BGE 55 III 119
BGE 55 III 119Bge01.10.1929Originalquelle öffnen →
118 Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. No 27. am Sitz der Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen sei. Massgebend hiefür war die Erwägung, dass der Kollektiv- geHel1schafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt hafte (Art. 564 OR) und dass deshalb das Zwangsvollstreckungsrecht Mittel und Wege zu bieten habe; um diese Haftbarkeit auch gegen Teilhaber, die im Auslande wohnen, praktisch wirksam werden zu lassen (ßGE 37 I S. 474). 3. - Die Teilhaber deutscher offener Handelsgesell- schaften haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Rechte ebenfalls persönlich und unbeschränkt (vgl. § § 123 und 129 HGB ; Art. 564 OR ; WIELAND, Handelsrecht Bd. I S. 635 f.). Demgemäss rechtfertigt es sich, für Schulden, die zu Lasten der schweizerischen Zweigniederlassung einer solchen offenen Handelsgesellschaft eingegangen werden, die Betreibung gegen die im Ausland wohnenden Gesellschafter ebenso zu ermöglichen wie gegen Teilhaber einer inländischen Kollektivgesellschaft. Die Erwägungen, von denen das Bundesgericht im zitierten Entscheide aus· gegangen ist, treffen hier nicht minder zu als dort. Haben die Teilhaber der ausländischen Gesellschaft durch die Eintragung im schweizerischen Handelsregister oder auf jeden Fall durch den Betrieb der Zweigniederlassung unter der Gesellschaftsfirma zu erkennen gegeben, dass sie für deren Verbindlichkeiten haften, so dürfen den Gläubigern die Garantien der Betreibung am Orte der Zweignieder- lassung nicht entzogen bleiben. 4. - Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Teilhabers im vorliegenden Falle gegeben sind, ist nicht von den Organen der Schuldbetrei- bung, sondern im Streitfall durch den Richter zu ent- scheiden. Demnach erkertrtt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt für die angehobene Betreibung als zuständig erklärt. Seh1lldbetreibungs-und KonkUl'S1'OOht. N° 28. 119 28. lutacheiä. vom 12. Oktober 1929 i. S. Xämpf. Der zum VOl'&US erklärte Verzicht Buf die Unpfänd- bark.eit ist unwirksam. On ne peut renc>ncer cl'avance a l'insaisissabilite. Non e looito rinunciare prev~tivamente all'impignorabilita. .Am 24. April 1929 stellte der in Merligen wohnende Rekurrent dem Rekursgegner folgendes «an das Betrei - bungsamt Thon» gerichtetes Schreiben aus :
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Schuldbetreiburigs-und Konkursrecht. N° 28.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen und dabei noch vorgebracht: « Ich
. habe in meiner Zuschrift an das Betreibungsamt Thun
(24. April 1929) auf die Unpfändbarkeit meiner Ziegen
verzichtet und diese als Pfand hinterlegt, doch mir für
den Fall, dass meine Tochter aus der Untersuchungshaft
entlassen werde. Der Gerichtspräsident von Thun ver-
weigerte jedoch die Annahme dieses Pfandes, weil dasseibe
ungültig sei ; infolgedessen fühle ich mich jeder Haftbar-
keit dem Gläubiger gegenüber entbunden. »
Die SchUliJ,betreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Freilich würde die Art der in Frage stehenden Gegen
stände nicht gehindert haben, dass der Schuldner beim
Pfändungsvollzug auf deren Unpfändbarkeit hätte wirk-
sam verzichten können, und ebenso wäre er durch Ver-
streichenlassen der zehntägigen Beschwerdefrist nach einet
allfälligen Pfändung (oder nachträglichen Rückzug der
Beschwerde) mit der Einrede der Unpfändbarkeit aus-
geschlossen worden. Nichtsdestoweniger muss dem zum
voraus erklärten Verzicht auf die Unpfändbarkeit jede
vVirkung versagt werden. Nichts gegenteiliges ergibt sich
a.us der Zulässigkeit der Verpfändung von unpfändbaren
Gegenständen. Denn sie beruht nicht auf einem in der
Verpfändung enthaltenen Verzicht des Schuldners auf die
Unpfändbarkeit, sondern darauf, dass das Gesetz gegen-
über der Inanspruchnahme verpfändeter Gegenstände zur
Befriedigung des Pfandgläubigers die Einrede der Un ..
pfändbarkeit nicht gewährt. Dies hängt damit zusammen
dass der Schuldner ein Pfandrecht (an unpfändbaren
Sachen) regelmässig nur dadurch bestellen kann, dass er
sie unmittelbar aUS seinem Vermögen ausscheidet, womit
die Entbehrlichkeit derselben dargetan ist. Inwiefern die
-in den Vorschriften über die Unpfändbarkeit. zum.
Ausdruck gelangende -öffentliche Ordnung einer solchen..
Entäusserung des Besitzes a.n unpfändbaren Gegenständen-
chutdbetreibuH. und Koukursreebt. :So 2t>.
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zur Sicherung der Befriedigung eines einzflnen Gläubigers
entgegenstehen sollte, ist nicht erfindlich. Hat sie aber
einmal stattgefunden, so entfal!en die für die Anordnung
der Unpfändbarkeit masRgebenden Gründe. Homit bietet
die Pfandbestellung allerdings ein Mittel dafür dar, Ge-
genstände, die von Gesetzes wegen nicht für die Schulden
ihres Eigentümers haften, der Haftung zugunsten eiru.elner
Gläubiger zu unterwerfen. Anderseits würde es geradezu
auf die Umgehung der Vorschriften über das Faustpfand
hinauslaufen, wenn der vorgängige Verzicht auf die
Unpfändbarkeit als wirksam erachtet würde. Während
nämlich der bei der Pfändung ausgesprochene Verzicht
oder das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist (bezw.
der Rückzug der Beschwerde) mindestens auch noch gegen-
über weiteren an der Pfändung allfällig teilnehmenden
Gläubigern wirksam wird und insofern dem erstpfänden-
dtn Gläubiger kein Vorzugsrecht verschafft, so müsste
sich der Schuldner seinen zum Voraus ausgesprochenen
Verzicht
auf die Unpfändbarkeit natürlich von keinem
andern Gläubiger entgegenhalten lassen als demjenigen,
welcher
ihn stipuliert hat. Letzterer würde also durch
einen solchen Verzicht im Verhältnis zu den übrigen
Gläubigern eine Stellung eingeräumt erhalten, welche das
Gesetz nur dem Pfandgläubiger gewährt, und zwar trotz-
dem es an dem für die Pfandbestellung gesetzlich auf-
gestellten Erfordernis der Besitzesübertragung fehlt. Somit,
muss eine derart gewillkürte Haftungsausdehnung auf
unpfändbare Gegen,stände als geradezu gegen positive
"y. orschriften des Zivilrechtes verstossend verpönt werden.
Ubrigens können die Betreibungsbehörden solche Partei-
vereinbarungen schon deswegen nicht berücksichtigen,
weil sie doch
nicht zuständig wären, streitigen Falles deren
Verbindlichkeit
zu beurteilen. Endlich muss dem Schuld-
ner die Entschliessung über den Verzicht auf die Unpfänd-
barkeit bis zum Pfändungsvollzuge vorbehalten bliben.
wie ja auch der Entscheid des Betreibungsamtes über di
Frage der Unpfändbarkeit nach Massgabe der im Zeit-
AS (j6 III -1929
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122 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 29. punkte des Pfändungsvollzuges gegebenen Verhältnisse zu treffen ist (vgl. neuerdings wieder BGE 53 III S. 70). Demnach erkennt die 8chUldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. 29. Entscheid. vom 16. Oktober 19a9 i. S. Xonkursmasse Beer. Werden bei der Ver wer tun g von Gegenständen, die für m ehr als ein enG 1 ä u h i ger gepfändet sind, die K 0 s t e n durch den Erlös n ich t g e d eck t, so können dieselben nicht auch denjenigen Gläubigern auferlegt werden, die kein Verwertungsbegehren gestellt haben. Si le produit de la reali8ation de biens saisis art profit de plu8ieur8 creanciers ne couvre pas les frai8, ceux-ci ne peuvent etre mis a la charge des creanciers qui n'ont pas requis la vente. Se il ricavo della realizzazione di beni pignorati per conto di parecchi creditori non eopre le spese, queste non possono essere aeeollate ai creditori ehe non chiesero la vendita. A. -Die Konkursmasse Beer war in ihrer Betreibung gegen Emil Bohn-von Känel, Basel, mit drei andern Gläubigem zur Pfändungsgruppe 2918 (1928) vereinigt worden. In der Folge stellte einer der andern Gläubiger das Verwertungsbegehren. Da der Erlös die Kosten der Verwertung nicht deckte, verteilte das Betreibungsamt den Ausfall auf alle Gläubiger der Gruppe und zog u. a. nuf die Konkursmasse Beer für ihren Anteil eine Nach- nahme von 5 Fr. 05 eta. Die Konkursverwaltung löste die Nachnahme . zunächst ein, ohne zu wi8&en, wofür sie erhoben werde, verlangte dann aber die Rückerstattung des bezahlten Betrages, weil nicht sie die Verwertung .\nbegehrt habe. B. -Das Betreibungsamt lehnte die Rückerstattung ab, worauf die Konkursmasse Beer Beschwerde führte, aber abgewiesen wurde. Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. ::-<0 :W. -O. -Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde vom 1. Oktober 1929 rekurrierte die KonknrR- masse ßeer am 8. Oktober an das Bundesgericht. Die Schuldbet1'eibungs-und Konkut'i3kmntner zieht in Erwägung :
Hieraus folgt aber nicht auch, dass sämtliche Gläubiger einer Gruppe zur Tragung der Verwertungs- kOßten herangezogen werden können, wenn diese durch den Erlös nicht gedeckt werden. E: steht jedem Gläu- biger frd, die Verwertung zu verlangen oder nicht. Unter- lässt er es aus irgend einem Grunde, eventuell gerade deswegen, weil er ein bloss verlustbringendes Ergebnis voraussieht, so kann ihm nicht zugemutet werden, trotz- dem an die Deckung eines Ausfalls beizutragen, den ein mitbeteiligter Gläubiger durch ein vielleicht unvorsichtiges Verwertungsbegehren verursacht hat. Eine derartige Kostenauflage ist auch nicht etwa damit zu begründen. dass ein Gläubiger, von dem kein Verwertungsbegehren ausgegangen ist, am Reinerlö~ trotzdem partizipieren würde, falls sich ein solcher ergäbe. Was er dabei erhielte, hätte er nicht dem von dem andern Gläubiger ge:;,tellten Vuwertungsbegehren zu verdanken. Das Verwertungs- begehren bringt vielmehr nur den bereits durch die Pfän- dung erworbenen Anspruch zur Realisierung und zwar unter Umständen in einem für die Verwertung ungünstigen
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