BGE 55 III 165
BGE 55 III 165Bge08.12.1929Originalquelle öffnen →
164 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 38. der Vorinstanz nicht zugegeben werden, zumal wo es wie hier noch nicht zur Eintragung der Eigentumsübertragung . im Grundbuch gekommen ist; war doch der Ersteigerer von vorneherein sehr wohl in der Lage, sich über die Wider- rechtlichkeit des eingeschlagenen Verwertungsverfahrens Rechenschaft zu geben. Wird danach die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens anzugehen sein, so dürfte es sich als zweckmässig erweisen, dass sie zunächst versucht, die Tilgung der auf dem Grundstück als solchen lastenden, ja nur noch wenige Hundert Franken betragenden Pfand- schuld durch sämtliche Miteigentümer zu veranlassen. Alsdann würde nämlich die Versteigerung des Grundstückes als solchen doch überflüssig werden. Immerhin müssten in diesem Falle jeder der getrennt verpfändeten Miteigen- tumsanteile für sich allein auf die Steigerung gebracht werden auf Grund von für jeden Anteil besonders auf- gestellten Lastenverzeichnissen (vgl. Ziff. 17 der Anleitung zur VZG), die dann natürlich auch d~r Aufstellung sepa- rater Verteilungspläne rufen würden; ein Gesamtruf ist nur in der von Art. 108 VZG vorgesehenen Weise zulässig (vgl. auch Art. 118 VZG). Unter diesen Umständen kommt der offensichtlich aktenwidrigen Annahme der Vorinstanz, dass einer der drei verwerteten Miteigentumsanteile pfandfrei sei, keine weitere Bedeutung zu. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkur8kammer: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das durchgeführte Verwertungsverfahren in seiner Gesamtheit aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, gemäss Art. 73 litt. b VZG vorzugehen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 3\1. 39. Aussug "us dem Entscheid. vom 5. Dezember 1929 i. S. Erben Erism"nn. 16ii N ich t i g k e i t ein e r P f ä n dun g, örtlich nicht zuständigen vorgenommen wurde die VOll eiuem Bet,reibungsamt SchKG Art. 89, VZG Art. 24. Nullite de la saisie operee par un office incampet.ent ratione lad. Art. 89 LP, 24 Ord. real. im. Nullita deI pignoramento eseguito da ufficio illcompetente ratione Iod. -Art. 89 LEF, 24 RRF. Als Grundlage für das Verwertungsbegehren vom Juli 1929 kommt nur die Pfändung vom 16. Januar 1929 in Betracht. Dieselbe ist jedoch von der Vorinstanz mit Recht als nichtig erklärt worden, weil das Betreibungsamt Oberurdorf hierfür örtlich nicht zuständig war. Das fragliche Pfandobjekt liegt unbestrittenermassen 'im Gemeindebann Ruswil. Gemäss Art. 24 VZG hätte daher die Pfändung auf Ersuchen des Betreibungsamtes Oberur- dorf durch das Betreibungsamt Ruswil als Amt der gelegenen Sache vollzogen werden müssen. Durch die genannte, auf Art. 89 SchKG beruhende Vorschrift wird die Befugnis des Betreibungsbeamten zur Vornahme von Pfändungen auf die in seinem Betreibungsbezirk gelegenen Objekte eingeschränkt und zwar, da die Beschränkung als im öffentlichen Interesse erfolgt zu betrachten ist, in der Weise, dass eine entgegen diesen Vorschriften ausserhalb des Betreibungskreises vollzogene Pfändung nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist : Würde die Pfändung von Objekten, die in einem andernBetreibungs- kreis liegen, zugelassen oder nur als durch Beschwerde anfechtbar erklärt, so bestünde erfahrungsgemäss die Gefahr, dass Pfändungen auf Distanz vorgenommen würden, d. h. ohne dass der Beamte sich an Ort und Stelle vom Vorhandensein des Pfandgegenstandes über- zeugt und den Schätzungswert desselben auf Grund eigener
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Besichtigung bestimmt. Dem kann nur vorgebeugt werden,
indem eine Pfändung ausserhalb des Betreibungskreises
grundsätzlich als nichtig erklärt wird, gleichgültig, ob der
Beamte nun im einzelnen Fall an Ort und Stelle gepfändet
hat oder nicht. Vor allem aber könnten durch eine Miss-
achtung dieser Bestimmungen über die örtliche Zustän-
digkeit auch die Rechte Dritter beeinträchtigt werden,
welche hinsichtlich
der in Frage kommenden Objekte
auf Grund von Art. 51 Abs. I oder 2 am Ort der gelegenen
Sache Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet haben:
Wenn nicht der Schuldner selbst die beiden Betreibungs-
ämter vom Bestand der beiden bis vor das Verwertungs-
begehren geführten Verfahren in Kenntnis setzt -womit
nicht unbedingt gerechnet werden kann -, besteht die
Möglichkeit, dass beide ÄIDter, die ja von dem am andern
Ort geführten Verfahren keine Kenntnis haben,auf gestell-
tes Verwertungsbegehren hin die Vorbereitungen zur
Verwertung treffen, wodurch zum ndesten unnütze
Kosten verursacht werden. Mit Bezug auf die Pfändung
von Liegenschaften ist auch darauf hinzuweisen, dass das
Grundbuchamt gemäss Art. 17 der Grundbuchverordnung
die Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Anmeldung
der Verfügungs beschränkung (Art. 15 VZG) zu untersuchen
hat und dieselbe im Hinblick auf Art. 4 VZG, welcher
die
Pfändung durch das Amt der gelegenen Sache voraus-
setzt, verneinen müsste; würäe die von einem andern
Amt vorgenommene Pfändung nur als anfechtbar betrach-
tet, so wäre doch damit zu rechnen, dass das Grundbuch-
amt die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung min-
destens während der Beschwerdefrist verweigert, woraus
dem betreibenden Gläubiger unter Umständen, z. B. in-
folge einer in der Zwischenzeit erfolgenden Verfügung
des
Schuldners über das Pfandobjekt ein Schaden erwach-
sen könnte. Endlich erscheint es grundsätzlich mit der
Organisation de!,! Betreibungswesens, insbesondere mit der
Schaffung bestimmter Betreibungskreise unvereinbar, die
Vornahme von Amtshandlungen im Kreis eines andern
SehWdbetreibungs-und Konkursrecht. No 40. 167
Amtes zuzulassen. Soweit daher in der bisherigen Recht-
sprechung die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit
für Pfändungen nicht als zwingend betrachtet worden
sein sollten (vgl. BGE 24 I S. 339 = Sep.-Ausg. 1 S. 71 ;
BGE 29 I S. 584 = Sep.-Ausg. 6 S. 308), könnte hieran
nicht festgehalten werden.
40. Arrii du 8 decembre 1929 dans la cause
Oridit Yverdonnois.
lUalisation d'un immeuble vendu par k lailli apres l'QUverture de
la /aiUite, maiB avant la pubiication de celk-ci. (Art. 204 LP.)
Pour obtenir en ce cas la radiation du transfert au registre foncier,
il suffit que l'administration de Ja faillite passe un acte authen-
tique avec l'acquereur. acte constatsnt que ee1ui-ci acquiesce
A 1a rectification du registre.
La masse a du raste Ja faculte de reaJ.iser l'immeuble saus procMer
preaIablement A une rectification du registre foncier. Toute-
fois. le tiers qui a acquis l'immeuble de bonne foi ne peut etre
depossede que s'il y consent ou si un jugement l'y contraint.
Verwertung eines vom Gemeinschuldner nach der Eröffnung,
aber vor der Bekanntmachung des Konkurses verkauften
Grundstückes (Art. 204 SchKG) :
Um die Löschung der Eintragung der Eigentumsübertragung im
Grundbuche zu erwirken, genügt es, dass die Konkursverwal-
tung mit dem Käufer eine öffentlich beurkundete Verein-
barung trifft. wonach dieser der Grundbuchberichtigung
zustimmt.
Die Konkursverwaltung kann aber auch ohne vorgängige Grund·
buchberiehtigung zur Verwertung schreiten. Dooh kann der
Käufer. welcher das Grundstück in gutem Glauben erworben
hat, nur mit seiner Einwilligung oder auf Grund eines Urteiles
des Besitzes entsetzt werden.
Realizzazione di un fondo venduto dal fallito dopo la dichiarazione
di fallimento ma prima che questo fosse pubblicato (art. 204
LEF).
Per ottenere in qto caso Ja radiazione deI trapasso di proprieta.
nel registro fondiario baeta che l'amministrazione deI falli·
mento cOncluda col eompratore un atto autentico da cui
risulti ehe questi accetta Ja rettificazione deI registro.
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