Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 8.
nicht verpflichtet, derartige nachträgliche Erklärungen
entgegenzunehmen und an das Amt weiterzuleiten, sodass
keinerlei
Gewähr dafür besteht, dass er diese Weiterlei-
tung unverzüglich besorgt.
Die Vorinstanz
hat daher mit Recht angenommen, dass
im vorliegenden Fall der Weibel Hf den Rechtsvorschlag
des
Rekurrenten lediglich aus freien Stücken und als Bote
des Rekurrenten entgegengenommen hat und dass der
letztere daher die Gefahr dafür trug; dass die Übermitt-
lung nicht rechtzeitig erfolgt. Da kein Beweis dafür
vorliegt, dass der Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt
wirklich zugekommen ist -der Vermerk des Hf auf dem
bei den Akten liegenden Couvert, demzufolge er den
Rechtsvorschlag am 18. Dezember 1928 an das Betrei-
bungsamt Aarwangen versandt und hiefür 20 Cts. an
Porto ausgelegt habe, genügt nicht -, war das Betrei-
bungsamt verpflichtet, dem Fortsetzungsbegehren des
Gläubigers zu entsprechen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
8. Entscheid vom, 19. April 1929
i. S. L. von Boll'sche Eisenwerke.
SchKG Art. 92 Ziff. 10: Unfallversicherungssummen sind gänz.
lieh unpfändbar, wie gross sie immer sein mögen, und auch
wenn sich der Schuldner im Auslande befindet.
Art. 92 eh. 10 LP. -Las sommas versees a l'ayant droit en
execution d'un contrat d'assurance contre las accidents sont
totalement insaisissables, quelque considerable que soit leur
montant et alors meme que le debiteur se trouve a l'etmnger.
Art. 92 cif. 10 LEF. -Le somme solute all'avente-diritto in
virtu di un contratto di a.ssicurazione contro gli infortuni sono
impignorabili qualunque ne sis l'import,o e anche se il debitore
dimors all'estero.
Schuldbetreibung . und Konkursrecht. "I .
A. -Der Rekursgegner, der in seinem Heimatkanton
ein Walzwerk betrieb, ohne sich in das Handel ... register
eintragen zu lassen, war bei den Unfallversicherwlgs-
gesellschaften ee Zürich I), ( Winterthur und ( Helvetia
für den Fall gänzlicher Invalidität mit je 100,000 Fr.
gegen Unfall versichert. Infolge Verlustes des linken Dau.-
mens
beim Arbeiten an der Stanzmaschine erhielt er
nach erfolgreicher Prozessführung gegen die ( Zürich ))
von dieser entsprechend der vereinbarten Gliedertaxe .
für teilweise Invalidität 18,000 Fr. und hierauf auch
von der ( Winterthur den gleichen Betrag. Gegen die
Helvetia erhob er ebenfalls Klage, über die jedoch
noch nicht geurteilt worden ist. Wegen finanzieller
Schwierigkeiten
ist der Rekursgegner seit dem Unfall
nach Südamerika ausgewandert.
Auf Verlangen der Rekurrenten artestierte das Be-
treibungsamt Zürich 1 unter verschiedenen Malen das
Guthaben des Arrestschuldners an Dr. K. Bollag, Rechts-
anwalt. .. auf Auszahlung der vnm der ( Zürich)) '"
und ... Vinterthur bezahlten Forderungssummen ))
bis zum Höchstbetrage von insgesamt 8950 Fr., und
das Guthaben des Arrestschuldners an ( Helvetia ...
bis zum Höchstbetrage von insgesamt 9000 Fr. Hie-
gegen führte der Rekursgegner wegen Unpfändbarkeit
Beschwerden.
B. -Durch Entscheid vom 5. März 1929 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen.
C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Ko-nkurskammer zieht
in Erwägung:
L -Die durch Art. 92 Ziff. 10 SchKG bestimmte
Unpfändbarkeit der Kapitalbeträge, welche als Ent-
schädigung für Körperverletzung... dem Betroffenen ...
geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind)), ist
nicht auf das ( dem Schuldner und seiner Familie unum-
gänglich Notwendige beschränkt (vgl. den Gegensatz
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 8.
zu Art. 93 SchKG). Nach der von den Rekurrenten nicht
in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichts
trifft diese Unpfändbarkeit grundsätzlich auch auf Ver-
sicherungssummen aus privater Unfallversicherung zu.
Hieraus folgt, dass die Unpfändbarkeit einer solcrum
Versicherungssumme nicht dem Masse nach von deren
Höhe abhängig gemacht werden kann. Für das Gegenteil
ist namentlich kein Anhaltspunkt zu gewinnen aus der
Verwendung des Ausdruckes Entschädigung II in Art. 92
Ziff.10 SchKG. Zutreffend hat die Vorinstanz auseinander-
gesetzt, dass die Unfall-Invaliditätsversicherung nicht
Schadens-, sondern Personen-bezw. Summenversicherung
ist. Hier wird die Versicherungssumme unabhängig von
der Frage vereinbart, ob sie einen allfälligen Vermögens-
schaden auszugleichen geeignet sei, und ohne Begrenzung
auf den Betrag eines allfällig erlittenen Schadens, des
Erwerbsausfalles.
Von überversicherung oder Doppel-
versicherung, die
dem Versicherten einen ungerecht-
fertigten Gewinn l) eintragen könnte, kann daher hier
nicht mit Fug gesprochen werden, weder versicherungs-
rechtlich (vgl. Art. 51 ff. VVG als besondere Bestim-
mungen über die Schadensversicherung ) ), noch zwangsvoll-
streckungsrechtlich. Gleichwie die Gläubiger keinen
Zu-
griff auf den Körper des Schuldners haben, so soll auch
das Äquivalent der verletzten körperlichen Integrität
ihrem Zugriff entzogen sein. l!nter diesem Gesichtspunkt
ist die Höhe des Äquivalents nicht von Belang.
Gegenüber
betreibungsrechtlichen Behelfen ist nach
8tändiger Rechtsprechung die auf Art. 2 ZGB gestützte
Einwendung des Rechtsmissbrauches ausgeschlossen. Übri-
gens sind die finanziellen Schwierigkeiten des Rekurs-
gegners in einem Masse zutage getreten, dass sie nicht
einfach auf Verschwendung in Gestalt von Unfallversi-
cherungsprämien zurückgeführt werden können, wie die
Rekurrenten glauben machen wollen. Anderseits werden
die
Rekurrenten nicht behaupten wollen, dass sie bei der
fu'editgewährung die Unfallversicherungen des Rekurs-
. gegners irgend wie in Betracht gezogen haben.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 8.
- -Auch darin ist der Vorinstanz beizustimmen,
dass die Unpfändbarkeit nicht wegen des gegenwärtigen
Auslandwohnsitzes des Rekursgegners
verneint werden
kann -wobei nicht ausschlaggebend in Betracht fällt,
dass
Aer Rekursgegner nicht bekannt gibt, wo genau er
sich 'befindet. Sind die Entschädigungen für Körper-
verletzung wegen ihres Zusammenhanges mit der Per-
sönlichkeit des Schuldners, also mit Rücksicht auf die
besondere
Natur seiner Forderung unpfändbar, so vermag
der Wegzug des Schuldners aus der Schweiz die Unpfänd-
barkeit nicht zu beeinflussen. Das für die Unpfänd-
barkeit der Berufswerkzeuge massgebende Kriterium der
Art und Weise der Verwendung der Kompetenzstücke
-wobei die Verwendung sehr wohl auf das Gebiet der
Schweiz beschränkt werden konnte (vgl. BGE 37 I S. 348
Sep.-Ausg. 14 S. 177) -fällt daher hier ganz ausser
Betracht. Auch daraus, dass dem im Ausland wohnenden
Schuldner die Wohltat der relativen Unpfändbarkeit
versagt worden ist (BGE 40 III S. 63), lässt sich nichts
herleiten, da sich dort die Unmöglichkeit einer einiger-
massen zuverlässigen
Feststellung des Notbedarfes heraus-
stellte,
auf den hier nichts ankommt, wie bereits ausgeführt
wurde. Dazu kommt noch, dass es sich vorliegend, im
Gegensatz zu den angeführten Fällen, um einen Schuldner
handelt, der Schweizerbürger ist, weshalb nicht aus-
geschlossen erscheint, dass er einmal aus schweizerischen
öffentlichen
Mitteln unterstützt werden müsste, sofern
ihm die Unfallversicherungssummen entzogen werden, und
dass diese ihm für sein Leben lang über seine körperlichen
Schäden hinwegzuhelfen, nicht nur während ab-
sehbarer Zeit, während welcher keine örtlichen Beziehun-
gen
zur Schweiz mehr bestehen, den Notbedarf zu sichern
bestimmt sind.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.