BGE 55 III 190
BGE 55 III 190Bge09.12.1929Originalquelle öffnen →
190 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 48_ zeigen und das Lastenverzeichnis mitteilen sollen, wofür eine Abkürzung der Bestreitungsfrist nicht einmal not- wendig gewesen wäre. Da dies nicht geschehen ist, muss die dann (aus einem anderen Grunde) auf den 17. Januar hinausgeschobene Steigerung wegen Mangelhaftigkeit des sie vorbereitenden Verfahrens aufgehoben werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass die angefochtene Steigerung aufgehoben und das Betreibungsamt Lenk angewiesen wird, die Steigerung zu wiederholen, unter Anzeige auch an die Rekurrenten und nach vorangegangener Mitteilung des Lastenverzeich- nisses an sie. 48. Entscheid vom 24. Dezember 1929 i. S. Dr. Bofstetter-Leu. Wer eine Person in seine Hausgemeinschaft aufnimmt, muss auch die gesetzmässige Vornahme von Amtshandlungen des Betreibungsbeamten gegenüber diesem Hausgenossen in den Wohnräumen dulden (Erw. 1). Pflicht des Betreibungsbeamten, auch ohne ausdrückliches Be- gehren des Gläubigers schon bei der Pfändung die dem Schuld- ner überlassenen Kompetenzstücke zu notieren. Unterlässt er dies und verlangt nachher der Gläubiger ein Verzeichnis der Kompetenzstücke, so hat. das Amt die erforderlichen Feststellungen nachzuholen, ohne dass den Parteien aus dieser Nachholung Kosten erwachsen dürfen (Erw. 1). Kein Anspruch des Gläubigers darauf, dass das Betreibungsamt ihm vor der Pfändung ein Verzeichnis der in der Wohnung des Schuldners vorhandenen Gegenstände verschaffe, auf Grund dessen dann der Gläubiger allenfalls Pfändung verlangen will (Erw. 2). Art. 91 und 92 SchKG-. Celui qui a admis une personne dans r:!On menage doit souffrir que l' office procede a son domicile aux operations legales de 180 poursuite contre cette personne (consid. 1). Le prepose est tenu, sans requisition speciale du creancier, de designer lors de 180 saisie les objets de stricte necessite laisses lSob\1klbeneibwigs. und Konkursrecht. N° 48. 191 a I. disposition du debiteur. S'il a ornis da le faire et que le c:reancier lui roolame une designation desdits objets, l'office doit an et&blir une apres coup, sa.ns frais da ce chef pour 168 mteresses (oonsid. 1). La cresncier ne saurait exiger que l'offiee dresse a son intention, avant 180 saisie et pour servir de ba.se a oelle-ei, un inventaire des objets qui se t,rouvent dans la demeure du debiteur (cousid. 2). Art. 91et 92 LP. Colui ehe 8oCeoglie una persona. neUa. proprio oomunione domastiea deve tollerare ehe I'Uffioio proceda nella BUa casa agIi atti legali d' esecuzione contro quests persona.. II funzionario inca.ricato den' esecuzione deve indicare gia an' atto deI pignoramento i beni che ne sono esclusi, e ciö snohe qusndo il ereditore non glielo abbia ehiesto esplicitamente. Se omette di farlo e se, in seguito, il crerutore chiede la lista. dei beni eselusi da! pignorament.o, I'Ufficio deve fare questa. lista. senza spese per gli interessati (eonsid. 1). Il creditorenon puö esigere ehe, prima d'eseguire il pignoramento. ed aHa scopo di servirsene per quest'atto, l'Ufficio fBoCcia un inventario dei beni t,rovantisi nella dimora deI debitore. Art. 91 e 92 LEF. A. -In der Betreibung des Rekurrenten gegen Anna Häller (Betr. Nr.235 des Betreibungsamtes Rothenburg) stellte das Betreibungsamt am 19. August 1929 die Pfän- dungsurkunde als Verlustschein aus mit dem Vermerk: « Schuldnerin besitzt kein Vermögen und auch sonst nichts Pfändbares. Eine Lohnpfändung kommt nicht in Frage, da ihr kein Lohn bezahlt wird. » Mit Schreiben vom 20. August 1929 machte der Rekurrent das Betrei- bungsamt darauf aufmerksam, dass die Schuldnerin Möbel besitze, und verlangte, dass dieselben insgesamt aufge- schrieben und hernach in der Pfändungsurkunde die Kompetenzstücke bezeichnet werden ; ferner seien in der Urkunde diejenigen Möbel aufzuführen, welche die Schvld- nerin als Eigentum Dritter bezeichnet habe. Das Betrei- bungsamt antwortete unterm 26. August 1929, die Schuld- nerin besorge lediglich den Haushalt für ihre Eltern und ihre Schwester Marie Häller und beziehe hiefür ausser Kost, Logis und Kleidung keinen Lohn. Sämtliche Möbel. Haus-und Küchengeräte, sowie das landwirtschaftliche
192 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 48. Inventar gehören laut einem zwischen Vater HäHer und Marie Häller abgeschlossenen Leib-und Gutsvertra"g der Tochter Marie. B. -Als das Amt einer nochmaligen Aufforderung vom 25. September 1929 betreHend Ausstellung eines genauen Verzeichnisses aller vorhandenen «Möbel, Haus- und Küchengeräte und landwirtschaftlichem Inventar» nicht nachkam, führte der Rekurrent hiegegen Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zu verhalten, ihm sofort ein Verzeichnis sämtlicher der Schuldnerin überlassenen Kompetenzstücke gegen Nachnahme der Kosten zuzustellen. Mit Entscheid vom 11. Oktober 1929 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, worauf der Rekurrent an die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrag gelangte, das Betreibungsamt sei zu verpflichten, ihm ein Verzeichnis «sämtlicher in den von der Schuldnerin, ihren Eltern und ihrer Schwester bewohnten Räumen befindlichen Mobilien zuzustellen (bet~. Kompetenzstücke und Drittansprachen) ». Die Vorinstanz liess in ihrem Entscheid vom 21. N 0- vember 1929 die Frage, ob die vorgenommene Erweiterung des Rechtsbegehrens zulässig sei,· offen und bestätigte die Abweisung der Beschwerde aus folgenden Gründen : Mieterin der fraglichen Wohnung sei Marie HäHer, welche mit ihrem Verdienst für den UJlterhalt ihrer Eltern und ihrer Schwester, der Schuldnerin, aufkomme. Die letzteJ;6 besorge nur die Haushaltung für die vier Personen und C'rhalte dafür Kost, Logis und Kleidung. Da aber die Schuldnerin nicht auch an den I..asten des Haushaltes beteiligt sei, lmd kein eigenes Recht auf Benützung del' Wohnung habe, sondern nur die Stellung einer Haus- tochter einnehme, welche bei den Hausgeschäften mit- helfe, befinde sie sich nicht in gleicher Rechtslage wie ihre Schwester Marie, sodass auch keine Rede davon sein könne, dass sie Gewahrsam an den in der Wohnung befindlichen Möbeln besitze. Marie Häller dagegen brauche Schuldbetreibungs. und Konkursl"echt. N0 48. 193 sich nicht gefallen zu lassen, dass der Betreibungsbeamte gegen ihren Willen in die Wohnung eindringe und ein Verzeichnis der darin befindlichen Möbel aufnehme. Es sei vielmehr Sache des Rekurrenten, Gegenstände, von denen er wisse, dass sie der Schuldnerin gehören, dem Betreibungsamt genau anzugeben, worauf dann das Amt dieselben auf die Angaben des Gläubigers hin, ohne in die Wohnung des Drittansprechers einzudringen, zu pfänden habe. O. -Diesen den Parteien 30m 9. Dezember 1929 zu- gestellten Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig unter Wiederholung des vor der Vorinstanz gestellten Antrages an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbeweibungs-und KOf/,kurskammer zieht in Erwägung:
194 1;chuldbetroibungs. und Konkursrooht. NI> 48. , Recht am Benützung der von ihrer Schwester gemieteten WohnuIlg, als rechtsirrtümlich bezeichnet werden: Die Befugnis, in der Wohnung zu leben und die darin befind- 'lichen Möbel zu benützen, erscheint in einem Fall wie dem vorliegenden als ein Teil der Entschädigung für die vom Hausgenossen im Haushalt geleistete Arbeit und steht üoordiesjedem Hausgenossen schon zufolge seiner Auf- nahme in die Hausgemeinschaft zu. Das Betreibungsamtwar somit berechtigt und ver- pflichtet, sich zum Vollzug der Pfändung in die Wohnung der Schuldnerin bezw. ihrer Schwester zu begeben und, da kein zur Deckung des Gläubigers genügendes Verm9gen festgestellt werden konnte, ein Verzeichnis der der Schuld_ nerin überlassenen Kompetenzstücke aufzunehmen (vgl. daz die Anmerkung auf Seite 2 des obligatorischen Formulars Nr. 6 (l Pfändungsprotokoll »). Solche Kompe- tenzstücke waren auch im vorliegenden Fall zweifellos zum Mindesten in Gestalt von persönlichen Effekten (Kleider, event. Schmuck, Uhren, Bücher und dergleichen) vorhanden. Der Gläubiger hat Anspruch darauf, zu erfahren, was das Betreibungsamt als unpfändbar im Sinn von Art. 92 SchKG behandelt hat, damit er allenfalls hiegegen Beschwerde führen kann. Die Weigerung des Amtes, ihm ein solches Verzeichnis vorzulegen, kann daher nicht geschützt werden. Sollte das Amt es pflichtwidrig unterlassen haben, beim Pfändungsvollzug die erforder- lichen Feststellungen zu machen, so hat es dies nachzu - holen, ohne dass aus dieser Nachholung dem Gläubiger ode der Schuldnerin Kosten erwachsen dürfen. ,2. -,-Dagegen muss das weitergehende (erst vor der Vorinstanz gestellte, aber von dieser nicht als unstatthaft bezeichnete) Begehren betreffend Zustellung eines Ver zeichnisses alles in jener Wohnung vorhandenen Mobiliars abgewiesen werden: Der Gläubiger kann wohl V'erlange, dass bestimmte Objekte (oder sogar (l das gesamte m jener Wohnung vorhandene Mobiliar »), von denen er be· . Huptet, dass sie dem Schuldner gehören, g e P, f ä nd e t Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 48. 195 werden, auch wenn der Schuldner sie als Eigentum eines Dritten bezeichnet oder ein Dritter sie zu Eigentum anspricht. Der Beamte· ist jedoch nicht verpflichtet, dem Gläubiger zunächst ein Verzeichnis der in Frage kommen- den Gegenstände zu erstellen, damit jener sich gestützt darauf schlüssig machen kann, ob er deren Pfändung verlangen wolle oder nicht. Für ein solches Begehren bietet das Gesetz keinerlei Handhabe. Demnach erkennt die Schuldbetr. -und Konkur8kammer : In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der ange- fochtene Entscheid dahin abgeändert, dass das Betrei- bungsamt Rothenburg zur Ausstellung eines Verzeichnisses der der Schuldnerin überlassenen Kompetenzstücke ver- pflichtet wird. Im übrigen wird der Rekurs im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.