a, 125. La question da savoir si une chose est un produit ou bien partie integrante ou acceilsoire d'un immeub1e, et si par consequent elle t grevee d\m droit de gage immobilier, doit et.re tranchee par la voie d'une action en contestation de l'etat de collocation. Lorsque 1e droit de gage est conteste et les donnees fournies par l'etat de collocation ne suffisent pas pour introduire action, l'etat de collocation doit etre comp16te. ce art. 806, LP 247, 250; Ord. Fte. art. 60 aI. 3; OR.T art. 11, 34 Jett. a, 125. 1I quesito se una cosa debba considerarsi come il prodotto oppure come parte costitutiva 0 accessoria di un fondo e se quindi un pegno immobiliare gravi su di essa, deve essere risolto mediante impugnazione giudiziaria delIa graduatoria. AB 55 III -1929
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